542 (Vom 3. März 1967) Herr Friedrich Baidinger, Diplomingenieur, von Rekingen (AG) und Zürich, bisher Vizedirektor, wurde zum Direktor des Eidgenössischen Amtes für Gewässerschutz gewählt.

Der Bundesrat hat Herrn André Morisod, Sekretär der Association des Syndicats autonomes, genevois, Genf, als Mitglied des Verwaltungsrates der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gewählt.

Herr Marcel Kolb, von Güttingen, bisher Inspektor la, wurde zum Sektionschef I bei der Oberzolldirektion befördert.

Der Bundesrat hat Dr. sc.nat. Rudolf Heinrich Steiger, dipi. Ing. ETH, von Zürich und Uetikon am See, zum Assistenz-Professor für Pétrographie an der Eidgenössischen Technischen Hochschule gewählt.

Ferner hat er dem Rücktrittsgesuch von Prof. Dr. Herbert Gross, AssistenzProfessor für Mathematik, insbesondere Geometrie in deutscher Sprache, auf Ende September 1967 entsprochen.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 18. bis 24. Februar 1967

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Bundesrepublik Deutschland Herr Conrad von Schubert, Erster Sekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Bundesrepublik Deutschland Herr Wilfried Hofmann, Zweiter Sekretär Indonesien Herr Mirza Jusuf, Attaché (Verwaltungsangelegenheiten).

Syrien Herr Kdt. Ahmad Adnan Al-Soufani, Adjunkt des Militärattaches.

Beförderung Italien Herr Giulio Cesare Garaguso, Gehilfe des Handelsattaches, in den Rang eines Handelsattaches.

543

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Elektrozeichners (Vom 5. Januar 1967)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe der Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Elektrozeichners.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Elektrozeichner.

2

Die Lehre dauert 4 Jahre, wovon mindestens 8 Monate auf die praktische Ausbildung in der Werkstatt, auf der Montage und im Lager entfallen. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3

Die Ausbildung erfolgt in einer der nachstehenden Richtungen: A. Elektrische Anlagen B. HausinstaUationen 4

Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist hinter der Berufsbezeichnung «Elektrozeichner » in Klammern die Ausbildungsrichtung beizufügen, auf die sich die Lehre erstreckt.

544 5

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Elektrozeichnerlehrlinge der Richtung A dürfen in Elektrizitätswerken, Industriebetrieben und Ingenieurbüros für Kraftwerk- und Leitungsbau, solche der Richtung B in Elektroinstallationsfirmen mit technischem Büro, in Installationsabteüungen von Elektrizitätswerken, Industriebetrieben sowie in Ingenieurbüros für Elektroinstallationen ausgebildet werden.

2 Die Lehrbetriebe müssen ständig entweder einen Absolventen einer technischen Hochschule oder einer hohem technischen Lehranstalt oder einen diplomierten Elektroinstallateur beschäftigen, über die notwendigen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Lager verfügen und in der Lage sein, allein Artikel 5 aufgeführten praktischen Arbeiten und die in Artikel 6 unter a aufgeführten Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln. In Betrieben, bzw. technischen Büros, die von einem diplomierten Elektroinstallateur geleitet werden, muss zudem standig mindestens ein gelernter Elektrozeichner tatig sein.

3 Lehrfirmen ohne eigene Installationsabteilung oder ohne geeignete Wcrkstätte dürfen Lehrlinge nur annehmen, wenn sie sich verpflichten, ihnen diejenigen praktischen Arbeiten und Bcrufskcnnlnisse, die im eigenen Geschäft nicht gelehrt werden können, in einem ändern Betrieb vermitteln zu lassen.

In diesem Fall hat der Lehrmeister im Lehrvertrag anzugeben, in welchem Betrieb diese zusätzliche Ausbildung vermittelt wird.

4 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9, Absatz l des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn ständig l Fachmann oder 2 Fachleute, 2 Lehrlinge, wenn ständig 3 bis 5 Fachleute, 3 Lehrlinge, wenn ständig 6 bis 9 Fachleute beschäftigt sind, l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten Fachleuten.

2 Als Fachleute für die Bestimmung der Lehrlingszahl gemäss Absatz l gelten: Absolventen einer technischen Hochschule, einer höhern technischen Lehranstalt, gelernte Elektrozeichner und diplomierte Elektroinstallateure.

Vorbehalten bleibt Artikel 2, Absatz 2. · 3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantrittc möglichst gleichmassig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

545 4

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen. Das Reisszeug und den Rechenschieber hat der Lehrling selber anzuschaffen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches1) verpflichtet, das der Lehrmeister periodisch zu kontrollieren hat. Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Der Lehrling ist nicht nur technisch-zeichnerisch auszubilden, sondern es ist ihm im Verlauf der Lehrzeit Gelegenheit zu geben, sich in einer mindestens 8 Monate dauernden Werkstatt-, Montage- und Lagerpraxis allgemeine Kenntnisse über das Material und die wichtigsten praktischen Arbeiten anzueignen.

Sie soll das Verständnis für eine fachgemässe Ausführung der Installationszeichnungen fördern. Die Praxis ist zusammenhängend zu vermitteln, und zwar nach Möglichkeit im zweiten oder dritten Lehrjahr.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen ; die Ausbildung darin ist zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Praktische Arbeiten, Erstes Lehrjahr Für beide Richtungen Einführen in die allgemeinen Büro- und Registraturarbeiten. Vervielfältigen von Plänen, Kopieren von Plänen und Zeichnungen in Tusche und Bleistift.

*) Musterblatter für die Führung des Arbeitstagebuches können bei den Sekretariaten des VSE und des VSI unentgeltlich bezogen werden.

546 Gründliches Einüben der technischen Schrift-, Strich- und Schraffurarten nach VSM-Normen; Anwendung der Symbole. Malen und Falten von Zeichnungen.

Mithelfen bei den Aufnahmen auf dem Bau. Aufzeichnen einfacher Werkstücke nach Vorlagen und Skizzieren nach Modellen.

Zweites Lehrjahr Für beide Richtungen Weiterentwickeln der zeichnerischen Fertigkeiten. Auswerten von Aufnahmen auf dem Bau für die Nachführung von Plänen. Entwerfen von einfachen Leitungs- und Anlageplänen. Ausfuhren einfacher Berechnungen unter Anwendung der Grundgesetze der Elektrotechnik.

Zusätzlich für Richtung A Mithelfen bei einfachen Vermessungen.

Ausbildung in der Werkstatt, im Lager und auf der Montage während des 2. und 3. Lehrjahres Für beide Richtungen, sinngemäss Ausführen grundlegender Arbeiten am Schraubstock und an der Bohrmaschine. Einführen in die Arbeitsverfahren im Schalttafelbau einschliesslich Blechbearbeitung. Mithelfen im Magazin, beim Installieren von elektrischen Anlagen sowie beim Verlegen von Leitungen. Montieren und Inbetriebsetzen von elektrischen Apparaten und Anlagen. Ausführen von einfachen Messungen unter Anwendung der Grundgesetze der Elektrotechnik. Erstellen von Materialund Arbeitsrapporten.

Drittes Lehrjahr Für beide Richtungen Ausarbeiten von kleineren und mittleren Anlageprojekten unter Anleitung.

Einführen in die eidgenössischen und örtlichen Werkvorschriften. Erstellen der Skizzen und Werkstattzeichnungen von Apparate- und Konstruktionsteilen.

Zusätzlich für Richtung B Ausarbeiten von Projekten für Telephon B-Installationen unter Anleitung.

Viertes Lehrjahr Für beide Richtungen Selbständiges Ausarbeiten von kleineren und mittleren Anlageprojekten nach gegebenen Unterlagen. Aufzeichnen der entsprechenden Anlagedispositionen sowie Schaltungsschemata. Aufstellen von Beschreibungen mit Vorausmass.

Erstellen von Materiallisten für das Magazin und die Werkstatt, Zusätzlich für Richtung A Erstellen von Netzplänen oder Plänen für Schaltanlagen.

547 Zusätzlich für Richtung B Erstellen von Kostenberechnungen. Mithelfen beim Ausmessen von fertigen Anlagen.

Art. 6 Berufskenntnisse a. In Verbindung mit den zeichnerischen und praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Für beide Richtungen A rbeitsverfahren Die wichtigsten Arbeitsverfahren bei der Erstellung elektrischer Anlagen und Installationen sowie im Bau von Schalttafeln. Die zur Anwendung gelangenden Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

Materialien Benennung, Merkmale, Eigenschaften und Verwendungszwecke der gebräuchlichsten Werkstoffe und Materialien, wie Schutz- und Isolierrohre, Leiter, Isoliermaterialien, Schalttafelzubehör. Benennung, Merkmale und Verwendungszwecke der gebräuchlichen Papiersorten für technische Originalzeichnungen und ihre Vervielfältigungen, wie Lichtpausen und Plandrucke. Zeichnungsformate nach VSM-Normen, Symbole, b. Die nachfolgenden Berufskenntnisse werden durch die Schule vermittelt.

Der Lehrmeister hat bei der praktischen Anwendung den Lehrung stets auf die in der Schule gewonnenen Kenntnisse hinzuweisen und diese dadurch zu festigen.

Der Lehrplan kann beim zuständigen Lehrlingsamt bezogen werden.

Für beide Richtungen Grundbegriffe der Elektrotechnik Stromarten. Das Ohmsche Gesetz und seine weiteren Zusammenhänge.

Elektrische Arbeit und Leistung, Wirkungsgrad, Magnetismus, Induktion, Kapazität, Wechselstrom, Verteilnetze und Schutzsysteme. Mess- und Prüfgeräte und ihre Anwendung. Elektrowärme, Grundlagen der Lichttechnik.

Hilfsstromquellen, wie Akkumulatoren, Notstromgruppen.

Apparate- und Maschinenkenntnisse Elektrische Schaltapparate, ihre Funktion und Anwendung. Zusammenschalten von Apparaten. Steuervorrichtungen. Maschinen für Gleich- und Wechselstrom. Transformatoren und Gleichrichter. Verbraucher (Licht, Kraft, Wärme), Grundbegriffe der Festigkeitslehre Zug-, Druck- und Biegefestigkeit. Einfache Festigkeitsrechnungen,

548

Grundbegriffe der Mechanik Kräfte, Momente, einfache Mechanismen, wie Hebel, Rolle; Reibung; Geschwindigkeit, Beschleunigung; Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad; kurze Übersicht über Kraftmaschinen.

Vorschriften

Die wichtigsten Bestimmungen aus den nachstehenden Vorschriften : Elektrizitätsgesetz und eidgenössische Verordnungen. Einschlägige Vorschriften des SEV. Ortsübliche Werkvorschriften und Energietarif e.Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen. Erste Hilfe bei Unfällen.

Zusätzlich für Richtung B

Vorschriften für die Erstellung von Telephoninstallationen im Rahmen der B-Konzession.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b, Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, und die mitzubringenden Zeichenutensilien sind dem Lehrling rechtzeitig bekanntzugeben.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

549 Art. 9

Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 21 Stunden; b. die Berufskenntnisse etwa 4 Stunden, wovon etwa 2 Stunden schriftlich.

2. Prüflingsstoff

Art. 11

Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat, entsprechend seiner Ausbildungsrichtung, die nachstehenden, im Beruf des Elektrozeichners allgemein vorkommenden Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und Vorschriften selbständig auszuführen.

Richtung A a. Dispositionszeichnung: Erstellen einer pausfähigen Dispositionszeichnung eines Hoch- oder Niederspannungs-Anlageteils, wie Unterwerk oder Transformatorenstation oder Kabelverteilkabine oder Schaltanlage für Eingaben, Offerten und Montage.

b. Schemata: Erstellen eines Anlageschemas in Tusche.

c. Leitungsplan: Kabel- und Freileitungsnetzplan oder Plan einer Schaltanlage.

d. Werkstattzeichnung: Anfertigen der Werkstattzeichnung eines Eisenkonstruktions- oder Schalttafelteiles.

e. Handskizze: Skizzieren von Apparate- oder Konstruktionsteilen nach Modell oder Angabe.

550 /. Materialauszug: Materialauszug entsprechend der Zusammenstellungszeichnung.

Richtung B a. Installationsprojekt: Installationsprojekt für ein mittleres Bauobjekt, einschliesslich Installationsplan.

b. Schemata: Erstellen eines Anlageschemas in Tusche.

c. Dispositionszeichnung: Dispositionszeichnung einer Schalttafel oder eines Anlageteils.

d. Werkstattzeichnung: Detail eines Apparates oder Konstruktionsteiles.

e. Handskizze: Skizzieren von Apparate- oder Konstruktionsteilen nach Modell oder Angabe.

/, Beschreibung: Anlagebeschreibung, Materialauszug und Ausmass, ohne Preise.

Art. 12 Berufskenntnisse Mündliche Prüfung Die Prüfung in den Berufskenntnissen erfolgt mündlich und schriftlich. Die mündliche Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen; sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Material- und Apparatekenntnisse (% Std.)

Für beide Richtungen Benennung, Merkmale und Verwendungszwecke der gebräuchlichsten Papiersorten für Zeichnungen und ihre Vervielfältigung; Zeichnungsformate nach VSM-Normen. Benennung, Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Werkstoffe, Materialien, wie Schutz- und Isolierrohre, Leiter, Isoliermaterialien, Schalttafelzubehör.

Benennung, Merkmale, Eigenschaften, Funktion und Verwendung der gebräuchlichen Schalt-, Schutz- und Regelapparate.

Arbeitsverfahren und Arbeitstechniken bei der Erstellung von elektrischen Anlagen, Installationen und Schalttafeln.

Zusätzlich für Richtung A Hochspannungsanlagen und Hochspannungsapparate.

2. Elektrotechnik p/4 Std.)

Für beide Richtungen Grundgesetze: Ohmsches Gesetz, spezifischer Widerstand, Temperatur-Koeffizient, Serie- und Parallelschaltung von Widerständen, Kondensatoren, Leistung und Arbeit, Wirk-, Blind- und Scheinleistung. Leistungsfaktor (cos 9?), Wirkungs-

551 grad, Beziehung zwischen elektrischer, mechanischer und kalorischer Leistung und Arbeit.

Stromarten: Gleichstrom, Einphasen- und Dreiphasen-Wechselstrom, Frequenzbereiche und Normalspannungen.

Stromerzeugung: Generatoren, galvanische Elemente, Akkumulatoren.

Stromumformung: Transformatoren, Gleichrichter, rotierende Umformer.

Stromverteilung: Zwei- und -Mehrleiter-Verteilsysteme.

Stromverbraucher: Motoren, ihre Funktionen und Eigenschaften. Thermische Apparate, Messinstrumente: Prinzipieller elektrischer Aufbau, Anwendung und Handhabung von Messinstrumenten, wie Volt-, Ampere- und Wattmeter, Ohmmeter, Isolationsmesser, Zähler.

Zusätzlich für Richtung B · Grundlagen der Lichttechnik.

3. Vorschriften (% Std.)

Für beide Richtungen Anwendung der nachstehenden Vorschriften und Kenntnis ihrer wichtigsten Bestimmungen : Elektrizitätsgesetz und einschlägige eidgenössische Verordnungen; Einschlägige Vorschriften des SEV; Massnahmen zur Verhütung von Unfällen; Erste Hilfe bei Unfällen.

Zusätzlich für Richtung B Telephonvorschriften Konzession B; Energietarife.

Schriftliche Prüfung Elektrotechnik und Entwerfen von Schematas (l % Std.)

Für beide Richtungen Lösung von Aufgaben aus der Elektrotechnik (Grundgesetze, Stromarten, Erzeugung, Umformung, Verteilung, Verbraucher, Messinstrumente).

Zusätzlich für Richtung A Entwerfen von Schematas (?4 Std.) für Starkstromanlagen und Steuerungen.

Zusätzlich für Richtung B Entwerfen von Schematas (% Std.) für Starkstrom-, Schwachstrom- und Telephoninstallationen sowie für Steuerungen.

552 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 12 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet: Richtung A Pos. l Dispositionszeichnung Pos. 2 Schema Pos. 3 Leitungsplan Pos. 4 Werkstattzeichnung und Handskizze Pos. 5 Materialauszug Richtung B Pos. l Installationsprojekt Pos. 2 Schema Pos. 3 Disposition der Schalttafel Pos. 4 Werkstattzeichnung und Handskizze Pos. 5 Beschreibung, Materialauszug, Ausmass 2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche Arbeiten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind sinngemäss : technische Richtigkeit, Anordnung, Symbole, Massangaben, zeichnerische Ausführung, Beschriftung, Arbeitsmenge bzw. verwendete Zeit.

3

Für jede Prüfungsarbeit ist vom Experten die Zeit aufzuschreiben.

* Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen,

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse Für beide Richtungen 1

Die Berufskenntnisse werden in folgenden Positionen beurteilt : Pos. l Material-und Apparatekenntnisse (mündlich); Pos. 2 Elektrotechnik (mündlich); Pos. 3 Vorschriften (mündlich) ; Pos. 4 Elektrotechnik und Schemata (schriftlich).

a

Bei Unterteilung von Positionen gilt Absatz 4 von Artikel 13 sinngemäss.

553

Art. 15

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Elektrozeichner zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Elektrozeichner zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Beurteilung Note ausgezeichnet 6 sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend 3 sehr schwach 2 unbrauchbar l

2

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes.

a Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 3 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der praktischen Arbeiten (doppelt zu rechnen) ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( 14 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes, *) Formulare für die Eintragung der Noten können bei den Sekretariaten des VSE, Postfach, 8027 Zürich, und VSI, Postfach, 8023 Zürich, unentgeltlich bezogen werden.

554 3

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Elektrozeichner {Richtung A, Elektrische Anlagen bzw.

Richtung B, Hausinstallationen) zu führen.

m. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Reglement tritt am 1. März 1967 in Kraft.

Bern, den S.Januar 1967.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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1967

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.03.1967

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542-554

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