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# S T #

Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bunderates.

(Vom 12. April 1898.)

An die Kosten der Neueinteilung des ,,Mittleren Wannenfeldes", Gemeindebann Pratteln (Baselland) wird ein Bundesbeitrag von 25 °/o plus Fr. 400, im Maximum von Fr. 950, zugesichert.

Der Bundesrat hat den Militärsteuerrekurs des Herrn Otto Wetter, Kavallerielieutenanl, von St. Gallen, auf Grund nachfolgender Erwägungen als unbegründet abgewiesen : 1. Das in Kraft stehende Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 bestimmt, in Abweichung von den ersten in der Volksabstimmung unterlegenen bezüglichen Gesetzesentwürfen, daß das e l t e r l i c h e Vermögen zur H ä l f t e zur Besteuerung herangezogen werden solle. Ausdrücklich und unzweideutig schreibt also das geltende Militärsteuergesetz vor, daß ,,die Hälfte des Vermögens der Eltern" zu versteuern sei, im Gegensatz zum Wortlaut der frühern Entwürfe, die von dem Vermögen der Eltern, auf das ein Pflichtiger gesetzliche Anwartschaft hat, oder von der direkten Anwartschaft auf Vermögen von Eltern sprachen.

2. Die aus dem Wortlaut von Art. 5, litt. A, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 sich ergebende Interpretation verlangt, daß bei Festsetzung des Militärpflichtersatzes abgestellt wird auf das Vermögen der Eltern, resp. der Großeltern, allerdings durch zwei, sowie durch die Kinderzahl, resp. Großkinderzahl dividiert. Auf das kantonale Erbrecht (z. B. ein Erbrecht der Ehefrau oder des Ehemannes) kann hierbei keine Rücksicht genommen werden ; und diese Rücksichtnahme auf das kantonale Erbrecht hat der eidgenössische Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt; wie eine Vergleichung des geltenden Gesetzestextes mit den Fassungen der frühern Entwürfe des Gesetzes zeigt. Die Ausmerzung des Ausdruckes ,,Anwartschaft" aus dem Bundesgesetz war keine zufällige, sondern eine absichtliche, und die Wirkung hiervon ist die, daß nun in der ganzen Schweiz eine einheitliche Praxis auf Grund der fraglichen Ziffer 2 der litt. A des Art. 5 des Bundesgesetzes gehandhabt werden kann und muß.

3. Wenn in der Steuerpraxis der kantonalen und eidgenössischen Behörden von ,,Erbanwartschaft" gesprochen wird, so ist.

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zuzugeben, daß diese Bezeichnung für den in Art. 5, litt. A, Ziffer 2, des Bundesgesetzes näher umschriebenen Vermögenskomplex nicht ganz korrekt ist, gegen seine Verwendung ist trotzdem nichts einzuwenden, solange nicht unrichtige Schlußfolgerungen daraus gezogen werden. Solche sind bis jetzt nicht gezogen worden.

4. Der Rekurrent Wetter kann sich nicht auf die Entscheidungen in Sachen Folly, Wildi u. a. m. (Bundesblatt 1889, II, Seite 649, 1885, II, Seite 581, 1895, II, Seite 341, Salis III, Nr. 897 und -898) berufen. Was in diesen Entscheidungen über den im Gesetze selbst nicht enthaltenen Begriff der Anwartschaft gesagt ist, führt noch keineswegs dazu, von der Hälfte des väterlichen Vermögens den mütterlichen Erbanteil abzuziehen. Das Gesetz sagt nur, daß die Hälfte des Vermögens der Eltern im Verhältnis der Zahl der ·Kinder in Berechnung gezogen werden müsse; von den Erbansprüchen der Eltern gegeneinander sagt das Gesetz nichts. Das gesetzliche Miterbrecht einer Ehefrau am Vermögen des Vaters des Steuerpflichtigen kann deshalb nicht in Betracht gezogen werden.

(Vom 15. April 1898.)

Herrn C h a p u i s a t wird die nachgesuchte Entlassung als -schweizerischer Konsul in Lyon unter Verdankung der geleisteten guten Dienste erteilt. Als dessen Nachfolger wird Herr Karl Rudolf M a y o r , von P l a n c h e s , Kaufmann in Lyon, ernannt.

Das allgemeine Bauprojekt der elektrischen Straßenbahn Rolleijrimel wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Die in Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von Trubschachen auf den Napf, vom 28. März 1893, angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um weitere zwei ·Jahre, d. h. bis zum 28. März 1900, verlängert.

(Vom 19. April 1898.)

Herr Lucien Cramer, Dr. jur., von Genf, erhält die nachgesuchte Entlassung von der Stelle eines Gesandtschaftssekretärs in Berlin unter Verdankung der geleisteten guten Dienste.

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Wablen.

(Vom 15. April 1898.)

Militär département.

Instruktor II. Klasse der Sanitätstruppen: Herr Sanitätshauptmann Kruker-Wegmann, in Zürich.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Fislisbach : Herr Josef Leonz Peterhans, Gemeindeammann, von und in Fislisbach (Aargau).

Bureauchef beim Postbureau in Lugano : ,, Fr. Wyß, von Oberdiesbach, Postdienstchef in Lugano.

Telegraph en Verwaltung.

Telephonchef in Genf: Herr Maurice Tallichet, von Orbe, Telephongehülfe in Genf.

Telegraphist in Bulle : ,, Victor Morier, von Château-d'Oex.

Telegraphist in Montreux: ,, Louis Gonthier, von S te-Croix, in Chaux-de-Fonds.

Telegraphist in Bern: ,, Albert Auberson, von Essertines.

Telegraphisten in St. Gallen : ^ Konrad^Schoop, von Roraanshorn.

,, Arnold Müller, von Waldkirch.

(Vom 19. April 1898.)

Militärdepartement.

Adjunkt des I. Sekretärs: Herr Major Rudolf von GraSenried, in Bern, zur Zeit Adjunkt des Sekretariats.

Adjunkt des Sekretariats : ,, Ernst Probst, Fürsprecher, in Bern.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. III.

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50 Finanz- und

Zolldepaftemènt.

ZollverwaltuDg.

Vorstand des neu errichteten Hauptzollamtes im Bahnhof Zürich : Herr Christian Kummer, von Thaingen, (Sehaffhausen).

Contrôleur daselbst: ,, Kud. Holzer, von Bern.

Industriedepartement.

Adjunkt des Fabrikinspektors des II. Kreises in Lausanne : Herr Giov. Soldati, Ingenieur, in Mendrisio.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postcommis in Zürich:

Postverwaltung.

Frl. Klara Müller, von St. Beatenberg, Postaspirantin in Zürich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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20.04.1898

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