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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Vieh ver s chreibungs vertrage abzuschliessen: Neue Ermächtigung.

Kanton Graubünden.

25. Darlehenskasse Obersaxen-St. Martin.

Bern, den 28. Oktober 1947.

7606

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe BEI. 1946, II, 287 ff.

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern» vom 22. bis 27. Oktober 1947.

Abwesende und zurückgekehrte

Missionschefs:

Niederlande: Herr Minister Bosch, Chevalier von E osent hai, ist ab 22. Oktober für ungefähr sechs Wochen abwesend; Geschäftsträger ad intérim: Jonkheer H. M. van der Wyck.

Rumänien: Herr Minister Boeuve ist seit dem 20. Oktober zurückgekehrt.

Schweden: Herr Minister Söderblom ist seit dem 20. Oktober zurückgekehrt.

Venezuela: Herr Minister Blanco-Fombona ist seit dem 18. Oktober abwesend: Geschäftsträger ad intérim: Herr P. Berroeta.

Bern, den 27. Oktober 1947.

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380

UrteU.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner enthaltes, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 7890 ausgefällte Busse von Fr. 150 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in 15 Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 23. Oktober 1947.

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2. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

haltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zollikon während den Jahren 1943/44, durch widerrechtlichen Bezug und missbräuchliche Verwendung von Rationierungsausweisen, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 70 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschafts-

381 départements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . . . .

Fr. 70.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Sprucbgebühr » 7.-- b. übrige Kosten » 9.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 28. Oktober 1947.

7605

2, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

Heusser.

Strafmandat Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensrnitteln); Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Fleisch und Fleischwaren; einschlägige Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle über die höchstzulässigen Preise für rationierte Nahrungsmittel, in Verbindung mit Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Zürich, im Monat Februar 1947, durch Abgabe von ca. 25 kg Salami und Salametti sowie ca. 2 kg Reis an den Mitangeschuldigten Valsecchi Libero ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen und zum unzulässigen Preise von Fr. 15 bzw. Fr, 5 statt höchstens Fr. 14.25 bzw. Fr. 1.24 pro kg, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

382 Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: I. 1. einer Busse von Fr. 100.-- 2, den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 13.-- l. übrige Kosten » 21.50 II. Die am 24. Februar 1947 und 10. März 1947 auf Konto HI/14 814, Sektion für Bechtswesen des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 80 werden auf Busse und Kosten angerechnet; Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 28. Oktober 1947.

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9. kriegsunrtscliaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

Strafmandatseröffnung.

tariats des eidgenössischen .Volkswirtschaf tsdeparteraents beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensr und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln) vom 20. Oktober 1989, begangen in Zürich im Juli 1945 durch Kauf von Bationierungsausweisen für 100 000 Punkte Fleisch, 118 Eier, 50 kg Zucker und 11 kg Käse.

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Der Bichter eröffnet hiemit dem Beschuldigten die Verurteilung zu: 1. einer Busse von Fr. 200; 2. den Verfahrenskosten von Fr. 8l. 50.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen vom Beschuldigten innerhalb der Frist von 10 Tagen beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird.

St. Gallen, den 16. Juli 1947.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Rutz.

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Verfügung.

Mit Schreiben vom 18". Oktober 1947 stellt das Generalsekretariat des eidHermann Johann, des Johann und der Marie geb. Hänggeli, geb. 21. Dezember unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 10 879 vom 22, Dezember 1945 auferlegte Busse von Fr. 80 in 8 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 80 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der unterzeichnete Richter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Aarau, den 25. Oktober 1947.

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l, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Lindegger.

Verfügung.

Aufenthaltes, betreffend Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich in der Zeit vom Januar bis September 1946 durch Kauf und Verkauf von Goldstücken, ohne dass Käufer und Verkäufer eine Konzession zum Handel mit Gold besassen und in Überschreitung der Höchst-

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preise von Fr. 31.80 für das 20-Franken- und Fr. 164.71 für das 20-DollarGoldstück (inkl. % % Provision und 4 % WUST), verfügt: 1. Dem Beschuldigten wird davon Kenntnis gegeben, dass das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Akten in der oben genannten Strafsache dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht überwiesen hat. Es stellt den Antrag, eine Busse von Fr. 250 auszufällen, unter Auferlegung der Untersuchungs- und der Verfahrenskosten.

2. Dem Beschuldigten wird eine Frist von fünf Tagen, von der Veröffentlichung dieser Verfügung an gerechnet, angesetzt, um sich in schriftlicher Eingabe zu verteidigen. Sollte innert dieser Frist eine Verteidigungsschrift nicht eingereicht werden, würde angenommen, dass auf Einreichung einer Verteidigungsschrift verzichtet werde.

Die Vertretung durch einen gehörig Bevollmächtigten, wobei die Vollmacht beizulegen ist, ist zulässig. Die Akten liegen dem Beschuldigten auf der Kanzlei, Hirschengraben 15, Zürich l, Zimmer 8, zur Einsicht auf.

S. Diese Verfügung ist einmal im Bundesblatt zu publizieren.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Präsident: Hausser.

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Verfügung.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner enthaltes, verfügt: 1. Die unbezahlte Busse von Fr. 120 wird in 12 Tage Haft unigewandelt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

8. Diese Verfügung ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein zu eröffnen.

Zürich, den 21. Oktober 1947.

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2. kriegsmrtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Heusser.

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Öffentliche Vorladung.

bekannten Aufenthaltes, wird aufgefordert, am Mittwoch, den 12. November 1947, 15 Uhr, vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, im kantonalen Gerichtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Antrag betreffend Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 28. Oktober 1947.

2. kriegswirtschaftliches 7605

Strafgericht,

Der Präsident: Heusser.

Öffentliche Vorladung.

gefordert, am Mittwoch, den 19. November 1947, nachmittags 8% Uhr, vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, im kantonalen Gerichtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Antrag betreffend Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 25. Oktober 1947.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident :

7605

Heusser.

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Wettbewerb- und Stellenanssehreibungen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. Mai 1946 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1947

Année Anno Band

3

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43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1947

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379-385

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10 036 028

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