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Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Verwaltungsstellen te Blies.

Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 31. Oktober 1898.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bnndesrates vom 8. Juli 1892; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893 ; das Bundesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie, vom 12. Juni 1897 ; Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über dieNeuordnung der Truppenkörper der Artillerie, vom 26. Oktober 1897, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1.

a. die 6. die c. die das

Mit dem 31. Dezember 1898 treten in die Landwehr : Hauptleute, welche im Jahre 1860 geboren sind ; im Jahre 1864 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants; im Jahre 1854 gebornen Subalternoffiziere der Infanterie treten in.

II. Aufgebot.

936 B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1898 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade nnd die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstrnppen vom Jahrgange 1866; die Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie vom Jahrgang 1859 treten in das II. Aufgebot; diejenigen des mobilen Corpsparks nnd des Linientrains I. Aufgebotes vom Jahrgang 1859 treten zum Depotpark und zum Linientrain II. Aufgebotes, die Limentrains der Infanterie-Brigadestäbe vom Jahrgang 1859 in das Landwehr-Traindetachement des betreffenden Divisionskreises; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1866 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem AVaffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1866 geboren sind.

Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation notwendigen Verfügungen halten die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchcf der Kavallerie bis spätestens den 30. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetachemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Eisenbahncompagnien zugeteilt.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1898 treten in den Landsturm : a. die Hauptleute, Oberlientenants und Lieutenants des Jahrganges 1850; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants nnd Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1898 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1898 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1854.

III.

Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1898 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1843, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben ; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1848.

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IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und Guiden, welche die Handteuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; ebenso haben diejenigen berittenen Artillerieunteroffiziere und Trompeter, welche in der Landwehr unberitten werden, ihre Revolver abzugeben.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft, ausgenommen das erste Aufgebot, durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen, ferner, soweit Änderungen eintreten, mit den neuern Einheitsnummern zu versehen ; ebenso erhält der Landsturm die entsprechenden Abzeichen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893. Es wird hier speciell darauf aufmerksam gemacht, daß, gemäß Beschluß des Bundesrates vom 31. Oktober 1898, die gewehrtragende Mannschaft des in den Landsturm tretenden Jahrganges 1854 das Gewehr, Modell 1889, gegen das Vetterligewohr auszutauschen hat.

§ 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation .

In Ansnahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufebot) oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, nrch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

f

§ 12. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstnngen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der 'administrativen Abteilung der Kriegsmaterialyerwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrollierung eine nach Waffengattungen geordnete Übersicht der betreffenden Bestände einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

938 In gleicher "Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden za. verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dieustbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr (1. oder II. Aufgebot) und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Kapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und anf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 31. Oktober 1898.

Schweizerisches Militärdepartement : Müller.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

In Österreich-Ungarn wurden jüngst Gesetze und Verordnungen erlassen betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten und der Scheidemünzen zu zwanzig und vier Kreuzern.

Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnoten zu e i n e m Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben : 1. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch bis

939 zum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom 1. Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

5. Die S i l b e r s c h e i d e m ü n z e n zu z w a n z i g Kreuzern und die Kupferscheidemünzen zu vi er Kreuzern sind im Privatverkehr nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1894, von den öffentlichen Kassen und Ämtern bis 31. Dezember 1895 in Zahlung zu nehmen; nach letzterem Termin erlischt j e d e V e r p f l i c h t u n g des Staates zur Einlösung.

B e r n , den 14. August 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. IV.

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1898

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46

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.11.1898

Date Data Seite

935-939

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10 018 518

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