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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Hundes, # S T #

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Töpferund Keramikmalerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e h t , nach Massgabe von Art. 28, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Art. 17 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932 erlässt nachstehendes

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Töpfer- und Keramikmalerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Töpfer- und Kerainikmaler-Lehrlinge und -Lehrtöchter des deutschsprachigen Landesteils mit Ausnahme des Kantons Bern besuchen während ihrer 8jährigen Lehrzeit in jedem Semester je einen interkantonalen Fachkurs in den Fächern Zeichnen und Berufskunde. Die Teilnahme an diesen Kursen entbindet die Lehrlinge jedoch nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit den Unterricht in den geschäftskundlichen Fächern an der dem Lohrort nächst gelegenen Berufsschule zu besuchen.

Der Verband schweizerischer Töpfermeister und Tonwarenfabrikanten ist Träger der Fachkurse, die an der Gewerbeschule der Stadt Zürich stattfinden.

Die unständige Behörde des Kantons Bern organisiert den berufskundlichen Unterricht für die bernischen Töpfer- und Keramikmaler-Lehrlinge und -Lehrtöchter selbständig. Sie hält sich dabei an den in Ziff. 8 aufgeführten Lehrstoff.

Deutschsprechende Lehrlinge der Kantone Freiburg, Wallis und Solothurn können den berufskundlichen Unterricht im Kanton Bern besuchen.

Die Fachkurse stehen unter der direkten Leitung einer Fachkommission von fünf Mitgliedern. Sie besteht aus drei Vertretern des Trägerverbandes

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und je einem Vertreter der Gewerbeschule der Stadt Zürich und der deutschschweizerischen Lehrlingsämterkonf erenz.

Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie besorgt den Verkehr mit den eidgenössischen und kantonalen Behörden und trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie arbeitet eine besondere Schulordnung aus, dio der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

Die zuständigen kantonalen Behörden melden der Gewerbeschule der Stadt Zürich die Lehrlinge sofort nach Abschluss des Lehrvertrages zum Besuch der Fachkurse an.

Der Lehrmeister (Betriebsinhaber) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der Kosten für den Besuch der interkantonalen Fachkurse aufzunehmen.

2. Stundenzahl und Unterrichtszeit.

Die Unterrichtszeit beträgt pro Halbjahr ca. 70 Stunden, verteilt auf 10 Tage zu 7 Stunden. Die Kurse werden in der Regel in den Monaten Januar und August durchgeführt. Wöchentlich werden zwei aufeinanderfolgende Schultage in einem Kalendermonat angeordnet, so dass jeweilen ein monatiges Schülerabonnement für auswärts wohnende Lehrlinge ausreicht. Wenn immer möglich, wird die Unterrichtszeit so festgesetzt, dass die Schüler am. gleichen Tag hinreisen und heimfahren können.

Die Schulleitung sorgt für die Verpflegung der Schüler und, soweit Übernachten in Frage konmt, auch für Unterkunft.

3. Lehrstoff.

Der Unterricht erstreckt sich auf die systematische Einführung des Lehrlings in die grundlegenden Kenntnisse der Töpferei. Dabei ist der Vermittlung der wichtigsten beruflich-theoretischen Grundlagen als Ergänzung der Ausbildung des Lehrlings irn Lehrbetrieb besondere Beachtung zu schenken. Der Lehrstoff wird so auf die Lehrjahre verteilt, dass ihm ein folgerichtiger Aufbau zugrunde liegt. Der Unterricht ist anhand von einfachen und überzeugenden Versuchen anschaulich zu gestalten, die Erkenntnisse sind aus dem Versuche abzuleiten. Von geeignetem Anschauungsmaterial ist ausgiebig Gebrauch zu machen. Die Erziehung des Lehrlings zu genauem Beobachten und praktischem Denken muss vornehmste Aufgabe des Unterrichts sein.

Der Lehrstoff gliedert sich in Berufskunde und Fachzeichnen einschliesslieh Modellieren. Die Töpfer und Keramikmaler werden zusammen unterrichtet und, soweit es die Schülerzahlen erlauben, in Klassen nach Lehrjahren aufgeteilt.

64 Berufskunde.

Materialkunde.

Die T o n e : Herkommen und Eigenschaften: Plastizität, Bindekraft, Schwindiing, Porosität, Farbe und chemische Eigenschaften. Verhalten im Feuer.

Verarbeitung der Tone: Gewinnung, Aufbereitung, Drehen, Eindrehen, Giessen, Pressen, Trocknen, Brennen.

Brennen der Tone: Der Brennvorgang. Ofensysteme: Muffel-, Bund- und Tunnelöfen, ihre Bedienung. Brennstoffe und Brennhilfsmittel. Bau und Bedienung der elektrischen Öfen und Temperaturmessinstrumente.

Unplastische Bohstoffe : Eigenschaften, Behandlung und Verwendung von Quarz, Chamotte, Kalkspat.

Die Glasuren: Einführung in die keramische Naturlehre. Veränderung der Tonwaren durch chemische Vorgänge. Glasurfehler und deren Behebung.

Zusammensetzung einfacher Glasuren. Keramisches Eechnen.

Die Farben: Veredlung der Tonwaren durch Oberflächenschmuck: Engoben-, Hörnli-, Unterglasur- und Schmelzmalerei. Glasieren. Wirkung und Zusammensetzung der keramischen Farben. Metalloxyde, Farbkörper, Unter- und Aufglasurfarben.

Allgemeine Berufskenntnisse.

Geschichte der Keramik: Kurze Einführung in die wichtigsten Stilepochen. Die keramischen Produkte und die verschiedenen Techniken der Tonverarbeitung in den einzelnen Stilepochen.

Die T o n w a r e n : Die vier Hauptgruppen.

Irdengut (poröse, verunreinigte Tone): Ziegeleierzeugnisae, Ofenkacheln, feuerfeste Steine, Töpfergeschirr.

Steingut (poröse, weisse Tone): Geschirr, Filterplatten, Wandplatten, Massen, Glasuren für Kalk- und Tonsteingut.

Steinzeug (dichte, verunreinigte Tone) : Klinker, säurebeständige Gefässe, Geschirr, Bohren, Massen, Glasuren.

Porzellan (dichte, weisse Tone) : Hart- und Weichporzellan, Tafelgeschirr, Figuren, Elektroporzellan.

Unfallverhütung und Arbeitshygiene : Massnahmen zur Verhütung von Unfällen. Unfallschutzvorrichtungen an Öfen, Spritzanlagen und Maschinen.

Der Umgang mit giftigen Materialien.

Fachzeichnen, Töpfer- und Keramikmalerlehrlinge erhalten im wesentlichen denselben Unterricht, Bei den Töpfern wird das Augenmerk mehr auf die Formen, bei ,den Malern mehr auf die Dekore gerichtet.

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Technisches Zeichnen und Modellieren: Die für den Keramiker wichtigen geometrischen Konstruktionen. Herstellen von Werkzeichnungen mit Massängaben. Modellieren von Gelassen, kleinen Tieren, Figuren und Eeliefs.

Geschmackbildendes Zeichnen: Abzeichnen von Gefässformen aus verschiedenen Zeitepochen. Naturstudien : Pflanzen-, Tier-, Geräte- und Landschaftszeichnen. Einführung in die Schrift und Anwendung derselben auf Gefässformen.

Farbenlehre verbunden mit Aquarellieren. Einführung in die Heraldik. Entwerfen von geometrischen Mustern und andern Dekors, von einfachem und reicherem Gebrauchsgeschirr, von Schmuckgefässen und Wappentellern.

4. Finanzielles.

Die Kosten der interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. die Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. die Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl.

Die Kosten pro Lehrling und Jahr dürfen den Betrag von Fr. 60 nicht überschreiten. Die Kantone übernehmen die vorschussweise Entrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen dem Kanton und seinen Gemeinden; c. den Kursort Zürich, welcher die Schulräume und deren Wartung (Heizung, Beleuchtung, Reinigung) kostenfrei zur Verfügung stellt; d. den Verband schweizerischer Töpfermeister und Tonwarenfabrikanten, der allfällige Defizite übernimmt und sich an der Beschaffung der Lehrmittel beteiligt.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1.Mai 1947 in Kraft, Bern, den 28. April 1947.

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : m p f l i . .

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. II.

66 Nachtrag zum. Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehversobreibungsverträge abzuschliessen i Neue Ermächtigungen: Kanton Solothurn.

24. Darlehenskasse Nuglar-St. Pantaleon.

Kanton Thurgau.

70, Darlehenskasse Zihlschlacht.

Bern, den 3. Mai 1947.

7817

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) BEI. 1946, II, 287 ff.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 29. April bis 6. Mai 1947.

Amerika: Herr Nikles W. Bond wurde zum Zweiten Sekretär ernannt.

Frankreich: Herr Botschafter Henri Hoppenot ist am 22. April nach Bern zurückgekehrt und hat sein Amt wieder übernommen.

Jugoslawien: Herr Ratimir Stojadinovic' gehört dieser Mission nicht mehr an.

Niederlande: Jonkheer J, D. van Karnebeek, Erster Sekretär, hat die Schweiz verlassen, um einen neuen Posten anzutreten.

Bern, den 6.Mai 1947.

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Urteil.

Der Einzelrichter des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichte hat in seiner Sitzung vom 20. März 1947 in Zürich in der Strafsache gegen Alois Ludwig Demund, Kellner, geboren 1913, von Trans (Graubünden), zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung der Busse erkannt: Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 8768 ausgefällte Busse von Fr. 50 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in fünf Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 1.Mai 1947.

2. kriegswirtschaftliches

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Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 10. April 1947 in Luzern in der Strafsache gegen Studer Fridolin, geboren 1918, von Escholzmatt, Kaufmann, des Peter und der Marie Wicki, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Der Angeschuldigte Studer Fridolin hat sich schuldig gemacht der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 1.7. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, begangen in Luzern im Herbst 1945 a. durch unerlaubten Handel mit Zuckercoupons, nämlich CM. durch Kauf von Coupons für 2000 kg Zucker von Kamer Ernst, zum Preise von Fr. 4 pro kg-Rationierungsausweis ; bb. durch Verkauf von Coupons für 1830 kg Zucker an Eyser Paul, za Fr. 5 pro kg-Rationierungsausweis ; cc. durch Verkauf von Coupons für 170 kg Zucker an Ryser Paul, zu Fr. 4.50 pro kg-Rationierungsausweis ; b. durch kriegswirtschaftliche Hehlerei an 2000 kg Zucker,

68 und er wird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam

verurteilt:

1. zu 80 Tagen Gefängnis.

Der Vollzug der Strafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben, 2. Zu einer Busse von Fr. 1000.

3. Die beschlagnahmten Fr. 1915 werden zugunsten des Bundes konfisziert.

4. Das Urteil ist in die Strafregister einzutragen.

5. Der Angeschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus Gerichtsgebühr Fr. 300.-- Kanzleiauslagen » 2.10 bisherige Verfahrenskosten » 26.-- Total

Fr. 328.10

zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellation ist in drei Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Sie ist'als solche zu bezeichnen; allfällige Beweismittel sind zu nennen und eventuell beizulegen.

Zürich, den 29. April 1947.

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: A. Wettach.

Urteil.

Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in semer Sitzung vom 10. bis 12. April 1947 in Luzern in der Strafsache gegen Krähenbühl Jean, 1904, von Zäziwil (Bern), Kaufmann, früher in Zürich und Genf, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Der Angeschuldigte Krähenbühl Jean hat sich schuldig gemacht der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landes Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen in Luzern im Herbst 1945 durch widerrechtliche Entgegennahme

69 von Coupons für 6400 hg Zucker von Bücher Stephan, und er wird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam verurteilt:.

1. zu 80 Tagen Gefängnis.

Der Vollzug der Strafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

2. Zu einer Busse von Fr. 1000.

8. Zu den Verfahrenskosten, bestehend aus Gerichtsgebühr. . .

Fr. 300.-- Kanzleiauslagen » 2.10 bisherige Verfahrenskosten » 22.--· Total

Fr. 324.10

4. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, erklärt werden. Die Appellation ist in drei Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Sie ist als solche zu bezeichnen; allfällige Beweismittel sind zu nennen und eventuell beizulegen.

Zürich, den 29. April 1947.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende : A. Wettach.

7317

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. Juli 1946 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt 70 Rappen, zuzüglich 10 Rappen Porto ; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. --. 95.

Postcheckkonto III 520 38

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Jahr

1947

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1947

Date Data Seite

62-69

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