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Botschaft d.es
Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 30. August 1962)
Herr Präsident !
Hochgeehrte Herren!
Die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom 6.Mai 1962 hat einem Antrag des Landrates auf Änderung des Artikels 45, Absatz l der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 21.Mai 1962 ersuchen Landammann und Eegierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.
Die bisherige und die neue Bestimmung lauten : Bisheriger Text Um dem Landrat eine rechtzeitige Vorberatung der Landsgemeindegeschäfte zu ermöglichen, ist alljährlich spätestens Mitte Oktober durch den Begierungsrat eine Einladung im Amtsblatt zur Einreichung allfälliger Anträge (Art. 24) zu veröffentlichen, und zwar mit Fristansetzung bis l. November. Eingaben, welche nach Ablauf dieser Frist eingehen, dürfen für die nächste ordentliche Landsgemeinde nicht mehr berücksichtigt werden.
Neuer Text Um ... spätestens Mitte September ... im Amtsblatt ... Fristansetzung bis 1.OktoberEingaben ...
(Rest des Absatzes unverändert.)
Mit der Änderung von Artikel 45, Absatz l wird bezweckt, die Eingabefrist für Memorials antrage, die bisher auf den 1.November eines jeden Jahres festgelegt war, um einen Monat, d.h. auf den I.Oktober vorzuverlegen. In den letzten Jahren wurden viele Geschäfte an die Landsgemeinde geleitet, die zum Teil von grosser staatspolitischer und auch finanzieller Tragweite waren. Solche
282 Landsgemeindetraktanden bedürfen einer ernsthaften Bearbeitung durch Begierungsrat und Landrat, was weitgehender Vorbereitungen und oft der Einholung fachmännischer Gutachten bedarf. Sollen diese Vorarbeiten aber nicht beeinträchtigt werden, so brauchen beide Behörden genügend Zeit, die nur durch eine Vorverschiebung des Eingabetermins geschaffen werden kann. Abgesehen hievon wurde vom Landrat in seinem Antrag an die Landsgemeinde geltend gemacht, ein weiterer wichtiger Grund, der für die Änderung spreche, sei die Verkürzung der Arbeitszeit, einerseits bei der kantonalen Verwaltung und anderseits bei den Buchdruckereien, die die Berichte der Behörden und das Memorial drucken, sowie bei den Buchbindern.
Die vorgenommene Änderung von Artikel 45, Absatz l der Verfassung des Kantons Glarus beschlägt nur das kantonale öffentliche Eecht und widerspricht nicht dem Bundesrecht. Wir beantragen Ihnen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 30. August 1962.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser
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(Entwurf)
Bundesbeschluss über
die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. August 1962, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst :
Art. l Der an der Landsgemeinde vom G.Mai 1962 angenommenen Änderung von Artikel 45, Absatz l der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 30. August 1962)
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Jahr
1962
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
37
Cahier Numero Geschäftsnummer
8537
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.09.1962
Date Data Seite
281-283
Page Pagina Ref. No
10 041 818
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