Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Notifikation (Art. 64 Bundesgesetzes vom 22. März 1974, über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR SR 313.0) Yang Yao, geb. 14. Juni 1995, chinesische Staatsangehörige, wohnhaft gewesen in 8307 Effretikon, Waldstrasse 7, unbekannter Aufenthalt: Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, verurteilte Sie am 4. November 2024 aufgrund des am 27. Februar 2024 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 96, 101 und 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) zu einer Busse von 120 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.
Gegen den Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Einsprache erheben.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation im Bundesblatt.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21, Abs. 1 des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021).
Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Art. 67 und 68 des VStrR). N.B. Das Einspracheverfahren ist nicht unentgeltlich; die Kosten werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt (Art. 95 des VStrR).
Gemäss Artikel 3 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung; SR 331) werden alle Verurteilten wegen Vergehen und Übertretungen mit einer Sanktion über 5000 Franken in das Strafregister eingetragen.
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BBl 2025 82
BBl 2025 82
Der geschuldete Gesamtbetrag von 190 Franken ist innert 10 Tagen, nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Dienst Inkasso Ost, Thurgauerstrasse 40, 8050 Zürich, IBAN CH17 0900 0000 8002 1074 9, zu bezahlen. Eine nicht vollständig gedeckte Busse kann in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
16. Januar 2025
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Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
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Dieser Text wurde im Sinne von Artikel 44 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) aus Datenschutzgründen anonymisiert.
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