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Verfügung betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2025 vom 4. Februar 2025

Verfügende Behörde: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL) Gegenstand: Die Luftraumstruktur der Schweiz wird, basierend auf der ICAO-Luftraumkarte der Schweiz 2024 und den nachträglichen Anpassungen hinsichtlich des Flugbeschränkungsgebiets «LSR53 ALBULA ALPEN E» sowie hinsichtlich der Publikation der Untergrenzen der Nahkontrollbezirke (TMA) südlich der Mittelland-Jura/AlpenTrennlinie, geändert.

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA), der Luftwaffe und der Skyguide die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest. Mit der Luftraumstruktur wird festgelegt, welche Benutzungsbedingungen in welchen Teilen des Luftraums über der Schweiz gelten und welche Flugsicherungspflichten und ­rechte damit verbunden sind. Das BAZL überprüft die Luftraumstruktur jedes Jahr. Als Grund- und Ausgangslage für die Luftraumänderung 2025 gilt die ICAO-Luftraumkarte der Schweiz 2024.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung: 1.

Das Gesuch der Flughafen Bern AG vom 23. Oktober 2023 um Änderung des Luftraums im Rahmen des Projekts RNP32 und der Änderungsantrag dazu vom 26. November 2024 werden infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch der Skyguide vom 5. April 2024 um Änderung des Luftraums des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein im Zusammenhang mit den PBNInstrumentenflugverfahren wird infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

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3.

Das Gesuch der Skyguide (Erstgesuch vom 15. Mai 2023) um Anpassung von Flugbeschränkungsgebieten für Segelflugzeuge ausserhalb der TMA im Zusammenhang mit dem Low Flight Network (LFN) wird infolge Rückzugs als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

4.

Die Luftraumstruktur der Schweiz wird, basierend auf der ICAO-Luftraumkarte der Schweiz 2024 und den nachträglichen Anpassungen hinsichtlich des Flugbeschränkungsgebiets «LSR53 ALBULA ALPEN E» (bilaterale Absprache zwischen dem BAZL und der MAA) und hinsichtlich der Publikation der Untergrenzen der TMA südlich der Mittelland-Jura/Alpen-Trennlinie (separate Anhörung der Luftwaffe und des Flughafens Sion vom 26. November 2024), wie folgt geändert: 4.1. Das Flugbeschränkungsgebiet «LSR53 ALBULA ALPEN E» wird gemäss Antrag der MAA vom 7. November 2024 wie folgt angepasst: 4.1.1 Dispositiv-Ziffer 1 Buchstabe a i.V.m. Anhang 2 der Verfügung betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2023 vom 22. November 2022 wird durch den Anhang der vorliegenden Verfügung vom 4. Februar 2025 ersetzt. Die übrigen Auflagen und Nutzungsbedingungen für die «LSR53 ALBULA ALPEN E» gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Buchstabe b bis e der Verfügung betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2023 bleiben unverändert in Kraft.

4.1.2 Die neuen lateralen und vertikalen Abmessungen der «LSR53 ALBULA ALPEN E» können dem Anhang zu dieser Verfügung entnommen werden.

4.2. Die Publikationen der Nahkontrollbezirke (TMA) südlich der Mittelland-Jura/Alpen-Trennlinie im AIP Schweiz werden angepasst. Von dieser Anpassung sind nachfolgende Luftraumstrukturen betroffen, bei welcher die Ober- und Untergrenzen neu wie folgt publiziert werden (keine Änderungen bei der Obergrenze, hier nur der Vollständigkeit halber): 4.2.1 Locarno (LSZL): ­ TMA1 1000ft AGL oder 2000ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / 11500ft AMSL; ­ TMA2 1000ft AGL oder 1650ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / 11500ft AMSL; ­ TMA3 1000ft AGL oder 5500ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / 11500ft AMSL; ­ TMA4 1000ft AGL oder 5000ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / 11500ft AMSL.

4.2.2 Sion (LSGS): ­ TMA1 1000ft AGL oder 3000ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / FL130; ­ TMA2 1000ft AGL oder 6000ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / FL130; ­ TMA3 1000ft AGL oder 10000ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / FL130.

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4.2.3

4.2.4

4.2.5

4.2.6

4.2.7 4.2.8

Emmen (LSME): ­ TMA2 1000ft AGL oder 3800ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / FL130; ­ TMA4 1000ft AGL oder 6700ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / FL 130.

Alpnach (LSMA): ­ TMA2 1000ft AGL oder 2300ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / FL130; ­ TMA4 1000ft AGL oder 5900ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergib / FL130.

Meiringen (LSMM): ­ TMA1 1000ft AGL oder 5500ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / FL 130; ­ TMA2 1000ft AGL oder 7500ft AMSL je nachdem welches die grössere Höhe ergibt / FL130.

Betreffend die Nahkontrollbezirke Locarno (LSZL) TMA 1, 2, 3 und 4, Sion (LSGS) TMA 1, 2 und 3, Emmen (LSME) TMA 2 und 4, Alpnach (LSMA) TMA 2 und 4 sowie Meiringen (LSMM) TMA 1 und 2 bleiben alle übrigen bestehenden Auflagen und Nutzungsbedingungen unverändert in Kraft.

Die genannten Nahkontrollbezirke (TMA) werden im AIP Schweiz und auf den relevanten Karten (u.a. ICAO-Karte, Segelflugkarte, VAC und Area Charts) publiziert.

Die lateralen und vertikalen Abmessungen der oben genannten Nahkontrollbezirke (TMA) bleiben unverändert.

5.

Die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2025 wird im AIP Schweiz publiziert. Die neue bzw. geänderte Luftraumstruktur 2025 wird mittels der ICAO-Luftraumkarte der Schweiz und der Segelflugkarte, sog. Supplements zum AIP, konkretisiert.

6.

Die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2025 gemäss DispositivZiffer 4 tritt am 20. März 2025 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist unbeschränkt und dauert bis zum Widerruf bzw. bis zu einer erneuten Änderung, welche die hiermit bereits verfügten Strukturen betrifft.

7.

Es werden keine Gebühren erhoben.

8.

Eröffnung und Publikation: Die Verfügung ist der Military Aviation Authority (MAA), der Luftwaffe, der Skyguide, der Engadin Airport AG, dem Flughafen St. Gallen-Altenrhein und dem Flughafen Bern-Belp per Einschreiben mit Rückschein zu eröffnen. Eine Kopie dieser Verfügung wird allen Angehörten, die eine Stellungnahme eingereicht haben mit Einschreiben mitzuteilen.

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Adressatenkreis: Die vorliegende Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2025 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage: Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung unter der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) oder per E-Mail (_BAZL-Sekretariat_SI@bazl.admin.ch) angefordert werden.

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

12. Februar 2025

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang zur Verfügung vom 4. Februar 2025 in Sachen Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2025 1

Anpassung «LSR 53 Albula ALPEN E»

LSR53 Albula ALPEN E An Area defined by the following coordinates:

Lower Limit: GND Upper Limit: 15`500 ft AMSL / 4700m

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