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Kreisschreiben der
schweizerischen Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend die Uebersendung von Civilstandsakten.
(Vom 14. März 1876.)
Hochgeehrte Herren !
Bei der Uebersendung der uns massenhaft zur Weiterbeförderung zugehenden Ci vil Standsakten wird von den Kantonskanzleien ein verschiedenartiges Verfahren beobachtet. Während die einen nämlich jede Sendung mit einer ordentlichen Liste verwehen, aus welcher die Namen, die Heimat und der Heimatstaat des Betreffenden mit Leichtigkeit zu ersehen sind, entheben sich andere dieser Mühe, übersenden uns alles bunt durcheinander und überlassen lediglich uns, die nähere Ausscheidung zu treffen.
Dieses leztere Verfahren geht offenbar zu weit. Denn es kann uns unmöglich zugemuthet werden, diese Sichtungen hier zu besorgen, insbesondere auch die oft gänzlich unbekannten Heimatorte und deren Staatsangehörigkeit mühsam zu ermitteln, öfters auch wegen der Unbedeutendheit gar nicht ermitteln zu können, während es für die übersendende Stelle mit keiner allzugroßen Mühe verbunden wäre, die fraglichen Ortsnamen und den Staat, auf welchen sie sich beziehen, den Heimatschriften der in Frage stehenden Persone zu entnehmen.
Wir müssen daher, um künftig mit größerer Sicherheit vorzugehen, vorlangen : 1) daß jede Sendung von mehreren, d. h. von mehr als zwei Civilstandsbeamten, mit einer begleitenden Liste versehen werde, welche die Namen, den Heimatort und den Heimatstaat der betreffenden Person enthalte.
496 Die in einzelnen solcher Listen vorkommende Rubrik ,,schweizerischer Wohnort des Betreffenden" ist entbehrlich, da sie für unsern Zwek kein Interesse hat.
2) Wenn Akten übermittelt werden, welche sich auf verschiedene auswärtige Staaten beziehen, -- daß die Akten nach diesen Staaten ausgeschieden, und zwar nicht besonders verpakt, aber doch je nach den Staaten zusammengelegt werden.
Endlieh wäre es auch erwünscht und für uns förderlich, wenn die Civilstandsakten nicht aus einzelnen Gemeinden oder Kreisen hier einlangten, sondern wenn sie, wie dies übrigens auch meistens geschieht, von den Kantonskanzleien gesammelt und hierauf in ihrer Gesammtheit uns übersendet würden.
Im Uebrigen sind wir natürlich gerne bereit, die Weiterbeförderung dieser Akten auf diplomatischem Wege zu besorgen ; nur machen wir, da zuweilen noch dagegen gefehlt wird, darauf aufmerksam, daß die Zustellung von Geburts- und Todscheinon für Bayern nach der Uebereinkunft vom 7. Dezember 1874 (a. S. neue Folge I, 210) nicht durch uns zu bestellen, sondern direkt und kostenfrei an die Distriktspolizeibehörden und für die Pfalz an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden müssen, und daß die königlich bayerische G-esandtschaft hierauf gestüzt die Beförderung solcher Civilstandsakten bestimmt ablehnt.
Indem wir Sie nun ersuchen, hienach das Geeignete anordnen zu wollen, benuzen wir den Anlaß, Sie^ hochgeehrte Herren, erneuert unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.
B e r n , den 14. März 1876.
Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.
N o t e . Durch verschiedene Vorgänge neuerer Zeit sieht man. sich veranlaßt, das vorstehende Kreisschreiben in Erinnerung zu bringen.
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Kreisschreiben der schweizerischen Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend die Uebersendung von Civilstandsakten. (Vom 14. März 1876.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1877
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
18
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
25.04.1877
Date Data Seite
495-496
Page Pagina Ref. No
10 009 533
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