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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei.

(Vom 1. Juni 1898.)

Tit.

Durch die Abstimmung des Volkes und der Stände vom 11. Juli 1897 hat der Art. 24 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 folgende Fassung erhalten : ,,Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über den Wasserbau und die Forstpolizei.^ Einem hierauf erhaltenen Auftrag nachkommend, beehren wir uns, den eidgenössischen Räten mitfolgend den Entwurf eines revidierten Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorzulegen.

Der Begründung und Erläuterung des Entwurfes erlauben wir uns einiges über den Vollzug und die Erfolge des bisherigen Bundesgesetzes vorauszuschicken.

Es hat sich dieses Gesetz, obwohl die Erlassung desselben der erste Schritt des Bundes zur Legiferierung in forstlicher Materie war, im allgemeinen als zweckentsprechend erwiesen und traf dessen Vollzug, infolge der vom Bundesrat hierbei beobachteten Um- und Nachsicht, ungeachtet der zum Teil recht eingreifenden Bestimmungen, auf keinen erheblichen Widerstand, vielmehr anerkannte man immer mehr die Wohlthat des Gesetzes zum Schlitze

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und zur Verschönerung unseres Landes und zur Hebung dessen Wohlstandes.

Die Ergebnisse des Vollzugs des Gesetzes in den einzelnen Kantonen sind nun aber allerdings sehr verschieden, indem einige derselben wenig zu wünschen übrig lassen, während andere im allgemeinen oder doch in einigen Zweigen der Forstverwaltung noch zurückstehen. Es hängt dies von der größern oder geringern Initiative seitens der Kantonsregierungen und ferner von der Anzahl, dem Gehalt und der Diensttüchtigkeit der Forstbeamten ab, sowie von besonderen mit dem Forstwesen in Verbindung stehenden anderweitigen Verhältnissen.

"o Die dem Gesetze vom 24. März 1876 anhaftenden Unvollkommenheiten wurden durch bundesrätliche Verordnungen, Réglemente und Interpretationen möglichst zu beseitigen und insbesondere den Kantonen die denselben erwachsenen finanziellen Lasten durch Bundesbeschlüsse zu erleichtern gesucht. Letztere betreffen: 1. Die Bundesbeiträge an die Besoldungen der höheren kantonalen Forstbeamten, vom 5. Dezember 1892.

2. Die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation, vom 20. Dezember 1878.

3. Die Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung.

Die Mächtigeren bundesrätlichen Erlasse betreffen : 1. die Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet, vom 16. Juni 1884 ; 2. das Reglement für die forstwissenschaftliche Prüfung zur Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet, vom 16. März 1885 ; 3. das Reglement für die praktische Prüfung, vom 16. Juni 1885, mit Abänderungen vom 9. September 1892 und 22. Dezember 1896 ; 4. den grundsätzlichen Entscheid betreffend Hieb, Aufarbeitung und Holztransport in Gemeinde- und größeren Korporationswaldungen 5 5. die Interpretation des in Art. 3 des Bundesgesetzes, vom 24. März 1876, über die Forstpolizei im Hochgebirge enthaltenen Ausdruckes ,,Korporationswaldungen''-, vom 6. Dezember 1894.

Bevor wir auf die Besprechung des vorliegenden Gesetzesentwurfes eintreten, wollen wir nicht unterlassen, des ßundesbeschlusses vom 15. April 1898 Erwähnung zu thun, laut weichern

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die Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876, mit einigen wenigen Abänderungen auf das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgedehnt werden soll.

Es ist dieser Beschluß indes nur als eine transitorischc Maßnahme bis zur Revision des obcitierten Gesetzes zu betrachten.

Derselbe liegt gegenwärtig im Referendum, das mit dem 26. Juli ds. J. abläuft.

Zur Beratung des Vorentwurfes zum Gesetz hatten wir eine Kommission niedergesetzt, die vom 1. bis 3. Februar dieses Jahres in Bern und den 9. und 10. Mai in Solothurn tagte.

Auf den Entwurf eingehend, erlauben wir uns zunächst zu bemerken, daß wir bei Ausarbeitung desselben, die beim Vollzug des bisherigen Gesetzes gemachten Erfahrungen zu Nutzen gezogen und gesucht haben, das Gesetz den forstlichen Verhältnissen der gesamten Schweiz, auf die es nunmehr ausgedehnt werden soll, möglichst anzupassen. Wesentlich kamen dabei die Bundesbeiträge in Betracht, die unumgänglich in reichlicherem Maße fließen müssen, wenn die Wiederbewaldung in größerem Maßstabe als bisher gefördert werden soll.

Was zunächst die Einteilung des Entwurfes betrifft, so haben wir uns bemüht, dieselbe leicht übersichtlich zu gestalten und die Orientierung möglichst zu erleichtern.

I. Allgemeine Bestimmungen.

An die Spitze des Entwurfes haben wir, wie im bisherigen Gesetze, als Art. l die revidierte Bestimmung in Art. 24 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 gestellt, auf welche sich der ganze Entwurf stützt.

Da die eidgenössische Oberaufsicht sich nunmehr auf die gesamte Schweiz ausdehnt, so fällt Art. 2 des bisherigen Gesetzes betreffend Abgrenzung des eidgenössischen Forstgebietes dahin.

Der Art. 2 des Entwurfes wurde etwas anders redigiert als der entsprechende Art. 3 des jetzigen Gesetzes und demselben die bundesrätliche Interpretation vom 6. Dezember 1894 von öffentlichen Korporationswaldungen beigefügt, um den Begriff dieser Art von Waldung sofort klar zu legen. Die Weidwaldungen (Wytweiden), die zugleich auf Wald und Weide benutzt werden, und über die man bisher nicht recht klar war, ob sie der eidgenössischen Oberaufsicht unterstellt seien, glaubten wir bezüglich ihres bewaldeten

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Teiles ebenfalls herbeiziehen zu sollen. Für die Alpen und den Jura haben diese Waldungen und hauptsächlich diejenigen unter denselben, die den Charakter von Schutzwaldungen besitzen, eine nicht zu unterschätzende Bedeutung.

Der Art. 3 erhielt gegenüber dem Art. 4 des bisherigen Gesetzes eine etwas konzisere Fassung und wurde demselben in einem besonderen Absatz die Bestimmung beigefügt, daß in Gegenden, die überhaupt waldarm sind, sämtliche dortige Waldungen, auch bezüglich der allfällig dort vorkommenden Nichtschutzwaldungen als Schutzwaldungen zu betrachten seien. Man gedachte anfänglich, diese Bestimmung nur auf Gebirgsgegenden zu beschränken, fand dann aber, daß auch die tieferen Lagen in klimatischer Beziehung des Schutzes durch Waldungen bedürfen.

Wenn im ersten Absatz des Artikels unter anderem auch der Schutz des Waldes gegen a u ß e r o r d e n t l i c h e W a s s e r s t ä n d e hervorgehoben wird, so wurden darunter nicht nur Hochwasser mit ihren Verheerungen verstanden, sondern auch Niederwasser, welche, abgesehen von den Übeln, die Wassermangel mit sich bringt, auch bei den sich immer mehrenden Anlagen zur Gewinnung von Wasserkräften in hohem Maße in Betracht fallen.

Art. 4 bedarf keiner Erläuterung, die Ausscheidung von Schutzwaldungen ist bereits in Art. 5 des jetzigen Gesetzes vorgeschrieben.

Art. 5 ist die Reproduktion des ersten Satzes des Art. 6 des jetzigen Gesetzes. Die Bestimmungen betreffend das Oberforstinspektorat wurden als Art. 6 unter den Abschnitt ,,Organisation" versetzt.

II. Organisation.

An die Spitze dieses Abschnittes glaubten wir, das Oborforstinspektorat stellen j ii sollen, das im bisherigen Gesetze, in Art. 6, Absatz 2, unmittel ar im Anschluß an die Bestimmung betreffend Überwachung des 1| )llzuges des Gesetzes durch den Bundesrat aufgeführt ist (Art. 6). l Wir werden nicht ermangeln, Ihnen demnächst einen Entwurf betreffend diejenigen Abänderungen vorzulegen, welche infolge der] neuen Ordnung der Dinge an dem Gesetze über Reorganisation der [Abteilung Forstwesen, vom 22. Dezember 1892 (A. S. n. F. XIII, 334), anzubringen sind.

Die Art. 7 und 8 des Entwurfes entsprechen den Art. 7 und 8 des Gesetzes von 1876 unter Aufnahme des Bundesbeschlusses in dieselben betreffend Bundesbeiträge an die Besoldungen der hohem kantonalen Forstbeamten, vom 5. Dezember

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1892, und des Bundesratsbeschlusses betreffend Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle, vom 16. Juni 1884.

Art. 9. Zur gründlichen Durchführung des Bundesgesetzes fehlt es in den meisten Kantonen noch an der nötigen Anzahl wissenschaftlich gebildeter Forstmänner. Urn diesem Mangel zu begegnen, sollten die Besitzer der öffentlichen und privaten Waldungen, bei größerem Waldbesitz einzeln, bei kleinerem vereint, veranlaßt werden, -solche Beamte anzustellen. Auch die fiskalen Waldungen ließen sich an solche Förstereien anschließen.

In denjenigen 8 Kantonen, welche jetzt bereits Unterförstereien (Forstkreise, Forstreviere) mit in Fachkursen herangebildeten Förstern besitzen, dürfte die allmähliche Anstellung wissenschaftlich gebildeter- Förster kaum auf große Schwierigkeiten stoßen, sofern sich der Bund zu einem Beitrag an die Besoldung solcher Beamten, gleich wie an diejenigen der Kantone versteht. Um diese wichtige Vei'besserung in unserer Forstorganisation einzuführen, haben wir Absatz l des Art. 9 ins Gesetz aufgenommen.

Art. 9 enthält ferner die Pflicht der Kantone, für Heranbildung und Anstellung des benötigten untern Forstpersonals und für hinreichende Besoldung desselben besorgt zu sein. Art. 23 des jetzigen Gesetzes betreffend Unterstützung der Forstkurse wurde hierher gezogen.

Die Festsetzung von Bundesbeiträgen an die untern Forstbamten wurde in der Kommission angeregt, man fand aber den unteren Forstdienst noch zu verschiedenartig, zum Teil auch zu unvollkommen organisiert, um jetzt schon auf dieselbe eintreten zu können.

III. Öö'entliche Waldungen.

Schutz- und Nichtschutzwaldungeii.

Es nehmen diese Waldungen weitaus den größten Teil des schweizerischen Waldareals ein und enthalten die für den Landesschutz wichtigsten Bestände. Sämtliche Staats-, Gemeinde- und öffentlichen Korporationswaldungen, mit Inbegriff der Nichtschutzwaldungen, wurden hier gleich wie im jetzigen Gesetz, als öffentliche Waldungen, den Bestimmungen für die Schutzwaldungen unterstellt.

Die Vorschrift über Vermarchung der Waldungen in Art. 10 bedarf keiner Begründung, sie ist bereits im jetzigen Gesetz enthalten; nur heißt es daselbst in Absatz 2 des Art. 10 : ,,Bei zuBundesblatt. 50. Jahrg. Bd. IH.

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sammenhängenden Waldungen genügt die Vermarchung der äußeren Grenzlinie der betreffenden Walddistrikte.tt Es ist dies eine Bestimmung, die zur Regelung der Waldgrenzen keineswegs genügt. Zusammenhängende Waldkomplexe eines und desselben Eigentümers erhalten allerdings zum Zwecke der Sicherung des Besitzstandes nur eine äußere und nur mit Bezug auf die Einfänge (Enclaven) eine innere Vermarchung. Wo aber ein Waldkomplex mehrere Eigentümer hat, ist es durchaus notwendig, daß die Eigentumsgrenzen auch innert dem Komplex vermarcht werden, und zwar schon der Ordnung wegen, dann aber hauptsächlich auch, weil zum Vollzug des Bundesgesetzes eine genaue Begrenzung genannter Waldungen unerläßlich ist.

Aus diesem Grunde wurde der 2. Absatz im Art. 10 des jetzigen Gesetzes im Entwurfe weggelassen.

Art. 11. Die Verpflichtung der Besitzer von öffentlichen Waldungen zur Vermessung derselben ist bereits im gegenwärtigen Gesetz enthalten. Die Kosten der Triangulation L, II. und III. Ordnung übernimmt der Bund gemäß Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1878; ebenso leistet er, laut Bundesbeschluß vom 17. September 1880, einen Beitrag von Fr. 20 für jeden trigonometrischen Punkt IV. Ordnung, und übernimmt auf seine Kosten die Prüfung dieser Triangulation und, wenn es ein Kanton wünscht, auch diejenige der Detailaufnahme der Waldungen.

Nun sind wir der Ansicht, der Bund sollte die Triangulation IV. Ordnung, gleich derjenigen höherer Ordnung, ganz auf seine Kosten nehmen, da es sich hierbei doch nur um den Mehrkostenbetrag von cirka Fr. 10,000 handeln wird. Durch die Ausführung der Triangulation durch die Bundesorgane ist man nämlich einer guten Arbeit versichert, und da dieselbe sich über größere Landesstrecken und ganze Thalschaften ausdehnen wird, so vermag sie auch genauere Resultate zu liefern als Triangulationen im kloinen, auch wird die Detailvermessung hierdurch erheblich gefördert.

Art. 12. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffend Forsteinrichtung und nachhaltige Benutzung der Waldungen sind, mit etwas anderer Redaktion, bereits in Art. 16 und 17 des Gesetzes von 1876 enthalten.

Art. 13 enthält die allgemeine Vorschrift, daß für öffentliche Weidwaldungen Anordnungen zur Erhaltung der vorhandenen Bestockung durch hinreichende Verjüngung getroffen werden. Ohne eine solche Bestimmung würden manche dieser Weidwaldungen allmählich in reines Grasland übergehen und der Schutz dieser

551 Waldbestände dadurch verloren gehen. Die Wahl der Maßnahmen ist zunächst den Kantonen zu überlassen.

Art. 14. Im Art. 14 dos jetzigen Gesetzes ist nur von Dienstbarkeiten die Rede ; wir haben demselben noch beigefügt : ,,oder sonstige Rechte auf Nebennutzungen"-. Es können nämlich Fälle vorkommen, wo z. B. das Recht zur Benutzung einer Weide nicht als Servitut, sondern als ein Mitrecht auf Grund und Boden behauptet und anerkannt wird, infolgedessen das Weiderecht laut dem jetzigen Gesetz nicht abgelöst werden könnte.

Da die Ausübung solcher Rechte ihrer Natur nach dem Schutzwalde ebenso nachteilig sein kann wie Dienstbarkeiten, .so muß der Gesetzgeber den betreffenden Wald von denselben ebenfalls zu befreien suchen, wenn nötig durch Expropriation.

Von der Festsetzung einer bestimmten Frist für die Enteignung der Dienstbarkeiten und Rechte, für welche das jetzige Gesetz 10 Jahre anberaumt, haben wir Umgang genommen und es vorgezogen zu bestimmen, daß der Bundesrat die Fristen für die einzelnen Kantone festsetze, nachdem die schädlichen Dienstbarkeiten und Rechte ermittelt worden.

Art. 15 entspricht den weitern Bestimmungen des Art. 14 des jetzigen Gesetzes. Den 4. Absatz des letztern und Art. 15 haben wir mit dem Art. 16 vereinigt.

Art. 17 ist die Wiedergabe des Art. 20 des gegenwärtigen Gesetzes mit etwelcher Redaktionsänderung.

Art. 18. Dieser Artikel, der eine Unterstützung von WaldwegAnlagen und sonstigen zweckentsprechenden ständigen Anstalten für den Holztransport in öffentlichen Waldungen durch Beiträge betrifft, ist neu. Dessen Aufnahme in den Entwurf wurde hauptsächlich dadurch veranlaßt, daß der gegenwärtige, im Gebirge noch ziemlich allgemein vorkommende Holztransport über natürliche Riesen (Reistzuge) außerordentliche Nachteile mit sich bringt. Es sind allerdings über diesen, dem Nationalvermögen erwachsenden Schaden noch keine Erhebungen gemacht worden, er beläuft sich aber unzweifelhaft jährlich auf eine hohe Summe, denn es erleidet dabei nicht nur das zu bringende Holz eine Entwertung, sondern es wird dabei auch der Wald selbst beschädigt, indem vielerorts der Boden aufgerissen wird und Rinnsale entstehen, die immer größer werden und oft allmählich in Rufen übergehen. Durch das Reisten wird übrigens auch jeder Verkehr auf Wegen, Straßen und Eisenbahnen mehr oder weniger gefährdet. Allerdings lassen sich in unseren Gebirgswaldungen nicht überall erwähnte Transport-

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anstalten, oder dann doch nur mit unverhältnismäßig großen Kosten, anlegen.

Aber abgesehen von den Gebirgsgegenden sind Weganlagen irn allgemeinen zu einer rationellen Bewirtschaftung der Waldungen und daher nationalökonomisch von großem Belang. Bei einem größeren Waldbesitz, wie solcher bei Kantons-, Gemeindeund öfi'entlichen Korporationen vorkommt, ist es selten möglich, einen längeren Weg oder gar ein Wegnetz anzulegen, ohne Nichtschutzwaldungen zu durchschneiden, und deshalb läßt sich in dieser Hinsicht bei den öffentlichen Waldungen ein Unterschied zwischen Schutz- und Nichtschutzwaldungen nicht machen.

Ein Beitrag an die Weganlagen und sonstigen zweckentsprechenden ständigen Vorrichtungen wird die Einführung von Verbesserungen in unserm Waldwesen, und wenn derselbe, wie in Art. 27, Ziffer 3, vorgeschlagen ist, auch nur 10--20 °/o beträgt, sicherlich wesentlich fördern.

Begreiflicherweise kann aber der Besitzer einer Waldung, die nicht an einen öffentlichen oder einen sonstigen Weg angrenzt, über welchen er das Fahrrecht besitzt, von Art. 18 keinen Gebrauch machen, wenn ihm nicht das Durchfahrtsrecht bis zu einem öffentlichen Weg eingeräumt wird, versteht sich gegen angemessene Entschädigung. Es scheint uns auch billig zu sein, daß ihm der Bundesbeitrag nicht nur für die Wegstrecke auf seinem Grund und Boden, sondern auch für den Anschluß an einen öffentlichen Weg verabfolgt werde. Die diesfälligen Bestimmungen haben wir in den Art. 18, Absatz l und 3, aufgenommen.

Daß derjenige, der Zufahrt verlangt, auch für den Unterhalt des Weges zu sorgen hat, ist selbstverständlich ; wenn aber ein Dritter, der zur Erstellung desselben nichts beigetragen, den Weg benutzt, so ist es billig, daß er sich am Unterhalt mitbeteilige.

Der letzte Absatz dieses Artikels nimmt an, daß zwischen dem Waldbesitzer und den Eigentümern der betreffenden Grundstücke, über welche der Weganschluß bewerkstelligt werden will, Differenzen entstehen könnten, etwa über das Tracé oder die Konstruktion des Weges, über Wegunterhalt etc. In solchen Fällen würde der Entscheid der Regierung des Gebietskantons zustehen.

IY. Privatwaldungen.

Dieser Abschnitt zerfällt in drei Teile, deren erster sämtliche Privatwaldungen behandelt, der zweite nur die Privatschutz- und der dritte nur die Privatnichtschutz Waldungen.

553 a. Im allgemeinen.

Art. 19. Die Bewirtschaftung und Benutzung der Privatwaldungen ist im allgemeinen eine höchst mangelhafte, weil den Besitzern derselben größtenteils die hierzu erforderlichen Kenntnisse abgehen und dann wesentlich auch der ungemein starken Zerstückelung dieses Waldbesitzes wegen. Man hat daher schon seit längerer Zeit daran gedacht, die Privatwaldbesitzer zu veranlassen, ihre Waldungen zu größeren Komplexen zusammenzulegen, und die Bewirtschaftung oder auch die Verwaltung derselben einem Forstmanne zu übertragen. Der Ertrag aus einem Waldkomplex würde, nach Abzug sämtlicher Spesen, unter die Mitglieder einer solchen Vereinigung verteilt oder das Holz auf Verlangen auch in natura abgegeben werden.

Der Vorteil einer solchen Zusammenlegung ist da, wo eine große Anzahl von Privatwaldungen beisammenliegen und nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen, zu augenscheinlich, als daß es notwendig sein wird, darauf näher einzugehen. Wir haben daher uns veranlaßt gesehen, hierüber Bestimmungen ins Gesetz aufzunehmen und den Bund mit den Kosten der Durchführung der Zusammenlegung und der Aussetzung einer Prämie zu belasten, während die Bewirtschaftung fraglicher Waldungen unentgeltlich durch das kantonale Forstpersonal zu geschehen hätte.

b. Schutzwaldungen.

Art. 20. Auf diese sehr wichtigen Waldungen, die zum Teil hohe und exponierte Lagen einnehmen, finden sämtliche Bestimmungen der Art. 10, 13 bis und mit 18 Anwendung, gleich wie auf die öffentlichen Waldungen, indem alle die dort genannten Maßnahmen, wie Vermarchung, Befreiung von Dienstbarkeiten und Rechten auf Nebennutzungen, notwendig sind, wofür sie dann auch die Begünstigung der Bundesunterstützung von Weganlagen erhalten.

Art. 21. Es ist nicht thunlich, in ein Bundesgesetz besondere wirtschaftliche und sonstige Maßnahmen aufzunehmen, welche geeignet sind, einen privaten Schutzwald in einem Zustande zu erhalten, resp. in einen solchen überzuführen, in welchem er seinem Schutzzwecke am vollkommensten oder doch hinreichend entspricht.

Die Überwachung dieser Waldungen und die erforderliche Anordnung über ihre Behandlung muß den betreffenden Kantonen anheimgestellt werden. Wir haben uns daher auf die Bestimmung in diesem Artikel beschränkt, daß in denselben keine Kahlschläge und auch keine sonstigen Holzschläge zum Verkaufe, die meist ein

554 größeres Holzquantum betreffen, ohne vorherige Bewilligung der zuständigen kantonalen Forstbehörde vorgenommen werden dürfen.

Art. 22. Obligatorisch würde man nur in Fällen vorgehen, wo größere, zusammenhängende Komplexe von privaten Schutewaldungen in gefährlichen Lagen, namentlich im Einzugsgebiet von, mit Bundesunterstützung verbauter oder noch zu verbauender Wildbäche, ungeachtet kantonaler Anordnungen (Art. 21) in einer Weise behandelt werden, daß sie ihrem schützenden Zwecke nicht entsprechen. Der Bund würde aber auch bei der zwangweisen Zusammenlegung von Schutzwaldungen die diesfälligen Kosten übernehmen und Prämien verabfolgen, und die Kantone würden die Bewirtschaftung dieser Waldkomplexe durch ihre Forstbeamten unentgeltlich besorgen lassen.

c. Nichtschutzwaldungen.

Art. 23. Auf die privaten Nichtschutzwaldungen haben nur wenige Artikel Bezug, nämlich Art. 19 betreffend fakultative Zusammenlegung von Waldungen, Art. 24 betreffend Waldreutungen, Art. 32, Ziff. 6, betreffend Verminderung des Waldareals, und Art. 35, Abs. 2 und 3, welcher als Übergangsbestimmung die Ausreutung im allgemeinen und Kahlschläge in Hochwaldungen ohne kantonale Bewilligung verbietet.

Y. Erhaltung und Vermehrung des Waldareals.

Art. 24. Die in demselben enthaltenen Bestimmungen sind mit den erforderlichen Redaktionsänderungen aus dem Art. 11 des jetzigen Gesetzes herübergetragen, unter Weglassung der Vorschrift über Wiederaufforstung von Blößen und Schlägen, denn bei öffentlichen Waldungen enthalten hierüber die Wirtschaftspläne und die provisorischen wirtschaftlichen Réglemente die erforderlichen Bestimmungen, und bei privaten Schutzwaldungen kommt Art. 20 zur Anwendung.

Art. 25 entspricht Art. 12 des Gesetzes von 1876, betreffend die Realteilung von öffentlichen Waldungen zur Nutznießung oder zum Eigentum, mit dem Unterschiede, daß der Passus ,,mit Ausnahme außerordentlicher Verhältnisse, worüber die kantonale Regierung zu entscheiden hat", weggelassen wurde. Es geschah dies deshalb, weil die betreffenden kantonalen Regierungen alle Neuteilungen zur Nutznießung, nach abgelaufenem Termin, still-

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schweigend oder durch specielle Beschlüsse genehmigten, wodurch der Zweck, den der Gesetzgeber im Auge hat, nicht erreicht und der Art. 12 einfach illusorisch gemacht wird.

Um uns mit den diesfälligen Verhältnissen in den Kantonen Tessin (Sottoceneri) und Wallis (Bezirk Monthey), wo diese Teilungen von Waldungen hauptsächlich vorkommen, bekannt zu machen, haben wir dieselben forstlich näher untersuchen lassen und hierüber ein juridisches Gutachten eingeholt.

Die hierüber eingegangenen Berichte thun aufs überzeugendste dar, daß die Teilungen zum Eigentum und zur Nutznießung fast überall den Ruin der Waldungen mit sich gebracht und eine geregelte Wirtschaft, selbst in Schutzwaldbezirken, verunmöglichen, abgesehen davon, daß für die Gemeinden durch die Teilungen eine nicht unerhebliche Einnahme verloren ging, deren die meisten doch so sehr bedürfen.

Diesem Übelstande abzuhelfen, giebt es nur ein Mittel, nämlich diese Teilungen nach abgelaufenem Nutzungstermin ausnahmslos zu verbieten. Die zum Eigentum geteilten Waldungen sind für die Gemeinde für immer verloren und bestehen großenteils überhaupt nicht mehr als solche.

Art. 26, laut welchem Gemeinde- oder Korporationswaldungen ohne Bewilligung des betreffenden Gebietskantons nicht veräußert werden dürfen, ist die fast wörtliche Wiedergabe des Art. 13 des jetzigen Gesetzes, nur ist der statutarisch veräußerbaren Waldungen besondere Erwähnung geschehen.

Ebenso erklärt Art. 27, gleichlautend mit dem Art. 15 des jetzigen Gesetzes, künftige Rechtsgeschäfte, welche mit Art. 24, 25 und 26 in Widerspruch stehen und außerdem solche, die seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge stattgefunden, für nichtig.

In Art. 28 wird die höchst wichtige Angelegenheit der Anlage neuer Schutzwaldungen behandelt. Der erste Abschnitt spricht allgemein den Gedanken aus, daß auf solche Wiederbewaldungen thunlichst hinzuwirken sei, und bevollmächtigt die Kantonsrogierungen und den Bund, nötigenfalls die Gründung wichtiger Schutzwaldungen zu verlangen, entsprechend Art. 21, Abs. l, des heutigen Gesetzes.

Der Absatz 2 dieses Artikels bezieht sich auf Art. 3, letzten Absatz, des Entwurfes, wo gesagt wird : ^Ist eine Gegend überhaupt waldarm, so sind sämtliche Waldungen derselben, auch dio

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allfällig dort vorkommenden Nichtschutzwaldungen, als Schutzwaldungen zu betrachten. "· Es kann nun aber durch Neugründung von Waldungen die Waldarmut einer solchen Gegend gehoben werden ; dann ist letztere nicht mehr ausnahmsweise zu behandeln, was in Abs. 2 eben gesagt ist. Die Festsetzung dieses Zeitpunktes ist dem Bundesrat anheimgegeben.

Der dritte Absatz des Art. 28 des Entwurfes entspricht so ziemlich dem Abs. 2 dos Art. 21 des jetzigen Gesetzes, nur wurde der Termin, innert welchem Bundesbeiträge an die Kosten der Kulturnachbesserungen noch verabfolgt werden, von vier auf zwei Jahre herabgesetzt, weil letztere Zeit hierzu gewöhnlich ausreicht und die Kontrolle seitens des Bundes dadurch wesentlich erleichtert wird. Ferner wurden Entwässerungen und Verbaue, die mit Aufforstungen in Verbindung stehen, ebenfalls als beitragsberechtigt erklärt und ebenso die Wiederherstellung beschädigter baulicher Werke, sofern dieselben nicht nur unbedeutende Reparaturen betreffen und ungeachtet sorglicher Unterhaltung entstanden sind.

Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch im Bundesgesetz betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Brachmonat 1877 (Art. 11).

Abs. 4 des Art. 28 ist die Reproduktion des Art. 22 des Gesetzes von 1876 mit etwas abgeänderter Redaktion.

Im letzten Absatz endlich wird gesagt, daß eine Expropriation von Grund und Boden behufs Gründung einer Waldung zu Gunsten des betreffenden Kantons stattzufinden habe, wenn seitens desselben nichts anderes festgesetzt wird. Es ließe sich nämlich die Expropriation auch zu Händen der Gebietsgemeinde oder einer öffentlichen Korporation durch Einverständnis vornehmen.

YI. Nähere Festsetzung der Bundesbeitriige.

Im Art. 29 dieses Abschnitts haben wir sämtliche Beiträge, welche der Bund für das Forstwesen aussetzt, zusammengestellt, und zwar, soweit thunlich, in Prozenten der Kosten. Was die Beiträge an die höheren Forstbeamten und an die Forstkurse betrifft, wünschten wir, daß die nähere Festsetzung derselben, wie bisanhin, dem Ermessen des ßundesrates auf dem Verordnungswege überlassen bleibe.

Auch die Festsetzung der Prämien für Zusammenlegungen von Privatwaldungen dürfte dem Bundesrate anheimgcstellt werden.

ö O

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Zur Bestimmung derselben wird das Flächenmaß der Waldungen und die größere oder geringere Wichtigkeit der Zusammenlegung die beste Grundlage bieten.

In Ziff. l dieses Artikels haben wir die Beiträge für die Anlage neuer Schutzwaldungen -- wohl die dringlichste Maßnahme für den Landesschutz gegen Terraingefahren und außerordentliche Wasserstände -- auf 50 bis 80°/o der Kosten festgesetzt, gegenüber 30 bis 70 °/o des jetzigen Gesetzes. Für die geringste dieser Anlagen sollte doch ein ebenso hoher Beitrag verabfolgt werden wie für die wichtigsten Aufforstungen in bereits bestehenden WalO O dungon, der sich nach Ziff. 2 des Art. 29 des Entwurfes nunmehr auf 30 bis 50 % der Kosten beläuft, gegenüber 20 bis 50 % des gegenwärtigen Gesetzes.

Da die Aufforstungen von Grasland (Wiesen, Mähder, Weiden) dem Bodenbesitzer in fast allen Fällen finanziellen Nachteil bringen, so ist man bisher mit der Anlage neuer Waldungen, selbst bei Übernahme von nahezu sämtlichen Aufforstungskosten durch den Bund und die Kantone, nicht weit gekommen, und dies ganz besonders, wo es sich um Privatbesitz handelte. Um bessere Erfolge zu erzielen, ist es unumgänglich notwendig, wenigstens dem Privaten, außer der Übernahme der Kulturkosten auch noch eine Entschädigung für den Ausfall an Bodenrente auszusetzen.

Wir bringen den drei- bis fünffachen Jahresertrag des Grundstücks in Vorschlag, der nach einem durchschnittlichen Ertrag des letetvorausgegangenen Jahrzehnts zu berechnen sein dürfte.

Nach den Angaben, die wir uns über die Erträge von mageren Bergwiesen, Bergmähdern (Wildheugebiete) und Weiden verschafft, belaufen sich dieselben durchschnittlich, je nach Lage und Boden, brutto auf etwa Fr. 30 bis 60 per Hektare, für Bergmähder und schlechtere Weiden und Fr. 60 bis 80 für Mager wiesen und bessere Weiden.

Die Entschädigung an Private würde somit für den Reutenausl'all ihrer Grundstücke Fr. 90 im Minimum und Fr. 360 im Maximum für die Hektare betragen.

Verlangt der Private, ungeachtet obigen Beitrages und der erwähnten Entschädigung, Expropriation, so muß ihm entsprochen werden. Der Bund übernimmt bis 50% der Entschädigung, und der Gebietskanton hat für Beschaffung des Restbetrages besorgt zu sein, und zwar seitens des Fiskus, einer Gemeinde oder öffentlichen Korporation. Bund und Kantone müssen nämlich trachten, daß der Privatwaldbesitz möglichst in öffentliche Hand übergehe, in welcher

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eine gute Bewirtschaftung der Waldungen verlangt und auch eher erreicht werden kann als von Privaten (Art. 29, Alinea l, letzter Absatz).

Ziff. 2 des Art. 29 bedarf keiner Erläuterung, und Ziff. 3 ist bereits bei Art. 18 besprochen worden.

Art. 30 entspricht Art. 26 des gegenwärtigen Gesetzes, nur ist den Kantonen noch die Verpflichtung überbunden, auch die Entwässerungen und Bauten, die Holztransportanstalten und trigonometrischen Punkte in gutem Zustande zu erhalten. Betreffend das eidgenössische Forstgebiet besteht bereits eine solche Verpflichtung laut Bundesbeschluß betreffend Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation, vom 20. Dezember 1878, und Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluß betreffend Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung, vom 12. April 1881.

Art. 31, laut welchem es dem Ermessen der Kantone, unter Vorbehalt bundesrätlicher Genehmigung, überlassen wird, noch strengere Maßnahmen anzuordnen, als das Bundesgesetz enthält, ist dem Bundesgesetz über die Fischerei (Art. 26), vom 21. Dezember 1888, entnommen und bedarf keiner Begründung.

VII. Strafbestimmungen.

Art. 32. Die Strafbestimmungen für Übertretungen des Bundesgesetzes sind die gleichen wie im bisherigen Gesetze, nur in Ziff. 5 wurde die Buße für verbotene Abholzungen per Stamm statt per Festmeter festgesetzt.

Art. 33 ist dem Art. 28 des jetzigen Gesetzes entnommen und ebenso Art. 34 dem Art. 29, mit geringer redaktioneller Abänderung.

VIII. Übergangs- und Scklussbestimmungen.

Art. 35 bedarf keiner Erläuterung. Um mit Inkrafttreten des Gesetzes, und bevor eine Ausscheidung der Schutzwaldungen stattgefunden, jeglicher Ausreutung und allen gefährlichen Kahlschlägen in Hochwaldungen zu begegnen, wurden diese, ohne vorher erlangte kantonale Bewilligung, verboten xmd eine Buße für Übertretungen transitorisch festgesetzt.

Am Schlüsse unserer Botschaft angelangt, empfehlen wir den eidgenössischen Räten, den vorliegenden Entwurf eines Bundes-

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gesetzes betreffend die Oberaufsicht über die Forstpolizei zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 1. Juni 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf).

Bundesgesetz betreffend

die eidgenössische Oberaufsicht Über die Forstpolizei.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des unterm 15. Oktober 1897 revidierten Artikels 24 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1898, beschließt: L Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Forstpolizei im gesamten Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2. Dieser Aufsicht sind sämtliche öffentliche und Privatwaldungen, mit Inbegriff der bestockten Teile der Weidwaldungen (Wytweide), unterstellt.

Unter öffentlichen Waldungen sind die Staats-, Gemeindeund öffentlichen Korporationswaldungen zu verstehen und unter letztern diejenigen Waldungen, die einen öffentlichen Charakter tragen und einem öffentlichen Zwecke dauernd

561 dienen, sowie solche Waldungen, welche zwar nicht öffentlichen Zwecken dienen, aber von einer öffentlichen Behörde verwaltet werden.

Die öffentlichen und auch die privaten Waldungen werden eingeteilt in Schutz- und Nichtschutzwaldungen.

Art. 3. Als S c h u t z w a l d u n g e n werden alle diejenigen Waldungen bezeichnet, welche vermöge ihrer Höhenoder sonstigen Lage Schutz bieten gegen schädliche klimatische Einflüsse, gegen Lawinen, Stein- und Eisschläge, Erdabrutschungen, Verrüfungen und außerordentliche Wasserstände.

Ist eine Gegend überhaupt waldarm, so. sind sämtliche Waldungen derselben, auch die allfällig dort vorkommenden Nichtschutzwaldungen, als Schutzwaldungen zu betrachten.

Art. 4. Die bereits stattgefundene Ausscheidung von Schutzwaldungen in denjenigen Kantonen oder Kantonsteilen, welche bisher dem eidgenössischen Forstgebiet angehörten, bleibt in Kraft, doch hat der Bundesrat das Recht, nötigenfalls auf dieselbe zurückzukommen. In der übrigen Schweiz haben die Kantone diese Ausscheidung spätestens innert zwei Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an vorzunehmen. Dieselbe unterliegt der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 5. Der Bundesrat überwacht die Vollziehung des Bundesgesetzes und der kantonalen Gesetze und Verordnungen über das Forstwesen.

II. Organisation.

Art. 6. Als Bundesorgan hat das eidgenössische Oberforstinspektorat, unter Leitung des Bundesrates, den Vollzug des gegenwärtigen Bundesgesetzes und der kantonalen Forstgesetze und Verordnungen zu überwachen und zu unterstützen. Dessen Organisation ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung festzustellen.

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Art. 7. Die Kantone sind in zweckentsprechend abgegrenzte Forstkreise einzuteilen, worüber der Bundesrat das Nähere festsetzen wird.

Art. 8. Zur Durchführung gegenwärtigen Bundesgesetzes und der kantonalen Vollzugsgesetze und -Verordnungen zu demselben haben die Kantone die erforderliche Anzahl, mit eidgenössischen Wählbarkeitszeugnissen versehener Forstmänner anzustellen und angemessen zu besolden.

An dieser Besoldung beteiligt sich der Bund durch Beiträge.

Art. 9. In gleichem Maße wie in Art. 8 trägt der Bund auch an die Besoldungen von Forstbeamten bei, welche von Gemeinden, Korporationen oder Privaten oder von einer, vom betreffenden Kanton anerkannten Vereinigung solcher Waldeigentümer angestellt sind und sich im Besitze des Wählbarkeitszeugnisses befinden.

Die Kantone haben für Heranbildung und Anstellung des benötigten unteren Forstpersonals und für hinreichende Besoldung desselben besorgt zu sein.

Der Bund unterstützt die Abhaltung von Forstkursen.

III. Öffentliche Waldungen.

Schutz- und Nichtschutzwaldungeo.

Art. 10. Diese Waldungen sind gemäß einer vom Gebietskanton zu erlassenden Instruktion, die der Genehmigung des Bundesrates unterliegt, zu vermarchen.

Zur Durchführung der Vermarchung wird der Bundesrat, wo nötig, angemessene Fristen anberaumen.

Art. 11. Die öffentlichen Waldungen sind nach bundesrätlicher Instruktion zu vermessen. Der Bund übernimmt die Kosten der Triangulation der höheren und der IV. Ordnung.

563 Art. 12. Genannte Waldungen sind ferner gemäß kantonaler, vom Bundesrat genehmigter Instruktion einzurichten und zu bewirtschaften.

Für diejenigen Waldungen, welche noch nicht vermessen sind und für welche vorläufig eine solche Instruktion noch nicht zur Anwendung kommen kann, haben die Kantone provisorische Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Benutzung derselben zu ergreifen und so annähernd als möglich die Nachhaltigkeit zu ermitteln.

Die auf diese Weise oder definitiv festgestellte Nachhaltigkeit darf ohne Bewilligung der betreffenden kantonalen Forstbehörde nicht überschritten -werden. Eine allfällige Überschreitung ist innert einer, von dieser Behörde zu bestimmenden Frist wieder einzusparen.

Art. 13. Für die im öffentlichen Besitz sich befindenden Weidwaldungen sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit sich das Maß der vorhandenen Bestockung durch hinreichende Verjüngung erhalte.

Art. 14. Wenn bezüglich der' öffentlichen Waldungen Dienstbarkeiten oder sonstige Rechte auf Nebennutzungen bestehen, die sich mit einer guten Bewirtschaftung derselben nicht vertragen, so sind dieselben auf dem Wege der Zwangsenteignung abzulösen. Der Bundesrat wird zur Ermittlung dieser Dienstbarkeiten und Rechte das Nötige anordnen und zur Durchführung der Enteignung derselben die erforderlichen Fristen ansetzen.

Auf Verlangen des Waldeigentümers sind in öffentlichen Waldungen auch die Beholzungsrechte abzulösen.

Art. 15. Die Entschädigung hat bei allen Enteignungen grundsätzlich durch Geld zu geschehen und nur, wo dies obwaltender Verhältnisse wegen nicht thunlich ist, durch Abtretung eines, dem reellen Wert der Dienstbarkeit oder dem Rechte entsprechenden Waldteils, worüber die betreffende Kantonsregierung entscheidet.

564 Das Verfahren bei der gerichtlichen Enteignung hat die kantonale Gesetzgebung festzusetzen.

Art. 16. Die Belastung genannter Waldungen durch neue forstschädliche Rechte und Dienstbarkeiten ist untersagt. Rechtsgeschäfte, die damit in Widerspruch stehen, sind nichtig.

Art. 17. Nebennutzungen, die eine gute Bewirtschaftung beeinträchtigen, wie insbesondere der Weidgang und die Streunutzung sind dem Eigentümer von öffentlichen Schutzwaldungen untersagt, oder dürfen doch nur in beschränktem Masse ausgeübt werden. Die zulässigen Nebennutzungen sind angemessen zu regeln.

Art. 18. An den Kosten der Anlage von Abfuhrwegen oder sonstigen zweckentsprechenden ständigen Anstalten für den Holztransport beteiligt sich der Bund durch Beiträge.

(Art. 29, Ziff. 3.)

Hat eine solche Anlage keinen unmittelbaren oder keinen hinreichenden Anschluß an einen öffentlichen Weg, so soll dem Waldbesitzer auf Verlangen ein solcher auf dem Wege der Zwangsenteignung, gegen angemessene Entschädigung an die betreffenden Grundeigentümer, eingeräumt werden.

Auch an die Kosten dieser Anschlußbauten leistet der Bund Beiträge.

Der Unterhalt des Weges fällt auf dessen ganzer Länge zu lasten desjenigen, der die Zufahrt verlangt; wenn jedoch beteiligte Grundbesitzer denselben mitbenutzen, so haben sie sich am Unterhalt angemessen zu beteiligen.

Sind die Beteiligten über Anlage oder Unterhalt des Weges nicht einig, so entscheidet hierüber die Regierung des Gebietskantons.

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IV. Privatwaldungen.

a. Im allgemeinen.

Art. 19. Die Zusammenlegung von Privatwaldungen zu gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Benutzung ist thunlichst zu fördern. Wenn die Mehrheit der Eigentümer eines Privatwaldkomplexes, welcher zugleich mehr als die Hälfte der Fläche des letztem angehört, für eine Zusammenlegung stimmt, so ist der Beschluß für alle verbindlich.

Der Bund prämiiert solche Zusammenlegungen und übernimmt die Kosten derselben, der Gebietskanton die unentgeltliche Leitung der wirtschaftlichen Arbeiten durch sein Forstpersonal. (Art. 29, Abs. 1.")

b. Schutzwaldungen.

Art. 20. Auf dieselben finden die für die öffentlichen Waldungen geltenden Art. 10, 13 bis und mit 18 Anwendung.

Art. 21. Die Kantone sind verpflichtet, zur Erhaltung der privaten Schutzwaldungeu und Sicherung ihres Zweckes jeweilen das Nötige anzuordnen und insbesondere darüber zu wachen, daß in denselben überhaupt keine Kahlschläge, wie auch keine sonstigen Holzschläge zum Verkauf ohne vorherige Bewilligung der zuständigen kantonalen Forstbehörde stattfinden.

Art. 22. Bei größeren zusammenhängenden Komplexen von privaten Schutzwaldungen in gefährlichen Lagen, namentlich im Einzugsgebiet von, mit Bundesunterstützung verbauter oder noch zu verbauender Wildbäche, kann die betreffende Kantonsregierung oder der Bundesrat eine Zusammenlegung derselben, im Sinne des Art. 19 verlangen.

Eine solche zwangsweise Zusammenlegung hat Anspruch auf die im 2. Absatz letzteren Artikels angeführten Vorteile.

BundesWatt. 50. Jahrg. Bd. III.

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566 c. Nichtschutzwaldungen.

Art. 23. Auf dieselben finden nur die Art. 3, letzter Absatz, Art. 19, Art. 24, Art. 32, Ziffer 6, Art. 35, Absatz 2 und 3, Anwendung.

T. Erhaltung und Termehrung des Waldareals.

Art. 24. Das gegenwärtige Waldareal der Schweiz darf weder durch Ausreutungen noch auf sonstige Weise vermindert werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit besonderer Bewilligung, und zwar in Schutzwaldungen nur seitens des Bundesrates, in den übrigen Waldungen nur seitens der zuständigen kantonalen Forstbehörde statthaft.

Bei unerlaubten Ausreutungen in Schutzwaldungen oder anderweitiger Verminderung des Areals von solchen setzt der Bundesrat fest, ob und innert welcher Frist die betreffende Fläche wieder aufzuforsten sei, betreffend Nichtschutzwaldungen die zuständige kantonale Forstbehörde.

Art. 25. Eine Realteilung von öffentlichen Waldungen ist weder zur Nutznießung noch zum Eigentum zulässig.

Waldungen, welche bereits vor oder, mit Bewilligung einer Kantonsregierung, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsieht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 zur Nutznießung geteilt wurden, dürfen nach Ablauf der Nutzungsperiode oder nach sonstigem Freiwerden nicht mehr geteilt werden.

Art. 26. Gemeinde- und Korporationswaldungen dürfen, auch wenn die Veräußerung statutarisch statthaft ist, in keinem Falle ohne vorherige Bewilligung des betreffenden · Gebietskantons veräußert werden.

Art. 27. Seit Inkrafttreten des obcitierten Bundesgesetzes stattgefundene, sowie künftige Rechtsgeschäfte, welche mit Art. 24, 25 und 26 im Widerspruch stehen, sind nichtig.

567 Art. 28. Es ist darauf hinzuwirken, daß unbewaldete Grundstücke, durch deren Aufforstung Schutzwaldungen im Sinne von Art. 3 gegenwärtigen Gesetzes gewonnen werden können, wieder bestockt werden. Kantonsregierungen sowie der Bund können nötigenfalls die Gründung wichtiger Schutzwaldungeu verlangen.

Aufforstungen in waldarmen Gegenden (Art. 3, 2. Abs.)

sind bis zu ihrer hinreichenden Bestockung als Gründung von Schutzwaldungen zu betrachten. Der Bundesrat wird festsetzen, wann dieses Bestockungsverhältnis eingetreten sein wird und wann infolgedessen die Waldungen der betreifenden Gegend in Schutz- und Nichtschutzwaldungen auszuscheiden sind und Art. 3, letzter Absatz, auf dieselbe keine Anwendung mehr findet.

An die Kosten der Gründung von Schutzwaldungen und allfällig mit derselben zu verbindenden Entwässerungen und Verbauen leistet der Bund und der betreffende Kanton Beiträge. Ebenso an Kulturnachbesserungen, welche innert zwei Jahren nach erfolgter Abnahme der Anlage ohne Verschulden des Waldbesitzers notwendig geworden, und ferner an die Wiederherstellung beschädigter baulicher Werke, wenn die Beschädigungen von einiger Bedeutung und ungeachtet sorglicher Unterhaltung entstanden sind.

Gehört der Boden, dessen Aufforstung verlangt wird, einem Privaten, so kann dieser verlangen, daß er nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 expropriiert werde.

Die Enteignung erfolgt, wenn seitens des Gebietskantons hierüber nichts anderes festgesetzt wird, zu gunsten dieses Kantons.

VI. Nähere Festsetzung der Bandesbeiträge.

Art. 29. Über Beiträge an die Besoldungen der höhern Forstbeamten und an die abzuhaltenden Forstkurse (Art. 8

568 und 9), ferner über Prämiierung von Waldzusammenlegungen (Art. 19), wird der Bundesrat auf dem Verordnungswege das Nähere festsetzen.

Der Bund bewilligt ferner Beiträge nach folgenden Ansätzen : 1. An die Kosten der Anlage neuer Schutzwaldungen im Sinne der Art. 3 und 28 des gegenwärtigen Gesetzes und damit verbundener Entwässerungen und Lawinen verbaue 50 bis 80 %, an anderweitige Verbauungen und an allfällige Umzäunung 50 %.

Ist der Bodenbesitzer ein Private, so erhält er außerdem eine Entschädigung in bar, welche dem 3- bis Sfachen Jahresertrag des Grundstückes, nach einem Durchschnittsertrag des letztvorausgegangenen Jahrzehnts berechnet, zu entsprechen hat.

Findet Expropriation des Bodens statt (Art. 28, Abs. 4), so übernimmt der Bund bis 50 °/o der Entschädigung.

Wird der Boden durch Kauf erworben, so bezieht der Käufer, wenn es eine öffentliche Korporation ist, den gleichen Beitrag und dieselbe Entschädigung wie bei der Expropriation (Art. 28, Abs. 4).

2. An die Kosten von Aufforstungen in Schutzwaldungen bei außerordentlichen Vorkommnissen, wie ausgedehntem Waldbrand, Insektenschaden, Lawinenbruch, Windwurf etc.

oder wenn die Aufforstung vorausgehende Entwässerungen oder Verbaue erfordert, oder in ihrer Ausführung bedeutende Schwierigkeiten bietet, 30 bis 50 °/o.

3. An die Kosten der Anlage von Abfuhrwegen und sonstigen zweckmäßigen ständigen Anstalten für den Hoìztransport (Art. 18 und 20) 10 bis 20 %.

Art. 30. Mit dem Bezug der Bundesbeiträge verpflichtet sich der betreffende Kanton, dafür besorgt zu sein, daß die Aufforstung und die damit verbundenen Entwässerungen und sonstigen Bauten, sowie die Holztransportanstalten und

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trigonometrischen Versicherungen in gutem Zustande erhalten werden.

Art. 31. Es ist den Kantonen anheimgestellt, strengere als obige Maßregeln zum Schütze und zur Hebung des Forstweseus anzuordnen, es sind dieselben indes der Genehmigung des Bundesrates unterstellt.

VII. Strafbestimmungen.

Art. 32. Übertretungen gegenwärtigen Gesetzes ziehen, nebst Verpflichtung zu vollem Schadenersatz, folgende Bußen nach sich : 1. Unterlassung der Waldvermarchung innert gegebener Frist (Art. 10) : Fr. 5 bis 50.

2. Unterlassung von Dienstbarkeits- und Berechtigungseuteignung innert gegebener Frist (Art. 14 und 20) und Neubestellung schädlicher Dienstbarkeiten und Berechtigungen (Art. 14 und 20): Fr. 10 bis 100.

3. Vornahme von Waldnebennutzungen in Übertretung erlassener Verbote oder Vorschriften in Art. 16, 17 und 20 gegenwärtigen Gesetzes: Fr. 5 bis 500.

4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen eines Wirtschaftsplanes oder provisorischer Wirtschaftsvorschriften, für welche keine besondern kantonalen Bußen festgesetzt sind (Art. 12): Fr. 20 bis 300.

5. Nichtbeachtung kantonaler Vorschriften mit Bezug auf private Schutzwaldungen (Art. 21) bis Fr. 50 und bei verbotenen Abholzungen Fr. l bis 10 für jeden Stamm.

6. Verminderung des Waldareals ohne eidgenössische oder kantonale Bewilligung (Art. 24): Fr. 100 bis 500 für jede Hektare.

7. Waldteilungen und Waldveräußerungen in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Art. 25 und 26 : Fr. 10 bis 100 für jede Hektare.

570 8. Unterlassung vorgeschriebener Aufforstungen zur Gründung von Schutz Waldungen innert festgesetztem Termin (Art. 28) : Fr. 20 bis 100 für jede Hektare.

Die Untersuchung und Beurteilung obiger Struffälle, sowie die Verfügung über die Bußen bleibt den betreffenden Kantonsbehörden überlassen.

Art. 33. Bei Renitenz des Waldeigentümers kann auf Kosten desselben die verlangte Arbeit von der betreffenden Kantonsregierung angeordnet werden.

Art. 34. Die Kantone erlassen die erforderlichen weitern forstpolizeilichen Bestimmungen und setzen die entsprechenden Strafen fest.

YIII. Übergangs- und Schlnßbestiiumungen.

Art. 35. Auf solange als die ganz oder nur teilweise außer dem bisherigen eidgenössischen Forstgebiet liegenden Kantone die in Art. 36 gegenwärtigen Gesetzes erwähnten Vollziehungsverordnungen nicht besitzen, bleiben ihre gegenwärtigen Forstgesetze und Verordnungen in Kraft, insoweit dieselben mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Widerspruch stehen.

Ausreutungen im allgemeinen und Kahlschläge in privaten Hochwaldungen sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bis nach stattgefundener Ausscheidung der Schutzwaldungen ohne vorherige kantonale Bewilligung verboten. Nach Ablauf dieser Zeit kommen die kantonalen Vollziehungsverordnungen zur Anwendung.

Übertretungen dieses Verbotes sind nach Art. 32, Ziffer 5 respektiv 6, gegenwärtigen Gesetzes zu ahnden.

Art. 36. Sobald gegenwärtiges Gesetz in Kraft erwachsen, wird der Bundesrat die nötigen Vollziehungsverordnungen zu demselben erlassen und die Kantone einladen.

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ihre forstpolizeilichen Gesetze und Verordnungen mit dem Bundesgesetz in Einklang zu bringen, respektive solche zu erlassen.

Art. 37. Durch Erlaß gegenwärtigen Gesetzes wird das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 mit den Vollziehungsverordnungen zu demselben außer Kraft gesetzt.

Art. 38. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei. (Vom 1. Juni 1898.)

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08.06.1898

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