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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 20. April 1950

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 2S Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zaznglich Nachnahme- and Postbestellungsgebiihr Einruciinngsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1950 bis 1952 (Vom 20. März 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit der vorläufigen Neuordnung der Versicherungsverhältnisse für das Personal des Bundes und der Bundesbahnen, die auf 1. Januar 1949 Platz griff, wurden die Bezüge der zukünftigen Pensionierten und ihrer Hinterlassenen den durch die Teuerung und durch das Inkrafttreten der eidgenössischen Altersund Hinterlassenen Versicherung (AHV) veränderten Verhältnissen angepasst.

Diese Ordnung soll rückwirkend auf 1. Januar 1950 in ein Definitivum übergeführt werden, worüber wir Ihnen, mit einer besondern Botschaft vom 20. März 1950 berichten. Auf die Bentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen des Bundes jedoch, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1949 eingetreten ist, kann die Neuordnung nicht angewendet werden, weil ihre Benten auf den Vorkriegsbezügen basieren. Diesen Bentnern werden Teuerungszulagen zu den Benten ausgerichtet, die nicht von den Pensionskassen, sondern vom Bunde bzw. von den Betrieben mit eigener Bechnung in ihrer Eigenschaft als ehemalige Arbeitgeber dieser Bediensteten getragen werden.

Wir legen Ihnen einen Beschlussesentwurf für die Ordnung dieser Zulagen in den nächsten 3 Jahren mit nachstehender Botschaft vor.

1. Die gegenwärtige Ordnung

Die Teuerungszulagen für Bentenbezüger der Eidgenössischen Versicherungskasse (EA7K) und der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen (PHK) wurden letztmals durch einen dringlichen Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948 mit Gültigkeit bis Ende 1949 neu festgesetzt. Danach setzten sich diese Zulagen zusammen aus: Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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862 a. einem Zuschlag von 19% der Bente und b. einer Kopf quote von 620 Pranken jährlich für verheiratete Invalidenrentner; 430 Pranken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger von Witwenrenten, jedoch mindestens 1000 Pranken jährlich für verheiratete Invalidenrentner und 660 Franken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger von Witwenrenten.

Die Teuerungszulage zur Waisenrente beträgt 300 Franken.

Die Teuerungszulage darf nicht mehr betragen als die Eente.

Diese Vorschriften wurden durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1949 vorläufig verlängert in der Absicht, sie dann gleichzeitig mit der Neuordnung der Versicherungsverhältnisse des Bundespersonals rückwirkend auf 1. Januar 1950 endgültig zu regeln.

Die ehemaligen Dienstpflichtigen bezogen im Jahre 1949 an Eente und Teuerungszulage zusammen durchschnittlich 400 Franken und die Witwen 210 Franken im Monat.

Für die Verheirateten mit einer Maximalrente von 68% des versicherten Vorkriegsverdienstes, die in den Jahren 1941 bis 1948 pensioniert wurden, stellt sich der Bezug an Eente und Teuerungszulage, verglichen mit dem Höchstbezug eines aktiven Bediensteten derselben Besoldungsklasse, im Jahre 1949 wie folgt: AW-ivBr üeaiensteter TîprtipTiqi-ptpr Aktiver

25. Klasse 15. Klasse S.Klasse

Kente, einschliesslich Teuerungszulage

ïr.

IT.

6736 10794 16212

3863 6245 9372

o/,,

57,3 57,9 57,8

Die Eente eines mit dem Maximum nach alter Ordnung Pensionierten betrug zusammen mit der Teuerungszulage im Jahre 1949 demnach durchwegs 57--58% des Bezuges seiner aktiven Dienstkollegen.

Bei diesen mit dem Maximum pensionierten Verheirateten wurde die Eente durch die Teuerungszulage von 19% plus 620 Franken wie folgt verbessert : Rente Fr.

25. Klasse 15. Klasse S.Klasse

2725 4727 7355

Teuerungszulage Tr.

%

1138 1518 2017

41,8 32,1 27,4

Die gegenwärtige Teuerung von gegen 60% wird also den Rentnern der untersten Besoldungsklasse zu etwa zwei Drittem, in den obern Klassen dagegen nicht ganz zur Hälfte ausgeglichen.

Im Jahre 1949 wurden für Teuerungszulagen an Eentner für beide Kassen zusammen 34 Millionen Franken ausgegeben. Davon entfallen auf die Eid-

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genössische Versicherungskasse zu Lasten der Staatsrechnung 5,4 Millionen und zu Lasten der Eegiebetriebe 7,6 Millionen, während die Bundesbahnen für ihre Pensions- und Hilfskasse 21 Millionen aufzubringen hatten.

2. Die Abänderungswünscne des Föderatiwerbandes Der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe stellte mit einer Eingabe vom 8. September 1949 das Gesuch, die Teuerungszulagen an die Rentenbezuger für die Jahre 1950 bis 1952 wie folgt zu verbessern : Erhöhung Grundzulage von 19 auf 25% Kopfquote für verheiratete Invalide . . .

von 620 auf 700 Franken Kopfquote für Ledige und für Witwen . .

von 430 auf 500 Franken Minimalzulage für verheiratete Invalide . .

von 1000 auf 1200 Franken Minimalzulage für Ledige und für Witwen .

von 660 auf 800 Franken Zulage zur Waisenrente von 300 auf 330 Franken Die Bestimmung, wonach die Zulage nicht höher sein darf als die Eente, soll fallen gelassen werden.

Diese Begehren wurden in erster Linie damit begründet, dass die Zulagen besser mit der Teuerung m Übereinstimmung gebracht werden sollten. Es sei nicht zu übersehen, dass die bescheidenen Reserven der Pensionierten vollständig aufgezehrt seien und diese mit ihren Angehörigen restlos auf das angewiesen seien, was sie laufend an Pension beziehen, weshalb eine bessere Anpassung an den dauernd gewordenen Zustand der Teuerung notwendig sei.

Ausserdem rufe auch die Neuordnung der Bezüge des aktiven Personals einer Anpassung bei den Pensionierten.

3. Die Neuordnung Die gegenwärtigen Teuerungszulagen, die den vor 1949 Pensionierten und ihren Hinterlassenen zu den Beuten der Personalversicherungskassen ausgerichtet werden, sind zweifellos bescheiden. Sie vermögen die seit der Pensionierung eingetretene Teuerung bei weitem nicht auszugleichen. Immerhin ermöglichen sie dem ehemaligen Bundesbediensteten bei sorgfältiger Verwendung den Lebensabend zu fristen, ohne allzu viel von seinen frühern Lebensgewohnheiten opfern zu müssen. Mehr wird man vom Arbeitgeber, der diese Zulagen ohne jede Gegenleistung auszahlt, auch nicht verlangen können und dürfen.

Die absolute und relative Höhe dieser Teuerungszulagen bleibt weitgehend eine Frage des Ermessens, und sie muss sich wohl oder übel vor allem nach den finanziellen Möglichkeiten des Bundes und seiner Eegiebetriebe richten.

Würden die
Forderungen des Föderativverbandes erfüllt, so hätten der Bund und die Bundesbahnen den Alt-Pensionierten im Jahre 1950 rund 40 Millionen an Teuerungszulagen zu bezahlen. Zufolge der im jetzigen Bestand eintretenden Todesfälle könnte damit gerechnet werden, dass diese Kosten bis

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zum Jahre 1952 auf etwa 37 Millionen zurückgehen würden. Bin solcher Aufwand, der für die ganze dreijährige Dauer der zu treffenden Eegelung grösser wäre als jener des Jahres 1949, lässt sich unseres Brachtens, wenn er nicht eine zwingende Notwendigkeit ist, im Hinblick auf die äusserst gespannte Finanzlage des Bundes und der Bundesbahnen, nicht wohl vertreten.

Wir sind jedoch ebenfalls der Auffassung, dass trotzdem noch ein kleiner Schritt zur Verbesserung der Lage der Alt-Kentner getan werden soll, nachdem auch den aktiven Bediensteten mit dem neuen Beamtengesetz eine bescheidene Besserstellung gewährt worden ist. Dabei lassen wir uns vor allem von sozialen Erwägungen leiten, was dazu führt, namentlich die Kopfquote für Verheiratete und die Mindestzulagen noch etwas zu erhöhen, während es bei der prozentualen Teuerungszulage mit einer Aufrundung von 19 auf 20% sein Bewenden haben soll. Deshalb sieht der vorliegende Entwurf folgende Änderungen gegenüber dem bisherigen Zustande vor: Erhöhung Grundzulage von 19 auf 20% Kopfquote für verheiratete Invalide . . .

von 620 auf 700 Franken Kopfquote für Ledige und Witwen . . .

von 430 auf 440 Franken Minimalzulage für verheiratete Invalide . .

von 1000 auf 1150 Franken Minimalzulage für Ledige und Witwen . .

von 660 auf 720 Franken Für den Verheirateten mit Maximalrente ergibt dies neu, verglichen mit dem Bezug des aktiven Bediensteten, im Jahre 1950 folgendes Bild: Aldïvp -Bedienstete Aktive .Bedienstete Fr.

25. Klasse 15. Klasse . . .

5. Klasse

.

6736 10794 16 520

Rente, einschllesslich Teuerungszulage Ir.

»/o

3970 6372 9526

59,0 59,0 57,7

Mit der Neuordnung wird der Bezug des Beniners, verglichen mit jenem des Aktiven, gegenüber der Ordnung im Jahre 1949 etwas verbessert. Auch im Vergleich zur Teuerung tritt eine kleine Verbesserung ein, indem die Teuerungszulagen in Prozenten der Bente steigen bei der 25. Klasse von 41,8 auf 45,7% bei der 15. Klasse von 32,1 auf 34,8% bei der S.Klasse von 27,4 auf 29,5% Eine weitergehende Verbesserung der Teuerungszulagen halten wir nicht für tragbar. Die vorgeschlagene Ordnung wird im Jahre 1950 etwa folgenden Aufwand für Teuerungszulagen an Bentenbezüger der beiden Kassen mit sich bringen : Mio Fr.

Eidgenössische Versicherungskasse zu Lasten der Staatsrechnung 5,8 Eidgenössische Versicherungskasse zu Lasten der Eegiebetriebe 8,2 Zusammen 14,0 Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen 21,2 Insgesamt 35,2

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Es kann angenommen werden, dass diese jährliche Kostensumme bis zum Jahre 1952 auf etwa 32 Millionen zurückgehen wird, so dass der Gesamtaufwand in den nächsten drei Jahren durchschnittlich ungefähr der gleiche bleiben wird wie im Jahre 1949. Wieviel die Teuerungszulagen an Beniner nachher kosten, wird von der dannzumal zu treffenden Neuordnung abhängen.

4. Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes Art. 1. Die Neuordnung soll für 3 Jahre getroffen werden, analog wie die in Artikel 69, Absatz 2, des revidierten Beamtengesetzes enthaltenen Teuerungszulagen für das aktive Personal. Der persönliche Geltungsbereich des Beschlusses bezieht sich wie bisher auf die Eentner der beiden Personalversicherungskassen und auf die Haftpflichtrentner der Bundesbahnen.

Art. 2. Wir verweisen auf die Ausführungen im Abschnitt 3 hievor.

Art. 3. Die Bestimmungen über Kürzung und Wegfall der Zulagen, die sich praktisch bewährt haben, werden im allgemeinen aus der bisher geltenden Regelung unverändert übernommen. Den im Ausland wohnenden Rentenbezügern wurde bis jetzt keine Teuerungszulage ausgerichtet, mit Ausnahme von solchen, die ihren Dienst im Auslande versehen und nach der Pensionierung dort verbleiben. Da nun für zukünftige Rentenbezuger der beiden Kassen die Renten allgemein erhöht werden, sollen auch die Alt-Rentner im Ausland zukünftig Teuerungszulagen erhalten, soweit die dortigen Lebenskosten dies rechtfertigen.

Art. 4. Bisher wurde, wenn der Rentenbezüger Anspruch auf eine AHVRente hatte, die Kopf quote von 620 bzw. 430 Franken nicht ausbezahlt. Um auch diesen Rentenbezügern etwas entgegenzukommen, sollen diese Abzüge in Zukunft auf 600 Pranken für Bezüger von Ehepaar-Renten der AHV, auf 360 Franken für Bezüger einfacher AHV-Renten und auf 300 Franken für AHV-berechtigte Witwen reduziert werden. Dank der gleichzeitigen Heraufsetzung der Kopfquoten werden die Abzüge damit faktisch um 80 bis 140 Franken gemildert.

Dem Wunsch des Föderativverbandes, diese Anrechnung der AHV-Renten auf die Teuerungszulagen noch weiter einzuschränken, konnten wir im Hinblick auf eine unter gleichen Voraussetzungen möglichst gleiche Behandlung aller Rentner nicht entsprechen.

Art. 5 bis 7. Die bisher geltenden Bestimmungen für besondere Verhältnisse sowie für die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen werden unverändert in
den neuen Beschluss aufgenommen.

Art. 8. Wir haben uns gefragt, ob der Beschluss allgemein verbindlicher oder nicht allgemein verbindlicher Natur sei. Es handelt sich hier offensichtlich um einen Grenzfall. Die Gewährung von Teuerungszulagen an die aktiven Bediensteten und an die Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes erfolgte bis zum Jahre 1946 durch Vollmachtenbeschlüsse des Bundes-

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rates und seither durch allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die dringlieh erklärt wurden. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, den neuen Brlass wiederum in die Form des allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden. Dafür spricht, abgesehen von der bisherigen Praxis, auch der Umstand, dass der Beschluss Bechtssätze aufstellt und klagbare Ansprüche schafft. Es handelt sich somit nicht um einen blossen Finanzerlass, der auch in die Form des einfachen Bundesbeschlusses gekleidet werden könnte.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ersuchen wir Sie, dem beiliegenden Beschlussesentwurf zuzustimmen, und wir benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. März 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

867 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1950 bis 1952 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 8, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1950, beschliesst :

Art. l Grundsatz 1 Die Eentenbezüger der Eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen, deren Ansprüche nach den Kassenstatuten vom Mai 1942 oder früheren Erlassen festgesetzt sind, erhalten für die Jahre 1950 bis 1952 Teuerungszulagen.

2 Die Teuerungszulagen werden unter den gleichen Voraussetzungen den Haftpflichtrentnern der Bundesbahnen ausgerichtet.

Art. 2 Ausmass der Zulagen 1 Die Teuerungszulage setzt sich zusammen aus: a. einem Zuschlag von 20% der Eente und b. einer Kopfquote von 700 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner; 440 Franken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger von Witwenrenten, jedoch mindestens 1150 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner und 720 Franken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger von Witwenrenten.

Die Teuerungszulage zur Waisenrente beträgt 300 Franken.

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Die Teuerungszulage darf nicht mehr betragen als die Eente.

Verwitwete Invalidenrentner mit eigenem Haushalt und geschiedene Invalidenrentner mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

4 Erwerbsunfähige AVaisen über 18 Jahre, die Erniessensleistungen der beiden Kassen beziehen, sind den anspruchsberechtigten Waisen gleichgestellt.

3

Art. 3 Kürzung und Wegfall der Zulagen Bezugern, deren Eente auf einem Verdienst berechnet ist, der nicht einem vollen Tagewerk entspricht, oder die nicht ständig beschäftigt waren, sowie Bezugern, deren Eente nach Vereinbarung gekürzt ist, wird die Zulage entsprechend herabgesetzt.

2 Bezügern, die gleichzeitig Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt beziehen, wird die Zulage auf der Gesamtleistung berechnet und um den Betrag der von der Unfallversicherungsanstalt ausgerichteten Zulage herabgesetzt.

3 Bezieht eine Person von einer oder beiden Personalversicheruugskassen verschiedene Eenten, so wird nur auf der Eente mit dem höheren Anspruch auf Zulage eine solche ausgerichtet.

4 Bezieht ein Ehepaar von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Eenten, so wird dem Ehegatten mit dem höheren Anspruch die Zulage für Verheiratete, dem andern diejenige für Ledige ausgerichtet.

8 Einer im Bundesdienst stehenden Witwe, die von einer Personalversicherungskasse des Bundes eine Witwenrente bezieht, wird die Zulage zur Eente um den Betrag der Teuerungszulage aus aktivem Dienstverhältnis herabgesetzt.

6 Im Auslande wohnenden Eentenbezügern kann die Teuerungszulage herabgesetzt oder überhaupt nicht ausgerichtet werden, wenn die Lebenskosten am Wohnorte dies rechtfertigen.

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Art. 4 Kürzung bei Ansprüchen auf eine AHV-Rente Hat der Eentenbezüger oder dessen Ehegatte Anspruch auf eine AHVEente, so ist die Zulage zur Eente einer Personalversicherungskasse des Bundes wie folgt zu kürzen: a. um 600 Franken, wenn der Eentenbezüger oder dessen Ehegatte Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente der AHV hat; fe. um 860 Franken, wenn der Eentenbezüger oder dessen Ehegatte Anspruch auf eine einfache Altersrente der AHV hat;

869 e. um 300 Franken, wenn der Eentenbezüger Anspruch auf eine Witwenrente der AHV hat; d. um die Hälfte, wenn der Rentenbezüger Anspruch auf eine Waisenrente der AHV hat.'

Art. 5 Besondere Verhältnisse Teuerungszulagen können auch gewährt werden: a. an Bezüger von wiederkehrenden Leistungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes. Sie dürfen drei Viertel der in Artikel 2 genannten Ansätze und ein Drittel der wiederkehrenden Leistung nicht übersteigen; b. an Bezüger von Ermessensleistungen der beiden Kassen. Sie dürfen 20% der Leistung nicht übersteigen.

3 Wird die Invalidenrente zum Teil an Drittpersonen ausbezahlt, so wird die Teuerungszulage im gleichen Verhältnis verteilt, sofern beim Zuspruch des Eententeils an den Dritten der Teuerung nicht bereits Eechnung getragen wurde.

Art. 6 1

Berichtigung des Anspruches Wurde eine Teuerungszulage ganz oder teilweise zu Unrecht ausbezahlt, so ist sie nach den Grundsätzen von Artikel 7 der Kassenstatuten zu berichtigen.

Art. 7 Stichtag und Auszahlung der Zulage Entscheidend für die Bemessung und Auszahlung der Zulage sind die Verhältnisse am ersten Tag des Monats, in dem die Teuerungszulage ausbezahlt wird.

2 Die Teuerungszulage wird jeden Monat mit der Eente ausbezahlt.

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Art. 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf 1. Januar 1950 in Kraft.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1950 bis 1952 (Vom 20. März 1950)

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