332 iu Unterhandlung mit der Nordostbahn gestanden, von letzterer von Eonferenz zu Eonfexenz hingezogen worden , so daß sie oft dreimal rechar.giren mußten, bis sie eine Antwort erhalten und am Ende im Juni l. J.

die Verkehrshemmnisse auf dem Punkte gestanden wären, wo vor dritthalb Jahren, daß noch iu der Konferenz vom 3. Juni a b h i n das Eintreten in eine billige Vereinbarung abgelehnt worden sei, und daß fie bei solchen Vorgängen für angemessener finden, die Unterhandlungen erst nach Erlassung der Beschlüsse der. Bundesversammlung fortzusetzen.

Bei diesem Sachverhalt bleibt demnach richtig, daß Beschlüsse der Bundesversammlung, wie sie in Frage liegen, weder entbehrlich, noch verfrüht erscheinen. Es kann und darf auch für den Bund in mehr als einer Beziehung nicht gleichgültig sein, daß Betriebsgesellsehasten an dem einen Ende der Schweiz sich über einen Modus vivendi verständigen, welcher an einem andern derselben auf ganz andern, die Einheit, Sicherheit und Schnelligkeit des Betriebs störenden Grundlagen beruht.

Die Minderheit der Kommission empfiehlt Jhneu daher , Tit. , mit aller Entschiedenheit sofortiges Eintreten in die von ihr gestellten Anträge und Erledigung derselben noch im Laufe der gegenwärtigen Session.

Hochachtnngsvoll.

Bern, den 23. Juli 1858.

Für die Minderheit der nationalräthlichen Kommission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r . .

Hungerbühler.

#ST#

Antrag

der Minderheit der nationalräthlichen Kommission über den Gesetzesentwurf des Bundesrathes, betreffend die Anschlußverhältnisse der schweiz. Eisenbahnen.

I. Antrag der Minderheit .

Die

Bundesversammlung

^

der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der Botschaft sammt Gesetzesvoxfchlag des Bundesrathes vom 27. Juni 1858, betreffend die Anschlußverhältnisse der schweizerischer..

Eisenbahnunternehmungen ;

33.^ nach Einsicht der auf dießfällige Anstände bezüglichen Eingaben ver..

^chiedener Eifenbahnunternehmungen an den Bundesrath;

nach Einsicht der Art. 8, 1..^ l 3 und 18 des Bundesgesetzes über ^den Bau und Betrieb

^om ^8. Juli 1852 ;

der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft

in Erwägung , daß die angeführten Artikel allen gerechten Anforderungen entsprechen und dem Bundesrath die notwendige Kompetenz ein..räumen, um Anstände ,^ wie solche sich erhoben haben , im Jnteresse des allgemeinen Verkehrs, des öffentlichen Dienstes, sowie des zweckmäßigsten Bahnbetriebs zu erledigen, beschließt: Jn den vom Bundesrath eingebrachten Gesetzesvorschlag vom 27.

^uni 1858, betreffend die Anfchlußverhältnisse der schweizerischen Eisen.bahnunternehmungen wird nicht eingetreten.

.

^. ^entneIIer Antrag eines Mitgliedes der ^inder.^eit..

Genehmigung des vom Bundesrath vorgeschlagenen Gesetzes in folpender Fassung..

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Anhörung der Botschaft und des Antrages des Bundesrathes,

^om 27. Brachn.onat 1858,

beschließt..

Art. 1. Die Eisenbahnunternehmungen find verpflichtet, fich wechsele Zeitig den Betriebsschluß zu gestatten, in der Weise, daß, so weit solches im Jnteresse eines zusammenhängenden Betriebes nothwendig erscheint, durchgehende Wagen für den Güterverkehr, wobei die Wagen der fahrenden Postbüreanx inbegrissen find, und direkte Personen-, Gepäk- und ^Waaren^Expeditionsscheine nach allen bedeutenderen Stationen des schweize^ mischen Bahnnetzes zugelassen werden.

Können sich die Bahnunternehrnungen über die zur Durchführung Dieses Grnndsatzes notwendigen nähern Bestimmungen nicht verständigen, so entscheidet darüber der Bundesrath, ^wobei die Jnteressen des Publikums ^nit der Stellung und den Rechten der betreffenden Unternehmungen mög^ Wichst zu vereinbaren find.

Art. 2. Die Bahnunternehmungeu haben bei der Feststellung der .Fahrtenpläne darauf zu achten, daß in dem Verkehr mit andern Eisen^ Bahnfahrten^ eine angemessene Uebereinstimmung herrsche.

^

334

neber Anstände, welche sich dießfalls erheben, entscheidet der desrath.

Bun-

Art. .3. Jede Bahnuntei.uehmung hat den festgestellten Fahrtenplau .iu der Regel wenigstens 14 Tage vor seiner wirklichen Anwendung dem eidgenössischen Postdepartemente mitzutheilen.

Das Gleiche gilt fiix Abänderungen an dem Fahrtenplane , sofern sie Bahnzüge beruhten , an welche fich bestehende Postverbindungen anknüpfen.

Art. 4. Dieses Gesez tritt vom Tage seiner Erlassung an in Kraft..

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

#ST#

Antrag der

Mehrheit der natonalrätlichen Kommission über den Gesetzesentwurf des Bundesrathes, betreffend die Anschlußverhältnisse der schweiz. Eisenbahnen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , ohne auf die Kompetenz einzutreten , und in Hinblick. aus den Umstand, daß von den zwei Beschwerden, welche die Vorlage des GesetzesEntwurfes veranlagten, die eine durch Verständigung der Betheiligten er-

.iedigt ist, bei der andern eine Verständigung in Ausficht steht , beschließt..

Auf die Vorlage des Bundesrathes wird dermal nicht eingetreten..

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Antrag der Minderheit der nationalräthlichen Kommission über den Gesetzesentwurf des Bundesrathes, betreffend die Anschlußverhältnisse der schweiz. Eisenbahnen.

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03.08.1858

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332-334

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