Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Notifikation des Bundesamtes für Polizei fedpol Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation (Art. 36 lit. b. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; VwVG, SR 172.021) Verfügung betreffend Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Das Bundesamt für Polizei fedpol verfügt: 1.
Gegen Nexhdet Berisha geb. 5. Mai 1994; Alias Berisha Negjdet; Alias Sejfulla Peja; wird ein Einreiseverbot erlassen, welches ab sofort bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens (Erlass der Endverfügung), längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten, wirksam ist.
2.
Es wird Nexdhet Berisha untersagt vom 12. Februar 2025 bis längstens am 12. Februar 2026 das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ohne ausdrückliche Bewilligung des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zu betreten.
3.
Das Einreiseverbot wird im nationalen, automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben.
4.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Rechts- und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern, eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift (im Doppel) ist spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist direkt an der Adresse der Beschwerdeinstanz, an einer Poststelle in der Schweiz oder an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz einzureichen.
Sie muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel herangezogenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen.
Die betroffene Person kann die Verfügung beim Bundesamt für Polizei fedpol, Abteilung Recht, Guisanplatz 1a, 3003 Bern, einsehen (Ref.-Nr. RT-24-EV-347).
2025-0522
BBl 2025 474
BBl 2025 474
Strafbestimmung Eine Missachtung des verfügten Einreiseverbots zieht gemäss Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d AIG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach sich.
19. Februar 2025
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Bundesamt für Polizei fedpol
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