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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Burgdorf-Thun-Bahn durch die Emmenthal-Bahn.

(Vom 7. Oktober 1898.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 4. August 1898 legte die Direktion der Burgdorf-Thun-Bahn den zwischen ihr und der Direktion der Emmenthal-Bahn abgeschlossenen, von den beidseitigen Verwaltungsräten und Generalversammlungen genehmigten Betriebsvertrag mit dem Gesuche vor, demselben auch die Genehmigung der Bundesbehörden zu erteilen.

Laut diesem Vertrage übernimmt die Emmenthal-Bahn vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung hinweg den Betrieb und den Unterhalt der Bahnlinie (Burgdorf)-Hasle-Konolflngen-Thun, und zwar im einzelnen folgende Aufgaben : a. Die Anstellung und gehörige Einschulung des benötigten Personals.

6. Den Erlaß aller notwendigen Réglemente und Instruktionen für den internen und direkten Verkehr.

c. Die Erstellung und Einführung der erforderlichen Tarife für den Personen-, Gepäck-, Tier- und Gütertransport im internen, wie im direkten Verkehr mit ändern Bahnen.

d. Die Besorgung des gesamten Stationsdienstes, die Überwachung und Unterhaltung der Bahn und ihrer Zubehörden, die Füh-

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rang der Züge, die Unterhaltung des Rollmaterials und des Mobiliars, die Lieferung aller Materialien und Verbrauchsartikel.

e. Die Führung der Kontrolle, der Buchhaltung und Kasse, sowie ferner der Protokolle des Verwaltungsrates und der Direktion.

f. Die Versicherung des Personals und der Reisenden, der Waren, des Gepäcks, des Rollmaterials, sowie auch des Mobiliars.

g. Die Erledigung aller Reklamationsfälle, welche den Betrieb der Burgdorf-Thun-Bahn betreffen.

Die Burgdorf-Thun-Bahn behält sich die Entscheidung über folgende Punkte vor : 1. Jahresrechnungen.

2. Genehmigung der Tarife.

3. Neubauten und Anschaffung von Roll- und Oberbaumaterial, 4. Führung von Prozessen, sofern es sich nicht um Transportentschädigungen handelt.

5. Verträge über Feuer- und Unfallversicherung, über Versicherung des Personals und der Reisenden, der Waren, des Gepäcks und des Rollmaterials.

6. Abschluß von Konkurrenzverträgen betreffend den Personen-, Tier- und Gütertransport.

7. Die Zahl der Züge.

Über die jeweilige Feststellung des Fahrplanes haben sich die beiden vertragschließenden Gesellschaften zu verständigen.

Die Dauer des Betriebsvertrages beträgt 5 Jahre, vom 1. Januar desjenigen Jahres hinweg gerechnet, in welchem die Betriebseröffnung stattfindet. Erfolgt wenigstens l Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer nicht von der einen oder ändern Partei Kündigung, so bleibt der Vertrag jeweilen für ein weiteres Jahr fortbestehen, und es kann derselbe auch in diesem Falle nur auf vorangegangene einjährige Kündigung hin, die schriftlich zu erfolgen hat, auf 31. Dezember aufgehoben werden.

Sollten sich für die eine oder andere Gesellschaft unhaltbare Zustände zeigen, so ist dieselbe berechtigt, auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vertrages Abänderung dieses Vertrages zu verlangen.

Wie bei dem Ihnen mit Botschaft vom 30. September abhin zur Genehmigung empfohlenen Betriebsvertrag zwischen der Frei-

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burg-Murten-Bahn und der Jura-Simplon-Bahn, so müssen wir auch hier beantragen, in den Genehmigungsbeschluß einen Vorbehalt betreffend Befolgung der Anweisungen des Bundesrates bei Erstellung der Jahresrechnung und der Statistik aufzunehmen. Im übrigen veranlaßt uns der Vertrag zu keinen Bemerkungen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, welchem derselbe schon früher vorgelegt worden war, hat den Vertrag seinerseits unterm 14. Juli 1898 genehmigt und dem Eisenbahndepartement unterm 22. gleichen Monats hiervon Kenntnis gegeben.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Oktober

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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{Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Übernahme des Betriebes der Burgdorf-Thun-Bahn durch die Emmenthal-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Direktion der Burgdorf-Thun-Bahn in Burgdorf vom 4. August 1898 und des angeschlossenen Vertrages ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Oktober 1898, beschließt: 1. Dem unterm 28. Januar/17. Februar 1898 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Burgdorf-ThunBahn durch die Emmenthal-Bahn wird die Genehmigung unter folgenden Bedingungen erteilt : a. für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Bisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Burgdorf-Thun-Bahn ; b. bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften die speciellen Verfügungen des Bundesrates zu befolgen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Burgdorf-Thun-Bahn durch die Emmenthal-Bahn. (Vom 7. Oktober 1898.)

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12.10.1898

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