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Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Amtshilfe 1.
Die ESTV leistet der zuständigen Behörde Amtshilfe im vorliegenden Amtshilfeverfahren betreffend [...] und in welchem auch Konstantinos Kordellos, geboren am 20. April 1940, griechischer Staatsangehöriger und [...], beschwerdeberechtigt sind.
[...]
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I / Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG; SR 651.1] i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).
Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.
29. August 2024
2024-2584
Eidgenössische Steuerverwaltung
BBl 2024 2125
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