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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Richtlinien für die Bestellung, Arbeitsweise und Kontrolle von ausserparlamentarischen Kommissionen Änderung vom 1. Juni 1977

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :

I

Die Richtlinien vom 3.Juli 1974') für die Bestellung, Arbeitsweise und Kontrolle von ausserparlamentarischen Kommissionen werden wie folgt geändert: Titel Beifügen des Kurztitels «Kommissions-Richtlinien» in Klammern.

Ziff.251.l 251.1 Die Verwaltungskommission wird durch eine Verfügung eingesetzt, die Auftrag, Mitglieder, Organisation, Kompetenzen sowie Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren festhält.

» BB1 1974 II 467 1977-340

691 Ziff. 251.6 251.6 Die Einsetzungsverfügung regelt die Berechtigung der einsetzenden Behörde, allenfalls entstehende urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen des amtlichen Interesses zu verwenden, wobei der Urheber seine Nutzungsrechte wahrnehmen kann, soweit dies nicht den Interessen des Bundes zuwiderläuft. Als im amtlichen Interesse liegend sind folgende Befugnisse ausdrücklich aufzuführen: Das Recht der Vervielfältigung, der Veröffentlichung, der Verbreitung, der Übersetzung in die Landessprachen und in die- Sprachen internationaler Organisationen und Veranstaltungen sowie das Recht der vollständigen oder teilweisen Speicherung in EDV-Anlagen und der Herstellung von Mikrofilmen. Die nicht auf eine kommerzielle Verwertung ausgerichtete Verwendung der Werke gibt dem Urheber keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung.

Ziff. 262 262

Bei der Wahl ist ausserdem die Verordnung vom 2. März 1977') über ausserparlamentarische Kommissionen, Behörden und Vertretungen des Bundes zu beachten, welche Bestimmungen über die Amtsdauer und die Beschränkung der Amtszeit sowie die Altersgrenze der Kommissionsmitglieder enthält.

Ziff. 31 Abs.2

31

Soweit sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt, sind Auftrag, Mitglieder, Organisation, Kompetenzen, Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren in der Einsetzungsverfügung festgehalten.

II

Diese Änderung tritt am I.Juli 1977 in Kraft.

Bern, I.Juni 1977 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber D AS 1977 549

692

Neue Frist zur Anmeldung schweizerischer und liechtensteinischer Vermögenswerte und Forderungen in bzw. gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik

Im Rahmen der vermögensrechtlichen Verhandlungen mit der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde mit Aufruf vom 1. Dezember 1975, veröffentlich im Bundesblatt 7975 II 2166, eine Frist zur Anmeldung schweizerischer und liechtensteinischer Vermögenswerte und Forderungen in bzw. gegenüber der DDR bis zum 31. März 1976 gesetzt.

Inzwischen hat sich gezeigt, dass zahlreiche verspätete Anmeldungen eingetroffen sind.

In Anbetracht dessen, dass die staatlichen Massnahmen, deren Folgen heute Gegenstand der vermögensrechtlichen Verhandlungen mit der DDR bilden, weit zurückliegen, erweist es sich als notwendig, diesem langen Zeitablauf auch bei der Festlegung der Anmeldefrist Rechnung zu tragen. Der gegenwärtige Stand der Verhandlungen mit der DDR erlaubt die Berücksichtigung dieses Umstandes.

Aus diesem Grund wird denjenigen Ansprechern, die nicht rechtzeitig vom Aufruf vom I.Dezember 1975 Kenntnis erhalten haben, ausnahmsweise eine letzte Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegeben und eine neue Frist festgelegt.

Da jedoch die Notwendigkeit besteht, einen Schlusspunkt im Aufrufverfahren zu setzen, sind die Anmeldungen der auf den Aufruf vom 1. Dezember 1975 hin noch nicht angemeldeten Ansprüche bis spätestens am 15. August 1977 einzureichen. Diese Frist hat Verwirkungscharakter. Nachträgliche Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Anmeldungen sind unter Beachtung der im Aufruf vom I.Dezember 1975 genannten Voraussetzungen an folgende Stellen zu richten: In der Schweiz wohnhafte Ansprecher (ohne Liechtensteiner):

Eidgenössisches Politisches Departement Direktion für Völkerrecht Sektion Entschädigungsabkommen 3003 Bern

693 Im Ausland wohnhafte Ansprecher (Schweizer und Liechtensteiner) :

an die zuständige schweizerische Vertretung

Im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz wohnhafte Liechtensteiner:

Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Willadingweg 65 3006 Bern

Bern, 23. Mai 1977 Eidgenössisches Politisches Departement 5415

Ermächtigung zum Betrieb einer Versicherung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Verfügung vom 27. Mai 1977 die Schweizer Union, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, in Genf, zum Betrieb der Maschinenversicherung ermächtigt.

Bern, I.Juni 1977 Eidgenössisches Versicherungsamt

Bundesblatt. 129. Jahrg. Bd.I

694 Dekorationsgestalter A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Dekorationsgestalters B. Normallehrplan für die Berufsklassen der Dekorationsgestalter

A

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Dekorationsgestalters (Vom 24. Januar 1977)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 " über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12 und 20" der zugehörigen Verordnung vom 30. März 19652), verordnet:

l Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung ist Dekorationsgestalter. .

Der ausgebildete Dekorationsgestalter ist Fachmann für dreidimensionale Gestaltung. Er befasst sich mit Entwurf, Planung, Organisation und Ausführung von Arbeiten der verkaufsfördernden oder informativen Darstellung.

2

Die Lehre dauert vier Jahre. Um den Aufbau einer zielgerichteten Ausbildung nach Artikel 5 und 6 dieses Reglements zu ermöglichen, ist der Antritt der Lehre auf den Beginn des Berufsschuljahres anzusetzen.

» SR 412.10

2) SR 412.101

695

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Dekorationsgestalter-Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über ein eigenes Dekorationsatelier verfügen und sich vom Entwurf bis zur Ausführung mit der werbetechnischen Gestaltung von Dekorationen in Verkaufsräumen, Schaufenstern und Ausstellungen (Verkaufsstände oder Messestände) befassen.

2

Die Lehrbetriebe müssen über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Werkzeuge und Einrichtungen verfügen und in der Lage sein, das in Artikel 5 umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.

3 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Sie kann Fachleute beiziehen. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes.

4

Die Ausbildung im Betrieb muss nach einem detaillierten Modell-Lehrgang D erfolgen, der aufgrund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist und die methodisch richtige Instruktion sicherstellt!

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Für die Ausbildung von Dekorationsgestalter-Lehrlingen sind gelernte Dekorationsgestalter, gelernte Schaufensterdekorateure oder Berufsleute, die über eine gleichwertige Ausbildung verfügen, berechtigt.

2

Ein Betrieb darf ausbilden: 1 Lehrling, wenn der Betrieb 1-2 Fachleute beschäftigt; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrlinge, wenn der Betrieb 3-4 Fachleute beschäftigt; 3 Lehrlinge, wenn der Betrieb 5-6 Fachleute beschäftigt ; 4 Lehrlinge, wenn der Betrieb 7 und mehr Fachleute beschäftigt.

Die mit der Ausbildung betraute Person muss eindeutig bezeichnet werden.

3 Als Fachleute für die Berechnung der Höchstzahl der Lehrlinge nach Absatz 2 gelten gelernte Dekorationsgestalter, gelernte Schaufensterdekorateure, gelernte Dekorateure und aridere Berufsleute, die über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

" Der Modell-Lehrgang kann bei den Berufsverbänden bezogen werden.

696 4

Die Aufnahme der Lehrlinge soll zeitlich so angesetzt werden, dass sich die Lehrantritte gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

12

Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling müssen bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung gestellt werden.

2 Der Lehrling soll zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem und sauberem Arbeiten erzogen werden. Er soll zu Anstand gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern angehalten werden.

3

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung soll so ergänzt und gefördert werden, dass der Lehrling am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm genannten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Allfällig bestehende Vorschriften und Empfehlungen der SUVA müssen ihm zu Beginn der Lehre abgegeben werden.

5 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches') verpflichtet, in dem er, nebst seinen Erfahrungen, laufend alle wesentlichen ausgeführten Arbeiten und die gewonnenen Berufskenntnisse festhält. Der Lehrmeister hat das Arbeitsbuch monatlich zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen und wird bei der Prüfung der Berufskenntnisse bewertet.

Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1

In den folgenden Lernzielen (Rieht- und Informationsziele) wird das Endverhalten des Lehrlings nach erfolgter Ausbildung beschrieben. Aus praktischen Gründen wird dabei auf die bei jedem Ziel wiederkehrende Wendung «der Lehrling soll am Ende der Ausbildungsphase ... können» verzichtet. Die aufgeführten Informationsziele sind massgebend für die. Anforderungen der Lehrabschlussprüfung.

" Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter zu dessen Führung können bei den Berufsverbänden und den zuständigen kantonalen Behörden bezogen werden.

697 2

Für die einzelnen Lehrjahre gelten folgende Richtziele: \. Lehrjahr: Vertraut sein mit den Handwerkzeugen, Materialien, Werkstoffen, Hilfsmaterialien des Dekorationsgestalter-Berufs und den handwerklichen Arbeiten anderer Berufe, soweit sie für seine Arbeit notwendig sind.

2. Lehrjahr: Die zu verkaufenden Waren im Bereich des Lehrgeschäftes kennen.

Verkaufsförderndes Präsentieren dieser Waren im Aussen- und Innenbereich beherrschen.

3. Lehrjahr: Vorgegebene Werbeideen umsetzen, ausführen und ins Zweiund Dreidimensionale übertragen.

· 4. Lehrjahr: Vorgegebene Werbeideen selbständig interpretieren; Dekorationen für Verkaufsräume, Schaufenster und Ausstellungen (Verkaufsstände oder Messestände) entwerfen und gestalten; Grundlagen der Verkaufsförderung kennen.

3

Für die einzelnen Sachgebiete gelten folgende Rieht- und Informationsziele:

l

Verkaufsware

Richtziel Der Lehrling soll mit den Eigenschaften, der Behandlung und Beschaffenheit der Waren vertraut gemacht werden.

Es sind ihm die Zusammenhänge in bezug auf Herkunft, Lebens- und Anwendungsbereich zu vermitteln.

Informationsziele - in einem der folgenden Bereiche - Mode - Hartwaren - Lebensmittel/Restauration - Dienstleistungen die Waren bzw. Leistungen erkennen und unterscheiden - die Herkunft und die Herstellung der Waren in groben Zügen erläutern und Bezugsquellen nennen - die Eigenschaften und Beschaffenheit der Waren erklären - die Waren richtig behandeln - Anwendungs- und Lebensbereiche, in denen die Waren gebraucht werden, bezeichnen (soweit es für Dekorationen notwendig ist)

698

2 Handwerkliche Techniken Richtziel Der Lehrling soll die wichtigsten im Beruf vorkommenden Arbeitstechniken

wie: - Schreinerarbeiten - Malerarbeiten - Tapeziererarbeiten - Kartonagearbeiten kennenlernen.

Die Fertigkeit der genannten Arbeiten hat sich auf die einfacheren Arbeiten zu beschränken.

Informationsziele - die wichtigsten Handwerkzeuge und Geräte bezeichnen, handhaben und pflegen - einfachere Schreiner-, Maler-, Tapezierer- und Kartonagearbeiten beherrschen - handwerkliche Arbeitsabläufe zweckmässig planen 3 Werkstoffe Richtziel Der Lehrling soll die Eigenschaften, Bearbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der für den Beruf wichtigsten Werkstoffe kennenlernen.

Informationsziele die wichtigsten im Beruf vorkommenden Werkstoffe wie: Farben, Holz, Tapeten, Stoff, Papier, Karton, Leichtmetall, Glas, Kunststoffe, Isoliermaterial, Befestigungsmaterial, Klebstoffe usw.

- erkennen und unterscheiden - deren Eigenschaften erklären - deren Anwendungsmöglichkeiten erklären und beherrschen 4 Dekorationshilfsmittel Richtziel Der Lehrling soll die wichtigsten Dekorationshilfsmittel kennen lernen.

699

Informationsziele die wichtigsten Dekorationshilfsmittel wie: Ständer, Regale, Systemaufbauten, Schaufensterfiguren, Beleuchtungskörper usw.

- nennen - Anwendungsmöglichkeiten dafür aufzeigen und beherrschen 5

Reproduktions-Verfahren

Richtziel Der Lehrling soll die für den Dekorationsgestalter wichtigsten Reproduktionsverfahren sowie die dazu erforderlichen Geräte und Hilfsmittel kennenlernen.

Informationsziele - einfachen Siebdruck mit Schnittschablonen einschliesslich Vorbereitung herstellen - Prinzip des Film-Siebdruckes erklären - Vergrösserungstechniken nennen, erklären und anwenden 6 Schriften Richtziel Der Lehrling soll die Reproduktion von Schriften und das Freihandmalen von Schriften kennenlernen.

Informqtionsziele - Buchstaben und Zahlen für Schrift- und Preisetiketten aufkleben, stempeln, schablonieren und abreiben - Schrift- und Preisplakate entwerfen und malen - Schriftcharakter auf die Warenpräsentation abstimmen 7 Warenpräsentation Richtziel Der Lehrling soll lernen, Waren aus dem Sortiment in Absprache mit dem Verkauf zweckmässig auszuwählen. Er soll lernen, diese Waren verkaufsfördernd zu präsentieren.

700

Informationsziele - zweckmässige Auswahl der auszustellenden Hauptartikel einschliesslich Accessoires aus dem Sortiment, unter Berücksichtigung der Verkaufsziele, der Art der Aktion (wie Saisoneröffnung, Sonderverkauf, Prestigeverkauf usw.) treffen - die ausgewählten Waren in Schaufenstern, Schaukasten und Innenräumen unter Beachtung von Gruppierung und Harmonie verkaufsfördernd ausstellen 8

Umsetzen, Gestalten, Ausführen

Richtziel Der Lehrling soll vorgegebene Werbeideen selbständig ins Zwei- und Dreidimensionale umsetzen lernen. Er ist im Gestalten von Dekorationen auszubilden und soll lernen, diese im Rahmen von einfachen Aktionen zu planen und auszuführen.

Informationsziele 81 Gestalten - vorgegebene Werbeideen umsetzen - Umsetzungen gestalten für : Aussenbereich: Schaufenster (geschlossene und offene Fronten) Schaukasten Fassaden einschliesslich Eingänge Innenbereich: Verkaufspunkt Verkaufspodeste Verkaufsstände Innendekorationen Dekorative Verkaufsraumgestaltung Ausstellungen: Verkaufsstände Messestände - Ideen mittels Skizzen, Entwürfen, Modellen und/oder Beschreibungen präsentieren und begründen 82

Ausführen

Technisches Zeichnen: - Entwürfe als Grundlage für die handwerkliche Ausführung massstabgetreu in technische Zeichnungen übertragen

701 Stückliste: - Stücklisten nach den technischen Zeichnungen erstellen Kostenberechnungen : - Kostenberechnungen aufgrund der technischen Zeichnungen und Stücklisten erstellen Zeitberechnungen : - Zeitplan für die Ausführung einer Aktion erstellen - Aktionen gemäss Zeitplan durchführen

9 Zusammenarbeit mit Fachleuten Richtziel

.

Der Lehrling soll während der Lehre Einblick in die berufliche Arbeit der verschiedenen für eine Zusammenarbeit in Frage kommenden Fachleute erhalten.

Informationsziele - Berufe, die für eine Zusammenarbeit in Frage kommen, aufzählen - Arbeitsbereiche dieser Berufsgattungen, soweit sie für den Dekorationsgestalter von Wichtigkeit sind, in groben Zügen aufzählen

10 Unfallverhütung Richtziel Der Lehrling muss auf alle möglichen Gefahrenquellen sowie die Massnahmen zur Unfallverhütung und auf die Belange des Umweltschutzes aufmerksam gemacht werden.

Informationsziele -. Gefahrenquellen bei der Verwendung von Werkzeugen, Werkstoffen und Geräten aufzählen - Unfall- und Brandverhütungsmassnahmen nennen, erklären und anwenden - Forderungen des Umweltschutzes in bezug auf die verwendeten Materialien nennen

702

11 Werbung und Verkaufsförderung Richtziel Dem Lehrling muss ein Überblick über die Werbung vermittelt werden. Er ist im verkaufsgerichteten Denken auszubilden.

Informationsziele - das gestalterische Denken auf den Verkauf ausrichten - Kundenbedürfnisse aufzählen - Kundenstrom und Warenplazierung erklären - Werbemittel aufzählen sowie deren Einsatz und ihren Zusammenhang mit seiner Arbeit aufzeigen

12 Allgemeine Kenntnisse des Detailhandels Richtziel Dem Lehrling muss ein Überblick über den Detailhandel, dessen Bedienungssysteme und Ladenformen vermittelt werden.

Informationsziele -- Bedienungsformen im Detailhandel aufzählen - die wichtigsten Ladenformen aufzählen - Zusammenhang zwischen Bedienungsformen und Ladenbau erklären

13

Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6 Lernzielefür die Ausbildung in der Berufsschule Die Berufsschule vermittelt den berufskundlichen Normallehrplan im Anhang dieses Reglements.

Lehrstoff nach dem

703

2 21

Lehrabschlussprüfung Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling über die zur Ausübung seines Berufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile:

a. Prüfung in den beruflichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung in den beruflichen Fächern soll nach Möglichkeit zentralisiert durchgeführt werden. Hat ein Kanton mehrere Prüfungskreise, soll die Prüfung in allen Kreisen möglichst zur gleichen Zeit durchgeführt Werden.

2

Die Prüfung muss in einem geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt und in allen Teilen sorgfältig vorbereitet werden. Dem Lehrling sind ein geeigneter Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die mitzubringenden Verbrauchsmaterialien, Werkzeuge und Hilfsmittel werden vor der Prüfung bestimmt und dem Lehrling mit dem Aufgebot bekanntgegeben.

3 Die Experten formulieren die Aufgabenstellung für die Prüfungsarbeiten schriftlich. Diese Unterlagen werden dem Lehrling erst zu Beginn der Prüfung ausgehändigt und, soweit notwendig, erklärt.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung müssen durch die kantonalen Behörden genügend Experten ernannt werden. Als Experten können Fachleute nach Artikel 3 Absatz 3 tätig sein, wenn sie über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung verfügen. Sie haben bei sich bietender Gelegenheit einen Expertenkurs zu besuchen.

704 2

Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten muss von mindestens einem Experten dauernd und gewissenhaft überwacht werden. Er macht während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen.

4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten und die Abnahme der mündlichen Prüfungen in den Berufskenntnissen erfolgen stets durch mindestens zwei Experten.

5

Die Experten sollen den Lehrling ruhig und wohlwollend prüfen. Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert fünf Tage.

a. Praktische Arbeiten

40

b. Berufskenntnisse

2 !/2 Stunden

Stunden

Die Prüfung ist an fünf aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.

22

Prüfungsstoff Art. 11

Praktische Arbeiten 1 Der Prüfungsstoff stellt eine Auswahl aus dem Lehrprogramm nach Artikel 5 dar. Der Bereich des Lehrbetriebs wird bei der Stoffauswahl berücksichtigt.

Massgebend sind die im Lehrprogramm aufgeführten Informationsziele. Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie vom Lehrling in der zur Verfügung stehenden Zeit allein ausgeführt werden kann.

2

Jeder Lehrling muss selbständig folgende Aufgaben ausführen :

l. Umsetzen einer vorgegebenen Werbeidee im Rahmen einer Aktion (7 Std.)

Erarbeiten von farbigen Ideenskizzen für Schaufenster, Plakat und Modell eines dekorativ gestalteten Verkaufsraumes oder Messestandes. Begründen seiner Gestaltung in einem Bericht. Alle weiteren Arbeiten haben sich auf diesen Entwurf abzustellen.

Als Grundlagen werden abgegeben: Das Gesamtkonzept, die Werbeideen, die zu verkaufende Ware, eine Auswahl Accessoires, zweidimensionale Unterlagen (Muster wie Namenszüge,

705

Farben, Packungen, Inserate, Prospekte), Situationspläne des Verkaufsraumes oder Messestandes mit Angaben über Beleuchtung, Gestelle, Kundenstrom in der Umgebung.

2. Schaufensterentwurf (4 Std.)

Ausführen eines farbigen perspektivischen Schaufensterentwurfs unter Einbezug von Ware und Text (A3-Blatt). Die Schaufenstermasse müssen mit den tatsächlichen Verhältnissen des nach Ziffer 6 auszuführenden Schaufensters übereinstimmen.

Der Massstab für die Zeichnung wird vorgegeben.

3. Technische Zeichnung und Stückliste (4 Std.)

Technische Zeichnung: Erstellen einer Reinzeichnung (Grundriss, Aufriss, Seitenriss) des nach Ziffer 2 dargestellten Schaufensters, im gleichen Massstab und mit Massangaben, mit sämtlichen Dekorationseinbauten, jedoch ohne Ware; Ausführung in Tusche; Grosse A3.

Stückliste: Erstellen einer Stückliste für die in der technischen Zeichnung dargestellten Dekorationseinbauten mit materialgerechten Fachausdrücken; Grosse A4.

Die auf der Stückliste aufgeführten Materialien werden aufgrund einer Absprache zwischen Experte und Lehrling bestellt.

4. Modell (8 Std.)

Ausführen eines Modells für den in Ziffer l erwähnten Verkaufsraum oder Messestand im Massstab 1:10 oder 1:20 nach gegebenen Situationsplänen unter Einbezug von vorhandenen Einrichtungen.

Die Seitenlängen der Modellgrundfläche dürfen nicht weniger als 25 cm und nicht mehr als 50 cm betragen.

5. Plakatentwurf und Preisbeschriftung (4 Std.) .

Plakatentwurf: Ausführen eines Plakatentwurfs (Schaufenster-, Innenraum-, Treppenhausoder Fassadenplakat) mit einer gezeichneten Titelschrift und Text; Grosse A3.

Preisbeschriftung : Ausführen einer der Ware angepassten Preisbeschriftung mit frei gewählten Mitteln.

Für die nachfolgenden Ziffern 6 und 7 stehen total 13 Stunden zu Verfügung. Je nach dem zu bearbeitenden Bereich wird für die eine Aufgabe mehr bzw. weniger Zeit als für die andere benötigt.

6. Vorbereitung des Schaufensters und der Dekorationseinbauten Das Schaufenster nach dem unter Ziffer 2 und 3 gezeichneten Entwurf vorbereiten und ausführen, ebenso die Dekorationseinbauten und deren Einbau.

706

7. Warenpräsentation Präsentation der nach Ziffer l zur Verfügung gestellten Ware im vorbereiteten Schaufenster.

Art. 12 Berufskenntnisse 1

Der Prüfungsstoff umfasst die Berufskenntnisse, die nach Artikel 5 und dem Normallehrplan für die Berufsklassen der Dekorationsgestalter vermittelt wurden. Massgebend für die Anforderungen sind die dort aufgeführten Informationsziele.

2

Die Prüfung erfolgt mündlich und/oder schriftlich. Für mündliche Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet.

1. Waren- und Materialkenntnisse - Verkaufsware nach Bereichszuteilung - Handwerkszeug, Handwerkliche Materialien und Werkstoffe, Handwerkliche Hilfsmaterialien - Dekorationshilfsmittel 2. Allgemeine Berufskenntnisse - Reproduktionstechniken - Schriften - Zusammenarbeit mit Fachleuten - Unfallverhütung (Für die Positionen l und 2 soll total l Stunde aufgewendet werden.)

3. Verkaufsförderung ( Vi Std.)

- Werbung und Verkaufsförderung - Allgemeine Kenntnisse des Detailhandels 4. Fachrechnen (schriftlich, l Std.)

- Preisvergleiche der gebräuchlichsten Verbrauchsmaterialien - Unkostenzuschläge, Kostenberechnungen von Dekorationsarbeiten (nur Materialkosten)

23

Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1

Die Prüfungsarbeiten werden in folgende Fächer und Positionen unterteilt und bewertet:

707

Prüfungsfach : Praktische Arbeiten Position

'

1

Umsetzung einer vorgegebenen Werbeidee im Rahmen einer Aktion

11

Umsetzen der Werbeidee ins Zwei- und Dreidimensionale (unter Berücksichtigung der Werbeidee im Rahmen des Gesamtkonzepts sowie der Ware)

12

Gestaltungsidee (unter Berücksichtigung der Verwendung von Farben, Signet, Namenszug, Texten usw.)

13

Präsentation und Ausführung

2

Schaufensterentwurf

21

Anpassung an die Aktion (unter Berücksichtigung der Verwendung von Farben, Signet, Namenszug, Texten usw.)

22

Perspektivische Darstellung

23

Raum- und Flächenaufteilung

24

Darstellung der Ware

25

Genauigkeit, Sauberkeit

3

Technische Zeichnung und Stückliste

31 311 312 313

Technische Zeichnung Übereinstimmung mit dem Schaufensterentwurf Massangaben Anordnung, Genauigkeit, Sauberkeit

32

Stückliste (unter Berücksichtigung von Massangaben und materialgerechten Fachausdrücken)

4

Modell (Verkaufsraum oder Messestand)

41

Anpassung an die Aktion (unter Berücksichtigung der Verwendung von Farben, Signet, Namenszug, Texten, Kundenstrom usw.)

42

Raum- und Flächenaufteilung

43

Darstellung der Ware

44 . Genauigkeit, Sauberkeit 5

Plakatentwurf und Preisbeschriftung

51 511

Plakatentwurf Anpassung an die Aktion (unter Berücksichtigung der Verwendung von Farben, Signet, Namenszug, Texten usw.)

Flächenaufteilung Plakative Wirkung

512 513

708 Position

514 515

Ausführung der Titelschrift Ausführung des Plakatentwurfs (Genauigkeit, Sauberkeit)

52

Gestaltung und Ausführung der Preisbeschriftung (Genauigkeit, Sauberkeit)

6

Schaufenster

61

Sinngemässe Übereinstimmung mit dem Schaufensterentwurf

62

Fachgerechte handwerkliche Ausführung

63

Genauigkeit, Sauberkeit

7

Warenpräsentation

71

Gruppierung und Anordnung (unter Einbezug von Accessoires)

72

Warenbehandlung

Prüfungsfach : Berufskenntnisse 1

Waren- und Materialkenntnisse

2

Allgemeine Berufskenntnisse

3

Werbung und

4

Verkaufsförderung

Fachrechnen

5

Arbeitsbuch

51

Präsentation (Sauberkeit, Darstellung, Übersichtlichkeit)

52

Inhalt (Themen-Auswahl, Bearbeitung) 2

Werden zur Ermittlung der Note für die Leistung in einer Prüfungsposition vorerst Teilpositionen bewertet, so werden diese ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position entsprechend berücksichtigt. Die Positionsnote muss nach Artikel 14 erteilt werden.

Art. 14

Notengebung 1

Die Experten beurteilen in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt und geben die entsprechenden Noten 1 »:

D Die Notenformulare können bei den Berufsverbänden bezogen werden.

709 Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend mit nur geringfügigen Fehlern....

Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Dekorationsgestalter zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Dekorationsgestalter zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

ausgezeichnet

6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar

3 2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

2

Die Note jedes einzelnen Prüfungsfaches wird als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt. Diese Fachnote wird auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings werden jedoch im Expertenbericht vermerkt.

Art. 15

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus der Summe der Fachnoten ermittelt, wobei die Fachnote der «Praktischen Arbeiten» doppelt gerechnet wird: - Praktische Arbeiten (zählt doppelt), - Berufskenntnisse, - Berufskundlicher Unterricht nach Absatz 4, - Allgemeinbildung.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (ein Fünftel der Notensumme). Sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

710 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote der «Praktischen Arbeiten» noch die der «Berufskenntnisse», noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreitet.

4

Die Fachnote «Berufskundlicher Unterricht» ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten der Unterrichtsfächer Dreidimensionales Gestalten, Fachkunde, Kunst und Kultur sowie Englisch.

5

Ist die Fachnote «Berufskundlicher Unterricht» ungenügend, so ist bei der Wiederholung der Prüfung eine · schriftliche Prüfung von rund zwei Stunden, gleichmässig auf die in Absatz 4 genannten Unterrichtsfächer verteilt, abzulegen.

6

Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

7

Das ausgefüllte Notenformular wird nach der Prüfung durch die Experten unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt.

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Dekorationsgestalter» zu führen.

3

Schlussbestimmungen Art. 17

Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 19. Februar 1971 ') und die Änderung vom l I.März 1976 2'.

Art. 18 Übergangsrecht Lehrverhältnisse, die vor dem 1. März 1977 begonnen haben, werden nach dem bisherigen Reglement zu Ende geführt.

D BB1 1971 I 800 2) BB1 1976 II 729

711 Art. 19 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am I.März 1977 in Kraft.

Bern, 24. Januar 1977 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Brugger

712

Normallehrplan für die Berufsklassen der Dekorationsgestalter (Vom 24. Januar 1977)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz l der Verordnung vom 14. Juni 1976 2 > über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet :

l

Allgemeines

Der Auftrag der Berufsschulen besteht darin, dem Lehrling den in diesem Lehrplan umschriebenen Lehrstoff zu vermitteln. Dabei ist die Reihenfolge der aufgeführten Lernziele nicht bindend. Bei der Vermittlung des berufskundlichen Lehrstoffs sind aber die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele zu berücksichtigen. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Es müssen reine, nach Lehrjahren gegliederte Klassen gebildet werden. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

D SR 412.10

2) SR 415.022

713 Ein ganzer Schultag darf, inbegriffen Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen Pflichtunterricht umfassen, ein halber Schultag nicht mehr als fünf Lektionen. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

2

Unterrichtsplan

Die in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Lektionenzahlen der einzelnen Pflichtfächer und ihre Verteilung auf die Lehrjahre sind verbindlich.

Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

Die örtlichen Berufsschulen können den Schulunterricht gemäss den nachfolgenden Tabellen ihren Möglichkeiten und Erfordernissen entsprechend an je l !/2 Schultagen pro Woche während allen 4 Lehrjahren oder an je 2 Schultagen pro Woche im 1. und 3. und an je l Schultag pro Woche im 2. und 4. Lehrjahr erteilen.

l 'A Schultage pro Woche während allen 4 Lehrjahren Fächer

Lehrjahre 1

1

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Zeichnen Form, Farbe, Raum Schrift Zweidimensionales Gestalten (Entwurf) Dreidimensionales Gestalten (Modell) Technisches Zeichnen Fachkunde Fachrechnen .

Kunst und Kultur Englisch Deutsch Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde . . . .

Rechnen Turnen und Sport .

Tot al Lektionen pro Lehrjahr Am:ahl Schultage pro Woche

Total Lektionen 2

80 80 80

3

4

80

160 160 120

80 40 80

80

160

120 40 80 40 40 40 40 40 40

120 40 40

40 40 40 40 40

40 40 40 40 40

40 80

80

80

80

240 80 160 40 160 160 160 160 120 40 320

560

560

560

560

2240

1 '/2

1 'A

1 'A

1 '/2

40 40 40 40 40

714

2 Schultage pro Woche während dem 1. und 3. Lehrjahr und l Schultag pro Woche während dem 2. und 4. Lehrjahr Fächer

Lehrjahre l

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Total Lektionen 2

Zeichnen 80 Form, Farbe, Raum 80 Schrift 120 : Zweidimensionales Gestalten (Entwurf) 80 Dreidimensionales Gestalten (Modell) -- Technisches Zeichnen ' -- Fachkunde 80 Fachrechnen -- Kunst und Kultur 40 Englisch 40 Deutsch 40 Geschäftskunde 40 Staats-und Wirtschaftskunde -- Rechnen 40 Turnen und Sport 80

3

4

-- -- --

80 80 --

-- -- --

160 160 120

--

80

--

160

-- 80 40 -- 40 40 40 40 40 -- 40

160 -- -- 40 40 40 40 40 40 -- 80

80 -- 40 -- 40 40 40 40 40 -- 40

240 80 160 40 160 160 160 160 120 40 240 2160

Total Lektionen pro Lehrjahr

720

360

720

360

Anzahl Schultage pro Woche

2

l

2

l

3

Lehrstoff

Die in den nachfolgenden Abschnitten formulierten Informationsziele sind als Endverhaltensbeschreibungen des Lernenden zu verstehen. Aus praktischen Gründen wird dabei auf die stets wiederkehrende Wendung «der Lehrling soll am Ende der Ausbildungsphase ... können» verzichtet. Es handelt sich dabei um Minimalziele, die auch als Prüfungsanforderungen gelten. Der Umfang des Lehrstoffs ist in jedem Fach der zur Verfügung stehenden Zeit anzupassen.

Im Unterricht der Fächer nach den Abschnitten 31-35 sollen die kreativen Fähigkeiten gefördert und zur Entfaltung gebracht werden.

715

31 Zeichnen (160 Lektionen) Richtziel Dem Schüler ist das Zeichnen so zu vermitteln, dass er nach gegebenen Unterlagen und eigenen Ideen räumliche Warenpräsentationen, Verkaufsräume, Schaufenster usw. darstellen kann.

Informationsziele - Parallelperspektive konstruieren - Zentralperspektive konstruieren und freihändig zeichnen - einfache Gegenstände (Würfel, Kegel, Kugel usw.) zeichnen - einfache Gebrauchsgegenstände im Raum zeichnen

32 Form, Farbe, Raum (160 Lektionen) Richtziel Der Schüler soll die Grundlagen der Formen- und Farbenlehre kennenlernen. Die Beziehungen von Formen und Farben und ihre psychologische Wirkung im zwei- und dreidimensionalen Bereich sollen ihm verdeutlicht werden. Form-, Färb- und Raumempfiriden entwickeln.

Informationsziele 321

Formenlehre

- Gesetzmässigkeiten der Wahrnehmungen beschreiben - Formen miteinander in Beziehung bringen (Punkte, Linien, Flächen, Texturen) - Proportionen bestimmen - verschiedene regelmässige Vielecke konstruieren - Grössenverhältnisse bestimmen - richtige Formwahl treffen - optische Formtäuschungen und deren Verwendungsmöglichkeiten erklären

322

Farbenlehre

- Farbenkreis ausmischen (12teilig) - Färb-, Tonwert und Kontraste feststellen und damit experimentieren

,,

716 323 Raum - Kombination von Körperelementen (Würfel, Quader, Prisma, Zylinder, Pyramiden, Kegel, Kugel usw.) mit Papier, Karton und Holz herstellen - mit verschiedenen Materialien komponieren

33

Schrift (l20 Lektionen)

Richtziel .

i

Der Schüler soll in die gebräuchlichsten Schriftarten eingeführt werden und sie unter Abstimmung auf Ware und Raum anwenden können. Er soll eine Grotesk- oder Antiqua-Schrift zeichnen und konstruieren können.

Informationsziele - gebräuchlichste Schriften nennen und deren Charakteristiken erläutern - mit Klebe-, Stempel- und Abreibschriften komponieren - das Alphabet einer gebräuchlichen Schrift zeichnen, konstruieren und anwenden - Schriftbilder unter Verwendung gegebener Schriftformen durch Kombination mit Farben, Texturen und verschiedenen Materialien gestalten - eine gegebene oder selbst entworfene Schrift in ein gegebenes Objekt integrieren

34

Zweidimensionales Gestalten (Entwurf)

(160 Lektionen) Richtziel Der Schüler soll in die Lage versetzt werden, nach Informationen (Ware, Raum und Einrichtungen) Ideenskizzen mit schriftlichem Bericht entwickeln zu können, um damit Mitarbeiter und Auftraggeber zu informieren. Es sind alle erarbeiteten Grundlagen zum zeichnerischen und farbigen Darstellen von Dekorationsgestaltungen einzusetzen (Entwurf).

Informationsziel - Zentralperspektive im farbigen Entwurf, der Ware und Text beinhaltet, anwenden (dekorative Podeste, Schaufenster, Fassaden, Verkaufsraum oder Messestand, Ausstellungen)

717

35 Dreidimensionales Gestalten (Modell) (240 Lektionen) Richtziel Der Schüler ist in die Herstellung von dreidimensionalen Dekorationsobjekten (Aufsteller, Hängeelemente) in Form von Modellen usw. einzuführen. Er soll in die Lage versetzt werden, plastische Modelle nach seinen Entwürfen ausführen zu können.

Informationsziele - Aufsteller und Hängeelemente aus einfachen Materialien, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen, anfertigen - plastische Modelle (dekorative Podeste, Schaufenster, Verkaufsräume oder Messestände, Ausstellungen und Fassaden) mit einfachen Mitteln unter Berücksichtigung von Kosten ausführen - Werbetexte und Waren ins Modell integrieren 36 Technisches Zeichnen (80 Lektionen) Richtziel Der Schüler soll in die Grundlagen des Technischen Zeichnens eingeführt werden. Er soll in die Lage versetzt werden, Werkzeichnungen von dekorativen Podesten, Schaufenstern, Verkaufsräumen oder Messeständen, Ausstellungen und Fassaden in allen erforderlichen Rissen und Schnitten (Auf-, Seiten- und Grundriss) anfertigen zu können.

Informationsziele - Stricharten und Strichstärken gebräuchlichster Zeichnungsnormen erklären und anwenden - Darstellungsarten des Technischen Zeichnens erklären und anwenden - Werkzeichnungen von Dekorationen mit Massangaben und Stückliste (Materialangaben) in Tusche erstellen - Schraffuren der verschiedenen Materialien erläutern und anwenden 37 Fachkunde ( 160 Lektionen) 371 Materialkunde (40 Lektionen) Richtziel Dem Schüler sind Kenntnisse über die Herstellungs- und Veredelungsverfahren, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der für die Dekoration gebräuchlichsten Materialien wie Stoff, Papier, Karton, Holz, Glas, Leichtmetall, Kunststoffe, Farben usw. zu vermitteln.

718 Informa tionsziele - die gebräuchlichsten Dekorationsmaterialien nennen und deren Herstellungsund Veredelungsverfahren, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten aufzeigen - Dokumentationsmappe zu Informationszwecken anlegen und deren systematischen Aufbau erklären 372 Allgemeine Berufskenntnisse (40 Lektionen) Richtziel Der Schüler soll die Wirkung und Anwendung des farbigen Lichts und die verschiedenen Techniken von Foto, Projektionen, Siebdruck und Fotosiebdruck sowie die gängigen Druckverfahren kennenlernen. Er soll lernen, eine Aktion zu begründen und mit Auftraggebern und Spezialisten zusammenzuarbeiten. Das Beurteilungsvermögen ist durch Besichtigungen und anhand von Anschauungsmaterial (z. B. Fotos, Diapositive, Muster) zu fördern. Der Sinn für die Gestaltung von Dekorationen und deren zweckmässige Anpassung an die Innenarchitektur und den Ausstellungsraum soll entwickelt werden. Es müssen ihm grundlegende Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz vermittelt werden.

Informationsziele - Anwendungsmöglichkeiten von Licht, Foto und Projektionen aufzeigen - Ausstellungshilfen wie Mannequins, Büsten, Ständer, Gestelle, Attrappen aufzählen und deren Verwendung beschreiben - einfache Vorlagen in verschiedenen Siebdrucktechniken ausführen - wichtigste Merkmale der gebräuchlichen Druckverfahren aufzählen - Planungsvorgänge einer Aktion für Schaufenster, Innenraum, Fassade, Ausstellungsraum beschreiben - die Einrichtungen des Ausstellungs- und Verkaufsraumes beschreiben - Unfallgefahren beurteilen und ihre Verhütung beschreiben - Arbeitshygiene- und Umweltschutzmassnahmen aufzählen 373 Verkaufsförderung (40 Lektionen) Richtziel Der Schüler ist in der verantwortungsvollen Anwendung der Möglichkeiten zur Verkaufsförderung zu unterrichten. (Berufsethik/Verkaufsethik). Er soll die Gesetzmässigkeiten des Kundenstromes und das psychologische Verhalten des

719 Konsumenten kennenlernen. Er soll über die verschiedenen Werbeträger und Methoden sowie in deren fachgerechtem Einsatz unterrichtet werden. Es ist ihm die Rolle des Dekorationsgestalters bei der Verkaufsförderung aufzuzeigen. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Werbung soll ihm bewusst gemacht werden.

Informationsziele - Wirkung der Verkaufsförderung untersuchen und begründen - die gesetzlichen Vorschriften über die Werbung aufzählen - die Zusammenhänge zwischen Verkauf, Warenumsatz und Gestaltung an praktischen Beispielen erläutern - Situation der dreidimensionalen Werbung in der Gesamtwerbung (Fernsehen, Zeitungen, Kataloge, Ausstellungen, Messen, Aktionen, Plakate usw.) beschreiben - Spezialaktionen wie Saisoneröffnungen, SpezialVerkäufe, · Sonderverkäufe usw.

aufzählen 374 Warenkunde (40 Lektionen) Richtziel Dem Schüler sind grundlegende Warenkenntnisse als Voraussetzungen für sinnvolle Warenpräsentation zu vermitteln.

Informationsziele - die Waren unterscheiden und den Warenbereichen (Mode, Hartwaren, Lebensmittel/Restauration, Dienstleistungen) zuordnen - die Methodik der Informationsbeschaffung über Herkunft und Herstellung der Waren erläutern und anwenden - die Eigenschaften der Waren bestimmen und im Hinblick auf die Verkaufsförderung beurteilen

38

Fachrechnen (40 Lektionen)

Richtziel Der Schüler soll lernen, wie Material- und Gesamtkosten einer Dekoration berechnet werden.

Informationsziele - Grundlagen der Entstehungspreise und des Kostenvoranschlages (Material, Löhne, Betriebskosten, Gewinn und Risiko) aufzählen

720

- Mengen und Formate von Stoff, Papier, Karton usw. nennen, Nutzen und Verschnitt feststellen und berechnen - Betriebs- und Atelierkosten, Abschreibungen und Verluste anhand praktischer Beispiele berechnen - einfache Berechnungen über Stromverbrauch, Anschlusswerte und Beleuchtungsstärken durchführen (Spannung, Stromstärke, Leistung)

39 Kunst und Kultur ( 160 Lektionen) Richtziel Der Schüler soll einen Einblick in die verschiedenen Kulturepochen erhalten, insbesondere in die Vorgeschichte (Prähistorik), in die ägyptische, griechische und römische Kunst sowie in deren Einflüsse auf die Romanik, Gotik und Renaissance ; in die Entwicklung und Wandlung der. Renaissance in Früh-, Hochund Spätbarock; in den Klassizismus, die Romantik und den Jugendstil; in den Impressionismus, Dadaismus, Fauvismus, Kubismus, Expressionismus, Futurismus und Surrealismus sowie in die abstrakte, konkrete und gegenwärtige Kunst.

Er soll dadurch die Einflüsse der Kunst auf die Gestaltung von Werbeideen erkennen. «Kunst und Kultur» soll ihn persönlich bereichern.

Informationsziele - die verschiedenen Ausdrucksformen der Architektur, Skulptur, Malerei und des Kunstgewerbes (Mode, Gebrauchsgegenstände usw.) nennen, unterscheiden, untersuchen und begründen

310

Englisch (160 Lektionen)

Richtziel Der Schüler ist so in die englische Sprache einzuführen, dass er einfache Gespräche führen kann und die wichtigsten Fachausdrücke des Berufs kennt.

Informationsziele - einfache Texte lesen - einfache Gespräche führen - wichtige Fachausdrücke lesen, sprechen und schreiben

721

311 Deutsch (160 Lektionen)1) 312

Geschäftskunde (l60 Lektionen) 1>

313 Staats- und Wirtschaftskunde (l20 Lektionen) ' > 314 Rechnen (40 Lektionen) ' > 315 Turnen und Sporti)

4

Schlussbestimmungen 41 Übergangsrecht

Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. März 1977 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet.

42

Inkrafttreten

Dieser Lehrplan tritt am 1. März 1977 in Kraft.

Bern, 24. Januar 1977 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Bonny 5392

') Es gilt der Lehrplan des BIGA für dieses Fach.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1977

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1977

Date Data Seite

690-721

Page Pagina Ref. No

10 047 068

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