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Bundesblatt

Bern, den 16. März 1967

l IS. Jahrgang Band I

Nr. 11 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Protokolls zur Änderung der Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen (Vom 24. Februar 1967) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Mit dieser Botschaft beehren wir uns, Ihnen das Protokoll zur Änderung von Artikel 4 der am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

Internationale Ausstellungen haben auch in unserer Zeit ihre volle Bedeutung bewahrt. Als Beweis hiefür sei die Tatsache aufgeführt, dass 5 Städte ihre Kandidatur für die Weltausstellung aufgestellt haben, die nach der letzten Ausstellung im Jahre 1958 in Brüssel in diesem Jahre durchgeführt wird. Obwohl solche Ausstellungen mancherorts bereits als überholt angesehen wurden, lässt sich heute sogar ein vermehrtes Interesse für Veranstaltungen dieser Art feststellen.

Es wäre jedoch wenig sinnvoll, auf diesem Gebiete die Gesetze des freien Unternehmertums walten zu lassen. Internationale Ausstellungen müssen gewissen Regeln über Frequenz und Organisation unterworfen werden, damit sie ihre Bedeutung behalten und damit den teilnehmenden Staaten keine allzu schweren Lasten aufgebürdet werden; internationale Ausstellungen sind deshalb auch bereits Gegenstand der Übereinkunft von Paris vom 22. November 1928, die im selben Jahr von der Schweiz unterzeichnet und am 12. März 1930 von den eidgenössischen Räten genehmigt wurde. 31 weitere Staaten sind dem Übereinkommen inzwischen beigetreten.

Die Übereinkunft wurde durch das Protokoll vom 10. Mai 1948, das von den eidgenössischen Räten durch Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1950 genehmigt wurde und für die Schweiz am 23. April 1951 in Kraft getreten ist, zum ertsenmal revidiert. Die Revision betraf vier Artikel, darunter in erster Linie Artikel 4, der Bundesblati. 119. Jahig. Bd.I.

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in der Fassung von 1948 eine Aufteilung der Welt in drei geographische Regionen vorsah, wodurch die zwischen den Ausstellungen festgesetzten Zeitabstände beträchtlich verkürzt wurden.

Die Entwicklung in den Jahren-seit Inkrafttreten des Protokolls vom 10. Mai 1948 brachte das Internationale Ausstellungsbüro jedoch zur Überzeugung, dass die Minimalfrist zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen im Hinblick auf die hohen Kosten und die sorgfältige und langwierige technische Vorbereitung einer Beteiligung an diesen Ausstellungen heute zu kurz sei; es genehmigte deshalb am 17. November 1965 einstimmig ein neues Protokoll, durch das die Bestimmungen der Übereinkunft über internationale Ausstellungen betreffend die Frequenz allgemeiner Ausstellungen geändert werden. Artikel 4 der Übereinkunft wurde durch einen neuen Text ersetzt.

Das Protokoll konnte vom l. Januar bis 31. Dezember 1966 in Paris von den Vertragsstaaten der Übereinkunft unterzeichnet werden. Der Bundesrat schloss sich den Folgerungen des Internationalen Ausstellungsbüros an und ermächtigte am 18. Juli 1966 den Direktor der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung in Zürich, Herrn Adolf J. Stähelin, schweizerischer Delegierter beim Internationalen Ausstellungsbüro, das Protokoll über die Abänderung der Übereinkunft, entsprechend Artikel 2, unter Ratifikationsvorbehalt, zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Herrn Stähelin erfolgte anlässlich der 60. Tagung des Verwaltungsrates des Büros am 16. November 1966.

Die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung befürworten die Änderung ; im Hinblick auf die durch die Häufigkeit allgemeiner Ausstellungen bedingte Belastung haben sich beide Stellen für eine vernünftige Regelung der Zeitfolge eingesetzt. Der Delegierte des Bundesrates im Internationalen Ausstellungsbüro hatte auf Antrag der Handelsabteilung sogar vorgeschlagen, dass die Frist zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen der ersten Kategorie auf 8 bis 10 Jahre festgesetzt werde. Die Mehrheit der Vertragsstaaten der Übereinkunft sprach sich jedoch für einen Zeitraum von 6 Jahren aus. Herr Dr. Meizoz, ein Spezialist auf dem Gebiete des Ausstellungswesens, weist in seinem Werk «La réglementation des expositions sur le plan international» (Travaux de droit,
d'économie, de sociologie et de science politique, Genève, 1965) darauf hin, dass Belgien für die Vorbereitung der Brüsseler Ausstellung 1958 7 bis 8 Jahre benötigte und dass die Vorarbeiten der übrigen Staaten für die Bereitstellung ihrer Pavillons 3 und 6 Jahre erforderten. Ein Land, das eine Ausstellung vorbereitet, muss, wie der Verfasser hinzufügt, damit rechnen können, dass sich das allgemeine Interesse allein auf diese Veranstaltung konzentriert und nicht durch andere Ausstellungen, die bald darauf folgen, absorbiert wird.

Das neue Protokoll betrifft lediglich Artikel 4 der Übereinkunft, der bereits 1948 geändert wurde. Damit die Fristen verlängert werden können, hebt das Protokoll die Unterteilung in drei Zonen auf und kommt auf die Einheit einer Region zurück, welche die ganze Welt umfasst; dadurch kann der gegenwärtige Häufigkeitsrhythmus um zwei Drittel verkürzt werden.

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Wir teilen die Auffassung der interessierten Stellen über den Zweck dieser Änderung und beehren uns deshalb, Ihnen zu beantragen, das Protokoll durch Annahme des heiligenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, der die Eidgenossenschaft zum Abschluss von Verträgen mit fremden Staaten ermächtigt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da das Protokoll gleichzeitig mit der Übereinkunft von jedem Vertragsstaat nach 6 Jahren gekündet werden kann, fällt der beantragte Bundesbeschluss nicht unter die Bestimmung von Artikel 89, Absatz4 der Bundesverfassung über das Staatsvertragsreferendum.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Februar 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Bonvin

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend die Genehmigung des Protokolls zur Änderung der Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1967, beschliesst: Einziger Artikel 1

Das Protokoll betreffend die Änderung von Artikel 4 der Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen, abgeschlossen in Paris am 22. November 1928, wird genehmigt.

a Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

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Protokoll betreffend die Abänderung von Artikel 4 der Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen, abgeschlossen in Paris am 22. November 1928

Die Vertragsregierungen dieses Protokolls, - in Erwägung, dass die Minimalfristen zwischen zwei internationalen Ausstellungen, wie sie in der durch das Protokoll vom 10. Mai 1948 geänderten Übereinkunft vom 22. November 1928 über internationale Ausstellungen (in der Folge: die Übereinkunft) festgelegt sind, imHinblick auf die hohen Kosten und die schwierigen technischen Vorbereitungen, die eine Beteiligung erfordern, zu kurz sind, - von dem Wunsch geleitet, die Häufigkeit der durch die Übereinkunft erfassten allgemeinen Ausstellungen zu vermindern, haben folgendes vereinbart : Art. l Artikel 4 der Übereinkunft ist aufgehoben und wird durch den folgenden Artikel 4 ersetzt.

Häufigkeit der Ausstellungen

Die Häufigkeit der unter diese Übereinkunft fallenden internationalen Ausstellungen wird nach den folgenden Grundsätzen geregelt:' 1. Die allgemeinen Ausstellungen werden in zwei Kategorien gegliedert: Erste Kategorie : Allgemeine Ausstellungen, die den eingeladenen Ländern die Verpflichtung auferlegen, nationale Pavillons zu errichten.

Zweite Kategorie: Allgemeine Ausstellungen, die keinem eingeladenen Land erlauben, Pavillons zu erstellen.

2. In ein und demselben Land darf während einer 15jährigen Zeitspanne nicht mehr als eine allgemeine Ausstellung der ersten Kategorie durchgeführt werden; mindestens 10 Jahre müssen zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen gleich welcher Kategorie liegen.

3. Handelt es sich um allgemeine Ausstellungen in verschiedenen Ländern, so sind zwischen den Ausstellungen die folgenden Zeitabstände einzuhalten: a. 6 Jahre für allgemeine Ausstellungen der ersten Kategorie, b. 4 Jahre für allgemeine Ausstellungen der zweiten Kategorie und gleicher Art,

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e. 2 Jahre für allgemeine Ausstellungen der zweiten Kategorie und ungleicher Art, d. 2 Jahre für allgemeine Ausstellungen der ersten und zweiten Kategorie.

4. Die im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen Zeitabstände gelten für alle allgemeinen Ausstellungen, seien sie von Ländern organisiert, die der Übereinkunft beigetreten sind oder nicht.

5. Spezielle Ausstellungen gleicher Art dürfen nicht gleichzeitig auf dem Gebiete der Vertragsparteien abgehalten werden. Für die Wiederholung in ein, und demselben Land ist ein Zeitabstand von 5 Jahren vorgeschrieben. Immerhin kann das Internationale Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise bis auf minimal 3 Jahre herabsetzen, wenn eine rasche Entwicklung eines bestimmten Produktionszweiges es rechtfertigt. Dieselbe Fristverkiirzung kann für jene Ausstellungen gewährt werden, die bereits traditionsgemäss in Zeitabständen von weniger als 5 Jahren durchgeführt werden.

6. Spezielle Ausstellungen unterschiedlicher Art dürfen im selben Land nur in Abständen von mindestens 3 Monaten stattfinden.

7. Die in diesem Artikel aufgeführten Fristen sind vom tatsächlichen Eröffnungstag der Ausstellung an zu rechnen.

Art. 2 1. Das vorliegende Protokoll kann von den Vertragsregierungen der Übereinkunft in Paris vom I.Januar 1966 bis und mit 3 I.Dezember 1966 unterzeichnet werden. Diese Regierungen können Vertragsparteien dieses Protokolls werden : a. durch Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt, durch Annahme oder Genehmigung; 6. indem sie nach der Unterzeichnung der Depositarregierung die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Verfahren notifizieren; c. indem sie dem Protokoll nach dem 3I.Dezember 1966 beitreten.

2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Art. 3 Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwanzig Regierungen unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen Vertragsparteien desselben geworden sind.

Art. 4 l. Vom 30, Juni 1966 an kann jede Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, selbst wenn das Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, dem Internationalen Ausstellungsbüro notifizieren, dass sie sich an keiner allgemeinen Ausstellung betei-

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ligen wird, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls nicht mehr hätte eingetragen werden können.

2. Das Büro wird allen Vertragsregierungen von den aufgrund von Absatz l dieses Artikels abgegebenen Notifikationen Kenntnis geben und allen Regierungen, die darum ersuchen, ob es sich um eine Vertragspartei der Übereinkunft handelt oder nicht, eine Liste der Staaten, die solche Notifikationen vorgenommen haben, zur Verfügung stellen.

Art. 5 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls umfasst jeder neue Beitritt zur Übereinkunft auch den Beitritt zum vorliegenden Protokoll.

Art. 6 Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls finden keine Anwendung auf die Eintragung von Ausstellungen, die dem Büro, vor der Sitzung des Verwaltungsrates vom 17. November 1965 gemeldet wurden.

Art. 7 1. Die Regierung der Französischen Republik wird den Mitgliedregierungen der Übereinkunft von allen Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen des Protokolls oder Beitritten zu diesem letzteren wie vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Kenntnis geben.

2. Dieses Protokoll wird in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jeder unterzeichnenden Regierung eine beglaubigte Kopie zukommen lässt.

3. Zu Urkunde dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner das vorliegende Protokoll unterschrieben.

Paris, den 17. November 1965.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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16.03.1967

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