393
# S T #
Aus den Verhandlungen des Bundesrates
(Vom 2. Februar 1950} Herr André Köves übergab am 20. Januar 1950 dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Ungarischen Volksrepublik bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(Vom 3. Februar 1950) Der Bundesrat hat die offizielle Beteiligung der Schweiz an der vom Juni bis Oktober 1950 in Venedig stattfindenden XXV. Internationalen Kunstausstellung (Biennale) beschlossen.
(Vom 7. Februar 1950j Beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement wurden befördert: Abteilung für Landwirtschaft: zu I. Sektionschefs: die Herren Eduard Strebel, Kulturingenieur, von Wohlenschwil und Albert Kiener, IngenieurAgronom, von Bolligen, beide bisher II. Sektionschefs; zum II. Adjunkten: Herr Fritz Keller, Dr. jur., von Bannwil, bisher juristischer Beamter I. Klasse: Samenuntersuchungs- und Versuchsanstalt Lausanne: zum I. Adjunkten: Herr Jean Eapin, Ingenieur-Agronom, von Corcelles/Payerne, bisher II. Adjunkt.
8974
394
Eidgenössische Steuerverwaltung Steuereinnahmen des Bundes (in 1000 Franken)*) Jahr Quartal
Stempelabgaben
Verrechnungssteuer 1)
WarenUmsatzsteuer
Luxussteuer 2)
Ausgleichsteuer
435 559 462 594 435 033
16690 18873 18041
10718 12 536 12775
112 880 99901 105 822 116 956
5377 3630 3576 4107
2501 3668 2183 2366
Roherträge
I . Quartal 1947 . . .
II.
» » . . .
III.
» » . . .
IV.
» » . . .
.
.
.
.
98314 62292 98752 76093 70967 89647 21367 52724 28342 15729 22491 - 5742 26114 - 419
I. Quartal 1948 . . .
II.
» » . . .
III.
» » . . .
IV.
» » . . .
.
.
.
.
21 297 50816 8764 29170 20245 - 6163 22676 28040
124 337 109 727 113 034 115 496
6392 4532 3812 4137
3126 3640 2934 2836
I. Quartal 1949 . . .
II.
» » . . .
III.
» » > . . .
IV.
» » . . .
.
.
.
.
51629 17955 12327 27521 20608 - 1952 8963 23563
120 717 99259 104 580 110 477
6078 4148 3760 4055
2799 4216 2920 2840
50455 78724 79062 76093 70967 71785 52724 17114 15729 22693 18011 - 5742 20906 - 419
435 559 462 594 435 033 112 880 99901 105 822 116 956
16477 18652 17809 5326 3581 3517 4053
10718 12536 12775 2501 3668 2183 2366
50816 17056 8764 23351 16216 - 6163 22676 22439
124337 109 727 113 034 115496
6337 4476 3754 4085
3126 3640 2934 2836
51 629 14381 12327 22035 16502 - 1952 8963 18867
120 717 99259 104 580 110 477
6022 4092 3695 4000
2799 4216 2920 2840
1947 1948 1949
Bundesanteile 1947 1948 1949 I. Quartal 1947 . . .
II.
» » . . .
III.
» » > . . .
IV.
» » . . .
.
.
.
.
I. Quartal 1948 . . . .
II.
» » . . . .
III.
» » . . . .
IV.
)>
8
. . . .
I. Quartal 1949 . . . .
II.
» » . . . .
III.
» » . . . .
IV.
1
»
». . . .
) Inklusive Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.
) Bundesanteil = Rohertrag abzüglich Markenverkaufsprovision.
3 ) Inklusive Sonderzuschlag zur Wehrsteuer pro 1949, Quellenwehrsteuer und Restzahlungen Krisenabgabe.
4 ) Bundesanteil = Rohertrag abzüglich Einlage in Fonds für Rückerstattungen und abzüglich Kantonsanteile.
2
395
Eidgenössische Steuer Verwaltung Steuereinnahmen des Bundes (in 1000 Franken)*) Wehrsteuer 3)
Wehropfer I und II
Kriegsgewinn«teuer 4)
140 946 324 632 134 572
171 666 42859 13752
69545 75236 65540
1 005 730 1 111 575 840 499 5)
1947 1948 1949
57854 16432 13091 53569
57212 18778 61420 34256
13452 12053 13496 30544
323 367 198 533 216 337 267 493
I. Quartal 1947 II.
» » III.
» » IV.
»> »
92610 102 579 32034 97409
21457 12193 5673 3536
21131 18137 17977 17991
341 166 288 742 189 546 292 121
I. Quartal 1948 II.
»> »> III.
» » IV.
» .>
63793 20022 17838 32919
7514 1408 2885 1945
14906 10620 23132 16882
285 391 179 521 173 771 201644
I. Quartal 1949 II.
» » III.
» » IV.
» »
Total
!
1
, Quartal
Rohert rage
6
Bundesanteile 50467 894 984 54531 968 893 47467 774 0685)
98234 226 889 105 685 ")
154 350 38536 12375
40429 11355 9068 37382
51 430 16900 55241 30779
9768 8789 9829 22081
292 172 182 616 197 929 234 104
I. Quartal 1947 II.
» » III.
» » IV.
» »
64774 71699 22368 68048
19298 10953 5099 3186
15260 13194 13024 13053
301004 245 804 170 266 251 819
I. Quartal 1948 II.
» » III.
» »
44549 13979 12468 23535
6763 1267 2595 1750
10809 7707 16740 12211
257 669 164 882 157 548 182 643
I. Quartal 1949 II.
» » III.
» » IV.
» »
1947 1948 1949
IV.
»
»
) Inklusive Fr. 172 000 dem Bunde verfallene Hinterlagen gemäss Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1946 über die Steuerkontrolle bei der Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den USA («Zertifizierungssteuer»).
6 ) Inklusive Fr. 11154000 Bundesanteil aus der Auflosung der auf Depotkonto für Quellenwehrsteuer-Rückerstattungen übertragenen Rückstellungen der Jahre 1944--1948.
396
Eidgenössische Steuerverwaltung Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben (in 1000 Franken) Stempelabgaben
1949
1948
IV. Quartal I. Quartal
II. Quartal III. Quartal IV. Quartal
1. Emission von Wertpapieren b. Aktien c. Übrige Wertschriften1) .
Total 2. Umsatz von Wertpapieren a. Inländische Wertpapiere .
b. Ausländische Wertpapiere.
Total 3. Conpons von a. Obligationen . . . .
b. Aktien c. Übrigen Wertschriften 1) .
Total 4.
5, 6.
7.
Wechsel Prämienquittungen Frachturkunden Bussen usw Rohertrag
4777 2488 361 7626
2292
375 424
2539 1476 151
2412 962 819
1529 1401 131
4166
4193
3061
309 363
292 410
263 513
799
672
702
776
346 658 1004
9617 4795 359 14771
4738 4793 400 9931
8141 9515 738 18394
5886 4094 594 10574
9298 5163 360 14821
513 3369 925 37 28040
553 1833 1114 19
520 2788 926 25 27521
498 3623 922 22 20608
521 3320 823 13 23563
1 356
185 3833
17955
1
) GmbH.- und Genossenschaftsanteile, Kommandit-Beteiligungen, Miteigentums- und Trustzertifikate, ausländische Wertpapiere.
Verrechnungssteuer (in 1000 Franken) 1949
1948
IV. Quartal I. Quartal
Einsänge. .
Rückerstattungen Verrechnungssteuer Rohertrag .
Sicherungssteuer1) Rohertrag .
Total
68480 45940 22540 136 22676
92131 40653 51478 151 51629
II. Quartal III. Quartal IV. Quartal
95793 57612 83589 59676 12204 -2064 112 123 12327 -1952
68149
59303 8846 117 8963
1) Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.
397 Erläuterungen Bei der Auswertung vorstehender Übersichten ist der für die einzelnen Abgabearten massgeberiden Bezugsordnung und gewissen Rüokstellungsverpflichtungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist zu beachten: I. Stempelabgaben 1. Emissionsstempel. Die Abgabe auf Anleihensobligationen, Aktien und «übrigen Wertschriften» wird bei der Ausgabe der Titel und für die ganze Laufzeit auf einmal bezogen. Die Abgabe auf Kassenobligationen wird in Vierteljahrsraten entrichtet.
2. Umsatzstempel. Die in einem Kalendermonat verfallenen Abgabebeträge sind bis Mitte des nächsten Monats an die Eidgenossische Steuerverwaltung abzuführen.
3. Couponstempel. Die Abgaben auf Coupons von Anleihensobligationen, Aktien und GmbH.-Anteilen sind innert 15 Tagen nach der Couponfälligkeit zu überweisen. Die Abgabe auf Coupons von Kassenobligationen wird in vierteljährlichen Raten wahrend des Fälligkeitsjahres entrichtet. Die Abgabe auf Coupons ausländischer Wertpapiere wird oft durch eine einmalige, die sämtlichen Coupontälligkeiten einschliessende Pauschalzahlung abgelöst.
4. Wechselstempel. Die Abgabe ist durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. Die Übersicht weist die Bruttoerträge des Markenverkaufs auf.
Dieser ist nicht identisch mit dem Markenverbrauch.
5. Prämienquittungsstempel. Die in einem Kalenderquartal verfallenen Abgaben sind in der Regel bis spätestens Ende des folgenden Quartals zu überweisen.
6. Frachturkundenstempel. Die während eines Monats verfallenen Abgaben sind bis spätestens Ende des drittfolgenden Monats abzuführen.
II. Verrechnungssteuer 1. Entrichtung. Die Steuer ist, sofern sie neben der Couponabgabe geschuldet wird, mit dieser zusammen abzuliefern (vgl. I, 3). Für die der Couponsabgabe nicht unterliegenden Zinsen von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen wird die Steuer in vierteljährlichen Raten -während des Fälligkeitsjahres erhoben.
2. Rückerstattung. Die Rückerstattung oder Verrechnung kann von dem vom Steuerabzug Betroffenen innert 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres beansprucht werden, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist.
3. Rohertrag. Als solchen weist die Übersicht die Eingänge bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, abzüglich der im nämlichen Quartal vollzogenen Rückerstattungen, aus.
4. Rückstellungen. Zur Befriedigung beim Bunde noch
nicht geltend gemachter Rückerstattungsansprüche wurden vom Rohertrag in den Jahren 1944 bis 1947 217,2 Mili. Fr. einem Depotkonto überwiesen.
Die Rückstellungen sind aus den Quartalszahlen des «Bundesanteils» nicht ausgeschieden.
III. Warenumsatzsteuer 1. Steuer auf inländischen Umsätzen. Über die Steuer auf dem Warenumsatz im Inland haben die Grossisten vierteljährlich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen, und zwar innert 30 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres. Die Umsatzsteuereingänge eines bestimmten Quartals beziehen sich somit in der Regel auf die Umsätze des Vorquartals.
2. Steuer auf der Einfuhr. Über die Steuer auf der Wareneinfuhr rechnet die Eidgenössische Zollverwaltung monatlich mit der Eidgenossischen Steuerverwaltung ab. Der Ertrag der bei der Einfuhr erhobenen Warenumsatzsteuer entspricht der steuerbaren Einfuhr im Berichtsquartal.
Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.
28
398 IV. Luxussteuer 1. Steiler auf inländischen Lieferungen. Die Luxussteuer auf inländischen Detaillieferungen von Schaumweinen, photographischen Platten und Filmen, Parfümerien und Kosmetika wird durch Verwendung von Luxussteuermarken entrichtet. Der ausgewiesene Steuerertrag entspricht dem Markenverkauf -- nicht Markenverbrauch -- im betreffenden Quartal. Die Steuer auf dem inländischen Umsatz der übrigen Luxuswaren ist vom Pflichtigen innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderquartals zu überweisen. Die Steuereingänge eines Quartals beziehen sich somit in der Regel auf die Umsätze des Vorquartals.
2. Steuer auf der Einfuhr. Über die Luxussteuer auf der Einfuhr rechnet die Zollverwaltung in gleicher Weise ab wie über die Umsatzsteuer (vgl. III, 2).
V. Ausgleichsteuer Die Steuer wird mit Ablauf eines Kalenderjahres fallig, ist aber in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zu entrichten. Die Zahlungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres in der Höhe von annähernd einem Viertel der mutmasslichen Jahressteuer zu leisten.
VI. Wehrsteuer, Sonderzuschlag zur Wehrsteuer und Wehropfer Jeder Kanton hat bei der Wehrsteuer 70 %1), beim Sonderzuschlag zur Wehrsteuer pro 1949 und beim Wehropfer je 90% der bei ihm eingegangenen Steuerbetrage, Bussen und Zinsen der Eidgenössischen Staatskasse abzuliefern.
Freiwillige Wehropferleistungen gehören im vollen Umfange dem Bund.
Die Kantone liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis Ende des folgenden Monats ab.
Die Übersicht enthält als Bundesanteil die Ablieferungen der Kantone an den Bund. Die Rohertrage sind auf Grund dieser Ablieferungen errechnet worden.
VII. Kriegsgewinnsteuer Von den eingegangenen Steuerbeträgen werden 20 % einem Fonds für Rückerstattungen zugewiesen. Von den verbleibenden 80% erhalten die Kantone einen Zehntel.
Die Übersicht enthält als Roherträge die Bruttoeingänge vor Abzug der Einlage in den Rückerstattungsfonds und als Bundesanteil die um die Einlage in den Fonds für Rückerstattungen und um die Kantonsanteile gekürzten Steuereingänge.
Eidgenössische Steuerverwaltung
*) Bei der Wehrsteuer I.Periode 67y2%.
8974
Kündigung der 3%%-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1941 auf 31. Mai 1950 und der 3%%-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1940 auf 15. Juni 1950 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Januar 1950 beschlossen, die 3%%-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1941 auf den 31. Mai 1950 und die 3%%-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft
399 von 1940 auf den 15. Juni 1950 gemäss Ziffer 3 der Anleihebedingungen zur Eückzahlung zu kündigen.
Die Obligationen dieser beiden Anleihen können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.
Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.
Nach dem 31. Mai bzw. 15. Juni 1950 hört die Verzinsung dieser zur Rückzahlung aufgerufenen Anleihen auf.
Falls der Bundesrat bis zur Eückzahlung die Aufnahme einer neuen Anleihe beschliesst, wird den Inhabern von Obligationen und Schuldbuchforderungen der 3%%-Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1941 und 1940 das Eecht zur Konversion eingeräumt.
Bern, den 6. Februar 1950.
8974
Eidgenössische Finanzverwaltung
Urteil Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 1949 in St. Gallen in der Strafsache Buchmann Isidor, geb. 19. Januar 1906, von Hochdorf (Luzern), Kaufmann, wohnhaft gewesen Möhrlistrasse 122, Zürich, zurzeit in Montevideo, erkannt : Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Artikel 2 der Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 28. Oktober 1946 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold sowie die Verfügung Nr. 645 A/43 der Eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1943 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, begangen in den Jahren 1945 und 1946 durch Handel mit inund ausländischen Goldstücken im Gesamtwert von rund Fr. 175 000 ohne Konzession und zu übersetzten Preisen, und verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 4000; 2. zu den Verfahrenskosten von Fr. 1180.55; 8. zur Bezahlung eines unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils von Fr. 1312.50 an die Bundeskasse.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates
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Jahr
1950
Année Anno Band
1
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06
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
09.02.1950
Date Data Seite
393-399
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