1333

# S T #

Bundesblatt

Bern, den 21. Dezember 1967

119. Jahrgang

Band II

Nr. 51 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

9812

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die endgültige Regelung der Bedienung von zwei Schweizerfrankenanleihen

# S T #

(Vom 28. November 1967) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom S.November 1967 betreffend die endgültige Regelung der Bedienung von zwei Schweizerfrankenanleihen zu unterbreiten.

I. Vorgeschichte

Der weitaus grösste Teil der schweizerischen Forderungen gegenüber Jugoslawien wurde durch das Nationalisierungsabkommen vom 27. September 1948 geregelt. Die Globalentschädigung in Höhe von 75 Millionen Schweizerfranken, zu deren Zahlung sich die jugoslawische Regierung in diesem Abkommen verpflichtet hatte, ist seither vollständig überwiesen worden.

Das Nationalisierungsabkommen von 1948 bezog sich nicht auf die jugoslawische Aussenschuld. Die in schweizerischem Besitz befindlichen Titel dieser Aussenschuld unterliegen verschiedenen Regelungen, je nachdem, ob sie in französischen Franken, Dollar, Pfund-Sterling oder Schweizerfranken ausgegeben waren : a. Titel der serbisch-jugoslawischen Vorkriegsanleihen, die auf französische Franken lauteten. Über den Rückkauf des Schweizerbesitzes an solchen Titeln konnte am 23. Oktober 1959 ein Abkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien geschlossen werden. Die jugoslawische Regierung verBundesblatt. HP.Jahrg. Bd.II.

86

1334 pflichtete sich darin, für den Rückkauf 6,5 Millionen Schweizerfranken zur Verfügung zu stellen. Am I.Juli 1964 ging die letzte Rate der Rückkaufssumme ein.

b. Titel der auf Dollar lautenden Anleihen, von denen sich nur ein Verhältnismassig geringer Teil in Schweizerbesitz befindet. In den Jahren 1959 und 1964 wurden zwischen dem amerikanischen Verband zum Schutz von Anleihensgläubigern und der jugoslawischen Regierung provisorische Vereinbarungen über eine Bedienung dieser Anleihen unterzeichnet. Darnach wurde die im Krieg unterbrochene Verzinsung zu einem reduzierten Satz wieder aufgenommen. Ende März 1967 ist dann ein definitives Abkommen zustande gekommen, welches (1.) die Verlängerung der Anleihenslaufzeit um 30 Jahre, (2.) eine Reduzierung der Anleihenszinsen um rund die Hälfte und (3.) die Äufnung, von jugoslawischer Seite, eines Tilgungsfonds vorsieht, mit dem Anleihenstitel auf dem Markt zurückgekauft werden sollen.

Während der ersten zehn Jahre ist dieser Tilgungsfonds jährlich mit einer Summe zu speisen, die l Prozent der umlaufenden Titel entspricht. In der zweiten 10-Jahres-Periode beträgt der Anteil 11/2 Prozent, in der letzten und dritten 10-Jahres-Periode 2 Prozent. Das Abkommen enthält eine Meistbegünstigungsklausel, was bedeutet, dass die jugoslawische Regierung die amerikanischen Gläubiger entsprechend besser stellen müsste, falls sie mit einem Drittstaat eine für diesen günstigere Regelung abschliesst.

c. Titel der auf Pfund-Sterling lautenden Anleihen, von denen sich auch nur sehr wenige in schweizerischem Besitz befinden. Die bisherige Regelung für diese Titel entsprach derjenigen für Dollaranleihen. Mitte 1967 ist zwischen dem britischen Verband zum Schütze von Anleihensgläubigern und der jugoslawischen Regierung eine der amerikanisch-jugoslawischen ähnliche, definitive Vereinbarung zustande gekommen.

d. Titel zweier auf Schweizerfranken lautenden Anleihen, nämlich : 4-Prozent-Anleihe von 1938, Uprawa Fondowa (staatl. Hypothekenbank), rückzahlbar in 24 Halbjahresraten vom 15. Oktober 1938 bis 15. April 1949, 5-Prozent-Funding-Anleihe von 1934, Uprawa Fondowa, rückzahlbar in 12 Jahresraten vom 15. April 1936 bis 15. April 1947.

von denen noch rund 8,4 bzw. 1,1 Millionen Schweizerfranken, total also ca. 9,5 Millionen Schweizerfranken nominal ausstehend sind. Diese
Anleihen bilden den Gegenstand des in dieser Botschaft behandelten schweizerisch-jugoslawischen Abkommens.

II. Die Schweizerfrankenanleihen Wie die Bedienung aller übrigen jugoslawischen Auslandanleihen, so wurde auch diejenige der Schweizerfrankentitel als Folge des zweiten Weltkrieges unterbrochen. Erst am Ende der fünfziger Jahre glaubte sich Jugoslawien wirtschaftlich so weit erholt zu haben, dass es ihm möglich schien, über die Wiederaufnahme des Zinsendienstes zu sprechen. Die ersten Kontakte nahm Jugosla-

1335 wien mit dem amerikanischen Verband zum Schutz von Anleihensgläubigern auf, da die Dollaranleihe betragsmässig am stärksten ins Gewicht fällt. Diese Kontakte führten im August 1959 zu einem ersten jugoslawisch-amerikanischen Abkommen. Bald darauf war es auch der Schweiz möglich, mit Jugoslawien zu verhandeln. Das Resultat war ein provisorisches Protokoll vom 20. November 1959, auf Grund dessen Jugoslawien sich im Prinzip bereiterklärte, den Zinsendienst der beiden Schweizerfrankenanleihen wieder aufzunehmen. Ein weiteres provisorisches Protokoll schloss sich am 22. Januar 1965 an.

Die beiden Protokolle regeln den Zinsendienst für die 7-Jahres-Periode vom I.Juli 1960 bis I.Juli 1967. Im ersten Jahr war der Zins auf l Prozent reduziert.

Er wurde sukzessive erhöht, um gegen Ende der 7-Jahres-Periode 2 Prozent für die 4-Prozent-Anleihe und 2 l/i Prozent für die 5-Prozent-Anleihe zu erreichen.

Ferner war der sukzessive Rückkauf der seit dem 15. Oktober 1941 unbezahlt gebliebenen Coupons vorgesehen.

Um die Bezahlung der Zinsen ab I.Juli 1968 sicherzustellen, fanden in der Zeit vom 21 .-25. August dieses Jahres schweizerisch-jugoslawische Verhandlungen mit dem Ziel statt, diesmal nicht nur ein zeitlich beschränktes, sondern ein definitives Abkommen zu schliessen. Dieses wurde am 8.November 1967 unterzeichnet.

Das Abkommen sieht vor : a. die Halbierung des vertraglichen Zinssatzes entsprechend dem in den provisorischen Protokollen von 1959 und 1965 bereits zugestandenen Prinzip, so dass die 5-Prozent-Anleihe von 1934 nur noch mit 2 Vi Prozent und die 4-Prozent-Anleihe von 1938 nur noch mit 2 Prozent verzinst wird, b. die Erstreckung der Fälligkeit um 30 Jahre, c. Die Äufnung, von jugoslawischer Seite, eines Fonds zur sukzessiven und vorzeitigen Tilgung der Anleihen auf dem Titelmarkt.

Wie schon bei den Verhandlungen, die zu den Protokollen von 1959 und 1965 führten, zeigte es sich, dass für die jugoslawische Delegation die Vereinbarungen der Dollarobligationäre auch für die mit der Schweiz angestrebte Regelung wegleitend waren (s. Ziffer I b). Die im jugoslawisch-amerikanischen Abkommen enthaltene Meistbegünstigungsklausel verwehrt es praktisch der jugoslawischen Regierung, anderen Gläubigern, also z. B. den schweizerischen, günstigere Bedingungen einzuräumen. Da die Dollarschulden bedeutend
grösser sind als diejenigen, welche in Schweizerfrankentiteln verkörpert sind, würde eine der Schweiz eingeräumte Vergünstigung eine entsprechend vervielfachte Entschädigung an die US-Gläubiger bewirken. Wollten wir schweizerischerseits keinen vertragslosen Zustand riskieren - womit die Bedienung der Anleihen ab 1968 in Frage gestellt worden wäre - so blieb nichts anderes übrig, als auch im schweizerisch-jugoslawischen Verhältnis das jugoslawisch-amerikanische Vorbild zu anerkennen. Zur gleichen Erkenntnis gelangten die britischen Gläubiger (s. Ziffer I c), die auch ihrerseits die Präjudizwirkung der jugoslawisch-amerikanischen Verhandlungen anerkennen mussten.

1336 Das Abkommen ist in schweizerischer Sicht nicht voll befriedigend. Unter den geschilderten Umständen war aber, wie schon für die Protokolle von 1959 und 1965, eine bessere Regelung nicht zu erreichen. Zu dieser Ansicht gelangte ebenfalls die Schweizerische Bankiervereinigung als Repräsentantin der Gläubiger, die durch ein Mitglied ihres Sekretariats in der schweizerischen Verhandlungsdelegation vertreten war. Im übrigen scheinen auch die Gläubiger sich damit abgefunden zu haben, dass bei Lage der Dinge keine günstigeren Konditionen erzielbar Waren, ist doch der Schweizerischen Bankier Vereinigung und dem Schweizerischen Bankverein, als der Anleihenszahlstelle, seit 1960, dem Jahr der Wiederaufnahme des Zinsendienstes, keine Kritik aus Gläubigerkreisen bekannt geworden.

III. Das Abkommen

Artikel l enthält die Elemente der von jugoslawischer Seite unterbreiteten Offerte, wobei gemäss Ziffer 5 die annahmewilligen Gläubiger eine Frist bis zum 3I.Dezember 1968 haben, um diese Offerte zu akzeptieren. In der Offerte wird der Zins für die 4-Prozent-Anleihe von 1938 auf 2 Prozent und für die 5-Prozent-Anleihe von 1934 auf 2 J /2 Prozent festgelegt. Die aus der Zeit vor 1960 noch unbezahlt gebliebenen Coupons werden in den nächsten Jahren mit 5 Promillen des Nominalwertes der Titel zurückgekauft. Was die Fälligkeit der Anleihe betrifft, so wird sie um 30 Jahre auf den 3I.Dezember 1998 hinausgeschoben. Einem Tilgungsfonds werden in der ersten 10-Jahres-Periode jährlich Mittel im Umfang von l Prozent des Nominalwertes derjenigen Titel zugeleitet, deren Inhaber die jugoslawische Offerte angenommen haben. Dieser Anteil steigt in der zweiten 10-Jahres-Periode auf l 1/2 Prozent und in der dritten und letzten 10-Jahres-Periode auf 2 Prozent. Der Rückkauf mit den Mitteln des Tilgungsfonds erfolgt auf dem freien Titelmarkt. Bei Zugrundelegung des jetzigen Börsenkurses, der um 30 Prozent schwankt, wird die Anleihe mit den in Aussicht gestellten Mitteln vor Ende 1998 zurückgekauft werden können.

In Artikel 2 ist vorgesehen, dass die mit der Durchführung des Abkommens zusammenhängenden Fragen den Gegenstand einer besonderen Abmachung zwischen dem jugoslawischen Bundessekretariat der Finanzen und dem Schweizerischen Bankverein in Basel, der Anleihenszahlstelle, bilden sollen.

Gemäss Artikel 3 trägt die jugoslawische Regierung sämtliche Kommissionen und Bankspesen, Publikationsspesen und allfällige Steuern, welche mit dem Abkommen zusammenhängen.

Artikel 4 enthält eine Meistbegünstigungsklausel zugunsten der schweizerischen Gläubiger.

In Artikel 5 ist eine Sicherung für den Fall eingebaut, dass die jugoslawische Regierung ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen ganz oder teilweise missachten sollte. Diese Missachtung hätte zur Folge, dass die Gläubiger ihre aus den Anleihensverträgen fliessenden Rechte wieder voll geltend machen könnten.

In Artikel 6 verzichtet der Bundesrat darauf, die Ansprüche von schweizerischen Gläubigern zu unterstützen, die die jugoslawische Offerte ausschlagen

1337

oder darüber hinaus gehende Forderungen geltend machen. Eine solche Regelung ist nicht neu; sie wurde bereits in andere Abkommen und insbesondere in die provisorischen Protokolle von 1959 und 1965 aufgenommen. Im übrigen stellt diese Regelung eine Bedingung dar, ohne die das vorliegende Abkommen nicht zustandegekommen wäre.

Gemäss Artikel 7 sind Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.

Artikel 8 enthält den üblichen Ratifikationsvorbehalt.

In Würdigung aller Umstände betrachten wir das Abkommen als realistische und tragbare Lösung des Problems, das uns durch den Unterbruch der Bedienung der jugoslawischen Schweizerfrankenanleihen gestellt worden ist.

Wir beantragen Ihnen daher, dem Abkommen durch die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlussentwurfes Ihre Genehmigung zu erteilen.

Die Verfassungsmässigkeit des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses «rgibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland verleiht. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 28. November 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

1338

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens betreffend die definitive Regelung der Bedienung von zwei Schweizerfrankenanleihen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 28. November-1967, beschliesst:

Einziger Artikel: Das am S.November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossene Abkommen über die endgültige Regelung der Bedienung von zwei Schweizerfrankenanleihen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

1339

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien betreffend die endgültige Regelung der Bedienung der folgenden auf Schweizerfranken lautenden Anleihen 4-Prozent-Anleihe von 1938 UPRAWA FONDOWA 5-Prozent-Funding Goldanleihe von 1934 UPRAWA FONDOWA.

Anschliessend an Verhandlungen, welche vom 21.bis 25. August 1967 in Bern stattfanden, wurde zwischen einer schweizerischen und einer jugoslawischen Delegation folgendes vereinbart : Artikel l Für die hiernach bezeichneten, auf Schweizerfranken lautenden Anleihen, nämlich 4-Prozent-Anleihe von 1938 UPRAWA FONDOWA, 5-Prozent-Funding-Goldanleihe von 1934 UPRAWA FONDOWA, übernimmt die jugoslawische Regierung während der Jahre 1968 bis 1998: 1. die Bezahlung des laufenden Zinses ab l. Juli 1968 : 4-Prozent-Anleihe von 1938 UPRAWA FONDOWA: 2% (zwei Prozent) im Jahr, 5-Prozent-Funding-Goldanleihe von 1934 UPRAWA FONDOWA: 2Y2% (zweieinhalb Prozent) im Jahr, berechnet auf dem Nominalwert der Titel; 2. den Rückkauf, jedes Jahr am l. Juli, von zwei seit dem 15. Oktober 1949 bis zum 15. April 1959 unbezahlt gebliebenen Semestercoupons der Obligationen der oben erwähnten Anleihen, und zwar mit 5°/00 (fünf Promillen) des Nominalbetrages der Titel für beide Coupons zusammen; 3. die Errichtung und Inganghaltung eines Tilgungsfonds (sinking fund), wie hiernach umschrieben : a. für jedes der Jahre 1968-1977 beträgt der durch die jugoslawische Regierung dem erwähnten Tilgungsfonds zu überweisende Betrag l Prozent je Jahr, berechnet auf dem Nominalwert der bis zum 31. Dezember 1968 ge-

1340 mäss Ziffer 5 hiernach registrierten und diesem Abkommen unterstellten Obligationen. Während der Jahre 1978-1987 beträgt diese Summe im Jahr l Yz Prozent des oben erwähnten Nominalwertes und ab 1988 bis zur Fälligkeit 2 Prozent im Jahr. Der für das Jahr 1968 zu leistende Betrag ist dem Tilgungsfonds spätestens am I.April 1969 zuzuführen. Die für die nächsten Jahre geschuldeten Beträge sind jeweilen in Halbjahresraten am I.April und am l. Oktober eines jeden Jahres einzubezahlen.

b. Die jugoslawische Regierung kann dem Tilgungsfonds jedes Jahr nach Belieben diesem Abkommen unterstellte Obligationen übergeben, die zum Kaufpreis abgerechnet werden. Die derart übergebenen Titel werden so behandelt, als wären sie vom Tilgungsfonds zurückgekauft worden.

c. Die dem Tilgungsfonds zugeführten Mittel können von der jugoslawischen Regierung nach Gutdünken für Rückkäufe im freien Markt bis zum Kurs von 100 Prozent oder durch Auslosungen zu pari verwendet werden. Die ausgelosten Obligationen werfen vom Datum der Rückzahlung an keinen Zins mehr ab.

d. Die Umrechnungskurse der Währungen, in welchen Obligationen im Verfahren gemäss Buchstabe b gekauft werden, sowie die Rückzahlungsdaten und -bedingungen der auszulosenden Obligationen werden in der Abmachung gemäss Artikel 2 hiernach festgelegt.

4. Die Obligationen der oben erwähnten Anleihen verfallen am 31. Dezember 1998.

5. Den Obligationären wird eine Frist bis zum 31.Dezember 1968 eingeräumt, innert welcher sie die Bedingungen der endgültigen Regelung annehmen können, wie sie in diesem Abkommen niedergelegt sind.

Artikel 2 Die technischen Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden in gemeinsamem Einvernehmen in einer Abmachung zwischen dem Bundessekretariat der Finanzen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und dem Schweizerischen Bankverein in Basel festgelegt.

Artikel 3 Die jugoslawische Regierung trägt alle Kommissionen und Bankspesen, Publikationsspesen und allfällig in der Schweiz zahlbare Steuern, die mit der Durchführung dieses Abkommens im Zusammenhang stehen.

Artikel 4 Sollte die jugoslawische Regierung den Obligationären anderer Staaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens mit Bezug auf vor dem Zweiten Weltkrieg emittierte Anleihen, die gleicher Art sind wie die in diesem Abkommen erwähnten Obligationen, eine wesentlich bessere Behandlung gewähren, so gelangen letztere in den Genuss derselben Bedingungen.

1341 Artikel 5 Für den Fall, dass die jugoslawische Regierung nicht in der Lage sein sollte, die aus diesem Abkommen herrührenden Verpflichtungen ganz oder auch nur teilweise einzuhalten, so würden die in den ursprünglichen Emissionsverträgen verbrieften Rechte wieder aufleben; dabei würden die in Anwendung dieses Abkommens und der provisorischen Protokolle vom 20. November 1959 und 22. Januar 1965 bereits bezahlten Beträge angerechnet.

Artikel 6 Die Schweizerische Regierung wird die Ansprüche von Schweizerbürgern, welche die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung gegebenenfalls ablehnen, nicht unterstützen. Ebenso wird die Schweizerische Regierung allfällige Ansprüche nicht unterstützen, die von Inhabern von Titeln ausgehen, welche unter dieses Abkommen fallen und darauf gerichtet sind, von der jugoslawischen Regierung Zahlungen zu erhalten, welche über die in diesem Abkommen vorgesehenen hinausgehen.

Artikel 7 Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden durch die beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt.

Artikel 8 Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden durch die beiden Regierungen in Kraft.

Geschehen in Bern, in französischer Sprache, im Doppel, am S.November 1967.

Der Präsident der schweizerischen Delegation :

Der Präsident der jugoslawischen Delegation :

(gez.) Nussbaumer

(gez.) Karadzinovic Bozidar

9811

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die endgültige Regelung der Bedienung von zwei Sc...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1967

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

9812

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1967

Date Data Seite

1333-1341

Page Pagina Ref. No

10 043 845

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.