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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen und an die beruflichen Verbände, betreffend die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit in industriellen und gewerblichen Betrieben.

(Vom

9. Dezember 1918.)

I.

Von kantonalen Behörden und von Leitungen beruflicher Verbände ist gewünscht worden, wir möchten einheitliche Formulare für die aus dem Vollzuge des Bundesratsbeschlusses vom 5. August 1918 sich ergebenden A b r e c h n u n g e n aufstellen. Wir sind diesem Wunsche, der uns als begründet erscheint, nachgekommen, wie Sie aus den Beilagen ersehen wollen.

Das F o r m u l a r A ist berechnet für die Meldung des Betriebsinhabers an seinen beruflichen Verband, bzw., wenn er einem solchen nicht angehört, an die Wohnsitzgemeinde des Arbeiters.

Von der Zentralstelle des Verbandes oder von der Gemeindebehörde sind die erhaltenen Angaben zu kontrollieren.

Die Weiterleitung dieses Formulars erfolgt an den Kauton oder an die Kantone, in deren Gebiet die entschädigten Arbeiter wohnen (siehe unsere Kreisschreiben vom 8. August an die Kantonsregierungen und an die beruflichen Verbände, Ziffer 4, bzw. Ziffer 7). Wir überlassen es den Kantonsregierungen, zu bestimmen, ob den von ihnen bezeichneten kantonalen Amtsstellen (Art. 22 Bundesratsbeschluss) von den Verbänden und Gemeinden die im Formular A vorgesehenen Angaben für jeden Arbeiter oder aber in einem Zusammenzuge zu machen seien. Für einen "solchen, in dem z. B. nur jede Firma erscheint, könnte das genannte Formular mit wenigen Änderungen verwendet werden; dabei wären nicht alle, sondern nur die dem Wesen der Zusammenfassung entsprechenden Rubriken auszufüllen.

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Die kantonalen Amtsstellen sollen die ihnen von den Verbänden und Gemeinden zugesandten Ausweise auf ihre Richtigkeit genau prüfen, und gegebenenfalls die Richtigstellung oder Ergänzung veranlassen; sie können die nötigen Belege einfordern.

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Kantone an dieser Kontrolle ein besonderes Interesse haben, da sie sich an den Ausgaben für die Arbeitslosenentschädigung beteiligen müssen.

Es bleibt ihnen anheimgestellt, für dieses Rechnungswesen weitere Anordnungen zu treffen.

Unserseits wird das Formular A nicht vorgeschrieben, sondern als Wegleitung mitgeteilt.

Die F o r m u l a r e B und C müssen von den kantonalen Amtsstellen zur monatlichen Rechnungstellung an unsere Abteilung für Industrie und Gewerbe verwendet werden. Dass in der jeweiligen Monatsrechnung nicht alle Zahltagsrechnungen des Monats enthalten sein können, ist ohne Belang, denn es handelt sich nur um eine kurze Verschiebung. Für den Betriebsinhaber ist die Rechnimgstellung nach Zahltagsperioden die einfachste und geläufigste, und sie soll ihm daher ermöglicht sein.

Die Formulare A verbleiben bei den kantonalen Amtsstellen, sind aber unserer bezeichneten Abteilung nebst eventuellen andern Belegen auf Verlangen einzusenden.

Der Bund leistet durch Vermittlung dieser Abteilung seine Zahlungen an die Kantone zuhanden der beteiligten Verbände oder Gemeinden. Der Kanton leitet die Zuschüsse des Bundes an den beruflichen Verband mit demjenigen Anteil, der durch seine Mitglieder wegen Bestehens eines Dienstverhältnisses den Arbeitern auszuzahlen war; an die Wohnsitzgemeinde des Arbeiters mit demjenigen Anteil, der von ihr wegen Auf hörens des Dienstverhältnisses den Arbeitern direkt auszuzahlen war; an die Wohnsitzgemeinde des Arbeiters mit demjenigen Anteil, der durch den einem Verbände nicht angehörenden Arbeitgeber den Arbeitern auszuzahlen war, die mit ihm in einem Dienstverhältnisse stehen.

Diese Rubrizierung gilt sinngemäss auch für die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung von Art. 16 des Bundesratsbesohlusses (Dispensation einzelner Betriebsinhaber) ergeben.

Die Formulare B und C sind bei unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe unentgeltlich zu beziehen. Das Formular A kann bei der an dessen FUSS bezeichneten Buchdruckerei bestellt werden.

500 li.

Wir ersuchen die Kantonsregierungen, diejenigen Gemeindebehörden, die mit der Erfüllung der ihnen in Art. 10 des Bundesratsbeschlusses überbundenen Verpflichtungen im Rückstande sind, zum ungesäumten Vollzuge der Vorschriften verhalten zu wollen.

In dieser Beziehung verweisen wir auf Ziffer 3 unseres Kreisschreibens vom 8. August an die Regierungen. Insbesondere darf von den Gemeindebehörden mit der Festsetzung der Leistungen (im Rahmen von Art. 8 des Bundesratsbeschlusses : Lohnsumme von 2--6 Wochen vollen Betriebes) der Betviebsinhaber, die einem beruflichen Verbände nicht angehören, nicht etwa länger zugewartet werden. Diese Festsetzung soll im allgemeinen nicht in einer Weise erfolgen, dass sich die Betriebsinhaber hinsichtlich ihrer Verpflichtungen besser stellen, als bei.den beruflichen Verbänden. Für die Erfüllung der Verpflichtungen können die Gemeindebehörden, wenn nötig, Sicherstellung verlangen.

Die kantonalen Behörden, die uns über den Vollzug von Art. 22 des Bundesratsbeschlusses im Sinne von Ziffer 6 unseres frühern Kreisschreibens noch nicht berichtet haben, werden ersucht, dies beförderlich nachzuholen.

Ferner sollen die beruflichen Verbände, die ihre Beschlüsse über die Organisation der Arbeitslosenfürsorge uns noch nicht zur Genehmigung vorgelegt haben (Art. 8 Bundesratsbeschluss), dieser Verpflichtung unverzüglich nachkommen.

III.

Manchen Arbeitern, namentlich auch den Jüngern (Lehrlingen, Lebrtöchtern usw.), wird es zum Vorteil gereichen, wenigstens einen Teil der durch Arbeitsmangel verfügbaren Zeit zur b e r u f l i c h e n A u s b i l d u n g zu verwenden. Die Hebung der beruflichen Bildung in den Industrien und Gewerben ist auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht von grösster Bedeutung für die künftige Entwicklung. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, einerseits die in Frage kommenden Arbeiterkreise auf die vorhandenen Bildungsgelegenheiten aufmerksam zu machen und zu deren Benützung zu ermuntern, andrerseits die Leitungen der beruflichen Schulen und Fachkurse zu veranlassen, sich den besondern Bedürfnissen in entgegenkommendster Weise anzupassen.

Mit vollkommener Hochachtung!

B e r n , den 9. Dezember 1918.

Schwein. VolkswirtscMftsdepartement : Schulthess.

501

Das eidgenössische Finanzdepartement hat dem Verband schweizerischer Likör- und Spirituosenhändler zuhanden seiner Mitglieder einen Posten monopolfreien Obsttresterbranntwein abgetreten unter der Bedingung: 1. dass die Verbandsmitglieder die ihnen zugeteilte Ware bloss in der Form von Branntwein und nur an Wirte oder patentierte Kleinverkäufer zur unmittelbaren Überleitung in den Konsum weiter veräussern ; 2. dass der Wiederverkaufspreis, ab Station des Verbands· mitgliedes, 10 Centimes per Grad und Liter nicht übersteigt.

B e r n , im November 1918.

(2..)

Eidgenössische Alkoholverivaltung : E. Milliet.

Das Justiz- und Polizeidepartement hat nachfolgende Mieterschutzverordnungen genehmigt : Kanton Freiburg (19. November).

Gemeinde Buren a. A. (Bern, 6. November).

Gemeinde Oberdiessbach (Bern, 14. November).

Gemeinde Baar (Zug, 21. November).

Gemeinde Brügg (Bern, 23. November).

Aufforderung.

Diejenigen Personen, die Anspruch erheben auf eine Balle Baumwollgewebe, 56 m im Werte von Fr. 140; 5 Pakete mit 60 Spulen Nähfaden im Werte von *Fr. 89. 40 und eine Schachtel mit 124 kleinen Schachteln Saccharin im Werte von Fr. 62, welche Waren vor zirka 10 Monaten bei Herrn Neiko Reznjakoff, von Glogene, im Hause Schläflistrasse 4 in Bern abgegeben wurden, werden aufgefordert, ihren Anspruch bei der eidg. Oberzolldirektion binnen 14 Tagen geltend zu machen, ansonst diese Waren nach Ablauf der Frist gemäss Art. 27 des eidg. Fiskalpolizeistrafgesetzes öffentlich versteigert werden.

B e r n , den 5. Dezember 1918.

(2.).

Eidg. Oberzolldirektion.

502

Schweizerisches Bundesgericht.

Mit Rücksicht auf die durch den reduzierten Fahrplan bedingte Erschwerung des persönlichen Erscheinens der Parteien und ihrer Vertreter zur mündlichen Verhandlung bei Berufungen hat das Bundesgericht beschlossen: 1. Wenn der Streitwert den Betrag von Fr. 4000 erreicht oder der Streitgegenstand keiner Schätzung unterliegt, so kann der Berufungskläger innert der Berufungsfrist die Berufung schriftlich begründen, wenn er zugleich auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

2. Der Präsident teilt diese Rechtsschrift dem Berufungsbeklagten mit und wartet mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung während zehn, im beschleunigten Verfahren während fünf Tagen zu. Reicht der Berufungsbeklagte innert dieser Frist eine schriftliche Antwort ein, in welcher er auf die miindliche Verhandlung verzichtet, so unterbleibt diese Verhandlung. Unterlässt er dies, so werden beide Parteien zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die Rechtsschrift des Berufungsklägers bleibt bei den Akten.

3. In den schon beim Bundesgericht anhängigen Berufungen können die Parteien auf die mündliche Verhandlung verzichten und aussergerichtlich schriftliche Berufungsbegründungen austauschen. Das Bundesgericht wird diese Rechtsschriften berücksichtigen, wenn sie vierzehn Tage vor der angesetzten mündlichen Verhandlung eingereicht werden und der Berufungsbeklagte anerkennt, dass ihm die Berufungsschrift des Berufungsklägers zur Kenntnis gebracht worden ist.

4. Dieser Beschluss ist im Bundesblatt und sonst in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Derselbe gilt für so lange, als der reduzierte Fahrplan in Kraft bestehen wird.

L a u s a n n e , den 30. November 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der Präsident:

Ursprung.

Der Kanzleidirektor: Dr. G. Nicola.

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1918

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51

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11.12.1918

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498-502

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