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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Volksabstimmung vom 13. November 1898 über die Bundesbeschlüsse vom 30. Juni 1898 betreffend Revision des Art. 64 der Bundesverfassung (Vereinheitlichung des Civilrechts) und betreffend Aufnahme eines Art. 64bis in die Bundesverfassung (Vereinheitlichung des Strafrechts).
(Vom 8. Juli 1898.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Laut Bundesbeschluß vom 30. Juni 1898 (s. Seite '13 hiervor) ist die Frage der Revision des Art. 64 der Bundesverfassung (Vereinheitlichung des Civilrechts) dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
Ebenso ist laut Bundesbeschluß vom gleichen Tage (s. Seite 15 hiervor) die Frage der Aufnahme eines Art. 64bis in die Bundesverfassung (Vereinheitlichung des Strafrechts) der Volksabstimmung zu unterbreiten.
Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß die Abstimmung über beide Fragen von uns auf Sonntag den 13. November 1898 angesetzt worden ist.
Wir werden nicht ermangeln, Ihnen diesen unseren Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. vom 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. 1,116).
20 Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.
Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.
Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seiner Zeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Centralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.
Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.
Im übrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 8. Juli 1898.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Rutfy.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Volksabstimmung vom 13. November 1898 über die Bundesbeschlüsse vom 30. Juni 1898 betreffend Revision des Art. 64 der Bundesverfassung (Vereinheitlichung des Civilrechts) ...
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Foglio federale
Jahr
1898
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
30
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.07.1898
Date Data Seite
19-20
Page Pagina Ref. No
10 018 413
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