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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes.

(Vom 16. März 1918.)

Am 1. Februar 1918 hat uns der Staatsrat des Kantons Wallis ein Subventionsgesuch für die Entsumpfung der in der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes, auf dem rechten Ufer der Rhone gelegenen Bodenfläche eingesandt. Der Kostenvoranschlag für diese Arbeiten beläuft sich auf Fr. 1,500,000; auch hofft der Staatsrat, dass vom Bunde, mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Arbeiten und auf die Vorteile, die daraus entstehen werden, der Höchstbetrag der für solche Unternehmen gewöhnlich bewilligten Subvention erhältlich sein werde. Dem Schreiben der Kantonsregierung und dem zum Projekt des Schweiz. Oberbauinspektorates gehörenden Berichte entnehmen wir folgendes : Die Ebene am rechten Ufer der Rhone, zwischen Sitten und Riddes, ist zum grossen Teil sumpfig. Dieser Zustand ist einerseits den Sickerungen der Rhone, anderseits dem Grundwasser zuzuschreiben, das sich nahe an der Oberfläche des Bodens ansammelt, weil es verhindert ist gegen den Fluss hin abzufliessen, dessen Sohle an vielen Stellen höher liegt als die angrenzende Ebene. Dieser letztere Umstand ist für die Versumpfung ausschlaggebend, weil die von der Rhone herrührenden Sickerungen infolge der Schlammablagerungen im Flussbett nur unbedeutend sind.

Die Ansicht, dass diese Sickerungen Schuld an der Versumpfung seien, ist noch ziemlich verbreitet, ist aber im Schwinden begriffen, seitdem durch Beobachtung festgestellt worden ist, dass die bestehenden Entwässerungskanäle am meisten Wasser führen, wenn der Stand der Rhone am tiefsten ist. Wenn die Rhone

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aber anschwillt, so zeigen sich in den in unmittelbarer Nähe dei' Hochwasserdämme befindlichen Kanälen nur unbedeutende Wasserstandsschwankungen.

Die Ebene wird sumpfig, weil das aus ihr und den Talhängen kommende Grundwasser nicht in genügender Tiefe abfliessen kann. Es handelt sich deshalb darum, dieses Wasser in einer Tiefe abzuleiten, die es erlaubt die zurzeit fast ganz unfruchtbare, ausgedehnte Bodenfläche der landwirtschaftlichen Bebauung zu erschliessen. Das vorliegende Projekt bezweckt den Beweis zu erbringen, dass die Lösung dieser in der jetzigen Zeit ganz besonders wichtigen Aufgabe möglich ist.

Die Ebene zwischen Sitten und Riddes wird durch zwei Wildbäche, die Morge und die Lizerne, in drei Teile zerlegt.

Diese zwei Bäche, die jetzt direkt in die Rhone ausmünden, ergossen sich in frühern Jahrea in die Ebene und überdeckten diese derart mit Wasser und Geschieben, dass eine nennenswerte Bepflanzung zur Unmöglichkeit wurde. An eine Ableitung des in der Ebene angesammelten Wassers konnte erst gedacht werden, nachdem die beiden Bäche bis zur Rhone eingedämmt worden waren.

Im Jahre 1873 wurde ein Projekt für die Erstellung eines Entwässerungskanales aufgestellt, der von ,,le Creuset11, etwas unterhalb des Bahnhofes von Sitten, ausgehend, bei der Strassenbrücke von Riddes in die Rhone ausmündete und weiter oben unter der Morge und der Lizerne hindurch geleitet werden sollte.

Diesem Kanal schlössen sich zwei Nebenstränge an, der eine, Château-neuf-Kanal genannt, auf Gebiet der Stadt Sitten und der andere in den Praz-Pourris bei Vétroz. Diese drei Kanäle bildeten das damalige Entwässerungsnetz und waren zusammen zii Fr. 132,700 veranschlagt, wovon Fr. 120,000 auf den Hauptkanal und Fr. 12,700 auf die Seitenkanäle fielen.

Die Arbeiten wurden im Jahre 1875 in den Gemeinden Chamoson und Ardon begonnen und auf Gebiet derselben auf Ende 1877 bis zum obern Ende des Lizernedurchlasses ausgeführt.

Infolge eines Ausbruches der Rhone in die Praz-Pourris, wobei die Öffnung unter der Lizerne und teilweise auch der unterhalb dieser Stelle ausgehobene Kanal mit Schlamm zugefüllt wurden, mussten die Arbeiten unterbrochen werden und wurden erst in den Jahren 1880 bis 1883 auf Gebiet von Sitten fortgesetzt.

Das dort befindliche Sumpfwasser wurde durch einen unter der Morge durchgezogenen Kanal in die Praz-Pourris abgeleitet.

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Es ergab sich damals, dass es nicht. tunlich war, die Ausräumungsarbeiten von der Morge an abwärts auszuführen, bevor eine Überschwemmung der Ebene durch die Rhone durch Anlage von genügend starken Schutzdämmen. mit Sicherheit verhindert werden konnte, und deshalb wurde in der Zeit von 1883-1891 ausschliesslich an der Vervollständigung der Rhonedämme gearbeitet, trotz der wiederholten Beschwerden der Gemeinden Vétroz und Conthey, welche die sofortige Fortsetzung der Kanalarbeiten verlangten.

Inzwischen war man zur Einsicht gelangt, dass die Wieder. Herstellung der Öffnung unter der Lizerne und die Ausräumung des von 1875--1877 weiter unten erstellten, von der Überschwemmung zugefüllten und beschädigten Hauptkanals nicht genügen, um den Grundwasserstand zu senken und das Wasser abzuleiten, da die Verwendung alter, krummliniger und' oft zu breiter Giessen der Erreichung dieses Zweckes entgegenstand. Infolge dieser Beobachtungen beschloss das kantonale Baudepartement, das Projekt abzuändern und an Stelle des alten Bachlaufes der Lizerne, der nach den alten Plänen von 1873 auf mehr als zwei Kilometer Länge als Ablauf benützt wurde, einen neuen, regelmässig angelegten Kanal vorzusehen und mit diesem zur Entwässerung der Praz-Pourris drei Seitenkanäle (Canal du levant, du milieu und du couchant) zu verbinden.

Nach dem Voranschlag vom Mai 1891 berechneten sich die Kosten, einschließlich der Instandsetzung der Unterführungen unter der Morge und der Lizerne, zu Fr. 132,000. An diese neuen Arbeiten wurde gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 1891 ein Bundesbeitrag von Fr. 44,000 bewilligt; sie wurden 1895 beendigt. Nach Abschluss der mit so grossen Kosten verbundenen Arbeiten wäre man zu der Hoffnung berechtigt gewesen, das Ergebnis der Entwässerung ausnützen zu können; leider traten durch erneute Ausbrüche der Morge, der Lizerne und auch der Rhone Störungen ein, wodurch zu verschiedenen Malen erhebliche Schädigungen an den kurz vorher erstellten Kanalbauten verursacht wurden.

Um die Lage, in der sich der Kanton Wallis bezüglich der Vervollständigung des im Jahre 1873 begonnenen Unternehmens befindet, besser verständlich zu machen und auch die seit 1895 für die Entwässerung der Ebene notwendig gewordenen Auslagen zu erklären, werden wir kurz die Fälle anführen, in denen der Bund sich veranlasst sah, mit Beiträgen helfend einzugreifen.

Am 13. November 1895 brach die Morge in der Nähe der Eisenbahnbrücke aus, überschwemmte die Ebene und beschädigte

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den Hauptkanal. Die . Wiederherstellungsarbeiten wurden vom Bundesrate mit Beschluss vom 17. April 1896 subventioniert.

Der Voranschlag betrug Fr. 12,000, der Bundesbeitrag Fr. 4500.

Am 7. September 1897 wiederholte sich dieser Vorgang für die Morge und für die Lizerne, was erneute Schäden am Kanal, sowie an den Unterführungen verursachte. Die Instandstellung der letztern und der Kanalböschungen wurden zu Fr. 15,600 berechnet, woran gemäss Bundesratsbesehluss vom 30. November 1897 ein Bundesbeitrag gewährt wurde.

Später, d. h. infolge von Dammbrüchen an der Rhone, im Juli 1902, mussten der Kanal und die Unterführung an der Morge wiederum repariert werden, was Fr. 14,000 kostete und einen neuen Bundesbeitrag erforderte, der mit Beschluss vom 16. Januar 1903 bewilligt wurde.

Endlich mussten, wegen der Überschwemmung durch die Hhone im Jahre 1902, an dem auf Gebiet von Sitten von 1899 bis 1901 erstellten Kanal ,,de la Grande Allee" im Laufe des Jahres 1903 Wiederherstellungsarbeiten ausgeführt werden. An die zu Fr. 27,000 bewerteten Kosten hat der Bundesrat am 11. August 1898 einen Beitrag von Fr. 9000 beigesteuert.

Diese Aufzeichnungen zeigen wie sehr die Bevölkerung sich anstrengen musste, um ihren Boden gegen die Versumpfung zu verteidigen und den Ablauf des Grundwaasers zu sichern ; aber trotz aller Opfer an Geld und Arbeit ist man noch lange nicht soweit, um den Erwartungen der Anwohner vollständig zu entsprechen.

Die Erhöhung des Rhonebettes durch Geschiebsablagerungen und die ungenügende Breite der Kanalprofile haben die erhoffte Wirkung der Entwässerung teilweise wieder aufgehoben, so dass die am Unternehmen beteiligten Gemeinden beim jetzigen Zustand der Rhoneebene immer noch nicht imstande sind, ihre Grundstücke gehörig zu bebauen oder in Wiesen umzuwandeln, um damit ihre Milchwirtschaft zu heben. Die Gemeinden wandten sich daher an das kantonale Baudepartement mit dem Gesuch ein Projekt aufstellen zu lassen, um die zur Anpflanzung weiterer Bodenflächen nötige Senkung der Grundwasserstände zu erzielen.

Der Vorsteher des kantonalen Baudepartements ersuchte daraufhin den damaligen Vorsteher des Schweiz. Departements des Innern, Herrn Bundesrat Schobinger sei., die erforderlichen Studien durch unser Oberbauinspektorat vornehmen zu lassen. Die Aufnahmen wurden im Jahre 1912 begonnen und 1915 abge-

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schlössen, worauf das Projekt im Winter 1915/16 ausgearbeitet ·wurde.

Die in diesem Projekt vorgesehenen fünf Kanäle sind : Hauptkanal von Sitten nach Riddes, Kanal du milieu i ,, ~ ,. , ,,.,, , j , ~ , .,,, J- auf Gebiet von Sitten, r, Kanal de la Grande Allee / ' Ostkanal (canal du levant) l in dea Praz-Pourris, auf GeWestkanal (canal du couchant) ) biet von Vétroz.

B e s c h r e i b u n g d e s P r o j e k t e s . A l l g e m e i n e s . Ganz neu zu erstellen ist der Abschnitt des Hauptkanals zwischen dem Scheibenstand der Stadt Sitten und der Eisenbahnbrücke, bei dem dem Kanton gehörenden Hofe ,,Chateau-neufa ; die übrigen Arbeiten bestehen in der Verbreiterung und Vertiefung der bereits erstellten Kanäle, der Untermauerung der Durchlässe unter der Morgc und Lizerne, der Versicherung der Kanalböschungen und endlich im Umbau von Brücken mit ungenügendem Durchflussprofil.

H a u p t k a n a l . Tracé. Der 11,951 m lange Kanal beginnt beim Scheibenstand von Sitten, südöstlich der Stadt und zieht sich dem rechtsseitigen Talhang entlang bis zur Bisenbahnbrücke, beim schon erwähnten Hofe Château-neuf. Hierbei folgt er dem Talweg, denn merkwürdigerweise liegt das Rhonebett auf der ändern Seite der Ebene auf dem höchsten Punkt einer um 1,5 %o geneigten Fläche, die sich vom Fluss nach der rechten Talseite ausbreitet.

Von der Eisenbahnbrücke an geht der Kanal in der Ebene weiter, zieht sich unter der Morge und der Lizerne durch und mündet etwas oberhalb der Strassenbrilcke bei Riddes in die Rhone.

Um den Aufstau im Kanal von der Rhone her zu vermindern, wurde eine Variante studiert, nach welcher die Mündung weiter flussabwärts, d. h. bis zur Eisenbahnbrücke über die Rhons verlegt werden sollte; diese Lösung wurde aber fallen gelassen, weil die Verminderung der Stauhöhe von nur 20 Zentimeter Kosten im Betrage von mehr als Fr. 60,000 veranlasst hätte.

G e f a l l e . Von km 0 bis zum km 5,70o, d. h. auf dem Gebiete von Chamoson, Ardon und teilweise von Vétroz, beträgt das Gefalle 0,7 %o : von km 6,700 bis 7,200, bei der Morgeunterführung steigt es auf 2°/oo und von da an bis Sitten beträgt es l %o.

W a s s e r m e n g e . Die jedem einzelnen Kaoalabschnitt zukommenden wahrscheinlichen Wassermengen sind durch direkte

391 Messungen oder durch Vergleichung mit ändern schweizerischen Entwässerungsanlagen bestimmt worden. Diese Wassermengen schwanken zwischen l m 3 und 8 m 3 per Sekunde.

N o r m a l p r o f i l . Alle Kanalprofile sind trapezförmig. Dia Sohlenbreite nimmt mit der abzuführenden Wassermenge zu und wird so bemessen, dass eine für Sohle und Böschungen gefahrliche Geschwindigkeit der Strömung nicht eintreten kann ; sie beträgt l,so m am obern und 7 m am untern Ende des Kanals.

Die Sohle liegt tief genug unter der im Längeuprofile eingetragenen Bodenlinie, um den Grundwasserspiegel in dem für landwirtschaftliche Zwecke nötigem Masse zu senken. Die Böschungen haben eine Neigung von 3 : 2.

Zur Sicherung des Böschungsfusses und zur Erleichterung der jährlichen Kanalreinigung ist auf beiden Seiten der Sohle ein Brett aus Holz oder Eisenbeton vorgesehen, das mit Pfählen oder Traversen in seiner Lage festgehalten wird.

A u f s t a u d u r c h die R h o n e . Wenn man von aussei> gewöhnlichen, nur wenige Stunden dauernden Anschwellungen, wie diejenigen der Jahre 1903, 1905 und 1914 absieht und nur die Hochwasserstände von 6 m am Pegel von Sitten berücksichtigt, die nicht alle Jahre und höchstens an 3 bis 4 aufeinanderfolgenden Tagen vorkommen, so ergibt die Berechnung, dass der Stau im Kanalmittelwasser nicht bis über die Gemeindegrenze Chamoson hinaufreicht. Bei km l,700 würde der Stau den am 14. November 1912 im bestehenden Kanäle beobachteten Wasserstand noch nicht erreichen.

Wenn also von besagter Gemeindegrenze an aufwärts die Absenkung des Grundwasserspiegels sich in gewünschtem Masse vollziehen kann, so werden auch die Grundstücke unterhalb dieser Grenze von den neuen Kanalarbeiten insofern Nutzen ziehen, als durch die grössere Sohlenbreite und die regelmässige Gestaltung des Abflusskanals die Höhe des Wasserstandes im Kanal und damit auch in den anliegenden Grundstücken abnehmen wird.

K u n s t b a u t e n . Es sind 23 Brücken umzubauen, deren Öffnungen von 4 m zu 9 m und deren Fahrbahnbreiten von 3 m zu 4,6 m wechseln.

U n t e r f ü h r u n g e n an der Morge und Lizerne. Die im untern Teil zweifache und im obern Teil einfache Durchlassöffnung wird in der Weise umgebaut, dass der ganze Durchlass ein einfaches Profil, ohne Pfeiler, erhält. Da die Fundationen der Widerlager nicht festgestellt werden konnten, so ist im Vor-

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anschlag ein Posten für allfällige Untermauerung der Widerlager aufgenommen worden Beide Unterführungen sind mit einer Betonsohle versehen, die mit einer Zementschicht überzogen ist.

Da wo der Kanal seitlich durch den Hochwasserdamm der Rhone begrenzt wird, wie auf der Strecke zwischen km 0,6co und 0,750, soll die Dammböschung durch eine solide Pflasterung versichert werden.

N e b e n k a n ä l e , a. W e s t k a n a l (Canal du couchant).

Dieser Kanal, mit welchem ein Teil der Ebene der zu Vétroz gehörenden Praz-Pourris entwässert werden soll, beginnt beim Dorfe Vétroz, zieht sich unter der bestehenden, 4 m langen Eisenbahnbrücke durch und mündet in den Hauptkanal bei km 5,55».

Der Kanal ist 2306 m lang und hat ein Gefäll von l °/oo auf der Strecke von km 0 bis I,GOO und ein solches von 8,5 °/oo von km l,6oo bis 2,906. Die Sohlenbreiten schwanken zwischen 2 und 2,no m. Die durchschnittliche Sohlen Vertiefung gegenüber dem jetzigen Zustand beträgt J,2om. Es ist daher möglich, einen beträchtlichen Teil der Praz-Pourris durch diesen Kanal zu entwässern, vorausgesetzt, dass die dnmit zu verbindende Drainage vom Kulturingenieur ausgeführt werde. Die Verbindung der beiden Kanalufer geschieht vermittels dreier Brücken.

6. O s t k a n a l (Canal du levant). Mit diesem Strang wird die Entsumpfung der Praz-Pourris vervollständigt. Der Kanal hat eine Länge von 1500m und wird in gleicher Weise ausgeführt werden wie der Westkanal.

Zur Herstellung der Verbindungen müssen 4 Brücken, worunter eine Eisenbahnbrücke von 3 m Länge, gebaut werden.

c. K a n a l de la G r a n d e A l l é e . Dieser Kanal, sowie der mittlere Strang (canal du milieu) dienen zur Entwässerung des zwischen Bahnlinie und Rhone liegenden Teiles der Ebene.

Ersterer befindet sich ganz auf Gebiet der Gemeinde Sitten. Er ist 4600 m lang und mündet in den Hauptkanal bei km 7,7268.

Sein Gefalle beträgt l,3°/oo von km 0--3 und 2,6 °/oo von da an bis zum untern Ende. Die Sohle hat eine Breite von l,so m.

Die im Projekt vorgesehene Vertiefung des Kanalbettes schwankt zwischen 0,9o und l,40 m und wird genügen, um diesen Teil der Bodenfläche trocken zu legen.

Es sind im ganzen 13 Brücken zu erstellen, die 3 m lang und 4 m breit sind und die bestehenden, für einen richtigen Abfluss viel Zu engen Brücken ersetzen sollen.

393 d. M i t t e l k a n a l (Canal du milieu). Der Kanal beginnt beim Bahnhof Sitten, zieht sich der südlichen Seite der Eisenbahn entlang und endigt im Hauptkanal bei km 7,826. Die Länge beträgt 3654 m, die Breite an der Sohle 3 bis 4 m und das Gefalle l bis Ijel/oo.

Es sind daselbst 4 Brücken von 5 m Spannweite und 8,50 m Breite zu bauen.

Mit diesem Kanal wird der zwischen der Bahnlinie und dem Kanal de la Grande Allée liegende Streifen entwässert.

K o s t e n v o r a n s c h l a g . Der Voranschlag für die erwähnten Kanalarbeiten beziffert sich auf Fr. 1,500,000 und setzt sich wie folgt zusammen : Hauptkanal.

Bauten Fr. 740,000 Aufnahmen, Bauleitung, Aufsicht . . . . ,, 60,000 Zirka 10°/o Teuerungszuschlag für Baumaterialien u n d Arbeitslöhne . . . . . . .,, 80,000 Zusammen Neben k anale: a. Westkanal Fr. 100,000 b. Ostkanal ,, 74,000 c. Kanal de la Grande Allée . ,, 215,000 d. Mittelkanal ,, 157,000 Aufnahmen, Bauleitung etc. . ,, 34,000 Zirka 7% Teuerungszuschlag . ,, 40,000 Gesamtbetrag

Fr.

880,000

,,

620,000

Fr. 1,500,000

Die im Jahre 1916 eingesetzten Devisposten sind 1917 durchgesehen und wo nötig erhöht worden, da aber seither die Preise für Löhne und Baumaterialien noch stetig gestiegen sind, so hat man es für angezeigt gehalten, die Ansätze des Voranschlages durch einen Zuschlag von insgesamt Fr. 120,000 zu erhöhen, um allfällige, durch die Teuerung hervorgerufene Mehrkosten zu decken. Immerhin müssen wir uns weitere Änderungen der infolge des Krieges unsicher gewordenen Kostenberechnung im Verlaufe der Bauausführung vorbehalten.

F o r s t l i c h e B e d i n g u n g e n . Das Projekt ist der schweizerischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei mitgeteilt worden, welche Amtsstelle die nachstehenden forstlichen Bedingungen aufgestellt hat:

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1. Auf G e m e i n d e g e b i e t von S i t t e n . Die Fläche, welche südlich durch die Rhone, westlich durch die Gemeindegrenze, nördlich durch die Eisenbahn und östlich durch eine gerade Linie, die von km 90 der Bahn zur Rhone geht, abgegrenzt wird, ist als Wald zu erhalten, mit Ausnahme eines 1500 m langen und 500 m breiten Streifens, der sich der Eisenbahn entlang zieht.

2. Auf G e m e i n d e g e b i e t von C o n t h e y . Die noch zu erstellenden Windschutzstreifen setzen" sich zusammen aus einem 50 m breiten Streifen, der von Pont de la Morge bis zur Eisenbahn, auf dem rechten Ufer der Morge angelegen ist und aus einer Parzelle, welche sich zwischen der gemeinsamen Grenze mit Sitten, der Rhone, der Mprge und dem Wege nach Aproz befindet. Ausserdem ist auf dem rechten Ufer der Morge, vom oben genannten Wege bis zum Kanal ein Streifen von 50 m Breite auf dem Gute ,,La Fougère" anzulegen.

3. Auf d e m G e m e i n d e g e b i e t von Vêt r o z. Der vom Staate Wallis angelegte Windschutzstreifen ,,aux Praz-Pourrisu muss in seinem bisherigen Umfange erhalten bleiben. Desgleichen die Gemeindewaldungen, welche auf dem linken Ufer der Lizerne sich befinden, mit Einschluss der neulich von der Gemeinde aufgeforsteten l3 ha grossen Fläche, die östlich des Gemeindewaldes und nördlich der Eisenbahn liegt.

4. Auf G e m e i n d e g e b i e t von Ar 4 on. Der auf dem rechten Ufer der Lizerne gelegene Gemeindewald muss in seinem bisherigen Umfange fortbestehen.

5. Auf dem G e m e i n d e g e b i e t von C h a m o s o n . Ein 100 m breiter und 800 m langer Windschutzstreifen ist in der Mitte der Isles de Chamoson, südöstlich vom Kotenpunkt 497 am Eisenbahndamme anzulegen. Dazu ist noch eine l ha grosse Fläche, welche sich zwischen den Kanal und der Rhone, dort wo sie zusammenlaufen, befindet, als Wald zu erhalten.

Ausser den oben erwähnten Parzellen muss noch ein 30 m breiter Streifen dem ganzen Rhoneufer entlang bewaldet bleiben.

Die vorgesehenen Arbeiten werden auf dem Gebiet der Gemeinden Sitten, Conthey, Vétroz, Ardon und Chamoson ausgeführt. Wenn man von der Gemeinde Chamoson absieht, für welche die Erstellung des Hauptkanales in bezug auf die Trockenlegung ihrer Felder nur eine beschränkte Wirkung haben kann, so erstreckt sich die in Aussicht genommene Melioration auf eine Fläche von 900 Hektaren.

395 In seinem Schreiben vom 1. Februar 1918 bemerkt der Staatsrat des Kantons Wallis: ,,Es dürfte überflüssig sein, die von diesem Unternehmen zu erhoffende Wirkung noch besonders hervorzuheben, da es sich hier um die Umwandlung einer immer mehr der Versumpfung anheimfallenden ßodenfläche in fruchtbares Kulturland und um die damit verbundene Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der ganzen Gegend handelt.

In Anbetracht der Wichtigkeit der in Frage stehenden Arbeiten und der damit zu erzielenden Vorteile geben wir uns der Erwartung hin, dass Sie der Entwässerung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes die finanzielle Hülfe des Bundes angedeihen lassen, und hierfür den Höchstbetrag der für solche Zwecke üblichen Subvention bewilligen werden.a Wenn man die in den letzten Jahren für die Entsumpfung der Rhoneebene im Wallis gewährten Bundesbeiträge in Betracht zieht, "so zeigt es sich, dass für die Ebene Saillon-Fully (Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1909) und für diejenige zwischen Riddes und Martigny (Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1914) die eidgenössischen Räte einen Bundesbeitrag von 50% der wirklichen Kosten bewilligt haben, während für die Ebene von Visp-Raron (Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1916) der Beitrag 50 °/o für den Hauptkanal und 40 °/o für die übrigen Kanäle beträgt.

Da es für die Rhoneebene von Sitten bis Riddes darauf ankommt, in erster Linie und möglichst rasch den Hauptkanal auszubauen, um die Grundstücke bei Sitten zu entwässern und mit der Erstellung der Kanäle in den Praz-Pourris zu beginnen, so schlagen wir vor, für den Hauptkanal einen Bundesbeitrag von 50% vorzusehen, eine'Massnahme, die sich durch die Dringlichkeit dieser Arbeit rechtfertigt, trotzdem die Löhne gegenwärtig sehr hoch sind und es schwer hält, die nötigen Arbeitskräfte aufzutreiben. Für die ändern Kanäle, deren Ausführung nicht so dringlich ist, kann der Bundesbeitrag, wie für Raron, auf 40 % herabgesetzt werden.

Auf dieser Grundlage fussend, wäre somit für den Hauptkanal ein Bundesbeitrag von 50% der zu Fr. 880,000 veranschlagten Kosten, also von Fr. 440,000, und für die übrigen Kanäle ein solcher von 40% von Fr. 620,000 -- Fr. 248,000 zu gewähren, was im Ganzen Fr. 688,000 ausmacht.

Bezüglich der Bauzeit beantragen wir diese im Einverständnis mit dem kantonalen Baudepartement, auf 5 Jahre für den Hauptkanal und auf 10 Jahre für die Vollendung des ganzen

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Unternehmens anzusetzen. Unter diesen Umständen wäre als jährlicher Höchstbetrag eine Summe von Fr. 100,000 für die ersten 5 Jahre und eine solche von Fr. 37,600 für die übrigen 5 Jahre anzunehmen.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Besehlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , 16. März

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis fUr die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens des Staatsrates des Kantons Wallis vom 1. Februar 1918; einer Botschaft des Bundesrates vom 16. März 1918 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst:

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Art. 1. Dem Kanton Wallis werden für die Entsumpfung der Rhonee.bene, zwischen Sitten und Riddes, folgende Bundesbeiträge zugesichert: I. Für die Erstellung des Hauptkanals zwischen Sitten und der Einmündung in die Rhone bei Riddes 50°/o der wirkliche» Kosten bis höchstens Fr. 440,000, als 50% der Voranschlagssurnme von Fr. 880,000.

II. Für die Erstellung der Nebenkanäle 40 °/o der wirklichen Kosten bis höchstens Fr. 248,000, als 40% der Voranschlagssummu von Fr. 620,000.

Der Gesamtbeitrag beträgt also im Maximum Fr. 688,000.

Art. 2. Der Kanton Wallis verpflichtet sich, die Arbeiten am Hauptkanal sofort nach Annahme dieses Bundesbeschlusses zu beginnen und dieselben innert einer Frist von 5 Jahren durchzuführen. Für die Ausführung der übrigen Arbeiten werden 10 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird für die ersten 5 Jahre auf Fr. 100,000 und für die übrigen 5 Jahre auf Fr. 37,600 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, sowie die Kosten der Perimeteraufnahme, des endgültigen Ausführungsprojektes und des zugehörigen Voranschlages. Dagegen sind nicht in Anschlag' zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung;.

"&· Art. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorate sind die endgültigen Ausführungspläne, sowie die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom schweizerischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu

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diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Der Kanton Wallis verpflichtet sich durch Annahme dieses Beschlusses zur Durchführung folgender forstlicher Mass, nahmen auf Gebiet der beteiligten Gemeinden: 1. Auf G e m e i n d e g e b i e t von S i t t e n . Die Flächeweiche südlich durch die Rhone, westlich durch die Gemeindegrenze, nördlich durch die Eisenbahn und östlich durch eine gerade Linie, die von km 90 der Bahn zur Rhone geht, abgegrenzt wird, ist als Wald zu erhalten, mit Ausnahme eines 1500' m langen und 500 m breiten Streifens, der sich der Eisenbahn entlang zieht.

2. Auf G e m e i n d e g e b i e t von C o n t h e y . Die noch zu erstellenden 'Windschutzstreifen setzen sich zusammen aus einem 50 m breiten Streifen, der vom Pont de la Morge bis zur Eisenbahn, auf dem rechten Ufer der Morge angelegen ist und aus einer Parzelle, welche sich zwischen der gemeinsamen Grenze mit Sitten, der Rhone, der Morge und dem Wege nach Aproz befindet. Ausserdem ist auf dem rechten Ufer der Morge, vom oben genannten Wege bis zum Kanal ein Streifen von 50 m Breite auf dem Gute ,,La Fougère" anzulegen.

3. Auf G e m e i n d e g e b i e t von V é t r o z. Der vom Staate Wallis angelegte Windschutzstreifen ,,aux Praz-Pourris" muss in seinem bisherigen Umfange erhalten bleiben. Desgleichen die Gemeindewaldungen, welche auf dem linken Ufer der Lizerne sich befinden, mit Einschluss der neulich von der Gemeinde aufgeforsteten 13 ha grossen Fläche, die östlich des Gemeindewaldes und nördlich der Eisenbahn liegt.

4. Auf G e m e i n d e g e b i e t von A r d o n. Der auf dem rechten Ufer der Lizerne gelegene Gemeindewald muss in seinem bisherigen Umfange fortbestehen.

5. A u f G e m e i n d e g e b i e t v o n C h a m o s o n . Ein 100 m breiter und 800 m langer Windschutzstreifen ist in der Mitte der ,,Isles de Chamoson"1, südöstlich vom Kotenpunkt 497 am Eisenbahndamm anzulegen. Dazu ist noch eine 1 ha grosse Fläche, welche sich zwischen dem Kanal und der Rhone, dort wo sie zusammenlaufen, befindet, als Wald zu erhalten. Ausser den oben erwähnten Parzellen muss noch ein 30 m breiter Streifen dem ganzen Rhoneufer entlang bewaldet bleiben.

Art. 8. Es wird dem Kanton Wallis eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

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Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserkläruug nicht rechtzeitig eingereicht wird.

Durch die Annahmserklärung verpflichtet sich der Kanton Wallis zur Durchführung des ganzen Projektes innert der vorgesehenen Frist von 10 Jahren.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Wallis zu besorgen und vom schweizerischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in, Kraft.

Art. 11.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben

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Bundcablatt.

70. Jahrg.

Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes. (Vom 16. März 1918.)

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20.03.1918

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386-399

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