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# S T #

Bundesrathsbeschluss in

Sachen der Direktion der Bank in Zürich, betreffend Verlezung der Gewerbefreiheit.

(Vom 3. Dezember 1877.)

' Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen der Direktion der B a n k in Z ü r i c h , betreffend Verlezung der Gewerbefreiheit ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Am 15. April 1877 wurde im Kanton Zürich in der Volksabstimmung ein Gesez b e t r e f f e n d A u s g a b e von Bankn o t e n angenommen, von folgendem Inhalte: ,,§ 1. Die Zürcher Kantonalbank hat auf dem Gebiete des Kantons Zürich allein das Recht, Banknoten auszugeben.

,,§ 2. Die bisanhin den Privatbanken ertheilten Bewilligungen zur Ausgabe von Banknoten werden zurükgezogen, und es sind diese Banken nicht weiter berechtigt, ihre eingegangenen Noten wieder auszugeben. Ueberdies haben sie dafür zu sorgen, daß inner zwei Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesezes an ihre sämmtlichen Banknoten aus dem Verkehre zurükgezogen, nötigenfalls, gerichtlich aufgerufen und als kraftlos erklärt werden.

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,,§ 3. Uebertretungen dieses Gesezes werden mit Buße bis auf 10,000 Franken belegt.

,,§ 4. Alle diesem Geseze widersprechenden Bestimmungen früherer Geseze und Verordnungen, insbesondere das Gesez betreffend die Ausgabe von Banknoten (durch Privatbanken) vom 20. Hornung 1870, sind außer Kraft erklärt.

,,§ 5. Dieses Gesez tritt mit Neujahr 1878 in Kraft und es ist der Regierungsrath mit der Vollziehung desselben beauftragt."

II. Gegen dieses Gesez erhob die Direktion der Bank in Z ü r i c h sowohl bei dem Bundesrathe, als auch bei dein Bundesgerichte Beschwerde, indem sie sich darauf stüzte, daß das darin der Zürcher Kantonalbank ertheilte Monopol im Widerspruche stehe mit dem in § 21 der zürcherischen Kantons Verfassung und im Artikel 31 der BuadesVerfassung gewährleisteten Grundsaze der Gewerbe- und Handelsfreiheit. Dieses Monopol sei um so weniger zuläßig, als die Kantonalbank, obwohl vom Staate gegründet und betrieben, doch nur ein Privatgeschäft desselben sei; auch dürfe der Bund Angesichts von Artikel 39 der Bundesverfassung keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten in den Kantonen zulassen.

Die Rekurrentin stellte daher das Gesuch, daß das erwähnte Gesez: aufgehoben werden möchte.

Zur Unterstüzung berief sie sich auf zwei Rechtsgutachten der Herren Professoren A. Heusler in Basel, G. Vogt in Zürich und C. Hilty in Bern, welche nach einläßlichen juristischen Erörterungen zu dem Schlüsse gelangten, daß das in Frage stehende Gesez ein, sei es nach Artikel 31 der Bundesverfassung, sei es nach Artikel 21 der zürcherischen Kantonsverfassung unzuläßiges Monopol konstituire.

IH. Am 17. August 1877 beschloß der Bundesrath, daß dieser Rekurs gemäß Artikel 59 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege als eine Administrativstreitigkeit zu behandeln sei, deren Erledigung nach Maßgabe von Artikel 85, Ziffer 12 und Artikel 102, Ziffer 2 der Bundesverfassung ihm, beziehungsweise der Bundesversammlung, zustehe. Das Bundesgericht antwortete hierauf, es werde die Beurtheilung der bei ihm anhängig gemachten Beschwerde bis zur Erledigung des bei dem Bundesrathe erhobenen Rekurses verschieben, und vom Erlaß einer provisorischen Verfügung behufs Sistirung des angefochtenen zürcherischen Gesezes absehen.

IV. Die Regierung des Kautons Zürich trug auf Abweisung dieser Beschwerde an.

772 Der Schwerpunkt der Frage liege nicht in dem Artikel 31, sondern im Artikel 39 der Bundesverfassung. Nun werde in dem Gutachten der Herren Vogt und Hilty selbst zugegeben, daß den Kantonen aus dem Wortlaute dieses Artikel 39 die Befugniß nicht bestritten werden könne, ihre Gesezgebung über das Banknotenwesen n a c h e i g e n e m E r m e s s e n zu ändern, und daß in demselben die Einführung eines Emissionsmonopols a u s d r ü k l i c h nur dem Bunde, nicht auch den Kantonen untersagt sei. Diesen Standpunkt acceptire auch die Regierung. Hienach haben die Kantone mindestens bis zum Erlaß des in diesem Artikel 39 der Bundesverfassung vorgesehenen Bundesgesezes in dieser Frage noch völlig freie Hand.

Auf dem Boden der Bundesverfassung von 1848 haben die Kantone das Banknotenwesen frei organisiren können, und es sei auch thatsächlich 1857 im Kanton Neuenburg das Monopol aufgestellt worden. Durch die jezige Formulirung des Grundsazes der Handelsfreiheit im Artikel 31 der neuen Bundesverfassung sei für die Banknoten kein anderes Recht geschaffen, und ebenso sei der Sinn und Inhalt dieses Artikels 31 dadurch nicht geändert worden, daß nun im Artikel 39 auch besondere Bestimmungen über die Banknoten aufgenommen worden seien. Schon die örtliche Stellung, welche der Artikel 39 in der Bundesverfassung einnehme, zeige, daß es sich darin nicht um die privaten Beziehungen der Bürger Im gewöhnlichen Verkehre handle, da in diesem Falle diese Materie im Zusammenhang mit Artikel 31 erledigt worden wäre. Vielmehr sei im Artikel 39 das Banknotenwesen, als eine allgemeine staatswirthschaftliche Frage, neben den andern großen Instituten des Verkehres, wie Fabrikarbeit, Versicherung und Auswanderung, "Münzwesen, Maß und Gewicht, für sich allein herausgegriffen und behandelt worden.

Die Parallelisirung der Banknotenemission mit den Gewerben sei unstatthaft, denn es handle sich hier um ein Objekt, welches prinzipiell dem freien Verkehre n i c h t anheimgestellt sei. Es sei den Banken nur soweit gestattet, die Notenemission als Kreditgeschäft zu betreiben, als der Staat von seinem Standpunkte aus es erlaube. Der Artikel 31 der Bundesverfassung komme daher auf dieselbe nicht zur Anwendung. Auch der Bund habe besondere Vorschriften über die Banknoten vorgesehen, also dieses Gebiet selbst auch der Herrschaft des Artikels
31 entzogen. Aehnlich verhalte es sich mit andern Zweigen des Verkehres, z. B. mit dem Post- und Telegraphenverkehr, der ebenfalls zum Monopol gemacht worden sei, obwohl er auch Gegenstand des freien Verkehres sein könnte.

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Was den § 21 der kantonalen Verfassung betreffe, so hindere derselbe den Kanton Zürich in keiner Weise, das Institut der Notenemission in dem ihm beliebigen Sinne zu organisiren.

In E r w ä g u n g : 1) Das Recht, Banknoten zu emittiren, kann von doppeltem Gesichtspunkte aus aufgefaßt werden : a. als staatliches Recht, Z a h l u n g s m i t t e l zu schaffen, welche an die Stelle des baaren Geldes treten, und somit als Ausfluß des Münzregals erscheinen ; b. -als Recht, in gewisser Anzahl A n w e i s u n g e n auf Baarschaft auszustellen und sie dem Verkehre zu übergeben, mit der Verpflichtung, sie jederzeit auf erstes Vorweisen in Metallwährung nach Landeswährung einzulösen.

2) Die erstere Auffassung kann unter allen Umständen nicht aus der Bundesverfassung abgeleitet -werden, da im Gegensaze zu dem vorausgehenden Artikel 38, welcher dem Bunde die A u s ü b u n g a l l e r im M ü n z r e g a l e begriffenen Rechte einräumt, im Artikel 39 erstem Saze die Rechte des Bundes im B a n k n o t e n w e s e n auf die G e s e z g e b u n g beschränkt werden, um allgem e i n e V o r s c h r i f t e n über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu e r l a s s e n , und überdies im zweiten Saze dieses.

Artikels 39 die beiden, die Banknote als Surrogat der baaren Münze hauptsächlich charakterisirenden Konsequenzen, nämlich daß der Bund, Inhalier des Münzregals, die Ausgabe von Bauknoten als eia Monopol behandeln, oder den Zwangskurs einführen dürfe, geradezu ausgeschlossen sind.

Sollte gleichwohl die Banknotenemission unter den Begriff des M ü n z r e g a l e s gebracht werden wollen, so stehen a l l e aus dieser Auffassung herfließenden, mit andern Worten im Münzregale begriffenen Rechte, gemäß Artikel 38 der Bundesverfassung dem Bunde zu, und der Kanton Zürich befindet sich nicht in der Lage?

über einen Theil des Münzregales verfügen zu dürfen, wie es durch das Gesez vom April laufenden Jahres geschehen ist. Wenn auch der Bund einen Theil seines Regalrechtes nicht ausübt, oder nicht ausüben darf, so ist die richtige Schlußfolgerung nicht die, daß au seiner Stelle ein Kanton die Benuzung an sich ziehen dürfe, sondern eher die, daß dieselbe unterbleiben soll.

3) Wenn man zu der richtigen Auffassung zurükkehrt, wonach die Banknote als eine den Geschäftsverkehr vermittelnde

774

Z a h l u n g s a n w e i s u n g erscheint, und als solche dem H a n d e l und speziell dem Bankgeschäft angehört, so fragt es sich weiter, ob die Bundesverfassung zunächst im Artikel 31, welcher im Allgemeinen die Handels- und Gewerbefreiheit ausspricht, die Banknotenemission von diesem Prinzipe in irgend einer Form ausschließe oder nicht.

Vorbehalten sind einmal die Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerbe, und hievon ausgehend ist unbestreitbar, daß ·der Staat in Beziehung auf Zulassung der Banknotenausgabe alle durch die eigeothümliche Art dieses Verkehres erforderlichen Vorschriften, Bedingungen und Beschränkungen aufstellen und zürn Schuze des Publikums gegen Täuschung und Verlust die nöthige Dekung verlangen kann. Das Gesezgebungsrecht hierüber steht nach Artikel 39 der Bundesverfassung bei dem Bunde. Das angefochtene zürcherische Gesez vom 15. April a. c. bewegt sich übrigens in der angedeuteten Richtung eben so wenig, als es die Besteuerung dieses Geschäftsbetriebes berührt; dasselbe hebt vielmehr das kantonale Gesez von 1870, das die Emission von Banknoten durch Privatbanken und die Besteuerung regelt, auf, und überträgt das Emissionsrecht ohne nähere Bedingungen und ohne Steuerpflicht als M o n o p o l an die Kantonalbank.

Ein derartiges Monopol befindet sich unter den übrigen Vorbehalten des Artikels 31 ebenfalls n i c h t aufgeführt, eben so wenig als in der zürcherischen Kantonsverfassimg, welcher die Bundesgarantie ertheilt wurde. Wenn man auch die Frage offen lassen muß, ob in dem Artikel 31 alle zur Zeit der Einführung der neuen Bundesverfassung noch gültigen Regalrechte der Kantone enthalten seien, so ist unter allen Umständen die Berechtigung des Bundes klar, zu prüfen, ob ein später zum Vorschein tretendes oder gar ein neu aufgestelltes Regalrecht mit der Handels- und Gewerbeireiheit und mit den übrigen Prinzipien der Bundesverfassung in Uebereinstimmung stehe oder nicht. Im Rekursfalle muß diese Frage verneint werden. Ganz abgesehen davon, ob es volkswirtschaftlich besser sei, die Banknotenemission von Staats wegen zu betreiben und zu Nuzen des Staates zu monopolisiren, oder sie der Privatindustrie zu überlassen, ist die Sache durch die Bundesverfassung selbst bestimmt genug entschieden. Der Artikel 39, zweiter Saz, gebietet positiv, daß k e i n e r l e i Monopol
für Ausgabe von Banknoten aufgestellt .werden dürfe. Dieser Saz bezieht sich nicht allein auf den Bund, sondern schließt überhaupt das Monopol auf Schweizergebiet als unzuläßig aus. Es wäre geradezu widersinnig,
775 gestattet würde, sich auf den entgegengesehen Standpunkt zu begeben, zumal da der Bund in der vorwürfigen Materie das Gesezgebungsrecht auszuüben berufen ist, und er also vernünftigerweise in die Lage hätte versezt werden müssen^ jederzeit erwägen zu können, ob nicht z. B. im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt die Grundlage der Gesezgebung zu ändern sei, wenn nicht höhere Gründe für ihre Fixirung für ein und allemal gesprochen hätten.

Der Zusammenhang zwischen den beiden Säzen des Artikels 39 sowohl, als auch die bei Anlaß der Bundesrevision von 1874 darüber in den eidgenössischen Räthen gepflogenen Berathungen und Abstimmungen (vergi, die Protokolle des Nationalrathes pro 1874, pag. 62 u. ff. und pag. 109, und des Ständerathes, pag. 326) lassen nicht den mindesten Zweifel übrig, daß die Redaktion des zweiten Sazes des Artikels 39 aus dem Verständnisse hervorging: weil dem Bunde das Gesezgebungsrecht über das Banknoteuwesen übertragen werde, so könne in der Zukunft die Ertheilung eines Banknotenmonopoles nur von ihm ausgehen, und es genüge deßhalb, dem.

Bunde zu untersagen, dies zu thun, um zu bewirken, daß überhaupt kein Monopol geschaffen werde.

Aus diesen Erwägungen wird beschlossen: 1. Das Gesez des Kantons Zürich vom 13. April laufenden Jahres, betreffend Ausgabe von Banknoten, wird als bundesverfassungswidrig erklärt und aufgehoben.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung des Kantons Zürich und der Bank in Zürich, sowie dem schweizerischen Bundesgerichte mitzutheilen, unter Rükschluß der Akten.

B e r n , den 3. Dezember 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

vom Monat November 1877

und

1876.

(Mit Angabe der wichtigsten Waarenartikel.)

Ausfuhr

Einfuhr

1877.

Vieh :

Kleinvieh .

.

.

.

.

.

.

.

Großvieh .

.

.

.

.

.

.

.

Pferde, Maulthiere u n d Füllen .

.

.

.

Vom Werth taxirte Waaren : Akergeräthe, Fuhrwerke, Lastwagen, Kähne, Mühlsteine .

.

.

.

.

.

.

.

Eisenbahnwagen aller A r t .

.

.

.

.

Holz: Bauholz, rohes.

.

.

.

.

.

Brennholz .

.

.

.

.

.

Sägewaare und vorgearbeitetes Nuzholz .

Holzkohlen , , , .

, .

Stüke.

33,131 17,879 427 Werth.

Fr.

27,813 -- -- --

1877.

1876.

Stüke.

12,199 18,221

Stüke.

31,540 7,113

Stüke.

661

278

1876.

Werth.

Fr.

32,411 272,765 -- --.

"Werth.

Fr.

--

3,203 7,290

319 Werth.

Fr.

--

77,777 116,237 13,767 233,694 | 279,576 29,224 34,263

776

Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz

Einfuhr

Branntwein und Weingeist in Fässern ,, ,, ,, ,, Flaschen Bücher u n d Musikalien .

.

.

.

Butter u n d Schweineschmalz .

.

.

Cacaobohnen .

.

.

.

.

Cément .

.

.

.

.

.

.

Chemische Produkte, nicht besonders benannte Chocolaté .

.

.

.

.

.

.

Dachziegel u n d Baksteine .

.

.

.

Eisen und Stahl, roh, in Masseln Eisen, geschmiedetes .

.

.

.

.

Eisen und Eisenblech zum Maschinenbau .

Eisenblech (Schwarzblech) ,, (Weißblech) .

. . .

Eisenbahnschienen .

.

.

.

.

Eisendraht Eisenguß .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Ausfahr

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

14,692 72 1,114 3,942 822 17,716 418 8 23,678 13,655 13,678 6,155 3,390 2,206 12,536 766 5,371

11,483 68 1,036 3,194 932 23,365 418 2 31,136 28,889 13,458 2,833 3,072 3,989 20,933 792 7,271

}

1,040 59 532 256 -- 510 165 662 8,608 10,877 306 -- · 1 s 25 6 2,233 6 387

ß47 \JT; l

535 301 --875 222 521 7,994 2,183 327 -175 LI*-* 14 -- 14 394

,

Einfuhr

Eiserne Röhren, schmiedeiserne, gezogene .

,, ,, · ,, genietete .

Eisen- u n d Stahlwaaren, rohe .

.

.

.

,, ,, ,, polirte .

.

.

.

Essig i n Fässern .

.

.

.

.

.

Esswaaren, feine .

.

.

.

.

.

Farberden, gemahlene .

.

.

.

.

Farbhölzer, -Wurzeln und -Krauter, unzerkleinert oder gemahlen .

.

.

.

.

.

Farben, zubereitete .

.

.

.

.

.

Felle u n d Häute, rohe .

.

.

.

.

Fische, getrokuete .

.

.

.

.

.

Flachs, Hanf, Werg und Jute, roh Flachs-, Hanf- und Jutegarn, rohes Flachs- und Leinenwaaren, rohe ,, ,, ,, gebleichte ,, ,, ,, Pakleinen .

Fleisch, frisches u n d gesalzenes .

.

.

.

Gerberrinde u n d Lohkuchen .

.

.

.

Ausfuhr

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

2,607 6 2,470 199 424 916 908

1,993 221 3,223 334 502 967 965

940 16 1,179 62 35 104 9

1,855 717 918 907 975 476 305 350 445 1,005 4,102

1,098 653 724 664 895 638 197 498 660 2,858 3,957

128 617 3,003 51 61 88 10 l 198 8 904 383

i1,000 ^Qf;

41 400 17 25 464 i 3,579 10 72 14 130 109 1,136 460

Gerste,3 0gerollte .

.

.

Getreide u n d Hülsenfrüchte

.

.

.

.

.

1877.

Einfuhr.

wovon Weizen Roggen Hafer Gerste Mais Bohnen Erbsen Nichtbenannte

231,888 5,688 34,977 25,701 28,652 1,856 801 566

Glas: Fensterglas, gewöhnliches Hohlglas, grünes und braunes .

Hohlglas, weißes, gemeines Glaswaaren, feine .

.

Spiegelgläser und Spiegel Harze, rohe u n d gereinigte .

.

.* .

780

Einfuhr

Ausfuhr

1877-

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

5,360

. 330,129

6,482 323,129

26

1,328

1,145

1876.

Einfuhr.

225,377 9,886 37,786 20,682 26,718 1,450 760 470

.

J

.

4,007 1,718 1,191 461 165 495

3,079 1,519 1,392 647 226 2,174

9 8 23 15 2 25

90 -- 27

Einfuhr

H e u u n d Stroh .

.

.

.

.

.

Holz : Bauholz, rohes .

.

.

.

Sägewaare und vorgearbeitetes Nuzholz Brennholz .

.

.

.

.

Holzkohlen .

.

.

.

.

Holzstoff (Papiermasse) .

.

.

Holzwaaren, gemeine .

.

.

,, bemalte, Möbel etc.

Instrumente, musikalische .

.

.

.

Käse .

.

.

.

· -Kaffee .

· · · · · · Cichorien .

· · · · · Kalk u n d Gyps .

.

.

.

· · Kalk, hydraulischer .

.

.

.

.

Kartoffeln .

.

.

.

.

.

.

Kastanien .

.

.

.

.

.

.

Kleien .

.

.

.

.

.

.

Krapp .

· · · · · ·

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

.

· « · .

.

.

.

·

11,793 16,408 44,230 78,665 6,530 817 1,112 564 146 1,204 8,400 3,560 13,619 9,562 103,178 3,766 2,807 3

17,092 *123,955 54,633

-- 7,765 420 1,266 892 502 1,159 6,917 ) v

2,778 13,705 11,968 48,256 6,103 4,764 7 14

1,651

2,143

-- -- -- -- -- -- -- -- 1,922 2,050 2,352 709 351 1,394 395 452 17,918 20,248 78 68 39 37 2,598 1 2,926 342 362 1,764 1,533 1,348 3,408 3,102 ) 1

1

781

*) Darin : Brennholz.

1877.

.

.

.

.

.

.

.

Ausfuhr

Einfuhr ·

Kupferblech und Draht .

. " .

Kurze Waaren (Quincaillerie) .

.

Leder, rohes .

.

.

.

.

, , Ogefärbtes .

.* . . .· 7) « Lederwaaren, grobe .

.

.

Lederwaaren, feine .

.

.

.

,, Schuhwaaren, grobe ,, ,, feine .

Lumpen z u r Papierfabrikation .

.

Malz Maschinen u n d Maschinenteile .

.

Mehl Metalle, rohe, nicht besonders benannte Milch, condensirte .

.

.

.

Mineralwasser .

.

.

.

.

Natron, kohlensaures (Sodasalz) .

.

Obst, frisches .

.

.

.

.

,, gedörrtes .

.

.

.

.

7

O

·

·

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

297

.

.

.

.

·

·

.

.

.

.

.

.

.

.

.

·

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Ausfuhr

812 1,056 311 31 118 267 196 1,044 10,803 3,392 29,855 8 --948 4,291 12,982 995

380 968 1,111 372 58 132 328 232 -- 9,840 7,100 23,504 60 -- 1,235 2,912 21,607 2,409

6 231 532 186 14 20 21 195 45 103 9,448 2,569 66 4,061 575 46 6,808 619

"i

>

22 215

539

J

1

121

l /

11 "

203 --

7,729 2,226 320

3,936 592 90

2,686 354

Einfuhr

1

Oele, fette .

.

.

.

.

.

.

,, Petroleum .

.

.

.

.

.

Papier: Druk- und Schreibpapier Lösch- u n d Pakpapier .

.

.

Pappendekel .

.

.

.

.

Tapeten .

.

.

.

.'

Pferdehaare .

.

.

.

.

.

Reis .

.

.

.

.

.

.

.

Salz (Koch- und Viehsalz) Sämereien .

.

.

.

.

.

.

Schwefel, roher u n d gereinigter .

.

.

Schwefelsäure .

.

.

.

.

.

Seegras Seidencocons u n d Seidenabfalle .

.

.

Seide, rohe ,, Floretseide Seidenbänder .

.

.

.

.

.

Seidene Stoffe Seifen .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Ausfuhr

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

10,176 26,635 '358 695 429 198 228 9,278 12,608 2,688 264 680 907 825 1,796 54 1 27 39 2,091

10,002 15,129 293 666 125 228 120 8,617 12,427 6,056 475 1,552 1,731 651

1,811 28 90 2,178

242 205 207 292 770 641 l 1,329 78 24 7 -- 31 32 76 83 4,472 4,834 133 147 7 11 71 -- 1 --387 617 516 764 445 1 932 890 550 534 135 { 140

783

1

Ausfuhr

Einfuhr

·

Strohgeflechte .

.

.

.

Stroh- u n d Holzhüte .

.

.

Steinkohlen, Torf, Coke Südfrüchte Tabak in Blättern .

.

.

,, fabrizirter .

.

.

,, Cigarren .

.

.

.

Talg Teigwaaren (Nudeln) .

.

.

Töpferwaaren feine .

.

.

,, gemeine .

.

Uhren u n d Uhrenbestandtheile .

Wein i n Fässern .

.

.

.» Flaschen .

.

AVeinstein .

.

.

.

» AVoile, rohe .

.

.

.

Wollengarn, eindrähtiges ,, mehrdrähtiges .

.

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

47 14 462,198 4,204 .

.

8,078 .

.

.

395 .

.

.

269 1,524 .

.

.

.

604 .

.

.

1,507 .

.

.

991 124 .

.

.

.

.

.

95,831 458 · . - .

26 · · » 1,220 .

.

.

75 291 .

.

.

57

.

.

.

.

.

.

9 514,245 3,886 6,461 481 270 1,308 818 1.565 l',127 185 94,253 635 59 965 59 245

}

155 25 3,322 44 19 95 247 125 308 227 760 '86 1,117 193 89 621 350 L 145

'

OKQ A *J*J

4,373 22 20 117 366 162 189 280 1,001 42 887 323 208 504 7fi4 1 \J^

bt0

Einfuhr

El

Ausfuhr

[ësblat

O

f

to 5° c.

1

<$

£ H ·<

Wollene Deken u n d Teppiche .

Wollentücher, gefärbte Zink, rohes u n d Zinkblech .

Zuker u n d reiner Syrup .

.

Melasse, brauner und schwarzer w Zündhölzchen

.

.

.

.

.

.

.

Syrup

.

.

1877.

1876.

1877.

1876.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

247 1,320 944 23,538 2,200 174

362 1,592 664 17,362 1,988 142

69 1 176

266

13 25 1 147

1 95

77 1

Durchfuhr.

Vieh Waaren, nach Gewicht taxirte

.

.

.

.

Total Stüke Total metrische Zentner

3,101 179^693

2,012 145,312

£ 785

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Bundesrathsbeschluss in Sachen der Direktion der Bank in Zürich, betreffend Verlezung der Gewerbefreiheit. (Vom 3. Dezember 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1877

Date Data Seite

770-784

Page Pagina Ref. No

10 009 796

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