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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 30. September 1898.)

Der Rekurs der Witwe W a l d e r in Hürnen bei Sirnach (Thurgau) gegen die vom Industriedepartement unterm 23. August abhin verfügte Unterstellung ihrer Stickerei unter das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken wird gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet erklärt: Die Rekurrentin hat in ihrem Stickereietablissement drei Stickmaschinen im Betrieb, au denen vier Familienangehörige und eine fremde Person beschäftigt sind. Im Kreisschreiben des Eisenbahnund Handelsdepartements an die Kantonsregierung vom 23. Mai und 28. Juni 1878 wird mitgeteilt, daß der Bundesrat in Bezug auf Maschinenstickereien folgende Grenzlinie aufgestellt habe : ,,Wenn nicht ausschließlich Familiengenossen bethätigt sind, so gilt jede Stickerei mit drei und mehr Stühlen als Fabrik." An diesem Grundsatz wurde stets festgehalten und jedes Etablissement mit drei und mehr Stickmaschinen dem Gesetz unterstellt, selbst wenn auch nur ein fremder Arbeiter darin beschäftigt war. Der Umstand, daß die Witwe Walder neben der Stickerei eine mehr oder weniger ausgedehnte Landwirtschaft betreibt, kann nicht in Betracht fallen ; derselbe ist bei vielen kleinern Stickereietablissementen der Ostschweiz vorhanden und wurde nie als Grund für die Streichung von der Fabrikliste zugelassen.

Der Rekurs der Maschinenfabrik B e n n i n g e r & Cie. in Uzwil gegen die vom Polizeidepartement des Kantons St. Gallen verfügte Abänderung von Art. 6 ihrer Fabrikordnung wird, gestützt auf folgende Erwägungen, abgewiesen: Die Maschinenfabrik Benninger & Cie. hatte in Art. 6 ihrer neuen Fabrikordnung nachstehende Bestimmung aufgenommen : ,,Gegenseitig gilt eine Woche Kündigungsfrist, und kann die Kündigung nur an einem Samstag erfolgen, bei Verlust des Décompte etc."'

Das Polizeidepartement des Kantons St. Gallen verlangte nun nach dem Worte ,,Kündigungsfrist" die Einschaltung der Zusatzbestimmung, ,,die aber schriftlich zu vereinbaren ist", gegen welche Verfugung die genannte Firma Rekurs erhebt, da sie den geforderten Zusatz für überflüssig erachtet.

485 Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken stellt fest : 7, Wo nicht durch schriftliche Übereinkunft etwas anderes bestimmt wird, kann das Verhältnis zwischen Fabrikbesitzer und Arbeiter durch eine jedem Teile freistehende, mindestens 14 Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden, und zwar jeweilen am Zahltag oder am Samstag.11 In Interpretation dieses Gesetzesartikels hat der Bundesrat anläßlich eines Specialfalles am 7. Oktober 1885 (Comm., pag. 61) sich dahin ausgesprochen, daß das Gesetz einem Fabrikherrn nicht gestatte, die vierzehntägige Kündigungsfrist durch einen einseitigen Akt zu verlängern, dies könne nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschehen. Daß darunter auch verstanden ist, der Arbeitgeber könne ebensowenig die vierzehntägige Kündigungsfrist einseitig verkürzen, bedarf keiner weitern Erörterung.

Die Zulässigkeit einer achttägigen Kündigungsfrist ist nicht zu bestreiten, nur kann diese eben nicht durch die Fabrikordnung einseitig festgesetzt werden, sondern dazu bedarf es der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Übereinkunft. Wenn in einer Fabrikordnung die abgekürzte Kündigungsfrist ohne die Bedingung einer besondern schriftlichen Vereinbarung aufgenommen ist, so kann der des Gesetzes unkundige Arbeiter der Meinung sein, die abgekürzte Frist sei ohne weiteres gültig. Die Rekurrentin giebt nun zwar zu, daß bei einer wöchentlichen Kündigungsfrist die schriftliche Vereinbarung notwendig sei, nur weigert sie sich, diese Bestimmung in die Fabrikordnung aufzunehmen. Die Notwendigkeit dieses Zusatzes geht aus vorstehendem, sowie aus Art. 7, Abs. l, des Fabrikgesetzes hervor, worin es heißt: ,,Der Fabrikbesitzer ist verpflichtet, über die Bedingungen des Bin- und Austrittes eine Fabrikordnung zu erlassen.a Sollen diese Bedingungen vollständig sein, so muß selbstverständlich die für die abgekürzte Kündigungsfrist notwendige schriftliche Vereinbarung erwähnt werden.

(Vom 4. Oktober 1898.)

Die in Art. 5 der Konzession einer Drahtseilbahn von Chardonne auf den Mont Pèlerin, vom 26. März 1897 (abgeändert durch Bundesbeschluß vom 15. Oktober 1897), angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen wird bis zum 15. April 1899 verlängert.

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Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes der elektrischen Bahn Stansstad-Engelberg wird auf Mittwoch den 5. Oktober unter gewissen Bedingungen gestattet.

(Vom 7. Oktober 1898.)

Der Bundesrat hat für die am 24. Oktober 1898 beginnende Session der Bundesversammlung folgendes Traktandenverzeichnis festgesetzt : Wahlaktenprüfung.

Rekurs Favre-Brandt.

Erleichterung der' Einbürgerung von Ausländern.

Oberaufsicht über die Forstpolizei.

Klausenstraße.

Beschwerde Mermoud.

Auslieferungsvertrag mit Holland.

Eingabe Gally-Jenny.

Rekurs Luginbühl.

Rekurs der Lebensversicherungsbank für Deutschland in GothaBegnadigungsgesuch Hofstetter.

Militärpflichtersatz.

Rekurs von der Mühll..

Organisation des Militärdepartements.

Militär v ersicherung.

Alkoholzehntel pro 1896.

Alkoholverwaltung. Geschäftsbericht und Rechnung pro 1897.

Revision des Alkoholgesetzes.

Begnadigungsgesuch Mayeux.

Kranken- und Unfallversicherung.

Lohnzahlung; Arbeitszeit an Samstagen; internationaler Arbeiterschutz.

Phosphorzündhölzchen.

Eisenbahngeschäfte : a. Aarau-Schöftland.

b. Freiburg-Murten.

c. Burgdorf-Thun-Bahn.

d. Saignelégier-Glovelier.

e. Zentrale Zürichbergbahn. Rigistraße-Geißbergweg.

f. Zuger Straßenbahnen. Zürich-Dietikon und Schlieren-Weiningen.

Nebenbahnengesetz.

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Arbeitszeit beim Betriebe der Transportanstalten.

Motion Bossy.

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Motion Erismann.

Motion Scherrer-Füllemann.

Motion Zsehokke.

Motion Manzoni.

(Vom 11. Oktober 1898.1 Die am 12. Oktober d. J. ablaufenden Konzessionen nachstehender Gesellschaften werden erneuert: Unfallversicherungsgenossensehaft schweizerischer Schützen vereine in Zürich.

Schweizerischer Schützenverein in La Sarraz.

Kölnische Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft in Köln.

La Préservatrice, Compagnie anonyme d'assurance à primes fixes contre les risques d'accidents in Paris.

Schweizerische Gewerbeunfallkasse in Zürich.

Schweizerische Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft in Winterthur.

Soleil-Sécurité générale et responsabilité civile réunies. Compagnie d'assurance à primes fixes contre les accidents in Paris.

Zürich, Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs-Aktiengesellschaft in Zürich.

La Providence, Compagnie anonyme d'assurances à primes fixes contre les accidents in Paris.

Die Konzession zum Betriebe der T r a n s p o r t b r a n c h e wird für folgende Gesellschaften erneuert: Allgemeine Versicherungsgesellschaft Helvetia in St. Gallen.

Basler Transportversicherungsgesellschaft in Basel.

Eidgenössische Transportversicherungsgesellschaft in Zürich.

Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Mannheim.

The Marine Insurance Company in London.

La Neuchâteloise, société suisse d'assurance des risques de transport in Neuchâtel.

Nord-Deutsche Versicherungsgesellschaft in Hamburg.

Rheinisch-Westfälischer Lloyd in M.-Gladbach.

Allianz, Versicherungsaktiengesellschaft in Berlin zum Betriebe der Transport-, Unfall-, Haftpflicht-, Kautions- und Einbruchsdiebstahlbranche.

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Rhenania, Versicherungsaktiengesellschaft in Köln zum Betriebe der Transport- und Unfallbranche.

Schweiz, Allgemeine Versicherungsaktiengesellschaft in Zürich zum Betriebe der Transportbranche in Form von direkten Versicherungen und Rückversicherungen und der Feuer-, Unfall-, Haftpflicht-, Glas- und Einbruchsdiebstahlbranche in Form von Rückversicherungen.

Düsseldorfer Allgemeine Versicherungsgesellschaft für See-, Flußund Landtransport.

Oberrheinische Versicherungsgesellschaft in Mannheim für Transport-, Unfall-, Glas- und Einbruchsdiebstahlversicherungen.

Schweizerische Nationalversicherungsgesellschaft in Basel für die Transport-, Unfall-, Haftpflicht-, Glas- und Einbruchsdiebstahlversicherungen.

Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes der elektrischen Bahn Rolle-Gimel wird auf Mittwoch den 12. Oktober gestattet.

Der Bundesrat hat Herrn Max de Coulon Ingenieur in Cortaillod, als Inspektor für die Aufsicht über den Bau des Simplontunnels gewählt.

-Wahl., (Vom 7. Oktober 1898.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Ponte Tresa: Frau Wwe. Marie Philomène Possi, von Caslano, Postgehülfin in Caslano.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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