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25.004 Jahresbericht 2024 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 23. Januar 2025

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen gestützt auf Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10) den Bericht über die Tätigkeit der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation im Jahr 2024 und bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen.

Dieser Bericht gibt Auskunft über die wichtigsten während des Berichtsjahrs vorgenommenen Kontrollen sowie über ihre Ergebnisse und die daraus zu ziehenden Lehren.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. Januar 2025

Im Namen der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte Der Präsident der GPK-S: Charles Juillard Der Präsident der GPK-N: Erich Hess

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Inhaltsverzeichnis 1

Einleitung

5

2

Auftrag und Organisation 2.1 Auftrag und Kompetenzen der GPK 2.2 Organisation und Zusammensetzung der GPK

6 6 7

3

Schwerpunkte der Tätigkeiten der GPK im Jahr 2024

8

4

Arbeiten der GPK im Jahr 2024 4.1 Bereich EDA/VBS 4.1.1 Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit 4.1.2 Finanzielle Situation der Armee 4.1.3 Missbräuchliche Trainingsmethoden im Sport 4.1.4 Auswahlverfahren Staatssekretär/in VBS 4.1.5 Zusammenarbeit DEZA mit NGO 4.1.6 Sicherheit der Militärflugplätze 4.1.7 Sicherheit und Resilienz des Schweizer Aussenvertretungsnetzes 4.1.8 Nationale Menschenrechtsinstitution der Schweiz 4.1.9 Einsätze des Zivilschutzes zugunsten Privater im Rahmen von Wiederholungskursen 4.1.10 Sponsoring VBS 4.1.11 Rolle des EDA bei der Erteilung von humanitären Visa 4.1.12 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EDA/VBS 4.1.13 Dienststellenbesuche im Bereich EDA/VBS im Jahr 2024 4.2 Bereich EFD/WBF 4.2.1 Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen 4.2.2 Umsetzung der Stellenmeldepflicht 4.2.3 Fachkräftemangel im Gesundheitswesen: Sonderprogramm Humanmedizin 4.2.4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 4.2.5 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EFD/WBF 4.2.6 Dienststellenbesuche im Bereich EFD/WBF im Jahr 2024 4.3 Bereich EDI/UVEK 4.3.1 Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie 4.3.2 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie 4.3.3 Bilanz des Projektes «Leute für Lonza»

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11 12 12 13 14 15 16 16 17 18 18 19 20 21 24 25 25 27 28 30 32 35 36 36 38 40

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4.3.4

4.4

4.5

4.6 5

Aufsicht des BAG über die Stiftung «meineimpfungen» und Engagement des Bundes in privatrechtlichen Stiftungen: Folgearbeiten 4.3.5 Digitalisierung im Gesundheitswesen: Programm Digisanté 4.3.6 Spezialitätenliste der OKP: Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten 4.3.7 Berechnungsfehler des BFS bei den eidgenössischen Wahlen 2023 4.3.8 Tätigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle 4.3.9 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EDI/UVEK 4.3.10 Dienststellenbesuche im Bereich EDI/UVEK im Jahr 2024 Bereich EJPD/BK 4.4.1 Gewalt gegen Asylsuchende in Bundesasylzentren 4.4.2 Massnahmen der BK und anderer Bundesstellen zur Sicherstellung von freien und fairen Wahlen 4.4.3 Cloud-Ausschreibung des Bundes 4.4.4 Öffentliche Äusserungen zu Verbindungen zwischen Politikerinnen bzw. Politikern und der organisierten Kriminalität 4.4.5 Sicherheitskonzept Bundeshäuser 4.4.6 Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen 4.4.7 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EJPD/BK 4.4.8 Dienststellenbesuche im Bereich EJPD/BK im Jahr 2024 Bereich Gerichte/BA 4.5.1 Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten 4.5.2 Planung und Aufbau der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts 4.5.3 Kommunikation von Entscheiden durch das Bundesgericht 4.5.4 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich Gerichte/BA 4.5.5 Dienststellenbesuch im Bereich Gerichte/BA im Jahr 2024 Abschluss der Inspektion «Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19 Geschäften des Bundesrates»

Arbeiten der GPDel im Jahr 2024 5.1 Aufgaben, Rechte und Organisation der GPDel 5.2 Nachrichtendienstliche Oberaufsicht 5.2.1 Transformation des NDB

41 42 44 46 47 49 53 54 54 56 56 57 58 58 59 62 63 63 64 65 66 68 68 70 70 71 71

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5.3

5.4

5.2.2 Genehmigungspflichtige Informationsbeschaffung 5.2.3 Kabel- und Funkaufklärung 5.2.4 Handlungsmöglichkeiten gegen Spionageaktivitäten 5.2.5 Kontakte mit Partnerdiensten im Ausland Gouvernanzthemen 5.3.1 Konsultation des Parlaments in Krisensituationen ­ Rolle der GPDel 5.3.2 Problematik von Standortdaten 5.3.3 Rolle des NDB bei Personalgeschäften anderer Bundesstellen Weitere Tätigkeiten 5.4.1 Dienststellenbesuche beim CEA und NDB

72 73 75 78 79 79 80 81 81 81

Abkürzungsverzeichnis

83

Anhänge 1 Zusammensetzung der GPK, ihrer Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie der GPDel im Berichtsjahr 2024 2 Stand der laufenden Inspektionen der GPK

89 91

Jahresbericht 2024 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle Anhang zum Jahresbericht 2024 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte BBl 2025 705

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Bericht 1

Einleitung

Der vorliegende Jahresbericht bietet einen Überblick über die Oberaufsichtstätigkeiten der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) im Jahr 2024 und legt die wichtigsten Ergebnisse ihrer Arbeiten dar.

Er enthält zunächst eine Zusammenfassung und eine Bilanz der Tätigkeitsschwerpunkte der GPK 2024 (Kap. 3) und legt danach den Fokus auf die im vergangenen Jahr abgeschlossenen Arbeiten, über welche die Öffentlichkeit noch nicht informiert wurde (Kap. 4). Im Sinne der Transparenz orientieren die GPK summarisch auch über ausgewählte laufende Arbeiten und über das weitere Vorgehen im Rahmen gewisser Inspektionen, über welche die Öffentlichkeit bereits informiert wurde (Kap. 4.1.12, 4.2.5, 4.3.9, 4.4.7 und 4.5.4). Entsprechend ihren Weisungen informieren die GPK jedoch erst nach Abschluss der Arbeiten über deren Resultat.

Nach einem sehr reich befrachteten Jahr 2023, in dem bis zum Legislaturende zahlreiche Dossiers abgeschlossen werden konnten, nahm die Anzahl der Veröffentlichungen der GPK ab, da viele Abklärungen neu eingeleitet wurden und dementsprechend im Berichtsjahr noch nicht abgeschlossen werden konnten. Die GPK veröffentlichten im Jahr 2024 zwei Untersuchungsberichte zu den Themen «Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten» und «Überwachung der Interessenbindungen in den Verwaltungsräten bundesnaher Unternehmen» (Kap. 3).

Im Jahr 2024 leiteten die GPK zudem drei neue Inspektionen ein, in denen sie Evaluationsaufträge an die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) erteilten. Die erste betrifft die Planung von Bahninfrastrukturvorhaben, die zweite die Honorarkonsulate und die dritte die Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung.1 Die PVK führt derzeit zu diesen Inspektionen je eine Evaluation durch (siehe Jahresbericht der PVK im Anhang, Ziff. 2). Die zuständige GPK wird auf der Grundlage der Evaluationsberichte der PVK anschliessend eine Beurteilung aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht vornehmen.

Im Berichtsjahr fanden 19 Plenarsitzungen der GPK, eine Sitzung der Koordinationsgruppe und 77 Subkommissions- bzw. Arbeitsgruppensitzungen statt. Davon waren 15 Sitzungen Dienststellenbesuchen gewidmet. Die GPDel führte 10 Sitzungen durch. Insgesamt fanden somit 107 Sitzungen statt.

Die GPK hiessen den vorliegenden Bericht an
der Plenarsitzung vom 23. Januar 2025 einstimmig gut und beschlossen dessen Veröffentlichung. Die betroffenen Behörden hatten gemäss Artikel 157 des Parlamentsgesetzes (ParlG)2 im Vorfeld Gelegenheit

1 2

GPK und GPDel veröffentlichen den Jahresbericht 2023 sowie ihr Jahresprogramm 2024, Medienmitteilung der GPK vom 30.1.2024.

Bundesgesetz vom 13.12.2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10).

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erhalten, zum Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.3 Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von den GPK und der GPDel geprüft und soweit wie möglich berücksichtigt.

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Auftrag und Organisation

2.1

Auftrag und Kompetenzen der GPK4

Die GPK nehmen als parlamentarische Kommissionen im Auftrag der eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA), der Bundesanwaltschaft (BA) sowie der anderen Träger von Aufgaben des Bundes wahr (Art. 169 Bundesverfassung [BV]5 sowie Art. 26 und 52 ParlG). Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen der GPK werden in den Artikeln 26­27, 52­55 und 153­158 ParlG sowie in weiteren Gesetzestexten und Richtlinien6 definiert.

Bei der Ausübung ihres Auftrags überprüfen die GPK, ob die Bundesbehörden im Sinne der Verfassung und der Gesetze handeln und ob die vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben richtig erfüllt werden (Überprüfung der Rechtmässigkeit). Zudem achten sie darauf, dass die vom Staat getroffenen Massnahmen sinnvoll sind. Sie stellen sicher, dass die Behörden ihren Entscheidungsspielraum angemessen nutzen (Überprüfung der Zweckmässigkeit) und kontrollieren die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen mit Blick auf die vom Gesetzgeber gesetzten Ziele (Überprüfung der Wirksamkeit).

Für die Wahrnehmung ihrer Oberaufsichtsaufgabe verfügen die GPK über weitreichende Informationsrechte (Art. 150 und 153 ParlG). Bei den Informationsrechten der GPK gibt es nur zwei Einschränkungen: Erstens haben die GPK keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Protokolle der Bundesratssitzungen. Zweitens sind die GPK nicht berechtigt, Informationen zu verlangen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste oder aus anderen Gründen geheim zu halten sind (Art. 153 Abs. 6 ParlG).

Aufgrund ihrer weitgehenden Auskunftsrechte sind die GPK und die GPDel im Gegenzug zur Wahrung der Vertraulichkeit und zu einem verantwortungsvollen Umgang

3

4 5 6

Gemäss der Praxis der GPK beschränkt sich die Stellungnahme auf die Feststellung formeller oder materieller Fehler und allfälliger Publikationsvorbehalte, falls im Berichtsentwurf Informationen enthalten sind, die aus Sicht der konsultierten Behörden schützenswert sind und nicht veröffentlicht werden sollten.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich unter www.parlament.ch > Organe > Kommissionen > Aufsichtskommissionen > GPK > Sachbereiche Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101).

Handlungsgrundsätze der GPK vom 13.5.2024 (BBl 2024 2751).

Die Tragweite der Oberaufsicht und Informationsrechte der GPK wird in verschiedenen Referenzpublikationen, die von den GPK selbst oder in deren Auftrag erstellt wurden, näher kommentiert und untersucht. Diese Dokumente finden sich unter www.parlament.ch > Organe > Kommissionen > Aufsichtskommissionen > GPK > Grundlagenpapiere / Informationsrechte.

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mit vertraulichen Informationen verpflichtet (Art. 150 Abs. 3 ParlG).7 Die Mitglieder der GPK sind zudem hinsichtlich aller Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihres Mandats Kenntnis erhalten, an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 8 ParlG).

Die Mittel, über welche die GPK gegenüber den beaufsichtigten Stellen verfügen, sind vor allem politischer Natur. Die Kommissionen teilen ihre Schlussfolgerungen den obersten verantwortlichen Behörden in der Regel in Form von Berichten mit und richten Empfehlungen an sie. Diese Untersuchungsberichte werden normalerweise veröffentlicht, sofern der Publikation keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (Art. 158 Abs. 3 ParlG). Die betroffenen Behörden erhalten vorgängig zur Veröffentlichung die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 157 ParlG)8 und sind verpflichtet, zu den Empfehlungen an sie Stellung zu nehmen (Art. 158 Abs. 2 ParlG).

Ausserdem legen die GPK dem Parlament jeweils zu Jahresbeginn einen Bericht vor, in welchem sie Rechenschaft über die im vergangenen Jahr im Rahmen ihrer Oberaufsichtstätigkeit durchgeführten Arbeiten ablegen und deren wichtigste Ergebnisse präsentieren (Art. 55 ParlG). Dies ist das Ziel des vorliegenden Geschäftsberichts 2024.

2.2

Organisation und Zusammensetzung der GPK

Wie die übrigen parlamentarischen Kommissionen setzen sich auch die GPK aus 25 Mitgliedern des Nationalrates und 13 Mitgliedern des Ständerates zusammen. Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt; das Mandat ist verlängerbar. Die Zusammensetzung der Kommissionen sowie die Zuteilung der Präsidien und Vizepräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat (Art. 43 Abs. 3 ParlG). Soweit als möglich werden ausserdem die Amtssprachen und die Landesgegenden berücksichtigt.

Jede Kommission ist in fünf ständige Subkommissionen unterteilt (Art. 45 Abs. 2 ParlG, Art. 14 Abs. 3 GRN9 und Art. 11 Abs. 1 GRS10), von denen drei für jeweils zwei Departemente (EDA/VBS, EFD/WBF und EDI/UVEK), eine für ein Departement und die Bundeskanzlei (EJPD/BK) und eine für die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte, die BA sowie über die AB-BA zuständig sind. Die Subkommissionen der GPK-N bestehen jeweils aus neun Mitgliedern, jene der GPK-S aus fünf Mitgliedern.

Die Subkommissionen verfolgen im Auftrag der Plenarkommissionen die Arbeit der ihnen zugeteilten Behörden. Sie leisten die eigentliche Untersuchungsarbeit (z. B.

Durchführung von Anhörungen, Aufträge für Expertisen, Anfordern von Unterlagen) und erstatten den Plenarkommissionen Bericht. Es obliegt dann den Plenarkommissionen, Beschlüsse zu fassen, Berichte zu genehmigen und zu publizieren sowie den 7

8 9 10

Die GPK haben zu diesem Zweck Weisungen zum Geheimnisschutz erlassen, die insbesondere den Zugang zu Mitberichten der Departementsvorstehenden über Bundesratsgeschäfte restriktiv regeln (Weisungen der GPK über ihre Massnahmen zum Geheimnisschutz vom 13.5.2024).

Vgl. Fussnote 3.

Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3.10.2003 (GRN; SR 171.13).

Geschäftsreglement des Ständerates vom 20.6.2003 (GRS; SR 171.14).

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verantwortlichen politischen Behörden Empfehlungen zu unterbreiten (Art. 158 ParlG).

Die GPK können auch Arbeitsgruppen oder Ad-hoc-Subkommissionen einsetzen, um Themen zu untersuchen, die beispielsweise besondere Fachkenntnisse erfordern. Im Jahr 2024 tagten zwei Arbeitsgruppen, bestehend aus Mitgliedern der GPK-N und der GPK-S. Die ständige Arbeitsgruppe «Risikomanagement Bund», der auch eine Vertretung der Finanzdelegation der Eidg. Räte (FinDel) angehört, setzt sich mit dem Risikomanagement und dem Risikoreporting an den Bundesrat auseinander. Die Arbeitsgruppe «Indiskretionen Covid-19», die 2023 zur Untersuchung von Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19-Geschäften des Bundesrates geschaffen wurde, setzte ihre Arbeiten im vergangenen Jahr fort und informierte sich über die Umsetzung der Empfehlungen der GPK aus deren Inspektionsbericht vom 17. November 202311 (siehe Kap. 4.6).

Daneben bestimmt jede Kommission drei Mitglieder aus ihrer Mitte, welche die GPDel bilden. Diese befasst sich mit der Überwachung der Tätigkeiten im Bereich des Staatsschutzes und der zivilen und militärischen Nachrichtendienste. Die Delegation verfügt gemäss Verfassung und Gesetz über sehr weitreichende Auskunftsrechte (siehe Kap. 5).

Eine namentliche Auflistung der Mitglieder der GPK, ihrer Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie der GPDel im Jahr 2024 findet sich im Anhang (siehe Anhang 1).

3

Schwerpunkte der Tätigkeiten der GPK im Jahr 2024

Der Anfang des Jahres 2024 war vom Legislaturwechsel und der Neukonstituierung der GPK geprägt. Wie zu Beginn jeder Legislatur informieren sich die neu zusammengesetzten Kommissionen über die wichtigsten laufenden Tätigkeiten in den verschiedenen Departementen und in der BK sowie zu den in den kommenden Jahren erwarteten Prioritäten und Herausforderungen derselben. Die GPK hatten Ende 2023, zum Abschluss der vorherigen Legislaturperiode, zahlreiche Dossiers abschliessen können. Dies ermöglichte ihnen, sich 2024 neue Themen aufzunehmen und gleichzeitig eine Reihe von bereits laufenden Arbeiten fortzusetzen.

Veröffentlichungen der GPK im Berichtsjahr Die GPK informierten 2024 mehrmals öffentlich über ihre Entscheide und Schlussfolgerungen: Eine tabellarische Übersicht dieser Publikationen findet sich am Ende dieses Kapitels. Im Verlauf des Jahres veröffentlichten die GPK namentlich zwei Berichte.

11

Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19-Geschäften des Bundesrates, Bericht der GPK vom 17.11.2023 (BBl 2024 335).

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Der erste Bericht12 vom 23. Februar 2024 bezog sich auf die Inspektion über die sog.

Spruchkörperbildung, also über das Verfahren zur Festlegung der Richterinnen und Richter, die einen Fall beurteilen müssen. In diesem Bericht bilanzierten die beiden GPK die Umsetzung ihrer Empfehlungen vom Juni 202113. Die Kommissionen stellten insbesondere eine deutliche Verbesserung der Transparenz und der Objektivität der Spruchkörperbildung fest und begrüssten in diesem Zusammenhang die in den Reglementen vorgenommenen Präzisierungen. Sie waren jedoch der Ansicht, dass ein Teil ihrer Empfehlungen von den eidgenössischen Gerichten nicht umgesetzt wurde und weiterhin Verbesserungspotenzial besteht, dies namentlich im Bereich der Kommunikation des Bundesgerichts (BGer) und des Bundesstrafgerichts (BStGer). Die Kommissionen setzten deshalb im Jahr 2024 ihren Austausch mit den Gerichten fort (siehe Kap. 4.5.1).

Die GPK-S veröffentlichte ihrerseits am 5. Juli 202414 ihre Beurteilung der Umsetzung ihrer Empfehlungen von 201815 zur Überwachung der Interessenbindung in bundesnahen Unternehmen (Post, Schweizerische Bundesbahnen [SBB], Swisscom, Skyguide, RUAG-Gruppe). Die Kommission stellte klare Fortschritte bei den Unternehmen fest. So begrüsste sie die Entwicklung von Melde- und Kontrollverfahren sowie die Bestrebungen der Unternehmen, ihre Kommunikation und Transparenz zu verbessern. Die Bilanz der GPK-S in Bezug auf die Überwachung der Interessenbindungen durch die zuständigen Bundesbehörden fiel hingegen durchwachsener aus. Sie sieht Verbesserungspotenzial in der Art und Weise, wie diese die bestehenden Instrumente zur Ausübung ihres Auftrags nutzen. Daher erwartet die Kommission, dass die Interessenbindungen an den regelmässigen Gesprächen zwischen den Bundesbehörden und den Unternehmen vermehrt thematisiert werden. Zudem forderte die GPK-S den Bundesrat auf, dafür zu sorgen, dass die Departemente die Anträge für die Wahl neuer Verwaltungsratsmitglieder einheitlicher und proaktiver behandeln. Die Kommission schloss mit diesem Bericht ihre 2021 eingeleitete Nachkontrolle ab.

Im Jahr 2024 eingeleitete Inspektionen Darüber hinaus leiteten die GPK 2024 drei Inspektionen ein, zu denen sie die PVK jeweils mit einer Evaluation beauftragten. Die erste befasst sich mit der Planung von Bahninfrastrukturvorhaben (siehe
Jahresbericht der PVK im Anhang, Ziff. 2.5) und soll die Rolle des Bundesamtes für Verkehr (BAV) sowie den Einbezug der Kantone und Gemeinden bei der Planung der Umsetzung solcher Vorhaben untersuchen. Der Evaluationsbericht wird der zuständigen Subkommission der GPK-S Anfang 2026 präsentiert werden. Die zweite PVK-Evaluation im Auftrag der GPK betrifft die Schweizer Honorarkonsulate im Ausland sowie die ausländischen Honorarkonsulate 12

13 14 15

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten, Bericht der GPK vom 23.2.2024 zum Stand der Umsetzung ihrer Empfehlungen durch die eidgenössischen Gerichte (BBl 2024 766).

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten, Bericht der GPK vom 22.6.2021 (BBl 2021 2437).

Nachkontrolle: Überwachung der Interessenbindungen in den Verwaltungsräten der bundesnahen Unternehmen, Kurzbericht der GPK-S vom 5.7.2024 (BBl 2024 1839).

Überwachung der Interessenbindungen in den Verwaltungsräten der bundesnahen Unternehmen am Beispiel des Falles der Verwaltungsratspräsidentin der SBB, Bericht der GPK-S vom 28.8.2018 (BBl 2018 7827).

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in der Schweiz (siehe Jahresbericht der PVK im Anhang, Ziff. 2.4). Der Evaluationsbericht wird der zuständigen Subkommission der GPK-S voraussichtlich im Juni 2025 vorgelegt werden. Zuletzt führt die PVK eine dritte Evaluation über die Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung (siehe Jahresbericht der PVK im Anhang, Ziff. 2.6) durch. Ihren Bericht wird sie Ende 2025 oder Anfang 2026 der zuständigen Subkommission der GPK-N präsentieren.

Von der GPK 2024 behandelte Querschnittsthemen Im Rahmen ihrer Oberaufsichtstätigkeit beschäftigten sich die GPK im Berichtsjahr ausserdem mit verschiedenen Querschnittsthemen. Bei der Prüfung des Geschäftsberichts des Bundesrates 2023 thematisierten die Kommissionen beispielsweise mit jedem Departement sowie mit der BK, wie der Bund mit Personalressourcen, insbesondere in Berufsfeldern mit einem Fachkräftemangel, umgeht. Im Hinblick auf die zahlreichen Pensionierungen, die in den nächsten zehn Jahren zu erwarten sind und bis zu 30 Prozent des Personals der Bundesverwaltung betreffen dürften, nahmen die GPK eine Standortbestimmung der Massnahmen und Strategien vor, die von den Departementen und der BK zur Bewältigung dieser Herausforderung ergriffen wurden.

Die GPK befassten sich 2024 auch mit den jüngsten Entwicklungen der Cyberrisiken für die Bundesverwaltung. Sie vertieften diesbezüglich insbesondere die Kompetenzverteilung und die Koordination zwischen den Bundesbehörden im Zusammenhang mit dem per 1. Januar 2024 geschaffenen Bundesamt für Cybersicherheit (BACS).

Ein weiteres Querschnittsthema, das die GPK im Jahr 2024 behandelten, war der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) in den Departementen und der BK. Die Kommissionen befassten sich mit den verschiedenen parallel laufenden Aufträgen, die der Bundesrat der BK, dem Bundesamt für Statistik (BFS) und dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zu diesem Thema erteilt hatte.

Nachdem die GPK 2023 ihre grosse Inspektion über den Umgang der Bundesbehörden mit der Covid-19-Pandemie abgeschlossen hatten, gelangten sie im Juni 2024 im Hinblick auf die Revision des Epidemiengesetzes (EpG)16 an den Bundesrat. Sie ersuchten ihn, in seiner für das zweite Quartal 2025 vorgesehenen Botschaft zur genannten Revisionsvorlage der Umsetzung der GPK-Empfehlungen ein eigenes Kapitel zu widmen. Mit diesem Vorgehen
wollen die GPK sicherstellen, dass all ihre Empfehlungen aus der Inspektion zur Covid-19-Pandemie, die im Rahmen dieser Revision umgesetzt werden können, umfassend berücksichtigt werden.

Weitere Schwerpunkte im Jahr 2024 Die GPK nahmen im Berichtsjahr zudem Oberaufsichtstätigkeiten in verschiedenen Dossiers auf, die aufgrund ihrer Brisanz eine gewisse Medienresonanz erfahren hatten, oder setzten solche fort, so bei den Cyberangriffen und Datenabflüssen bei externen Anbietern des Bundes im Jahr 2023 (siehe Kap. 4.1.12), der Sistierung des Projekts C2Air (siehe Kap. 4.1.12), den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gemeldeten Berechnungsfehlern bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im August 2024 (siehe Kap. 4.3.9) oder dem Verdacht auf gefälschte Unter16

Bundesgesetz vom 28.9.2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101).

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schriften bei Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen und Referenden (siehe Kap. 4.4.7). Die GPK tauschten sich in diesen Fällen jeweils umgehend mit den zuständigen Bundesbehörden aus und überprüften, ob die von den Behörden getroffenen Sofortmassnahmen angemessen waren. Dabei, klärten sie auch, ob ein mittel- und langfristiger Handlungsbedarf zur Verbesserung der Geschäftsführung besteht.

Nähere Informationen zu den entsprechenden Abklärungen finden sich im nächsten Kapitel, das auch eine Gesamtübersicht über die Arbeiten der GPK in ihren verschiedenen Aufsichtsbereichen im Jahr 2024 liefert.

Veröffentlichungen der GPK im Jahr 2024 Thema

Veröffentlichte Unterlagen

Jahresbericht 2023 der GPK und der GPDel der eidgenössischen Räte

Bericht der GPK vom 26. Januar 2024 (BBl 2024 446) und Medienmitteilung der GPK vom 30. Januar 2024

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten

Bericht der GPK vom 23. Februar 2024 (BBl 2024 766) und Medienmitteilung der GPK vom 26. Februar 2024

Nachkontrolle: Überwachung der Interessenbindungen in den Verwaltungsräten der bundesnahen Unternehmen

Kurzbericht der GPK-S vom 5. Juli 2024 (BBl 2024 1839) und Medienmitteilung der GPK-S vom 5. Juli 2024

Unterschriftenfälschungen bei Volksinitiativen ­ die GPK-S nimmt Abklärungen vor

Medienmitteilung der GPK-S vom 6. September 2024

Berechnungsfehler des BFS bei den Wahlergebnissen: GPK-N verlangt Verbesserungen bis zu den nächsten eidgenössischen Wahlen

Medienmitteilung der GPK-N vom 11. Oktober 2024

Die neue Verordnung über die Medienmitteilung der GPK Krisenorganisation der Bundesverwaltung vom 21. November 2024 muss aus Sicht der GPK präzisiert werden

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Arbeiten der GPK im Jahr 2024

Das vorliegende Kapitel enthält eine Übersicht über die Themen und Geschäfte, mit denen sich die GPK im Jahr 2024 befasst haben. Die Berichterstattung ist entsprechend den Zuständigkeitsbereichen der GPK-Subkommissionen gegliedert.

Im Mittelpunkt stehen diejenigen Dossiers, die im Laufe des Jahres abgeschlossen wurden und nicht Gegenstand einer Publikation waren. Im Übrigen umfasst jeder Subkommissionsbereich ein Unterkapitel mit Informationen über die laufenden Inspektionen und Tätigkeiten, welche die Kommissionen in den kommenden Jahren weiter-

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führen werden. Ein weiteres Unterkapitel informiert über die im Berichtsjahr durchgeführten Dienststellenbesuche.

4.1

Bereich EDA/VBS

4.1.1

Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit

Im Berichtsjahr veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme17 zum Bericht der GPK-S zur Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit (IZA)18.

Die GPK-S analysierte die Stellungnahme des Bundesrates im Hinblick darauf, ob er die Umsetzung ihrer Empfehlungen in angemessener Weise an die Hand nahm.

2023 bemängelte die GPK-S im erwähnten Bericht die aktuelle Praxis der Wirksamkeitsmessung in der IZA. Der Bericht der GPK-S fokussierte auf ein Instrument der Wirksamkeitsmessung: die Evaluation. In ihrem Bericht stellte die GPK-S fest, dass sich die aktuelle Evaluationspraxis in der IZA aufgrund diverser Mängel nur teilweise zur Wirksamkeitsmessung und Steuerung auf Projektstufe eignet und keine Auskunft darüber erlaubt, ob das evaluierte Projekt zur Erreichung der übergeordneten IZAZiele beiträgt. Zudem befand die Kommission die Nutzung der Evaluationen für die Rechenschaftslegung gegenüber Parlament und Öffentlichkeit und insbesondere die dabei verwendeten Erfolgsquoten als nicht angemessen. Sie sprach sechs Empfehlungen an den Bundesrat aus.

In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2024 erklärte sich der Bundesrat grundsätzlich bereit, die Empfehlungen der GPK-S umzusetzen und sah zu diesem Zweck zwölf Massnahmen vor. Er liess die Erkenntnisse des Berichts der GPK-S bereits in seine Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2025­202819 sowie in seinen Rechenschaftsbericht zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021­ 202420 einfliessen. Dabei ist festzuhalten, dass die GPK-S einen vollständigen Verzicht auf die erwähnten Erfolgsquoten empfahl, bis die Qualität und Methodik der den Erfolgsquoten zugrundeliegenden Evaluationen verbessert werde. Der Bundesrat hielt jedoch im erwähnten Rechenschaftsbericht noch an der Verwendung der Erfolgsquoten fest, wobei er deren methodische Grenzen und Aussagekraft wie von der GPK-S gefordert kontextualisierte.

Die GPK-S begrüsste die Bereitschaft des Bundesrates zur Umsetzung ihrer Empfehlungen. So erklärte der Bundesrat beispielsweise, dass Projektevaluationen in Zukunft 17 18

19 20

Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit, Stellungnahme des Bundesrates vom 21.2.2024 (BBl 2024 556).

Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit, Bericht der GPK-S vom 14.11.2023 (BBl 2023 2893). Der Bericht der GPK-S baute auf einer Evaluation der PVK auf: Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit, Bericht der PVK zuhanden der GPK-S vom 27.4.2023 (BBl 2023 2894).

Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2025­2028 (IZA-Strategie 2025­2028; BBl 2024 1518).

Die internationale Zusammenarbeit: Beitrag zur globalen Armuts- und Krisenbekämpfung, Rechenschaftsbericht des EDA zur Strategie 2021­2024 vom Juni 2024 (Stand: 11.9.2024).

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vermehrt den Bezug der Projekte zur IZA-Strategie herstellen sollen, dass die Umsetzung der Empfehlungen von Projektevaluationen systematisch nachverfolgt werden soll und dass die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Zukunft vermehrt Evaluationen von abgeschlossenen Projekten anstatt von laufenden Projekten durchführen sollen, um bessere Aussagen zur Wirkung und Nachhaltigkeit von Projekten treffen zu können.

Die Kommission hatte aber in gewissen Punkten Nachfragen zur Stellungnahme des Bundesrates. So verlangte sie vom Bundesrat ergänzende Informationen zur Frage, was genau die Aufgaben, Kompetenzen und die Arbeitsweise des comité de pilotage Evaluation sind, welches die Zusammenarbeit und den Wissensaustausch zwischen den mit Evaluationen befassten Bundesstellen formalisieren soll. Weiter lud sie den Bundesrat ein, den Mehrwert einer vom Bundesrat angekündigten Metaanalyse im Vergleich zur kürzlich von der PVK durchgeführten Evaluation darzulegen und sie genauer über die Neuausrichtung der Evaluationen der Abteilung Frieden und Menschenrechte (AFM) zu informieren. Der Bundesrat erklärte die konkrete Tätigkeit des comité de pilotage Evaluation. Er erläuterte zudem den Mehrwert der geplanten Metaanalyse und beleuchtete die Hintergründe der Neuausrichtung der Evaluationen der AFM, sodass er die Nachfragen der GPK-S zu deren Zufriedenheit beantworten konnte.

Die GPK-S beschloss deshalb an ihrer Sitzung vom 6. September 2024, ihre Inspektion zur Wirksamkeitsmessung in der IZA abzuschliessen. Sie wird 2027 eine Nachkontrolle zur weiteren Umsetzung ihrer sechs Empfehlungen durchführen und dabei insbesondere überprüfen, ob die Hilfsmittel und Prozesse zum Evaluationsmanagement soweit angebracht vereinheitlicht worden sind, ob die Qualität der Evaluationen derart verbessert worden ist, dass sie zur Steuerung auf Projektstufe genutzt werden können und ob die Rechenschaftslegung gegenüber Parlament und Öffentlichkeit transparenter und repräsentativer ausgestaltet worden ist.

4.1.2

Finanzielle Situation der Armee

Die GPK-N befasste sich im Berichtsjahr mit der Führung des Chefs der Armee (CdA) durch die Vorsteherin VBS, wie auch mit der Rüstungs- und Aufgabenplanung und der externen Kommunikation des VBS. Der Auslöser dafür war, dass die finanzielle Situation der Armee Anfang 2024 die Öffentlichkeit bewegte, nachdem der CdA am 1. Februar 2024 an einem Point de presse von einem «Liquiditätsengpass» und einem «Finanzloch» sprach.21 Im Nachgang an diese Pressekonferenz befassten sich sowohl die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates (SiK-N) wie auch die Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) mit der finanziellen Situation der Armee. Sie kamen zum Schluss, dass es keinen Liquiditätsengpass und auch kein Finanzloch bei der Armee gibt.

Die GPK-N erkundigte sich schriftlich bei der Vorsteherin VBS über die vorgenannten Aspekte. In der Antwort konnte das VBS nachvollziehbar darlegen, wie die Rüstungs- und Finanzplanung vonstattengeht und auch wie und in welcher Regelmässig21

Chef der Armee zu: Armeefinanzen, Point de presse vom 1.2.2024.

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keit sich der Austausch zwischen der Vorsteherin VBS und dem CdA gestaltet. Auf Nachfrage der GPK-N legte die Vorsteherin VBS schliesslich dar, wie der formalisierte Austausch zwischen ihr, dem CdA und dem Rüstungschef erfolgt. Auch zeigte sie auf, wie der Fall der missverständlichen Kommunikation im Nachgang im VBS analysiert und aufgearbeitet wurde. Die Kommission kam zum Schluss, dass das VBS Lehren aus dem Vorfall gezogen hat. Die Vorsteherin VBS konnte darlegen, dass der Austausch sowohl mit dem CdA wie auch mit dem Rüstungschef grundsätzlich zweckmässig ist. Die GPK-N hat die Abklärungen zu diesem Thema damit abgeschlossen.

4.1.3

Missbräuchliche Trainingsmethoden im Sport

Die GPK-N hat sich seit 2020 mit Fragen zu missbräuchlichen Trainingsmethoden und zur Ethik im Schweizer Sport befasst. Ihr Fokus lag dabei auf der Rolle und den Handlungsmöglichkeiten des Bundes, insbesondere des VBS und des Bundesamtes für Sport (BASPO). Die GPK-N verlangte im Rahmen der Abklärungen mehrmals schriftliche Auskünfte vom VBS sowie vom BASPO und hörte die verantwortlichen Personen dieser Stellen an. Um ein vollständiges Bild zu erhalten, lud die GPK-N im 2024 zuletzt auch eine Vertretung der neu geschaffenen Meldestelle für Ethikverstösse der Stiftung Swiss Sport Integrity ein.

Die GPK-N konstatierte in der Folge, dass sich seit dem Bekanntwerden der Vorwürfe zu missbräuchlichen Trainingsmethoden und dem Beginn ihrer Abklärungen im Jahr 2020 vieles getan hat. Die verantwortlichen Bundesstellen haben verschiedene Abklärungen und Massnahmen getroffen, welche die GPK-N als zielführend erachtet.

So wurde Ende 2021 beispielsweise ein umfangreicher Bericht eines Anwaltsbüros22 veröffentlicht, welches im Auftrag des VBS Vorwürfe bezüglich Misshandlungen und Einschüchterungen in der Rhythmischen Gymnastik und im Kunstturnen untersucht hatte. Die Vorsteherin des VBS kündigte in der Folge das Projekt «Ethik im Schweizer Sport» an. Im Rahmen dieses Projekts traf der Bundesrat verschiedenen Massnahmen, um ethische Grundlagen im Schweizer Sportsystem verbindlicher zu verankern und um Ethikverstösse besser erkennen und ahnden zu können.23 Konkret wurde die Sportförderungsverordnung so angepasst, dass Finanzhilfen an Sportorganisationen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig gemacht werden können. Zudem wurde die unabhängige nationale Meldestelle Swiss Sport Integrity geschaffen.

Die getroffenen Massnahmen beurteilt die GPK-N als zweckmässig. Sie erkannte lediglich noch punktuellen Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Statistik zu den Meldungen über Ethikverstösse und in Bezug auf die finanzielle Unterstützung von mutmasslichen Opfern in einem allfälligen Prozess. Die genannten Aspekte fallen allerdings nicht primär in den Zuständigkeitsbereich des Bundes, sondern in jenen der 22

23

Rudin Cantieni Rechtsanwälte: Externer Untersuchungsbericht vom 8.9.2021 im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um die Rhythmische Gymnastik und das Kunstturnen ­ Zusammenfassung und Empfehlungen.

Schutz vor Gewalt im Sport: Bundesrat schafft verbindliche Vorgaben für ethisches Verhalten, Medienmitteilung des Bundesrates vom 25.1.2023.

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Stiftung Swiss Sport Integrity. Die GPK-N hat die Stiftung darüber informiert und ihre Abklärungen zur Thematik damit abgeschlossen.

4.1.4

Auswahlverfahren Staatssekretär/in VBS

Per 1. Januar 2024 nahm das Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) seine Tätigkeiten auf. Das Auswahlverfahren des neuen Staatssekretärs für Sicherheitspolitik war Gegenstand einer breiten Medienberichterstattung, nachdem der designierte Staatssekretär das Amt nicht angetreten hatte und der Bundesrat erst am 22. Dezember 2023 den Staatssekretär ernennen konnte.

Die GPK-N befasste sich mit dem Rekrutierungsprozess seitens VBS, dessen Vorsteherin gemäss den entsprechenden Weisungen des Bundesrates eine Findungskommission eingesetzt hatte, sowie mit der Personensicherheitsprüfung (PSP). Die GPK-N kam zum Schluss, dass das VBS glaubwürdig darlegen konnte, wieso der Auswahlprozess des neuen Staatssekretärs durch Elemente ausserhalb des Einflussbereichs der Behörden beeinflusst wurde. So verfügten weder das EDA als Arbeitgeberin des ersten Kandidaten noch die Findungskommission des VBS über die Informationen, welche schliesslich zum Nichtantritt der Stelle durch den gewählten Staatssekretär führten. Entsprechende Hinweise erhielt das VBS erst nach der Veröffentlichung der Medienmitteilung über die Ernennung dieser Person zum Staatssekretär. Weiter klärte die Kommission ab, weshalb der besagte Kandidat vor seiner Ernennung keiner erneuten PSP unterzogen worden war. Tatsächlich war die PSP des Kandidaten noch gültig, sodass es im Ermessen des VBS lag, auf die Prüfung zu verzichten (Art. 8 PSPV24). Die PSP muss alle fünf Jahre erneuert werden. Frühere PSP des Kandidaten hatten zudem nie einen Anlass zu Bedenken gegeben.

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Informationsschutzgesetzes (ISG) am 1. Januar 2024 hat sich der rechtliche Rahmen für Fälle wie diesen teilweise geändert: Neu gibt es das Instrument der Vertrauensprüfung, damit bei Beförderungen innerhalb der fünf Jahre nicht die ganze PSP vollständig erneuert werden muss, da diese sehr aufwendig sowie zeit- und ressourcenintensiv ist.

Nach der Absage des ersten Kandidaten hat die Findungskommission die verbliebenen Kandidaturen noch einmal angefragt und sie in die entsprechenden Assessments und die PSP geschickt. Einige von ihnen haben sich dann zurückgezogen, zum Teil aufgrund einer negativen PSP. Aus dieser zweiten Rekrutierungsrunde ging Markus Mäder, der heutige Staatssekretär, als geeignetster Kandidat hervor.

Die GPK-N gelangte
nach eingehender Analyse zum Schluss, dass die Rekrutierung durch die zuständigen Behörden rechtmässig und zweckmässig verlaufen ist. Sie schloss deshalb ihre entsprechenden Arbeiten ab.

24

Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4).

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4.1.5

Zusammenarbeit DEZA mit NGO

Mit den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 in Israel geriet das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in die Kritik, in ihren Reihen Unterstützende der Hamas zu haben. Mit diesen Vorwürfen wurden auch Nicht-Regierungsorganisationen (Non-governmental organizations; NGO) in der Region konfrontiert. Darunter befinden sich auch solche, welche von der DEZA unterstützt werden. Die GPK-N informierte sich anschliessend beim Vorsteher EDA über die Zusammenarbeit mit NGO im Allgemeinen und speziell über die Situation im Nahen Osten. Die Kommission interessierte sich insbesondere dafür, wie das EDA sicherstellt, dass der Verhaltenskodex und die Antidiskriminierungsvorgaben eingehalten werden. Ein weiterer Aspekt, den die Kommission vertiefte, war die Frage nach dem zweckbestimmten Einsatz der Gelder. Ausserdem interessierte sich die Kommission für die Situation im Nahen Osten und die speziell angeordnete Überprüfung der NGO in diesem Kontext.

Das EDA konnte der Kommission glaubhaft darlegen, wie die NGO ausgewählt werden und wie sichergestellt wird, dass der Verhaltenskodex und die Antidiskriminierungsvorgaben eingehalten werden. Die Vorgaben wurden bereits 2020 in einem Bericht des Bundesrates zur Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen dargelegt.25 Die NGO werden durch die DEZA auch regelmässig überprüft und die Projekte evaluiert, so dass sichergestellt werden kann, dass die Mittel zweckbestimmt eingesetzt werden. Weiter führte das EDA aus, auf welchen Grundlagen im Nachgang zu den Ereignissen vom 7.Oktober 2023 elf NGOs überprüft wurden und weswegen mit zweien die Zusammenarbeit beendet wurde. Bei einer dritten NGO war die Beendigung der Zusammenarbeit bereits vor dem 7. Oktober 2023 angekündigt worden.

Bei den anderen acht wurden die Gelder wieder freigegeben. Die Kommission befand das Vorgehen des EDA für verhältnis- und zweckmässig. Damit hat die GPK-N das Thema der Zusammenarbeit der DEZA mit NGO abgeschlossen.

4.1.6

Sicherheit der Militärflugplätze

Die GPK-S hat sich im Berichtsjahr versichert, dass das VBS die Sicherheit der Militärflugplätze angemessen gewährleistet und auf die zukünftigen Erfordernisse, z. B.

aufgrund neuer Systeme wie dem neuen Kampfflugzeug F-35A oder aber aufgrund der sich verändernden Bedrohungslage, ausrichtet.

Die Sicherheit der Militärflugplätze umfasst Aspekte der Betriebs-, Personen-, Objekt-, Informations-, Cyber- und Kommunikationssicherheit. Die Kommission liess sich vom VBS über die Sicherheitsanalysen der Militärflugplätze informieren.

Das VBS zeigte der GPK-S konkret umgesetzte und geplante Massnahmen baulicher, 25

Die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen in Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit, Bericht des Bundesrates vom 29.1.2020 in Erfüllung der Mo. Imark «Die Verwendung von Steuergeldern für Rassismus, Antisemitismus und Hetze konsequent unterbinden» vom 26.4.2016 (16.3289) und des Po. Bigler «Detaillierter Bericht über die Finanzierung palästinensischer und israelischer NGO» vom 25.9.2018 (18.3820).

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technischer und organisatorischer Art auf. Einen besonderen Fokus legte die Kommission auf die zukünftigen Erfordernisse, die durch den Betrieb neuer Systeme an die Sicherheit der Militärflugplätze gestellt werden. Des Weiteren erkundigte sich die GPK-S auch nach den Lehren aus dem Vorfall betreffend vermuteter chinesischer Spionage beim Militärflugplatz Meiringen, der im Frühjahr 2024 publik wurde, und erörterte Aspekte der Cybersicherheit. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die knappen finanziellen Ressourcen eine Priorisierung der verschiedenen Massnahmen zur Stärkung der Sicherheit der Militärflugplätze nötig machen.

Die Kommission konnte sich von der Angemessenheit der Prozesse zur Stärkung der Sicherheit der Militärflugplätze überzeugen. Sie begrüsst die ergriffenen und vorgesehenen Massnahmen. Die Kommission konnte ihre Arbeiten in diesem Bereich, welche sie seit ihrem Dienststellenbesuch bei armasuisse auf dem Flugplatz Emmen im Herbst 2023 vorantrieb, im Berichtsjahr entsprechend abschliessen.

4.1.7

Sicherheit und Resilienz des Schweizer Aussenvertretungsnetzes

Die GPK-S informierte sich über die Massnahmen im Bereich der Datensicherheit, welche das EDA auch aufgrund der Evakuationen von Auslandsvertretungen der Schweiz in den letzten Jahren ergriffen hat. Zudem begutachtete die GPK-S den Fortschritt im Projekt Optira EDA, mit welchem die Informatikprojekte des EDA koordiniert werden.

2023 liess sich die GPK-S die neue Abteilung Digitalisierung des EDA vorstellen. In der Folge vertiefte die Kommission die Thematik der Sicherheit und der Resilienz des Schweizer Vertretungsnetzes, insbesondere was die Cybersicherheit und den physischen Schutz der in Schweizer Auslandsvertretungen bearbeiteten und aufbewahrten Daten betrifft. In diesem Zusammenhang präsentierte das EDA auch sein Projekt «Optira EDA», innerhalb dessen die Informatikprojekte des Departements bis 2024 koordiniert und gesteuert wurden.

Seit Mitte 2024 kam es zu einer Refokussierung des Projekts: bis 2028 soll die Widerstandsfähigkeit der Server-Infrastruktur und Netzwerkanbindung des Schweizer Vertretungsnetzes gestärkt sowie die Flexibilität der Infrastruktur im Vertretungsnetz erhöht werden. Die Kommission stellte fest, dass die finanzielle Planung für diese Projektschritte ambitiös ist. Sie begrüsst jedoch, dass das EDA aus diesem Grund die einzelnen Projektschritte so geplant hat, dass jeder finanzierte Projektschritt unabhängig noch ausstehender Folgearbeiten zu sofort nutzbaren Resultaten führen wird. So kann die Planung flexibel angepasst werden, ohne dass bereits getätigte Investitionen nutzlos würden. Die GPK-S hat somit beschlossen, das Dossier für den Moment abzuschliessen und sich in rund zwei Jahren wieder zum Stand des Projekts Optira EDA zu informieren.

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4.1.8

Nationale Menschenrechtsinstitution der Schweiz

Die GPK-S hat sich im Berichtsjahr zu den Aufbauarbeiten der Schweizerischen Menschenrechtsinstitution (SMRI) und zur Rolle der Bundesbehörden informiert.

Die SMRI wurde nach einem Beschluss des Parlaments im Jahr 202126 im Mai 2023 gegründet. Sie ist seit Anfang 2024 operativ. Es handelt sich um eine unabhängige Institution, die auf Grundlage der sogenannten Pariser Prinzipien der Organisation der Vereinten Nationen (UNO)27 zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Schweiz beitragen soll. Bund und Kantone tragen, wie gesetzlich vorgesehen, zur Finanzierung der SMRI bei. Sie können zwar nicht Mitglied der NMRI sein, können jedoch laut den Statuten der SMRI als Beisitzer ohne Antrags- und Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilnehmen.

Zuständig ist in diesem Bereich das EDA, genauer die AFM, welche auch die Arbeitsgruppe koordinierte, die der Gründung der SMRI vorausging. Die GPK-S liess sich sowohl vom EDA (2023) wie auch von der SMRI selbst (2024) zum Aufbauprozess, zu den Aufgaben und Kompetenzen und zu deren Arbeitsweise informieren. Die SMRI behandelt keine individuellen Fälle allfälliger Menschenrechtsverletzungen, sondern dokumentiert die Menschenrechtslage in der Schweiz, forscht dazu und berät Bund, Kantone, Gemeinden sowie Wirtschaft und Zivilgesellschaft bei der Umsetzung von Menschenrechten in der Schweiz.

Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass die Rolle der Bundesbehörden angesichts der Unabhängigkeit der SMRI gering ist und sich im Wesentlichen auf die Finanzierung und auf den informellen Austausch bzw. unverbindlichen Input im Rahmen der erwähnten Gefässe beschränkt. Dies damit die SMRI effektiv unabhängig und glaubwürdig ihrer Tätigkeit nachgehen kann.

Der Kommission war es ein Anliegen, sich über das Ergebnis des jahrzehntelangen Prozesses, der zur Einführung einer Nationalen Menschenrechtsinstitution in der Schweiz geführt hat, zu informieren und die Tätigkeit dieser für die Schweiz neuartigen Institution kennenzulernen. Bei ihren Abklärungen erkannte sie aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht keinen Handlungsbedarf. Entsprechend hat die Kommission ihre Arbeiten zur SMRI abgeschlossen.

4.1.9

Einsätze des Zivilschutzes zugunsten Privater im Rahmen von Wiederholungskursen

Die Einsätze des Zivilschutzes im Rahmen von Wiederholungskursen sind immer wieder Gegenstand von Medienberichten in Bezug auf mögliche Einsätze zugunsten von Privatpersonen. Die GPK-S liess sich bereits 2023 darüber informieren, wie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) dieser Problematik begegnet und konnte diese Arbeiten im Berichtsjahr abschliessen.

26 27

Siehe Art. 10a bis 10c des Bundesgesetzes vom 19.12.2023 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

Resolution 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20.12.1993 über Nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte.

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Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die Kompetenzen des BABS in diesem Bereich sehr begrenzt sind, da für die Ausbildung im Zivilschutz primär die Kantone zuständig sind. Zwar kommen dem BABS beim Spezialfall der als Wiederholungskurse durchgeführten Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (EzG) je nach Ebene des EzG (national, kantonal, regional oder kommunal) gewisse Prüf- und Bewilligungspflichten zu, insbesondere bei den nationalen EzG. Bei regulären Wiederholungskursen ist die Rolle des BABS jedoch sehr beschränkt. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung und führt Aus- und Weiterbildungen für Kader durch. Aber die konkrete Planung und Durchführung von Wiederholungskursen des Zivilschutzes liegt bei den Kantonen respektive den jeweiligen Zivilschutzorganisationen und nicht beim BABS.

Die Kommission konnte sich davon überzeugen, dass dem BABS die Problematik möglicher Einsätze des Zivilschutzes zugunsten Privater im Rahmen von Wiederholungskursen bewusst ist und dass das Bundesamt im Rahmen seiner Möglichkeiten die kantonalen Ansprechpartner und Verantwortlichen sensibilisiert. Die Sensibilisierung erfolgt sowohl an den Informationsrapporten des BABS mit den kantonalen Zivilschutz- und Ausbildungschefs wie auch mithilfe eines Merkblatts, welches das BABS als Hilfsmittel für die Kantone und Zivilschutzorganisationen ergänzend zu den bestehenden Ausbildungsunterlagen neu erstellt hat. Das Merkblatt besteht in einer Checkliste zur Planung und Durchführung von Wiederholungskursen des Zivilschutzes und nimmt auf die angesprochene Problematik Bezug.

Die Kommission kam aufgrund der transparenten Information des BABS zum Schluss, dass das BABS für die Problematik sensibilisiert ist und den Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten zur Verhinderung problematischer Vorfälle bei Wiederholungskursen des Zivilschutzes in zweckmässiger Weise ausschöpft.

4.1.10

Sponsoring VBS

Die GPK-N befasste sich bereits im Jahr 2020 mit dem Thema Sponsoringaktivitäten im VBS.28 Das VBS hat per 1. Januar 2021 eine neue Sponsoring-Richtlinie eingeführt29. Anlass war ein Prüfbericht der internen Revision des VBS von 2019, der feststellte, dass es diverse Verbesserungspunkte beim Thema Sponsoring gibt, wie z. B.

die Offenlegungspflicht für passive Sponsoring-Aktivitäten. Die neue SponsoringRichtlinie soll einen angemesseneren Umgang innerhalb des VBS mit dem Thema Sponsoring herbeiführen. Die GPK-N liess sich im Berichtsjahr über die Wirksamkeit und die Erfahrungen mit der gut dreijährigen Richtlinie informieren.

Die Kommission interessierte sich dabei sowohl für das aktive wie auch das passive Sponsoring. Aktives Sponsoring heisst, dass das VBS einen Anlass bspw. mit Diensttagen unterstützt. Passives Sponsoring bedeutet, das VBS erhält finanzielle Unterstützung, um selbst einen Anlass durchführen zu können. Beim aktiven Sponsoring und

28 29

Jahresbericht 2020 der GPK und der GPDel vom 26.1.2021 (BBl 2021 570, Kap. 3.5.6).

Leitlinie über das Sponsoring im VBS vom 16.12.2020.

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sogenannten VUM30-Leistungen legte das VBS der GPK-N nachvollziehbar dar, wie und in welchem Umfang Anlässe unterstützt werden können, ohne dabei die Kernaufgabe der Armee zu vernachlässigen. Beim passiven Sponsoring, also der Annahme von finanziellen Mitteln für die Durchführung von Anlässen des VBS, legt das VBS alle Beiträge über CHF 5000 auf seiner Homepage31 offen. Damit soll verhindert werden, dass Sponsoring-Leistungen in einen Zusammenhang mit Beschaffungen oder Ähnlichem gebracht werden. Das VBS konnte zudem der Kommission darlegen, dass seit der Einführung der neuen Sponsoring-Richtlinie eine Sensibilisierung innerhalb des Departements für das Thema stattgefunden hat.

Die GPK-N kam nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass die neue Richtlinie rechtmässig und zweckmässig angewendet wird. Sie begrüsst die verstärkte Sensibilisierung des VBS zum Thema Sponsoring und die transparente Kommunikation über die Sponsoring-Aktivitäten. Die Kommission schliesst damit ihre Abklärungen vorerst ab und wird sich in einigen Jahren erneut über das Thema informieren.

4.1.11

Rolle des EDA bei der Erteilung von humanitären Visa

Die GPK-N hatte 2023 begonnen, das Thema der Erteilung von humanitären Visa durch die Schweiz zu vertiefen. Dies nachdem Vorwürfe laut wurden, dass die Vergabe von humanitären Visa in diversen Ländern sehr schwierig geworden sei und betroffene Personen sehr lange auf Interviewtermine hätten warten müssen, resp. an eine weiter entfernte Schweizer Vertretung verwiesen worden seien. Dies betraf insbesondere die Erteilung von humanitären Visa als Folge der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan im August 2021.

Die Kommission ging der Frage nach, ob die Prozesse des EDA zur Bearbeitung von Anträgen für humanitäre Visa zweckmässig sind und ob das Departement über genügend Ressourcen verfügt, um die Anträge angemessen zu bearbeiten, insbesondere in Krisensituationen wie der erwähnten Machtergreifung in Afghanistan. Das EDA konnte in den durchgeführten Anhörungen darlegen, wie dem plötzlichen Anstieg der Nachfrage nach humanitären Visa begegnet wurde. In Krisensituationen werden der betroffenen Vertretung zusätzliche Ressourcen bereitgestellt, wenn es die Sicherheitslage erlaubt. Hierbei erkannte die GPK-N keinen Handlungsbedarf.

Während der Abklärungen rückte jedoch die Frage nach der Rechtmässigkeit der aktuellen Praxis in den Fokus der Kommission. Es geht dabei insbesondere um die Bedeutung des Kriteriums des «engen und aktuellen Bezugs» zur Schweiz bei der Erteilung eines humanitären Visums. Gemäss den rechtlichen Grundlagen zu den humanitären Visa (Art. 3 Abs. 2 AIG, Art. 4 Abs. 2 VEV)32 sind humanitäre Visa für 30 31 32

Verordnung vom 21.8.2013 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM; SR 513.74).

www.vbs.admin.ch > Über uns > Organisation > Sponsoring > Sponsoringaktivitäten des VBS Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20); Verordnung vom 15.8.2018 über die Einreise und Visumerteilung (VEV; SR 142.204).

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Menschen möglich, die unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Das erwähnte Kriterium des Schweiz-Bezugs ist weder im AIG noch in der VEV erwähnt. Ein expliziter Schweiz-Bezug als Kriterium für die Visa-Erteilung ist allerdings in den Weisungen des SEM zur Erteilung von humanitären Visa zu finden («Insbesondere der aktuelle und enge Bezug zur Schweiz ist von wesentlicher Bedeutung»)33. Das SEM bestätigte gegenüber der GPK-N, dass es für diese Weisungsbestimmung keine explizite gesetzliche Grundlage gibt. Die Erteilung eines Visums setze jedoch immer einen Bezug zum Zielland voraus und das Kriterium sei in der Rechtsprechung entsprechend entwickelt worden.

Im Rahmen ihrer Abklärungen stellte die Kommission jedoch fest, dass die Rechtsprechung in dieser Hinsicht nicht kohärent ist: In einigen Urteilen des BVGer wird festgehalten, dass ein enger Bezug zur Schweiz eine zwingende Voraussetzung sei34, in anderen Urteilen wird der Schweiz-Bezug jedoch als «Kann-Kriterium»35 bewertet.

Zwei Fragen blieben trotz der dargelegten Abklärungen der GPK-N offen: 1.

Genügt es, dass ein wichtiges Kriterium wie der Bezug zur Schweiz lediglich in einer Weisung festgehalten ist?

2.

Ist ein enger Bezug zur Schweiz zwingend, um ein humanitäres Visum durch die Schweiz zu erhalten?

Die GPK-N erkannte zu diesem Zeitpunkt keinen weiteren Handlungsbedarf aus der Perspektive der Oberaufsicht. Die Kommission hat deshalb im Berichtsjahr entschieden, die für die Gesetzgebung in diesem Bereich zuständige SPK-N über ihre Abklärungen und die beiden offenen Fragen zu informieren. Die SPK-N kam in der Folge zum Schluss, dass sie nach Abklärungen von ihrer Seite keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennt. Von Seiten Verwaltung wurde der SPK-N versichert, dass der Bezug zur Schweiz keine formelle Voraussetzung darstelle, sondern ein Kriterium von vielen sei, welches bei den Anträgen geprüft werde. Im Falle einer hochgradigen Gefährdung und wenn die Person unmittelbar fliehen muss, stehe ein eingeschränkter oder fehlender Bezug zur Schweiz einem humanitären Visum nicht entgegen.

4.1.12

Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EDA/VBS

Im Berichtsjahr beschäftigte sich die GPK-N mit dem Projekt «C2Air», des künftigen Luftraumüberwachungssystems. Sie führte dazu Anhörungen des VBS und von armasuisse durch. Das Projekt ist für die Sicherheit der Schweiz bedeutend, jedoch auch sehr komplex, da es diverse Schnittstellen zu anderen Projekten, insbesondere der Neuen Digitalisierungsplattform (NDP) aufweist. Das Projekt hat Verzögerungen erfahren und musste im Jahr 2024 sogar vorübergehend sistiert werden. Es gibt hierbei 33

34 35

Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV, Weisung des SEM vom 6.9.2018, Ziff. 4, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2 Einreise in die Schweiz (Stand: 19.9.2024).

BVGer 2018 VII/5, E. 3.6.3, BVGer-Urteil F-3335/2021 vom 14. April 2022, E. 4.2.2.

BVGer-Urteile F-997/2022 vom 18. Oktober 2023, E.4.2, sowie F-1138/2022 vom 30. Oktober 2023, E. 3.4.

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diverse offene Fragen zur Geschäftsführung, welche die GPK-N im nächsten Jahr weiter vertiefen wird.

Des Weiteren führte die GPK-N Abklärungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen durch. Hier liegt der Fokus auf der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem BABS und dem neu geschaffenen SEPOS. Diese bedürfen aus Sicht der Geschäftsprüfung teilweise der Klärung. Die GPK-N ist derzeit dabei, ihr weiteres Vorgehen in diesem Dossier zu definieren.

Ausserdem befasste sich die Kommission 2024 mit dem Vorgehen zur Berechnung des Armeebestandes. Aktuell liegt der Effektivbestand über dem gesetzlichen Rahmen von 140 000 Angehörigen der Armee. Angesichts der geopolitischen Lage erachtet der Bundesrat am 1. November 2023 eine Reduktion des Effektivbestandes der Armee zu diesem Zeitpunkt als nicht opportun. Er hat daher das VBS beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Änderung auf Stufe Gesetz zu unterbreiten.

Die GPK-N interessiert sich für die Ursachen dieser Rechtsverletzung und vertieft daher das Monitoring über den Armeebestand, dessen Berechnungsweise sowie den diesbezüglichen Informationsfluss innerhalb des VBS.

2024 schloss die PVK ihre Evaluation zum Thema «Militärdienst mit Einschränkungen» ab. Auf dieser Grundlage war die zuständige Subkommission der GPK-N zum Ende des Berichtsjahres daran, einen ergänzenden Bericht zu erstellen. Dieser wird voraussichtlich Mitte 2025 von der Kommission verabschiedet und veröffentlicht.

Die GPK-S liess sich ihrerseits 2024 die Ergebnisse der vom Bundesrat angeordneten Administrativuntersuchung im Nachgang zum Hackerangriff auf die Xplain AG, einen externen IT-Dienstleister des Bundes, präsentieren. Die Kommission wird nun die Umsetzung der aufgrund der Administrativuntersuchung beschlossenen Massnahmen prüfen und offene Fragen zur Kompetenzverteilung zwischen dem BACS und dem SEPOS bearbeiten.

Die GPK-S führte auch ihre Arbeiten zu den Aufklärungsdrohnen ADS15 weiter. Sie erörterte die Gründe für die Verspätungen im Projekt, die teilweise auf die schwierige Situation in Israel zurückgeführt werden können, und nahm von den vom VBS und von armasuisse eingeleiteten Massnahmen Kenntnis. Unter anderem wird der Lieferant im Rahmen des Projekts nun enger geführt und er muss die vertraglich vorgesehenen Konsequenzen der von ihm verschuldeten Verspätungen
tragen. Die GPK-S wird die Geschäftsführung des VBS und von armasuisse in diesem Projekt weiter kritisch prüfen.

Auch im Dossier «Governance RUAG MRO: Vorkommnissen 2023» (Rücktritt der CEO und Verkaufsgesuch für 96 Leopard-1-Panzer) nahm die Kommission im Berichtsjahr weitere Abklärungen vor. Sie wird sich nun vertieft mit den Erkenntnissen der diversen zu diesem Themenkomplex in Auftrag gegebenen Prüfungen auseinandersetzen.

Schliesslich befasste sich die GPK-S im Jahr 2024 mit den ersten Arbeiten des VBS zum Aufbau eines nationalen mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystems (MSK), welches vom BABS begleitet wird. MSK soll ab 2030 das Sicherheitsfunknetz Polycom sukzessive ablösen. Wegweisende Entscheide zur Projektorganisation dieses kostspieligen aber wichtigen Projekts werden bereits in einer sehr frühen 22 / 94

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Phase gefällt, weshalb die Kommission frühzeitig einen Fokus auf die Geschäftsführung des VBS in diesem Projekt gelegt hat und das Projekt weiterverfolgen wird.

Die nachfolgende Tabelle36 bietet eine Übersicht über die laufenden Inspektionen der GPK im Bereich EDA/VBS sowie über deren nächsten Schritt: Laufende Inspektionen EDA/VBS

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Honorarkonsulate

­

Veröffentlichung eines Berichts (GPK-S, 2025)

Militärdienst mit Einschränkungen

­

Veröffentlichung eines Berichts (GPK-N, 2025)

Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit

2023

Nachkontrolle (GPK-S, 2027)

Controlling von Offset-Geschäften

2022

Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

Covid-19-Pandemie: Beschaffung von Schutzmasken

2022

Nachkontrolle (GPK-N, 2025)

Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung

2019

Nachkontrolle (GPK-N, 2025)

Erwerbsersatzordnung (EO): Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen

2013

Weiterführung der zweiten Nachkontrolle (GPK-S, 2026/2027)

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Geschäfte auf, welche die GPK im Bereich EDA/VBS behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2024 an: Weitere Geschäfte EDA/VBS

Laufendes Geschäft

Governance RUAG MRO: Vorkommnisse 2023

X

Führungs- und Einsatzkommunikationssysteme BABS (inkl. Projekte Sicheres Datenverbundnetz [SDVN+] und Polycom Werterhalt)

X

Belastete Standorte und Vollzug der Störfallverordnung im VBS (Mitholz)

X

Top-Projekte des VBS ­ Aufklärungsdrohnensystem 15

X

Umsetzung der Rüstungsstrategie des VBS

X

36

Behandlung 2024 abgeschlossen

Eine ähnliche Tabelle, die alle laufenden Inspektionen der GPK in allen Bereichen erschöpfend auflistet, findet sich in Anhang 2.

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Laufendes Geschäft

Weitere Geschäfte EDA/VBS

Top-Projekte des VBS ­ Führungssystem C2Air (Air2030)

X

Cyberangriffe und Datenabflüsse

X

Mobiles Sicherheitskommunikationssystem MSK

X

Ablösung Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) durch das Integrierte Planungs- und Lageinformationssystem IPLIS

X

Behandlung 2024 abgeschlossen

Rolle des EDA bei der Erteilung von humanitären Visa

X

Top-Projekte des VBS ­ Kommando Cyber

X

Schaffung einer Militärluftfahrtbehörde

X

Nationale Menschenrechtsinstitution der Schweiz

X

Sicherheit und Resilienz des Schweizer Vertretungsnetzes (inkl. Projekt Optira EDA)

X

Einsätze des Zivilschutzes

X

Vorwürfe zu den Trainingsmethoden des Schweizerischen Turnverbands (STV)

X

Sponsoring im VBS

X

Sicherheit der Militärflugplätze

X

4.1.13

Dienststellenbesuche im Bereich EDA/VBS im Jahr 2024

GPK: Austausch beider GPK mit Schweizer Botschafterinnen und Botschafter Am Rande der Botschafterinnen- und Botschafterkonferenz 2024 tauschten sich beide GPK an einer Sitzung mit Botschafterinnen und Botschaftern verschiedener Schweizer Auslandsvertretungen aus. Der Fokus lag auf den Herausforderungen von Schweizer Vertretungen in Konfliktgebieten, sowohl betreffend die Arbeit vor Ort wie auch in der Zusammenarbeit mit der Zentrale.

GPK-S: BABS Aufgrund der zentralen Rolle des BABS bei mehreren sogenannten Top-Projekten des VBS bot der Dienststellenbesuch Gelegenheit, die kritischen Aspekte der Projekte «Werterhalt Sicherheitsfunknetz Polycom» (WEP 2030), SDVN+ und MSK vertieft zu behandeln. Zudem informierten sich die Mitglieder auch über die erfolgte Reorganisation des BABS und die Arbeiten zur Integration des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) in das Bundesamt.

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GPK-N: Flugplatz Payerne Die Mitglieder liessen sich u.a. die Erkenntnisse aus der Landung von F/A-18 Kampfjets auf der Autobahn sowie die Einführung des F-35 und die infrastrukturellen Entwicklungen des Flugplatzes Payerne präsentieren. Weiter interessierten sie sich für die Einbettung des Flugplatzes in das Sicherheitsdispositiv der Schweiz und für die Alarmierung im Ernstfall.

GPK-S: Staatssekretariat des EDA Die Mitglieder informierten sich im November zur Europapolitik der Schweiz und legten dabei den Fokus auf die Organisation und die Prozesse bei den Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) inklusive der Mechanismen zum Einbezug der relevanten Stakeholder im In- und Ausland. Zudem diskutierten sie die bisherigen Lehren aus dem Einsitz der Schweiz im UNO-Sicherheitsrat im Rahmen ihres Mandats als nichtständiges Mitglied für die Jahre 2023/2024.

4.2

Bereich EFD/WBF

4.2.1

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen

Die GPK-S schloss im Berichtsjahr ihre im Jahr 2022 begonnene Nachkontrolle zur Inspektion über die Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen ab.37 Im Rahmen dieser Nachkontrolle konzentrierte sich die Kommission insbesondere auf die Übernahme der Sanktionen der EU im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch die Schweiz. Sie sprach diesbezüglich Ende 2023 sechs Empfehlungen an den Bundesrat aus. Nach Kenntnisnahme seiner Stellungnahme,38 teilte die GPK-S dem Bundesrat im Jahr 2024 ihre abschliessende Beurteilung mit und informierte ihn darüber, dass sie die weitere Umsetzung ihrer Empfehlungen in einer späteren Nachkontrolle untersuchen wird.

Die Kommission begrüsst, dass der Bundesrat das Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG)39 zu gegebener Zeit auf Grundlage der Erfahrungen mit der Situation in der Ukraine einer umfassenden Evaluation unterziehen will.

Für die GPK-S ist es unerlässlich, dass der Bundesrat die Gelegenheit dieser künftigen Überprüfung nutzt, um insbesondere die Frage der Vereinbarkeit von Anwaltsgeheimnis und Pflicht zur Meldung international sanktionierter wirtschaftlicher Ressourcen zu klären. Aus ihrer Sicht ist die Unterscheidung zwischen «kernanwaltschaftlichen» und «nicht kernanwaltschaftlichen» Tätigkeiten, auf welche die Bundesbehörden derzeit zurückgreifen, um den Anwendungsbereich der Meldepflicht abzugrenzen, nicht zielführend. Mit dieser Praxis bleibt nach Ansicht der Kommission eine Rechtsunsi37 38 39

Nachkontrolle: Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen, Bericht der GPK-S vom 14.11.2023 (BBl 2023 2831).

Nachkontrolle: Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen, Stellungnahme des Bundesrates vom 14.2.2024 (BBl 2024 517).

Bundesgesetz vom 22.3.2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231).

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cherheit bestehen, die durch eine Präzisierung des Embargorechts beseitigt werden muss.

Hinsichtlich der institutionellen Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Sanktionen ist sich die GPK-S bewusst, dass die Bundesbehörden mit der Übernahme der Sanktionen bezüglich des Konflikts zwischen der Ukraine und Russland Erfahrungen sammeln konnten. Insbesondere können die Bundesbehörden dadurch ihre Rolle gegenüber den Kantonen in ähnlichen Situationen künftig besser wahrnehmen. Sie erwartet, dass die vom Bundesrat vorgesehene Optimierung des rechtlichen Rahmens auf diesem Erfahrungsgewinn aufbaut und auch zu einer besseren Definition der Rolle der Kantone bei der Umsetzung der Sanktionen führt. Bei ihrer Nachkontrolle stellte die Kommission insbesondere fest, dass in den ersten Wochen nach der Übernahme der Sanktionen eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Kompetenzen und Pflichten der kantonalen Grundbuchämter bestand. Sie forderte den Bundesrat deshalb auf, mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich zu schaffen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Nachkontrolle konnte die GPK-S mit Befriedigung feststellen, dass der Bundesrat einen ersten Schritt in diese Richtung unternommen hatte, indem er mit der Übernahme des zwölften Sanktionspakets der EU vom 31. Januar 2024 das Instrument der Anmerkung einer Verfügungssperre in der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (Ukraine-Verordnung)40 verankerte.

Im Rahmen ihrer Nachkontrolle unterstrich die GPK-S zudem, dass das SECO in Situationen wie der raschen Übernahme internationaler Sanktionen flexibler und reaktionsfähiger sein sollte. Sie forderte zu diesem Zweck eine Überprüfung der Angemessenheit des Krisenkonzepts des SECO. In der Folge begrüsste die Kommission die organisatorischen Änderungen, die das Staatssekretariat im Herbst 2023 mit der Schaffung des Leistungsbereichs «Exportkontrollen und Sanktionen» vorgenommen hat. Im Jahr 2024 verlangte sie nähere Angaben zum Zeitplan und zu den vorgesehenen Massnahmen für die Prüfung der Angemessenheit des SECO-Krisenkonzepts. Sie wird sich bei ihrer nächsten Nachkontrolle mit den allfälligen organisatorischen Optimierungen befassen.

Die GPK-S befasste sich ausserdem mit dem eigentlichen Prozess der Übernahme der Sanktionen und mit den damit verbundenen Risiken aus
rechtsstaatlicher Sicht. Sie stellte insbesondere fest, dass die Verfahren bei Gesuchen zwecks Streichung einer juristischen oder natürlichen Person von der Sanktionsliste (sog. «Delisting-Gesuche») zeitintensiv sind. Die üblichen Fristen im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland konnten nicht immer eingehalten werden. Die Kommission erachtet es als entscheidend, dass bei der raschen Übernahme internationaler Sanktionen durch die Schweiz den rechtsstaatlichen Garantien eine erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird und wirksame Kontroll- und Korrekturmechanismen bestehen. Sie begrüsst in diesem Kontext die Bereitschaft des Bundesrates, bei seiner zukünftigen Überprüfung des EmbG auch diese Aspekte zu berücksichtigen.

40

Verordnung vom 4.3.2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72).

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4.2.2

Umsetzung der Stellenmeldepflicht

Die GPK-N schloss im Berichtsjahr ihre Arbeiten zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht ab. Das Parlament hatte diese 2016 verabschiedet, um den in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommenen neuen Verfassungsartikel 121a «Steuerung der Zuwanderung» im Bundesrecht41 zu konkretisieren. Die Bestimmung trat am 1. Juli 2018 in Kraft und soll die Beschäftigung von Schweizer Arbeitskräften fördern, indem Arbeitgebende verpflichtet werden, der öffentlichen Arbeitsvermittlung bzw. den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) offene Stellen in Berufsarten mit einer hohen nationalen Arbeitslosenquote zu melden. In den Jahren 2018 und 2019 lag der Schwellenwert für eine hohe Arbeitslosenquote zunächst bei 8 Prozent, ab 2020 dann bei 5 Prozent. Der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen ist während der ersten fünf Arbeitstage auf Mitarbeitende der öffentlichen Arbeitsvermittlung und auf bei den RAV registrierte Stellensuchende beschränkt.

Als Schweizerische Arbeitsmarktbehörde und Aufsichtsbehörde gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)42 kontrolliert das SECO die Umsetzung der Stellenmeldepflicht in einem jährlichen Monitoring. Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Stellenmeldepflicht auf operativer Ebene. Der Bund beteiligte sich in den Jahren 2020 bis 2023 mit 1 089 760 Franken an den Aufsichtskosten der Kantone.43 Seit 2024 tragen die Kantone die Kosten für die Kontrollen wieder selbst.

Seit dem Inkrafttreten der Stellenmeldepflicht im Jahr 2018 hat sich die GPK-N regelmässig über die Umsetzung dieser Pflicht informiert und dabei jeweils vom jährlichen Monitoring des SECO in dieser Angelegenheit Kenntnis genommen. Die Kommission nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die RAV und die Arbeitgebenden seit einigen Jahren enger zusammenarbeiten und dass die Stellenmeldepflicht als Instrument mittlerweile gut etabliert ist. Wenig überraschend nahm die durchschnittliche Anzahl gemeldeter Stellen pro Jahr nach Einführung der Pflicht massiv zu: Von etwa 80 000 vor der Einführung (2013 bis 2017) stieg sie auf rund 400 000 in den Folgejahren (2019 bis 2023). Obwohl dieser Anstieg hauptsächlich auf die Meldepflicht zurückzuführen ist, nahm auch die Zahl der von den Arbeitgebenden freiwillig gemeldeten Stellen, d. h. in nicht der Stellenmeldepflicht unterliegenden Berufsarten, von rund
92 000 im Jahr 2018 auf 137 000 im Jahr 2023 zu.

Das Portal «Job-Room»44 hat in den letzten Jahren ebenfalls an Sichtbarkeit bei den Arbeitssuchenden gewonnen, insbesondere während der Covid-19-Pandemie, als bis zu 19,8 Prozent (2022) der Berufsarten von einer hohen Arbeitslosenquote betroffen 41

42 43 44

Art. 21a des Bundesgesetzes vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20) sowie Art. 53, 58a und 63 der Verordnung vom 16.1.1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV; SR 823.111).

Bundesgesetz vom 6.10.1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11).

Diese Finanzierung durch den Bund erfolgte in Form von Pauschalbeiträgen von 30 Franken für eine Bildschirmkontrolle und 110 Franken für eine Vor-Ort-Kontrolle.

Job-Room ist das Online-Portal des SECO für die elektronischen Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie der Arbeitslosenversicherung (ALV), auf dem die meldepflichtigen offenen Stellen publiziert werden. Weitere Informationen unter www.job-room.ch.

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waren und meldepflichtig wurden. Aufgrund des solideren Arbeitsmarktes fielen 2023 nur noch 8,2 Prozent der Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht. Zum ersten Mal seit der Einführung der Pflicht gab es also deutlich weniger meldepflichtige Berufsarten als im Vorjahr.45 Im Jahr 2024 sank dieser Anteil sogar auf 3,2 Prozent.

Die GPK-N stellte auf der Grundlage von zwei im Jahr 202146 veröffentlichten Wirkungsevaluationen fest, dass das neue Instrument keine signifikanten Auswirkungen auf die aggregierte Arbeitslosenquote oder die Zuwanderung hat. Im Rahmen ihrer Abklärungen und des Austauschs mit dem SECO konnte sich die GPK-N jedoch davon überzeugen, dass diese ausbleibenden Auswirkungen nicht auf eine ineffiziente Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen durch die zuständigen Behörden zurückzuführen sind. Vielmehr beruhen diese auf den begrenzten Einfluss der Meldepflicht in der langen Kette von Variablen, welche die Schwankungen bei der Arbeitslosenquote und die Zuwanderungsentwicklung bestimmen. Obwohl die ursprünglichen Ziele der Gesetzgebung kaum erreicht wurden, hält die GPK-N fest, dass die Vollzugsbehörden das Instrument rechtmässig und effizient umsetzen und dass die diesbezügliche Aufsichtstätigkeit des SECO angemessen ist. Sie sieht in dieser Hinsicht keine problematischen Aspekte seitens der Oberaufsicht.

4.2.3

Fachkräftemangel im Gesundheitswesen: Sonderprogramm Humanmedizin

Im 2024 schloss die GPK-N ihre Arbeiten zu den Fördermassnahmen im Bereich der Ausbildung ab. Der Bund hatte Massnahmen ergriffen, um dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen entgegenzuwirken. Die Kommission befasste sich ab 2016 mit der Umsetzung des «Sonderprogramms Humanmedizin» (SPHM), für dessen Durchführung auf Bundesebene das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zuständig ist47 und das zum Ziel hat, die Anzahl Masterabschlüsse in Humanmedizin bis 2025 kontinuierlich auf mindestens 1300 pro Jahr zu erhöhen.

In einem 2011 veröffentlichten Bericht48 kam der Bundesrat zum Schluss, dass in der Schweiz unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und des bestehenden medizinischen Versorgungsangebots künftig 1200 bis 1300 Ärztinnen und Ärzte pro Jahr ausgebildet werden müssten. Obschon die Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten in Humanmedizin zwischen 2009 und 2015 deutlich steigern konnten (von 676 auf 950 Studienplätze), zwang der verschärfte Mangel an qualifiziertem 45

46

47

48

Die meisten der 287 667 meldepflichtigen Stellen im Jahr 2023 waren der Industrie (28 %) und dem Baugewerbe (21 %) zuzuordnen. Danach folgten das Gastgewerbe (16 %) und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (14 %).

Ahrens, Achim / Arni, Patrick / Hangartner, Dominik / Lalive, Rafael / Lehmann, Tobias, Pianzola, Joëlle (2021): Wirkungsevaluation der Stellenmeldepflicht I. Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 21. Bern: SECO Sheldon, George / Wunsch, Conny (2021): Wirkungsevaluation der Stellenmeldepflicht II. Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 22. Bern: SECO.

Sonderprogramm «Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin», nachfolgend «Sonderprogramm» oder «SPHM». Weitere Informationen unter: www.sbfi.admin.ch > Hochschulen> Sonderprogramm Humanmedizin.

Bericht des Bundesrates vom 21.11.2011 in Erfüllung der Mo. Fehr «Strategie gegen Ärztemangel und zur Förderung der Hausarztmedizin» vom 2.10.2008 (08.3608).

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Pflegepersonal die Bundesbehörden dazu, staatliche Unterstützungsmassnahmen auszuarbeiten. Gestützt auf das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG)49 ernannten Bundesrat und Parlament den Ausbau der Ausbildungskapazitäten in Humanmedizin daher zu einem der Schwerpunkte der BFI-Botschaft 2017­ 202050 und gewährten eine ausserordentliche Anschubfinanzierung von 100 Millionen Franken51 für das SPHM. Die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) genehmigte Anfang 2016 die Ziele, den Finanzrahmen und die Struktur des Sonderprogramms, die vom SBFI zusammen mit den Kantonen und Swissuniversities ausgearbeitet worden waren.52 Nachdem sich die GPK-N in den vergangenen Jahren mehrmals über die Umsetzung des SPHM informiert hatte, hörte sie das SBFI Ende 2024 nochmals an. Die Kommission stellt fest, dass es bisher gelungen ist, die Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin pro Jahr kontinuierlich zu steigern.53 Angesichts der dynamischen Zunahme der Abschlüsse unter dem SPHM (von 886 Masterabschlüssen 2016 auf 1231 Abschlüsse 2023) geht die GPK-N davon aus, dass ab 2025 mindestens 1300 Abschlüsse pro Jahr erreicht werden sollten. Sie ist erfreut, dass damit das Hauptziel des Programms erreicht wird.

Die GPK-N hält fest, dass mit den Massnahmen der universitären Hochschulen auch mehrere andere übergeordnete Ziele des SPHM erreicht werden konnten. So ist die Sensibilisierung für die Interprofessionalität im Gesundheitswesen in allen Humanmedizinlehrgängen verstärkt worden. Zudem werden die Hausarztmedizin und die medizinische Grundversorgung an allen Ausbildungsstandorten als transversale Themen gelehrt. Darüber hinaus haben die zahlreichen Projekte des Sonderprogramms eine deutliche Diversifizierung der humanmedizinischen Ausbildungslandschaft bewirkt: Die verschiedenen Hochschulen legen nun den Schwerpunkt auf einzelne oder mehrere Fachrichtungen, wodurch sich die Studienprogramme der Standorte stärker voneinander unterscheiden.

Seit dem Auslaufen der Anschubfinanzierung des Bundes Ende 2020 stellen die universitären Hochschulen die Erhöhung der Studienplätze in Humanmedizin über ihre ordentlichen Budgets sicher. Die GPK-N stellt erfreut fest, dass die Voraussetzungen

49

50 51

52 53

Bundesgesetz vom 30.9.2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG; SR 414.20).

Botschaft vom 24.2.2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017­2020 (BBl 2016 3089).

Diese Finanzierung in Form eines einmaligen Zusatzkredits für projektgebundene Beiträge (Art. 47 Abs. 1 Bst. c HFKG) kam zu den Grundbeiträgen für Universitäten und Hochschulen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a HFKG) hinzu.

Der Hochschulrat genehmigt das Sonderprogramm 2017­2020 «Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin», Medienmitteilung der SHK vom 26.2.2016.

Dies gelang einerseits dank einem Ausbau der Kapazitäten an den bestehenden Standorten (Universitäten Basel, Bern, Genf, Lausanne, Zürich) und andererseits dank neuer Studiengänge auf Bachelor-Stufe (an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich) und auf Master-Stufe (an der Universität Freiburg, an der «Università della Svizzera italiana» sowie im Rahmen der «Joint Medical Master» der Universitäten Luzern und Zürich bzw. St. Gallen und Zürich).

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für die langfristige Sicherung einer solchen Grundfinanzierung gegenwärtig gegeben sind.54 Die GPK-N zieht zwar eine positive Bilanz der mit dem Sonderprogramm erreichten Ziele und seiner künftigen Finanzierung. Aus ihrer Sicht ist es aber noch zu früh, die konkreten Auswirkungen der höheren Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin auf das Gesundheitssystem und die Versorgungslage in der Schweiz abschliessend einschätzen zu können. Sie wird das Problem des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen sowie die Umsetzung der diesbezüglichen Massnahmen der Bundesbehörden weiterhin aufmerksam verfolgen.

4.2.4

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Nachdem sich die GPK-N seit 2020 mehrfach bei den verschiedenen zuständigen Anerkennungsstellen55 über die Funktionsweise dieses Systems sowie über die grössten Herausforderungen in der Praxis informierte, schloss sie 2024 ihre Arbeiten zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in der Schweiz ab.

In der Schweiz ist die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nur für reglementierte Berufe56 obligatorisch, d. h., wenn das Ausüben der beruflichen Tätigkeit aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung an den Besitz bestimmter Qualifikationen (Diplome, Berufsabschlüsse, Zertifikate) gebunden ist. Die Reglementierung stützt sich bei vielen Berufen auf kantonales Recht, das je nach Bereich einheitlich oder von Kanton zu Kanton57 sehr unterschiedlich ist. Es gibt jedoch einige Berufe, deren Reglementierung im Bundesrecht58 verankert sind. In beiden Fällen gilt es im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens, einen ausländischen Studienplan mit dem entsprechenden schweizerischen Studiengang zu vergleichen, und zwar hinsichtlich Dauer, Niveau und Inhalt der praktischen Qualifikationen. Mit einer Anerkennung erhalten Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten oder Ländern, die mit der Schweiz bilaterale Abkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung gewisser Abschlüsse abgeschlossen haben, Zugang zum Arbeitsmarkt59.

Die GPK-N befasste sich im Rahmen ihrer Abklärungen hauptsächlich mit der Erfahrung des SBFI in der Erfüllung seines Auftrags als Anerkennungsstelle für die nicht reglementierten Berufe der Berufsbildung sowie für verschiedene reglementierte Be54 55

56 57 58

59

Evaluation projektgebundene Beiträge 2017­2020: Auszug Sonderprogramm Humanmedizin, Schlussbericht von Econcept vom 14.7.2022.

Ein Organigramm der zuständigen Anerkennungsstellen nach Beruf ist verfügbar unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen > Information und Verfahren > Zuständige Anerkennungsstellen.

Im Jahr 2024 gab es insgesamt 149 kantonal- oder bundesrechtlich reglementierte Berufe (49 davon allein im Gesundheitswesen) gezählt.

Im Jahr 2024 waren 49 Berufe nur in wenigen Kantonen reglementiert.

Eine Gesamtübersicht über die entsprechenden Berufe und die unterschiedlichen Arten der Reglementierung ist verfügbar unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Information und Verfahren > Rechtliche Grundlagen > Reglementierte Berufe und Merkblätter > Liste der reglementierten Berufe / Tätigkeiten in der Schweiz (Stand: 4.12.2024).

Im Gegensatz zur Anerkennung akademischer Diplome, mit der Zugang zur Bildung gewährt wird und die in die Zuständigkeit der Schulen und Universitäten fällt.

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rufe. Sie beschäftigte sich auch mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Gesundheitswesen und informierte sich diesbezüglich beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO), den zuständigen Anerkennungsstellen in diesem Bereich.

Unter den verschiedenen Herausforderungen stellte die Kommission insbesondere ein Spannungsverhältnis zwischen dem zunehmenden Fachkräftemangel einerseits und den immer zahlreicheren und komplexeren Reglementierungen für gewisse Berufe andererseits fest. Die Anerkennungsstellen werden durch diese stetig steigenden Anforderungen dazu gezwungen, ihre Verfahren regelmässig anzupassen und zu ergänzen, wodurch die Kosten und die Bearbeitungsdauer für Anerkennungsgesuche60 zunehmen. Durch diese starke Reglementierung steigt auch der Bedarf an Ausgleichsmassnahmen, welche die Gesuchstellenden absolvieren müssen, wenn die Dauer und der Inhalt einer ausländischen Ausbildung nicht an die entsprechende schweizerische Ausbildung nahekommen.

Die GPK-N konnte feststellen, dass der Ermessensspielraum der Anerkennungsstellen bezüglich Optimierung und Beschleunigung der Anerkennungsverfahren sehr beschränkt ist. Das SBFI setzt beispielsweise hauptsächlich auf die Erfahrungen in Bereichen mit relativ stabiler Reglementierung, um seine Anerkennungsverfahren durch Automatisierung oder Digitalisierung bestimmter Aufgaben zu beschleunigen. Dieses Optimierungspotenzial wird jedoch durch die Notwendigkeit eingeschränkt, ein angemessenes Anerkennungsniveau und damit einen ausreichenden Kontrollprozess aufrechtzuerhalten. Zudem trägt die Wirksamkeit und die Geschwindigkeit des Anerkennungssystems nur am Rande dazu bei, den Fachkräftemangel in bestimmten Berufen zu beheben, da hier das verfügbare Angebot an Ausgleichsmassnahmen ausschlaggebend ist. Die Kommission stellte auf der Grundlage ihres Austauschs mit den zuständigen Anerkennungsstellen fest, dass es in gewissen Bereichen, wie dem der Gesundheit, sehr schwierig ist, Betriebe zu finden, die bereit sind, entsprechende Praktikumsstellen oder Anpassungsprogramme anzubieten.

Nach Abschluss ihrer Arbeiten kam die GPK-N zum Schluss, dass das System zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen in der Schweiz angemessen funktioniert, und erkannte keine Probleme in der Umsetzung der Rechtsgrundlagen. Sie begrüsst die Bestrebungen, insbesondere vom SBFI, das Anerkennungsverfahren weiter zu beschleunigen.

60

Die Bearbeitungsdauer der Gesuche, die in die Zuständigkeit des SBFI fallen, variiert zwischen vier Monaten für reglementierte Berufe und sechs Monate für nicht reglementierte Berufe. Siehe dazu auch: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen > Information und Verfahren > Verfahren beim SBFI > Ablauf des Verfahrens der Gesuchseinreichung.

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4.2.5

Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EFD/WBF

Im vergangenen Jahr setzte die GPK-N ihre Inspektion zur Kurzarbeit in der Coronakrise61 fort. Sie liess dem Bundesrat eine Beurteilung seiner Stellungnahme vom 21. Februar 202462 zukommen und ersuchte ihn insbesondere, ihr zwei detaillierte Berichte vorzulegen einen über die Umsetzung des Prüfkonzepts für den Bezug der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und den anderen über die Prüfung der Anwendbarkeit bestehender Rechtsinstrumente zur Sanktionierung von Missbräuchen. Sie wird diese Aspekte in den Jahren 2025 und 2026 im Rahmen der laufenden Inspektion vertiefen.

Die GPK-S leitete 2024 ihre Nachkontrolle zur Inspektion über die Umsetzung der Covid-19-Massnahmen an der Grenze ein. Sie nahm einerseits Kenntnis davon, dass der Bundesrat die meisten ihrer Empfehlungen von 202163 umgesetzt hat. Andererseits beschloss sie, zu untersuchen, ob die Erfahrungen mit der Umsetzung der Covid-19-Massnahmen an der Schweizer Grenze in den aktuellen Revisionsvorlagen64 zur besseren Pandemievorbereitung und -bekämpfung angemessen berücksichtigt wurden.

Die GPK-S befasste sich zudem mit der Personalsituation beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), nachdem die Personalbefragung vom Herbst 2023 mehrere kritische Aspekte zutage gefördert hatte. Die Kommission erkundigte sich bei der Vorsteherin des EFD und der neuen Direktion des BAZG, welche Massnahmen ergriffen wurden oder geplant sind, um das Vertrauen der Mitarbeitenden wiederherzustellen. Sie wird sich auch im Rahmen der Nachkontrolle zur Inspektion «Transformation der EZV in das BAZG: rechtliche Aspekte und Zweckmässigkeit»65, die sie 2025 einleiten wird, über die entsprechenden Entwicklungen informieren.

61 62 63 64 65

Kurzarbeit in der Coronakrise, Bericht der GPK-N vom 20.10.2023 (BBl 2023 2598), sowie Bericht der PVK zuhanden der GPK-N vom 13.1.2023 (BBl 2023 2599).

Kurzarbeit in der Coronakrise, Stellungnahme des Bundesrates vom 21.2.2024 (BBl 2024 555).

Umsetzung der Covid-19-Massnahmen an der Grenze, Bericht der GPK-S vom 22.6.2021 (BBl 2021 2393).

Dabei handelt es sich um die Revision des EpG, die Revision des Pandemieplans und die Reform der Krisenorganisation des Bundes.

Transformation der EZV in das BAZG: rechtliche Aspekte und Zweckmässigkeit, Bericht der GPK-S vom 23.5.2022 (BBl 2022 1702) und Kurzbericht der GPK-S vom 23.6.2023 (BBl 2023 1719).

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Die folgende Tabelle66 bietet eine Übersicht über die laufenden Inspektionen der GPK im Bereich EFD/WBF sowie über deren nächsten Schritt: Laufende Inspektionen EFD/WBF

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Umsetzung der Covid-19-Massnahmen an der Grenze

2021

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

Transformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in das BAZG: rechtliche Aspekte und Zweckmässigkeit

2023 2022

Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen

2023 2019 2018

zweite Nachkontrolle (GPK-S, 2027)

Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Landesversorgung während der Covid-19-Pandemie

2022

Nachkontrolle (GPK-N, 2025)

Kurzarbeit in der Coronakrise

2023

Weiterführung der Inspektion (GPK-N, 2025/26)

Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung

/

Veröffentlichung eines Berichtes (GPK-N, 2026)

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Geschäfte auf, welche die GPK im Bereich EFD/WBF behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2024 an: Weitere Geschäfte EFD/WBF

Laufendes Geschäft

Digitale Verwaltung Schweiz

X

Wirksamkeit des Cassis-de-Dijon-Prinzips

X

Prozess bei der Beschaffung von Gütern durch den Bund

X

Umsetzung vom FATCA-Abkommen

X

Neue maritime Strategie des Bundesrates

X

Nachhaltiger Finanzplatz

X

Umsetzung der OECD-Mindeststeuer in der Schweiz

X

Weltraumpolitik des Bundes

X

Baurechte zugunsten der Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

X

66

Behandlung 2024 abgeschlossen

Eine ähnliche Tabelle, die alle laufenden Inspektionen der GPK in allen Bereichen erschöpfend auflistet, findet sich in Anhang 2.

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Weitere Geschäfte EFD/WBF

Laufendes Geschäft

Digitalisierungsinitiative der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

X

Digitalisierung des Finanzsektors

X

Personalsituation beim BAZG

X

Personalsituation beim Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL)

X

Aufsichtstätigkeit der Bundesbehörden im Bereich der Krankenzusatzversicherung

X

Immobilienstrategie des BAZG

X

Massnahmen des Bundes zur Wohnraumversorgung

X

Schlüsselprojekt ASALfutur

X

Desinvestitionsprozess RUAG International

X

Behandlung 2024 abgeschlossen

Abgangsentschädigungen beim Bund

X

FATCA-Umsetzung und der Anlegerschutz

X

Umsetzung der Einlagensicherungsgesetzgebung

X

Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung 2050

X

Beteiligung des BAZG an Frontex-Einsätzen

X

Umsetzung Stellenmeldepflicht

X

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

X

Fachkräftemangel im Pflegebereich (Sonderprogramm in der Humanmedizin)

X

Cyberangriff und Datenleck beim Unternehmen Xplain67

67

Da das bisherige Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) des EFD per 1. Januar 2024 in das BACS überführt wurde und dieses beim VBS angesiedelt ist, fällt dieses Dossier neu in die Zuständigkeit der Subkommission EDA/VBS der GPK-S.

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4.2.6

Dienststellenbesuche im Bereich EFD/WBF im Jahr 2024

GPK-S: Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) Der Besuch fand einige Wochen nach der Veröffentlichung der provisorischen Ergebnisse der Rechnung 202368 statt. Die Mitglieder konnten bei dieser Gelegenheit insbesondere klären, welche unterstützende Rolle der EFV gegenüber der externen Expertengruppe zukommt, die vom Bundesrat mit der Aufgaben- und Subventionsüberprüfung zur Bereinigung des Bundeshaushalts beauftragt wurde.69 GPK-N: Eidgenössisches Personalamt (EPA) Bei diesem Besuch lag der Schwerpunkt unter anderem darauf, wie das EPA mit der Pensionierungswelle umgehen will, die in den nächsten zehn Jahren in der Bundesverwaltung erwartet wird. Die Mitglieder befassten sich dabei eingehend damit, wie die neue Personalstrategie 2024­202770 dieser Entwicklung der Personalressourcen Rechnung trägt, und liessen sich die verschiedenen Instrumente vorstellen, mit denen das EPA die Departemente für diese Herausforderung sensibilisiert.

GPK-S: SBFI Die Mitglieder beschäftigten sich mit den grössten Umsetzungsherausforderungen, die sich aus den Leitlinien der am 27. September 2024 von den Eidgenössischen Räten angenommenen BFI-Botschaft 2025­202871 ergeben. Besonders thematisiert wurden die Aufträge des SBFI zur Bekämpfung des Fachkräftemangels, die Weltraumpolitik des Bundes sowie die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Innovation.

GPK-N: BWL Vor dem Hintergrund des kürzlich erfolgten Rücktritts des Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung und des laufenden Führungswechsels72 nahmen die Mitglieder diesen Dienststellenbesuch im November 2024 zum Anlass, sich mit dem neuen Delegierten ad interim über die Übergangsphase in der Amtsleitung sowie die aktuellen Herausforderungen im Personalbereich und im Zusammenhang mit der laufenden Reform der wirtschaftlichen Landesversorgung auszutauschen.

68 69 70 71 72

Bund schliesst 2023 mit einem Finanzierungsdefizit von 1,4 Milliarden Franken ab, Medienmitteilung des Bundesrates vom 14.2.2024.

Bundesrat setzt externe Expertengruppe zur Bereinigung des Bundeshaushalts ein, Medienmitteilung des Bundesrates vom 8.3.2024.

Personalstrategie Bundesverwaltung 2024­2027.

Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025­2028, Geschäft des Bundesrates (24.031).

Änderungen an der Spitze des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung BWL, Medienmitteilung des Bundesrates vom 9.9.2024; Christoph Hartmann wird vorübergehend und teilzeitlich Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung, Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.10.2024.

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4.3

Bereich EDI/UVEK

4.3.1

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie

Die GPK-N schloss im Berichtsjahr ihre Arbeiten hinsichtlich der Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Bewältigung der Covid-19-Krise ab.73 Im Juni 2023 veröffentlichte die GPK-N auf der Grundlage einer Evaluation der PVK74 einen Bericht zu diesem Thema. Sie kam darin zum Schluss, dass die Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die zuständigen Bundesbehörden in der Pandemie teilweise angemessen war,75 sah aber Optimierungsbedarf und formulierte deshalb acht Empfehlungen. Sie liess dem Bundesrat nach Kenntnisnahme von dessen Stellungnahme76 zu ihrem Bericht ihre abschliessende Beurteilung zukommen.

Die GPK-N zeigte sich dabei erfreut darüber, dass der Bundesrat den Verbesserungsbedarf bei der Nutzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen für das Krisenmanagement anerkennt. Sie hielt fest, dass die Umsetzung mehrerer Empfehlungen an die Revisionen des EpG und des Pandemieplanes sowie an die laufende Reform der Krisenorganisation des Bundes geknüpft ist.

In ihrem Bericht hatte die Kommission die Notwendigkeit unterstrichen, die Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in den rechtlichen und strategischen Grundlagen für die Epidemienbekämpfung zu präzisieren. Der Bundesrat kündigte in der Folge an, dieser Empfehlung bei der Revision des EpG und des Pandemieplans Rechnung zu tragen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob die erforderlichen Präzisierungen vorgenommen wurden. Sie zeigte sich zudem erfreut, dass das BAG seine Organisation und seine Prozesse für die Verarbeitung der wissenschaftlichen Erkenntnisse verbessern will und zu diesem Zwecke beabsichtigt, die Forschungspartnerschaften zu stärken und ein Schweizer Expertengremium für übertragbare Krankheiten zu schaffen.

Allgemein begrüsste die GPK-N die Massnahmen zur Verbesserung der Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse beim Risiko- und Krisenmanagement des Bundes.

Allerdings hielt sie auch fest, dass der konkrete Einbezug der Gremien für die wissenschaftliche Beratung in die neue Krisenorganisation des Bundes noch zu klären ist.

Die Kommission hatte den Bundesrat in ihrem Bericht von 2023 im Weiteren ersucht, zu prüfen, ob es nicht auch in anderen Bereichen, in denen sich schwerwiegende Krisen ereignen können (z. B. Stromversorgung), rechtliche Anpassungen braucht. Sie nahm die Ansicht des Bundesrates zur Kenntnis, dass die Wissenschaft bereits auf der 73

74 75 76

Jahresbericht 2020 der GPK und der GPDel vom 26.1.2021 (BBl 2021 570, Kap. 4.1.4), Jahresbericht 2021 der GPK und der GPDel vom 25.1.2022 (BBl 2022 513, Kap. 4.2.1), Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Kap. 4.2.2).

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch das BAG in der Coronakrise, Bericht der PVK zuhanden der GPK-N vom 24.8.2022 (BBl 2023 2184).

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Coronakrise, Bericht der GPK-N vom 30.6.2023 (BBl 2023 2014).

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Coronakrise, Stellungnahme des Bundesrates vom 29.9.2023 (BBl 2023 2342).

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Grundlage des geltenden Rechts einbezogen werden kann,77 teilt diese Einschätzung aufgrund der sehr allgemein formulierten Bestimmungen aber nur teilweise. Die Kommission erachtet es als wichtig, dass dieser Mangel durch die Schaffung des Wissenschaftsnetzwerks behoben wird.

Die GPK-N begrüsste den Beschluss des Bundesrates, ein System von wissenschaftlichen, auf einem interdisziplinären Netzwerk beruhenden Ad-hoc-Beratungsgremien für den Krisenfall zu schaffen, und eine entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarung mit den sechs grossen Wissenschaftsorganisationen in der Schweiz abzuschliessen.78 Mit dieser Massnahme wurde eine ihrer wichtigsten Empfehlungen umgesetzt. Abklärungsbedarf erkannte die Kommission allerdings noch in Bezug auf die Antragsund Entscheidkompetenzen der betroffenen Akteure. Erfreut zeigte sich die GPK-N ferner über die Absicht des Bundesrates, die Rolle der Eidgenössischen Kommission für Pandemievorbereitung (EKP) zu klären und diese Kommission besser in die Krisenmanagementstrukturen des Bundes zu integrieren.

Die Antworten des Bundesrates betreffend die bessere Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Bundesrates waren hingegen nur teilweise zufriedenstellend. Der Bundesrat teilt zwar die Einschätzung der Kommission, dass er seine Beschlüsse jederzeit auf die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen können sollte, zeigte sich aber nicht bereit, ein formelles Konzept für die bessere Berücksichtigung dieser Erkenntnisse in seinen Entscheidungsgrundlagen auszuarbeiten. Aus Sicht der Kommission ist es trotz Fehlen eines formellen Konzepts unerlässlich, dass in Zukunft nachvollzogen werden kann, inwiefern der Bundesrat bei seiner Entscheidfindung auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützte.

Schliesslich würdigte die GPK-N positiv, dass der Bundesrat ihre Empfehlung zur Verbesserung der öffentlichen Kommunikation der Behörden über die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Krisenzeiten berücksichtigt hat.

Die GPK-N beschloss, die Umsetzung ihrer Empfehlungen in zwei bis drei Jahren zu prüfen. Mit gewissen Aspekten wird sie sich im Rahmen der Behandlung der Botschaft zur EpG-Revision und des Entwurfs der neuen Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) bereits zuvor befassen.

77

78

Art. 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.3.1997 (RVOG; SR 172.010) sowie Art. 3 und 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20.12.2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1).

Swissuniversities, Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Rat], Schweizerischer Nationalfonds, Akademien der Wissenschaften Schweiz, Schweizerischer Wissenschaftsrat und Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse). Vgl. Bundesrat regelt Einbezug der Wissenschaft in Krisen, Medienmitteilung des Bundesrates vom 8.12.2023.

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4.3.2

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie

Die GPK-S veröffentlichte im Oktober 2023 einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen den Bundes- und Kantonsbehörden bei der Bewältigung der Covid-19Pandemie79. Sie liess dem Bundesrat Anfang Juli 2024 nach Kenntnisnahme von dessen Stellungnahme80 ihre abschliessende Beurteilung zukommen und schloss die Arbeiten in diesem Dossier ab. Die Kommission berücksichtigte bei ihrer Beurteilung auch die Schlussfolgerungen eines Bundesratsberichts über den Föderalismus in Krisenzeiten81.

Die Kommission nahm im Berichtsjahr erfreut zur Kenntnis, dass der Bundesrat gewillt ist, ihre 13 Empfehlungen weitestgehend umzusetzen, und er dahingehend bereits verschiedene Massnahmen ergriffen hat. Die Umsetzung mehrerer Empfehlungen soll im Rahmen der Revision des EpG und des Pandemieplans sowie der Reform der Krisenorganisation des Bundes erfolgen.

Die GPK-S begrüsste, dass der Bundesrat den Einbezug der Kantone in die Krisenorganisation des Bundes als Mindestanforderung definieren will. Hierzu müssen nun in Absprache mit den Kantonen klare Kriterien festgelegt werden, in welchen Situationen die Kantone in die Krisenstäbe des Bundes einzubinden sind. Die «beratende Funktion» der Kantone in der Krisenorganisation des Bundes muss auch präzisiert werden. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass die Rolle des Koordinationsorgans nach Artikel 54 EpG (KOr EpG) bei der Revision des EpG noch geklärt werden muss.

Die Kommission nahm ebenfalls erfreut zur Kenntnis, dass sowohl der Bundesrat als auch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) den Föderalistischen Dialog weiterentwickeln und dessen Rolle im Krisenfall stärken wollen.

Die Antwort des Bundesrates zur zukünftigen Zusammenarbeit zwischen dem EDI und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) im Pandemiefall erwies sich hingegen als nur teilweise zufriedenstellend. Die GPK-S forderte den Bundesrat auf, sicherzustellen, dass diese beiden Stellen die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit für alle Arten von besonderen Ereignissen in einem allgemeinen Dokument festhalten. Zudem ist zu prüfen, in welchen anderen Bereichen die eidgenössischen Departemente mit den entsprechenden interkantonalen Konferenzen Vereinbarungen zu ihrer Zusammenarbeit im Krisenfall abschliessen sollten.

Die Kommission begrüsste den Vorschlag des Bundesrates,
einen stärkeren Einbezug der Kantone beim Übergang zur besonderen Lage und bei deren Aufhebung vorzusehen (neuer Art. 6b EpG). Aus ihrer Sicht ist es wesentlich, dass die Kantone ­ sofern zeitlich möglich ­ vor dem Übergang zur ausserordentlichen Lage ebenfalls angemes-

79 80 81

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie, Bericht der GPK-S vom 10.10.2023 (BBl 2023 2852).

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie, Stellungnahme des Bundesrates vom 14.2.2024 (BBl 2024 507).

Bericht des Bundesrates vom 15.12.2023 in Erfüllung des Po. Cottier «Föderalismus im Krisentest. Die Lehren aus der Covid-19-Krise ziehen» vom 16.12.2020 (20.4522).

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sen konsultiert werden, da sich dieser Wechsel entscheidend auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen auswirkt.

Im Entwurf zur Revision des EpG schlug der Bundesrat verschiedene Anpassungen zur Klärung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen in der besonderen Lage vor, was die GPK-S begrüsste. Die Kommission wird diese Vorschläge anhand der Botschaft zur Revision des EpG eingehender prüfen.

Der Bundesrat erachtet es in seiner Stellungnahme nicht als zweckmässig, Artikel 7 EpG anzupassen, um die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in der ausserordentlichen Lage klarer abzugrenzen oder um die Option einer Klausel für kantonale Ausnahmen in dieser Phase in das Gesetz aufzunehmen. Die Kommission geht davon aus, dass allfällige Klauseln für kantonale Ausnahmen in der ausserordentlichen Lage gegebenenfalls auf der Grundlage von Verordnungen, die auf Artikel 7 EpG beruhen, beschlossen werden können.

Die GPK-S nahm ebenfalls Kenntnis davon, dass der Bundesrat ihren Vorschlag ablehnt, für die Normalisierungsphase nach der besonderen Lage eine zusätzliche Lage im EpG zu schaffen. Sie erachtet die vom Bundesrat vorgebrachten Argumente als nachvollziehbar.

In Bezug auf die Konsultation der Kantone in Krisenzeiten begrüsste die Kommission die Einführung eines digitalen Konsultationssystems durch den Bundesrat. Sie beurteilte ebenfalls positiv, dass sich der Bundesrat verpflichtet hat, die Grundsätze des Vernehmlassungsgesetzes (VIG)82 auch in Krisensituationen bestmöglich zu beachten. Sie war jedoch der Ansicht, dass noch klarer geregelt werden muss, wie die Konsultationen in Krisenzeiten ablaufen sollen.

Was die Information der Kantone über die schweizweiten Massnahmen in Krisenzeiten betrifft, ist es noch zu früh, um die Empfehlung der GPK-S als erfüllt zu betrachten. Die Kommission begrüsste dennoch die Bemühungen, die Kantone für die Kommunikationsprozesse der Bundesverwaltung zu sensibilisieren, sowie die geplanten Massnahmen zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen Bund und Kantonen. Ebenfalls positiv beurteilte sie, dass der Bundesrat Massnahmen ergriffen hat, um die Bestimmung von klaren Kontaktstellen für den Krisenfall zu fördern.

Die Umsetzung ihrer Empfehlungen wird die GPK-S in zwei bis drei Jahren im Rahmen einer Nachkontrolle prüfen. Auf gewisse Aspekte
wird sie bereits im Rahmen der Behandlung der Botschaft zur Revision des EpG, des neuen Pandemieplans und des Entwurfs der neuen Verordnung über die Krisenorganisation des Bundes eingehen.

82

Bundesgesetz vom 18.3.2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG; SR 172.061).

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4.3.3

Bilanz des Projektes «Leute für Lonza»

Im Frühling 2024 befasste sich die GPK-N mit dem Bericht des Bundesrates vom 8. November 2023 in Erfüllung ihres Postulats 21.4344.83 Mit diesem Postulat84 beauftragte der Nationalrat den Bundesrat insbesondere damit, das Programm «Leute für Lonza» zu evaluieren. Im Rahmen dieses Programms unterstützte der Bund im Jahr 2021 das Pharma- und Biotechnologieunternehmen Lonza bei der Rekrutierung von hochqualifiziertem Personal für dessen Produktionsstandort in Visp (VS), um die Produktion von Impfstoff gegen Covid-19 in der Schweiz zu fördern.

Im Auftrag des Bundesrates evaluierte das Beratungsunternehmen INFRAS AG in Zusammenarbeit mit der Universität Zürich das Programm. Es beurteilte dieses grundsätzlich positiv.85 Aufgrund dieser Evaluation kam der Bundesrat in seinem Bericht zum Schluss, dass das zentrale Ziel des Programmes, die Sicherheit der Impfstoffproduktion zu erhöhen und damit die Impfstrategie umzusetzen, erreicht wurde. Solange ein solches Programm ­ wie dies bei «Leute für Lonza» der Fall war ­ auf Freiwilligkeit beruht, genüge die bestehende gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat betonte darüber hinaus, dass das Programm mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar war.

Der externe Evaluationsbericht sprach zwei Empfehlungen aus. Nach Kenntnisnahme des Berichts des Bundesrates wendete sich die Kommission an den Bundesrat, um zu klären, wie er sie umzusetzen gedenkt.

Die erste Empfehlung lautete, für einen allfälligen künftigen Verleih von Bundespersonal gesetzliche Grundlagen zu schaffen, welche die Voraussetzungen und die Modalitäten dafür in den Grundzügen regeln. Der Bundesrat informierte die GPK-N, dass er die Empfehlung im Rahmen der Teilrevision des EpG prüfen werde.

Die zweite Empfehlung empfahl der Bundesverwaltung ein Grundlagendokument zu erarbeiten, das die Rahmenbedingungen zum Personalverleih und Hilfestellungen zum Vorgehen des Verleihs beinhaltet. Der Bundesrat orientierte die GPK-N, dass er im Moment auf die Erstellung solcher Dokumente verzichte, da es sich beim Personalverleih des Bundes an private Unternehmen um absolute und jeweils spezifische Ausnahmefälle handle, die von Fall zu Fall zu prüfen seien. Die Kommission erachtete diese Argumentation als nachvollziehbar und erkannte diesbezüglich keinen weiteren Handlungsbedarf.

83 84

85

Bericht des Bundesrates vom 8.11.2023 in Erfüllung des Po. GPK-N «Bilanz des Projektes » vom 16.11.2021 (21.4344).

Die GPK-N beschloss die Einreichung dieses Postulates im Rahmen ihres Berichts vom 16.11.2021 «Kontakte der Bundesbehörden mit den Unternehmen Lonza und Moderna betreffend die Herstellung und die Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen» (BBl 2022 450, Kap. 7.4).

Evaluation des Programms «Leute für Lonza», Schlussbericht von INFRAS AG vom 7.8.2023.

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4.3.4

Aufsicht des BAG über die Stiftung «meineimpfungen» und Engagement des Bundes in privatrechtlichen Stiftungen: Folgearbeiten

Zwischen 2021 und 2023 untersuchte die GPK-N die Aufsicht des BAG über die Stiftung «meineimpfungen».86 Ende 2023 begrüsste die GPK-N insgesamt die umgesetzten bzw. geplanten Massnahmen des Bundesrates im Nachgang zu diesem Fall.

Die GPK-N informierte sich im Verlauf des Jahres 2024 über den Fortschritt der Bemühungen zur Rettung der privaten Impfdaten aus der Stiftung «meineimpfungen», die seit deren Konkurs gesperrt waren. Das BAG unterstützte auf Grundlage von Artikel 50 EpG ein entsprechendes Vorhaben der Stammgemeinschaft eHealth Aargau.

Zwischen April und Mai 2024 wurden rund 200 000 ehemalige Nutzerinnen und Nutzer per Mail kontaktiert. Sie konnten entscheiden, ob sie ihre Impfdaten herunterladen, in ein elektronisches Patientendossier übermitteln oder vernichten lassen wollen.

Anschliessend wurden alle verbleibenden Daten endgültig gelöscht.87 Die GPK-N nahm befriedigt zur Kenntnis, dass dank diesem Vorgehen die Impfdaten ihren Besitzerinnen und Besitzern zurückgegeben werden konnten. Sie hat in dieser Hinsicht keinen weiteren Handlungsbedarf identifiziert.

Der Kommission war es des Weiteren ein Anliegen, dass die aus dem Fall der Stiftung «meineimpfungen» gezogenen Lehren bezüglich Einsitz von Bundesangestellten in Leitungsgremien von subventionierten Organisationen in der gesamten Bundesverwaltung berücksichtigt werden. Im Jahr 2024 nahm sie in diesem Zusammenhang Kenntnis von ergänzenden Informationen des Bundesrates bezüglich dem Umgang mit Interessenskonflikten in der Bundesverwaltung.

Aus der Sicht der Kommission sollten in Stiftungsräten von vom Bund (mit-)finanzierten privatrechtlichen Stiftungen keine Vertreterinnen und Vertreter des Bundes Einsitz nehmen. Im März 2024 informierte der Bundesrat ausführlich über das Resultat einer Umfrage bei den Verwaltungseinheiten zu diesem Aspekt. In den letzten Jahren sei nur eine Verwaltungseinheit mit einem ähnlichen Interessenkonflikt wie das BAG bei der Stiftung «meineimpfungen» konfrontiert gewesen. Dieser Interessenskonflikt konnte 2022 aufgelöst werden, indem sich die Verwaltungseinheit aus der Leitung des entsprechenden Gremiums zurückgezogen hat.

86

87

Die nicht gewinnorientierte Stiftung «meineimpfungen» betrieb das elektronische Impfdossier auf der elektronischen Plattform «meineimpfungen.ch». Sie wurde vom Bund während mehreren Jahren finanziell unterstützt und Bundesangestellte nahmen zeitweise im Stiftungsrat Einsitz. Im Frühling 2021 wurden schwerwiegende Datenschutz- und Sicherheitsmängel bei der von der Stiftung betriebenen elektronischen Plattform bekannt, weshalb sie kurz danach vom Netz genommen wurde. Aufgrund von finanziellen Problemen beantragte die Stiftung im August 2021 die Liquidation. Ausführliche Beschreibungen der bisherigen Abklärungen und Feststellungen der GPK-N dazu finden sich in den Jahresberichten der GPK und der GPDel der Jahre 2022 (BBl 2023 579, Kap. 4.2.6) und 2023 (BBl 2024 446, Kap. 3.4.6).

Stiftung meineimpfungen.ch ­ Start Datenrückgabe an Nutzerinnen und Nutzer, Medienmitteilung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 29.4.2024.

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Die Umfrage zeigte auch, dass mehrere Verwaltungseinheiten die Vorgaben der Bundespersonalverordnung (BPV)88, die ein umfassendes Instrumentarium an Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten enthält, in Richtlinien, Weisungen oder Verhaltenskodexen für spezifische Personalkategorien konkretisieren. Zudem wurde die Sensibilisierung der Mitarbeitenden zur Meldung von Nebenbeschäftigungen verstärkt. Insbesondere beschloss der Bundesrat im September 2023, in den jährlichen Zielvereinbarungen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden ab dem Jahr 2024 das Thema der Nebenbeschäftigungen und Interessenkonflikte in die entsprechenden Formulare zu integrieren. Alle Departemente und die Bundeskanzlei haben diesen Auftrag in der Zwischenzeit umgesetzt.

Der Bundesrat kam aufgrund der Ergebnisse der Umfrage zum Schluss, dass die Verwaltungseinheiten die Problematik der Interessenkonflikte ernst nehmen und bei Auftreten von solchen im Einzelfall verhältnismässige Massnahmen treffen. Aus diesem Grund sah er keinen weiteren Handlungsbedarf.

Die GPK-N begrüsste die getroffenen Massnahmen. Aus ihrer Sicht sind keine weiteren unmittelbaren Abklärungen aus Sicht der Oberaufsicht notwendig. Die Kommission wird sich in zwei bis drei Jahren im Rahmen einer Nachkontrolle nochmals mit der Thematik befassen.

4.3.5

Digitalisierung im Gesundheitswesen: Programm Digisanté

Seit der Covid-19-Pandemie befasste sich die GPK-S wiederholt mit den Arbeiten des EDI zur Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen.89 Im Berichtsjahr konzentrierte sich die Kommission auf das Programm DigiSanté des EDI.

Im Frühjahr 2024 präsentierte eine Delegation des EDI, des BAG und des BFS der Kommission die Ziele und den Inhalt des Programms DigiSanté.90 Dieses Programm, das 2025 startet und über einen Zeitraum von zehn Jahren umgesetzt wird, soll die digitale Transformation im Schweizer Gesundheitswesen fördern und so dessen Qualität, Effizienz, Transparenz und die Patientensicherheit erhöhen. DigiSanté umfasst rund 50 Vorhaben, die in vier Massnahmenpaketen zusammengefasst sind.91 Für die Umsetzung des Programms beantragte der Bundesrat der Bundesversammlung einen Verpflichtungskredit von 391,7 Millionen Franken, der im Mai bewilligt wurde.92 Der Bundesrat und das EDI haben klaren Handlungsbedarf bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen erkannt. Laut dem BAG müssen insbesondere die Koordination zwischen den Akteuren und die Standardisierung der Systeme, der Daten und der Pro88 89 90 91 92

Bundespersonalverordnung vom 3.6.2001 (BPV; SR 172.220.111.3).

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Kap. 4.2.4).

Weitere Informationen zum Programm finden sich unter www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nationale Gesundheitsstrategien > DigiSanté (Stand: 7.11.2024).

«Voraussetzungen für die digitale Transformation», «nationale Infrastruktur», «Behördenleistungen digitalisieren», «Sekundärnutzung für Planung, Steuerung und Forschung».

Bundesbeschluss vom 29.5.2024 zum Verpflichtungskredit für ein Programm zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen für die Jahre 2025­2034 (BBl 2024 1333).

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zesse verbessert werden. Nach Ansicht der Kommission wird eine zentrale Herausforderung darin bestehen, dass die Digitalisierungsbestrebungen von allen betroffenen Akteuren mitgetragen werden und nicht nur vom Bund. Diesbezüglich spielen insbesondere die Kantone eine entscheidende Rolle, da sie für die Umsetzung der Gesundheitspolitik weitgehend verantwortlich sind.

Eine weitere Herausforderung des Programms DigiSanté wird die Anpassung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sein: Den Analysen des BAG zufolge müssen 31 Bundesgesetze im Detail überprüft werden. Diese Prüfung ist jedoch keine Voraussetzung für den Start des Programms. Wie das Bundesamt informierte, können mehrere Projekte bereits auf der Grundlage des geltendem Rechts begonnen werden.

Die Kommission nahm Kenntnis davon, dass das BAG diverse Digitalisierungsprojekte bereits vor dem Start von DigiSanté initiiert hat. So z. B. die «Fachgruppe Datenmanagement», die aus Akteuren des Gesundheitswesens und Fachpersonen aus dem Bereich Datenmanagement besteht und die sich seit 2022 mit Normen und Standards zum Informationsaustausch im Gesundheitswesen befasst.93 Aus Sicht der GPK-S kommt dem Programm DigiSanté aufgrund seiner Tragweite und seiner Komplexität eine besondere Bedeutung in Sachen Geschäftsführung zu.

Im Übrigen wurde es von der BK als «Schlüsselprojekt der Bundesverwaltung» klassifiziert. Die Kommission beschloss vor diesem Hintergrund, die Umsetzung dieses Programms in den kommenden Jahren aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht zu verfolgen.

Die GPK-S wird ihre Oberaufsicht im Einklang mit ihren Handlungsgrundsätzen und dem Grundsatz der Gewaltenteilung subsidiär zur Führungs- und Aufsichtsverantwortung des Bundesrates und des EDI ausüben. Sie wird das Programm DigiSanté unter allgemeinen Gesichtspunkten verfolgen; mit den einzelnen Projekten des Programms wird sie sich nur befassen, wenn diese Hinweise auf eine allgemeine Problematik liefern oder die Umsetzung des gesamten Programms gefährden. Die Kommission wird sich in erster Linie auf die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit der Programmsteuerung konzentrieren sowie, in geringerem Masse, auf den Aspekt der Rechtmässigkeit.

Konkret sieht die GPK-S vor, jedes Jahr von den Berichten des EDI über den Fortschritt des Programms94 sowie von allfälligen weiteren Berichten
und Dokumenten zu DigiSanté Kenntnis zu nehmen. Sie wird im Weiteren einmal jährlich eine Standortbestimmung in Form einer Anhörung der zuständigen Bundesstellen vornehmen.

Die GPK-S wird darauf achten, ihre Arbeiten mit den anderen parlamentarischen Kommissionen, die sich ebenfalls im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrages mit diesem Programm befassen (FK, FinDel und Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK]), zu koordinieren.

93 94

Digitale Transformation im Gesundheitswesen: Fachgruppe Datenmanagement hat ihre Arbeit aufgenommen, Medienmitteilung des BAG vom 20.9.2022.

Art. 2 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 29.5.2024 zum Verpflichtungskredit für das Programm (siehe oben).

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4.3.6

Spezialitätenliste der OKP: Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten

Die GPK-S veröffentlichte im November 2023 einen Nachkontrollbericht95 über die Praxis des BAG in Bezug auf die Aufnahme von Medikamenten in die Spezialitätenliste (SL) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und auf die periodische Überprüfung der in der SL aufgeführten Medikamente. Dieser Bericht enthielt zehn Empfehlungen an den Bundesrat.96 Die Kommission liess dem Bundesrat im September 2024, nach Kenntnisnahme seiner Stellungnahme97 zu ihrem Bericht, ihre abschliessende Beurteilung zukommen und schloss ihre Nachkontrolle ab.

Insgesamt zeigte sich die GPK-S erfreut darüber, dass der Bundesrat ihre Einschätzung zum Optimierungspotenzial bei den Verfahren für die Aufnahme und die Überprüfung von Medikamenten teilt und bereit ist, ihre Empfehlungen weitestgehend umzusetzen. Der Bundesrat ist ebenfalls der Auffassung, dass es Massnahmen zur Optimierung des Preisfestlegungssystems braucht, die auf einer gesellschaftspolitischen Diskussion über den Nutzen und die Kosten von Arzneimitteltherapien beruhen sollen. Die GPK-S hatte bei der Verabschiedung ihres Berichts ein entsprechendes Postulat98 eingereicht, welches der Ständerat im März 2024 annahm.

Die Kommission kam zum Schluss, dass ab November 2023 verschiedene Massnahmen zur Umsetzung ihrer Empfehlungen (Inkrafttreten des revidierten SL-Handbuchs, Entwicklung eines digitalen Zulassungs- und Überprüfungsverfahrens, Einführung des Nutzenbewertungsmodells für nichtonkologische Medikamente) vom Bundesrat und vom BAG getroffen bzw. geplant wurden. Im Weiteren nahm sie zur Kenntnis, dass die Umsetzung gewisser Empfehlungen von der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die differenzierte Prüfung der Medikamente nach den Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) abhängt. Die entsprechende Vorlage wird derzeit vom Parlament behandelt.99 Zu begrüssen ist, dass das BAG Überlegungen über die Anpassung und Optimierung der Kriterien für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Medikamente anstellt. Auch das Bestreben des Bundesamtes, die Grundsätze seiner Praxis zur Überprüfung des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit so transparent wie möglich darzulegen, wird durch die Kommission positiv beurteilt. Es ist zweckmässig, dass das BAG bei seiner Wirtschaftlichkeitsprüfung über einen gewissen Handlungsspielraum verfügt, um ein 95 96

97 98 99

Nachkontrolle zur Inspektion «Spezialitätenliste der OKP: Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten», Bericht der GPK-S vom 14.11.2023 (BBl 2023 2845).

Die GPK-S untersuchte in ihrem Bericht, inwieweit der Bundesrat und die Bundesverwaltung ihre Empfehlungen und Postulate aus dem auf einer PVK-Evaluation beruhenden Inspektionsbericht von 2014 zu diesem Thema (Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten in der Spezialitätenliste, Bericht der GPK-S vom 25.3.2014; BBl 2014 7775) umgesetzt hatten. Die Kommission befasste sich in ihrer Nachkontrolle auch mit den aktuellen und künftigen Herausforderungen im Bereich der Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten.

Nachkontrolle zur Inspektion «Spezialitätenliste der OKP: Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten», Stellungnahme des Bundesrates vom 19.4.2024 (BBl 2024 863).

Po. GPK-S «Abrechnung sehr kostspieliger Medikamente zulasten der OKP klären» vom 14.11.2023 (23.4342).

Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes vom 18.3.1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10 ­ Massnahmen zur Kostendämpfung, Paket 2).

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Gleichgewicht zwischen den bisweilen gegensätzlichen Zielen des KVG zu finden.

Die Kommission fragte sich allerdings, ob es nicht sinnvoll wäre, dass das Bundesamt seine allgemeinen Leitlinien für die Auswahl der Medikamente, die für die Preisvergleiche herangezogen werden, veröffentlicht. Dabei ergab sich, dass es für das BAG nach wie vor unmöglich ist, bei seiner Wirtschaftlichkeitsprüfung die im Ausland tatsächlich vergüteten Preise in Erfahrung zu bringen. Die Kommission ersuchte den Bundesrat und das BAG, auf internationaler Ebene weiterhin aktiv auf eine stärkere Transparenz hinsichtlich der tatsächlichen Medikamentenpreise hinzuwirken.

Aus der Stellungnahme des Bundesrates ging hervor, dass dieser den Austausch des EDI und des BAG mit der Pharmaindustrie als zufriedenstellend erachtet und keine Notwendigkeit für eine Intensivierung oder Optimierung dieses Austauschs sieht.

Laut Bundesrat werden die regelmässigen Treffen und Gespräche von beiden Seiten geschätzt und dementsprechend fortgesetzt. Die GPK-S wies diesbezüglich darauf hin, dass diese Einschätzung des Bundesrates stark von der kritischen Haltung abweicht, welche die Verbände der Pharmaindustrie ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht hatten. Sie ersuchte den Bundesrat, im Sinne eines konstruktiven Austauschs darauf hinzuwirken, dass die Treffen früh genug geplant werden und ihr Inhalt klar festgelegt wird. Allerdings erachtete sie es als zentral, dass das BAG seinen gesetzlichen Auftrag in voller Unabhängigkeit erfüllen kann und Kontakte zu allen Beteiligten und nicht nur zur Pharmaindustrie pflegt.

Die Kommission hielt fest, dass die Stellungnahme des Bundesrates keine konkreten Informationen zu den Massnahmen enthält, mit denen die Zahl der Verlängerungen von befristeten Aufnahmen in die SL reduziert werden kann. Sie ersuchte das BAG, zu prüfen, welche weiteren Massnahmen ergriffen werden können, um sicherzustellen, dass bei der Verlängerung von befristeten Aufnahmen die Informationen, die für die vollständige Bewertung nach den WZW-Kriterien benötigt werden, schnellstmöglich vorliegen.

Die GPK-S nahm darüber hinaus zur Kenntnis, dass es derzeit keine Möglichkeit gibt, die Dauer des BAG-Verfahrens für die dreijährliche Überprüfung der Arzneimittel zu verkürzen. Hingegen ist die Absicht des Bundesrates, auf eine gewisse
Flexibilisierung der Überprüfungstiefe hinzuarbeiten, namentlich für versorgungsrelevante Medikamente, zu begrüssen. Die Kommission betonte, dass es diesem Fall sehr wichtig ist, dass die Modalitäten für die Auswahl und die Bewertung der fraglichen Medikamente klar festgelegt werden.

Die Kommission geht davon aus, dass der Bundesrat in den kommenden Jahren regelmässig prüfen wird, ob die Ressourcen des BAG für die Aufnahme und die Überprüfung der Medikamente erhöht werden müssen. Sie begrüsste die Absicht des Bundesrates, zu prüfen, inwieweit die administrativen Mehrkosten durch Gebühren gedeckt werden können. Aus Sicht der Kommission sollte im Weiteren eine Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung der Mitglieder der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) durch den Bundesrat vorgenommen werden.

Die GPK-S wird die Umsetzung ihrer Empfehlungen in zwei bis drei Jahren im Rahmen einer erneuten Nachkontrolle überprüfen.

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4.3.7

Berechnungsfehler des BFS bei den eidgenössischen Wahlen 2023

Das BFS bemerkte nach den eidgenössischen Wahlen vom 22. Oktober 2023 in seiner Wahlstatistik einen Fehler bei der Berechnung der aggregierten nationalen Parteistärken. Das Bundesamt informierte die Öffentlichkeit am 25. Oktober 2023100 darüber und leitete eine interne Untersuchung ein, um die Ursachen für diesen Fehler zu ermitteln. Der damalige Vorsteher des EDI ordnete seinerseits eine Administrativuntersuchung an, um die einschlägigen Prozesse zu analysieren und zu verbessern.101 Die GPK-N befasste sich aus Sicht der Oberaufsicht eingehend mit diesem Fall, da dem korrekten Umgang mit den Daten zu den Wahlresultaten grosse Bedeutung für das Funktionieren und die Reputation der Schweizer Institutionen zukommt. Nachdem die Kommission verschiedene Abklärungen vorgenommen hatte, teilte sie dem Bundesrat im Oktober 2024 nachfolgende Einschätzung mit.

Die GPK-N bedauerte es sehr, dass es zu diesen Rechnungsfehlern des BFS kam. Ihrer Ansicht nach schwächen solche Vorkommnisse die Glaubwürdigkeit der Wahlstatistiken und dadurch diejenige des politischen Systems der Schweiz im Allgemeinen.

Die Kommission hielt aber fest, dass das BFS und das EDI diesen Fall prioritär und angemessen behandelt hatten. Insbesondere die Entscheidung des EDI, eine Administrativuntersuchung in Auftrag zu geben, war sinnvoll und die Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieser Untersuchung102 erwiesen sich als stichhaltig.

Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass der Berechnungsfehler auf einen Programmierfehler in einem Skript für den Import bestimmter kantonaler Wahldaten zurückzuführen war. Laut der Administrativuntersuchung war ein Zusammenspiel mehrerer technischer und organisatorischer Faktoren103 dafür verantwortlich, dass der Fehler nicht vor den Wahlen erkannt wurde. Aus der Untersuchung geht jedoch hervor, dass das BFS grundsätzlich über ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem verfügt und ihm in diesem Fall weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch ein berufliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Die Kommission erkannte vor diesem Hintergrund keine grundlegenden Versäumnisse in der Geschäftsführung des BFS.

Bezüglich der spezifischen Thematik der Wahlstatistiken hielt die Kommission fest, dass die seit kurzem erfolgende Veröffentlichung der Wahlergebnisse in «Echtzeit» das BFS vor neue Herausforderungen stellt. Im
Nachhinein ist festzuhalten, dass das BFS die Risiken im Zusammenhang mit dieser Entwicklung offensichtlich unterschätzte. Aus Sicht der GPK-N hätte das Bundesamt zusätzliche Massnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass allfällige Fehlerursachen vor dem Wahltag erkannt werden.

100

Nationalratswahlen: Korrektur bei den publizierten nationalen Parteistärken 2023, Medienmitteilung des BFS vom 25.10.2023.

101 Nationalratswahlen: Korrektur bei den publizierten nationalen Parteistärken 2023, Medienmitteilung des EDI vom 25.10.2023.

102 Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG: Administrativuntersuchung betr. eidg. Wahlen 2023, Bericht vom 4.12.2023 zuhanden von Bundespräsident Alain Berset, Vorsteher des EDI.

103 Dazu gehören insbesondere die grosse Vielfalt der unterschiedlichen Datenformate der Kantone, die unzureichenden Personalressourcen in der entsprechenden Abteilung des BFS und das für die Durchführung vorgängiger Tests wenig geeignete Informatikprogramm.

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Die GPK-N begrüsste vor diesem Hintergrund die Verbesserungsmassnahmen, die das BFS in Hinblick auf die eidgenössischen Wahlen von 2027104 angekündigt hatte.

Diese betreffen zum einen die Modernisierung der amtsinternen Wahlstatistiken (vorgängige Tests; Verringerung der Komplexität der Prozesse, Berechnungen und Systeme; temporäre Erhöhung des Personals) und zum anderen die Verbesserung der Übermittlung der kantonalen Wahldaten (grössere Harmonisierung des Datenformats, insbesondere im Rahmen des Projektes eCH105). Aus Sicht der Kommission sollten alle beteiligten Akteure, die Kantone eingeschlossen, gemeinsam die Kosten für die Modernisierung der Wahlstatistiken tragen. Sollte bis zu den Wahlen 2027 keine ausreichende Harmonisierung erreicht sein, ist zu prüfen, ob nicht eine verbindliche Regelung auf Bundesebene getroffen werden kann.

Die GPK-N erwartet vom Bundesrat, dass er die fristgerechte und angemessene Umsetzung der angekündigten Massnahmen sicherstellt, damit sich solche Fehler in Zukunft nicht wiederholen. Die Kommission hat ihre Arbeiten in diesem Dossier abgeschlossen und wird im Herbst 2026 eine erneute Standortbestimmung vornehmen. Sie wird sich bei dieser Gelegenheit über die Vorbereitungen im Hinblick auf die Wahlen im Oktober 2027 informieren.

4.3.8

Tätigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle

Die GPK-N führte zwischen 2020 und 2023106 Abklärungen zu den Tätigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) durch. Diese ausserparlamentarische Kommission hat den Auftrag, Unfälle und Zwischenfälle im Verkehrswesen zu untersuchen. Die Inspektion wurde 2024 abgeschlossen.

Die GPK-N veröffentlichte am 21. November 2023 einen Kurzbericht über die Tätigkeiten der SUST,107 welcher sechs Empfehlungen an den Bundesrat enthielt. Insgesamt beurteilte sie die Tätigkeiten der SUST positiv, jedoch hielt sie fest, dass die Wirksamkeit der SUST in mehreren Bereichen verbessert werden könnte.108 Sie vertrat insbesondere die Ansicht, dass die Ressourcen der SUST aufgestockt und die Modalitäten für die Weitergabe der SUST-Berichte an die Strafverfolgungsbehörden geklärt werden sollten.

104

105

106

107 108

Administrativuntersuchung zur fehlerhaften Berechnung und Veröffentlichung der Parteistärken bei den Nationalratswahlen 2023, Bericht des BFS vom Juni 2024 über die geplante Umsetzung der Empfehlungen.

Der Verein eCH, an dem sich insbesondere der Bund und die Kantone beteiligen, fördert, entwickelt und verabschiedet Standards im Bereich E-Government mit dem Ziel, die Wirksamkeit der elektronischen Zusammenarbeit zwischen Behörden, Unternehmen und Privatpersonen zu stärken. Siehe hierzu www.ech.ch (Stand: 9.10.2024).

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Kap. 3.4.3), Jahresbericht 2021 der GPK und der GPDel vom 25.1.2022 (BBl 2022 513, Kap. 3.8.4.

und 3.8.5).

Tätigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle, Kurzbericht der GPK-N vom 21.11.2023 (BBl 2023 2896).

Die GPK-N beurteilt die Tätigkeit der SUST positiv, sieht aber Verbesserungspotenzial, Medienmitteilung der GPK-N vom 24.11.2023.

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Nach Analyse der Stellungnahme des Bundesrates vom Februar 2024109 teilte die GPK-N dem Bundesrat im Juni 2024 ihre abschliessende Beurteilung zu diesem Dossier mit, wobei sie auch die Schlussfolgerungen eines im Mai 2024 veröffentlichten Prüfberichts der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) über das Qualitätssicherungssystem der SUST berücksichtigte.110 Insgesamt zeigte sich die GPK-N erfreut, dass der Bundesrat ihre Einschätzung teilt und grundsätzlich bereit ist, ihre sechs Empfehlungen umzusetzen. Sie begrüsste, dass er die Kommission der SUST bis Ende 2024 auf fünf Mitglieder erweitern will. Sie hielt gegenüber dem Bundesrat auch fest, dass der Bericht der EFK vom Mai 2024 bestätigt, dass rasch Massnahmen zur Verringerung der Anzahl hängiger Dossiers, insbesondere im Bereich der Luftfahrt, zu ergreifen sind.

Die GPK-N ersuchte den Bundesrat zudem, bis spätestens 2026 über eine allfällige zusätzliche Aufstockung der Ressourcen des Untersuchungsdienstes der SUST zu entscheiden. Aus Sicht der Kommission sollte ausserdem der Bundesrat im Rahmen der Revision der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)111 prüfen, inwiefern die Untersuchungsprozesse der SUST verbessert werden können.

Eine der Empfehlungen der GPK-N bezog sich auf die Verstärkung der Aufsicht über die SUST durch das UVEK. Die Kommission begrüsste in diesem Zusammenhang insbesondere den Beschluss des Bundesrates, die SUST regelmässig Peer-Reviews zu unterziehen und den jährlichen Austausch zwischen dem UVEK und der SUST über aktuelle Themen und Herausforderungen zu institutionalisieren, ohne dabei die Unabhängigkeit der SUST-Untersuchungen zu beeinträchtigen. Dem Bundesrat und dem UVEK kommt nach Auffassung der Kommission jedoch eine subsidiäre Aufsicht über die SUST betreffend die Einhaltung der allgemeinen Rechtsvorgaben zu.

Die GPK-N vertrat in ihrem Bericht im Weiteren die Auffassung, dass die Informationen aus den SUST-Berichten eine wichtige Rolle in den Strafuntersuchungen zu den Unfällen und Zwischenfällen spielen können und die Modalitäten für die Weitergabe dieser Berichte geklärt werden müssen. Der Bundesrat erklärte gegenüber der Kommission, auf diesen Aspekt im Rahmen der Revisionen des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG)112 und der VSZV eingehen zu wollen.

In Bezug
auf eine weitere Empfehlung zur Klärung der Regeln für die Nachverfolgung der Umsetzung der Sicherheitsempfehlungen durch die SUST zeigte sich die GPK-N erfreut, dass der Bundesrat die VSZV präzisieren will. Schliesslich nahm die Kommission zur Kenntnis, dass sich der Bundesrat verpflichtet, innerhalb von drei Jahren eine Bilanz der neuen Praxis in Sachen Nachverfolgung der SUST-Empfehlungen durch das «Safety Office» des UVEK vorzulegen.

109

Tätigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle, Stellungnahme des Bundesrates vom 14.2.2024 (BBl 2024 425).

110 Prüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems, Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle, Prüfbericht der EFK Nr. 23389 vom 21.5.2024.

111 Verordnung vom 17.12.2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV; SR 742.161).

112 Bundesgesetz vom 21.12.1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0).

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Der Bundesrat beschloss in der Folge im September 2024 die angekündigten Anpassungen der VSZV und legte fest, dass diese per 1. Januar 2025 in Kraft treten.113 Die Kommission wird den Stand der Umsetzung ihrer Empfehlungen in rund drei Jahren im Rahmen einer Nachkontrolle prüfen.

4.3.9

Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EDI/UVEK

Im Berichtsjahr setzte die GPK-N ihre Abklärungen zum Thema des Arzneimittelund Impfstoffmangels in der Schweiz fort.114 Sie nahm Kenntnis vom Beschluss des Bundesrates vom August 2024115, zusätzliche Massnahmen gegen den Mangel zu erarbeiten. Die Kommission besprach diese Massnahmen im Oktober 2024 mit einer Delegation der zuständigen Bundeseinheiten (BAG, BWL und Armeeapotheke). Das BWL entwickelt zurzeit eine neue Plattform zum Monitoring der Engpässe116, die im zweiten Halbjahr 2025 in Betrieb gehen soll. Verschiedene Aspekte, namentlich im Zusammenhang mit der Rolle der Armeeapotheke und der Zusammenarbeit der zuständigen Einheiten, bedürfen nach Ansicht der GPK-N der weiteren Abklärung. Sie wird ihre Arbeiten 2025 fortsetzen.

Die GPK-N befasste sich zudem mit dem Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel und hörte zu diesem Thema im Herbst 2024 eine Delegation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) an. Die Zahl der pendenten Zulassungsgesuche ist nach wie vor sehr hoch, aber ist in den letzten Jahren zumindest leicht zurückgegangen. Im Gegenzug haben die Notfallzulassungen deutlich zugenommen. Die Kommission informierte sich über die von den Ämtern getroffenen oder geplanten Massnahmen zur Bewältigung dieser Situation und beschloss angesichts der zahlreichen Entwicklungen, mit denen in den nachfolgenden Monaten zu rechnen war,117 im Jahr 2025 eine erneute Standortbestimmung vorzunehmen.

Die GPK-S wiederum setzte die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion von 2021 über den Schutz der Biodiversität in der Schweiz fort. Sie konzentrierte sich dabei auf die Vorbereitung der zweiten Umsetzungsphase des Aktionsplans Strategie Biodiversität Schweiz (AP SBS II) durch das UVEK, die den Zeitraum 2025­2030 abdeckt. Sie 113 114

115 116 117

Änderung der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen, Medienmitteilung des Bundesrates vom 13.9.2024.

Ein Überblick über die bisherigen Arbeiten der GPK-N zu diesem Thema findet sich im Jahresbericht 2023 der GPK und der GPDel vom 26.1.2024 (BBl 2024 446, Kap. 3.4.5) und im Jahresbericht 2020 der GPK und der GPDel vom 26.1.2021 (BBl 2021 570, Kap. 3.3.2).

Bundesrat verstärkt Massnahmen gegen Engpässe bei Arzneimitteln, Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.8.2024.

Wegen anhaltenden Heilmittelengpässen setzt der Bundesrat auf ein Frühwarnsystem, Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.1.2024.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Totalrevision der Verordnung vom 12.5.2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161), den Verhandlungen mit der EU über ein Lebensmittelsicherheitsabkommen und der Umsetzung verschiedener parlamentarischer Vorstösse zu diesem Thema.

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führte diesbezüglich eine Aussprache mit dem Vorsteher des Departements und einer Delegation des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des BLW. Die Kommission vertiefte im Weiteren die mediale Kritik am Inhalt eines 2023 vom BAFU veröffentlichten Berichts über die Biodiversität. Auf der Grundlage der eingeforderten Informationen gelangte sie zum Schluss, dass die Kritik nicht erhärtet werden konnte. Die GPK-S wird den Ende Jahr verabschiedeten AP SBS II118 Anfang 2025 analysieren und je nach Ergebnis dieser Analyse weitere Abklärungen vornehmen.

Nachdem das BSV mitgeteilt hatte, die Finanzprognosen für die AHV fehlerhaft berechnet zu haben,119 hörte die GPK-S Ende August 2024 die Vorsteherin des EDI und die Amtsleitung an. Sie thematisierte mit diesen die Ursachen der Fehler, die Chronologie der Ereignisse sowie Massnahmen, die als Reaktion auf diesen Fall ergriffen worden waren. Sie informierte sich zudem über die Administrativuntersuchung, die vom EDI in Auftrag gegeben worden war, um Licht in diese Angelegenheit zu bringen. Die Kommission beschloss, sich Anfang 2025 auf der Grundlage der Ergebnisse der Administrativuntersuchung120 erneut mit dem Departement und dem Bundesamt auszutauschen. Sie wird dann entscheiden, ob aus Sicht der Oberaufsicht weitere Abklärungen notwendig sind.

Die GPK-S setzte ferner ihre Arbeiten im Nachgang zu ihrem Bericht von 2018 über die PostAuto-Affäre121 fort. Sie nahm insbesondere Kenntnis vom Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) und bilanzierte dieses mit dem Amt. Die Kommission informierte sich zudem beim Bundesrat über die Umsetzung der 15 Empfehlungen, die sie in ihrem Bericht von 2018 formuliert hatte.

Zu guter Letzt leitete die GPK-S die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion von 2020 über die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe122 ein. In deren Rahmen tauschte sie sich unter anderem mit dem BAKOM über die Tätigkeiten der Erhebungsstelle Serafe AG in den letzten Jahren aus.

118 119 120 121

122

Biodiversität: Bundesrat beschliesst die zweite Phase des Aktionsplans, Medienmitteilung des Bundesrates vom 20.11.2024.

Fehlerhafte Formeln im Berechnungsprogramm: BSV korrigiert AHVFinanzperspektiven, Medienmitteilung des BSV vom 6.8.2024.

Administrativuntersuchung zu AHV-Finanzperspektiven: Bericht liegt dem EDI vor, Medienmitteilung des EDI vom 6.12.2024.

Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto Schweiz AG ­ Erwägungen aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht, Bericht der GPK-S vom 12.11.2019 (BBl 2020 7193).

Einführung der neuen Radio- und Fernsehabgabe, Bericht der GPK-S vom 13.10.2020 (BBl 2021 713).

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Die folgende Tabelle123 bietet eine Übersicht über die laufenden Inspektionen der GPK im Bereich EDI/UVEK sowie über deren nächsten Schritt: Laufende Inspektionen EDI/UVEK

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Tätigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST)

2023

Nachkontrolle (GPK-N, 2026/27)

Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19Geschäften des Bundesrates124

2023

Abschluss der Inspektion (GPK, 2025)

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie

2023

Nachkontrolle (GPK-S, 2026/27)

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Covid-19-Krise

2023

Nachkontrolle (GPK-N, 2026/27)

Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie am Beispiel der Ausweitung des Covid-Zertifikats

2023

Nachkontrolle (GPK-N, 2025)

Krisenorganisation des Bundes für den Umgang mit der Covid-19-Pandemie

2022

Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

Covid-19-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende

2022

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK-N, 2025)

Grundwasserschutz in der Schweiz

2022

Nachkontrolle (GPK-N, 2025)

Schutz der Biodiversität in der Schweiz

2021

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

Kontakte der Bundesbehörden mit den Unternehmen Lonza und Moderna betreffend die Herstellung und die Beschaffung von Covid-19Impfstoffen

2021

Weiterführung der Inspektion (GPK-N, 2025)

Öffentlichkeitsarbeit des Bundes

2019

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK-N, 2025)

123

Eine ähnliche Tabelle, die alle laufenden Inspektionen der GPK in allen Bereichen erschöpfend auflistet, findet sich in Anhang 2.

124 Dieses Dossier wird nicht von den Subkommissionen EDI//UVEK behandelt, sondern von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der beiden GPK.

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Laufende Inspektionen EDI/UVEK

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto Schweiz AG ­ Erwägungen aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht

2019

Abschluss der Inspektion und Veröffentlichung eines Berichts (GPK-S, 2025)

Revision der Mittel- und Gegenständeliste

2020 2018

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

Einführung der neuen Radio- und Fernsehabgabe

2020 2017

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten in der Spezialitätenliste

2023 2014

Zweite Nachkontrolle (GPK-S, 2026/27)

/

Veröffentlichung eines Berichts (GPK-S, 2026)

Planung von Bahninfrastrukturvorhaben

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Geschäfte auf, welche die GPK im Bereich EDI/UVEK behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2024 an: Weitere Geschäfte EDI/UVEK

Laufendes Geschäft

Doppelstockzüge der SBB

X

Bauarbeiten am Bahnhof Lausanne

X

Vorfall im Gotthard-Basistunnel

X

Sperre der Kredite zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs

X

Digitalisierungsprojekte des BAV

X

Technische Störungen bei Skyguide

X

Archivierung bei bundesnahen Unternehmen

X

Tätigkeiten der Bundesbehörden im Bereich der künstlichen Intelligenz

X

Bewältigung der Energiekrise: Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr für den Winter 2022/23

X

Gütesiegel für nachhaltiges Holz und Umsetzung der Holzhandelsverordnung

X

Neuorganisation der Pflanzenschutzmittelzulassung

X

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Behandlung 2024 abgeschlossen

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Weitere Geschäfte EDI/UVEK

Laufendes Geschäft

Beteiligung der Schweiz an den europäischen Gesundheitsalarmsystemen

X

Revision des Epidemiengesetzes und des Pandemieplans

X

Versorgungsengpässe bei Arzneimitteln und Impfstoffen in der Schweiz

X

Digitalisierung im Gesundheitsbereich und Programm DigiSanté

X

Qualitätsmanagement in den Spitälern, Aufsicht von Swissmedic im Spitalbereich

X

Elektronisches Patientendossier

X

Strategie zur langfristigen Förderung der Forschung, Entwicklung und Produktion von Impfstoffen in der Schweiz

X

BSV: Fehler in den Finanzprognosen für die AHV

X

Behandlung 2024 abgeschlossen

Reorganisation des Koordinierten Sanitätsdienstes

X

Vertiefte Berichte des Bundesrates über die Erreichung der strategischen Ziele durch das Schweizerische Nationalmuseum und durch Pro Helvetia für die Jahre 20212023

X

Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung

X

Bundesamt für Statistik ­ Fehler bei der Berechnung der aggregierten nationalen Parteistärken bei den eidgenössischen Wahlen 2023

X

Projekt Rechenzentrum Plus (RZPlus) von Meteo-Schweiz

X

4.3.10

Dienststellenbesuche im Bereich EDI/UVEK im Jahr 2024

GPK-N: BAV Die Kommission informierte sich über die Regeln und Prozesse für die Zulassung von Eisenbahnrollmaterial sowie über die Zusammenarbeit zwischen dem BAV und den EU-Partnerbehörden in diesem Bereich. Das BAV präsentierte den Kommissionsmitgliedern zudem die wichtigsten Ergebnisse des Standberichts 2023 über die Umset-

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zung der Eisenbahn-Ausbauprogramme125. Bei dieser Gelegenheit befasste sich die Kommission auch eingehend mit verschiedenen Fragen zum geplanten Ausbau des Bahnhofs in Lausanne.

GPK-S: BSV Die Kommission und das BSV erörterten insbesondere die Herausforderungen im Zusammenhang mit den zahlreichen laufenden Gesetzgebungsvorhaben, unter anderem im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative zur 13. AHV-Rente. Darüber hinaus informierte sich die GPK-S über die Arbeiten des BSV zur Armutsbekämpfung, zog eine erste Bilanz der Nationalen Plattform gegen Armut126 und nahm die Überlegungen zur Weiterführung des Programms zur Kenntnis.

GPK-N: BAG Bei diesem Dienststellenbesuch befasste sich die Kommission in erster Linie mit den steigenden Gesundheitskosten und den Massnahmen, die der Bund dagegen ergriffen hat. Ein weiteres zentrales Thema war die Einführung des elektronischen Patientendossiers (EPD) ­ die Kommissionsmitglieder diskutierten die Herausforderungen und Perspektiven in diesem Zusammenhang, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen durchgeführten oder geplanten Gesetzesrevisionen und die Rolle der Post bei der Entwicklung des EPD.

GPK-S: BAKOM Einer der Schwerpunkte dieses Dienststellenbesuchs war die Regulierung und der Einsatz von KI in der Bundesverwaltung. Die Kommissionsmitglieder erörterten insbesondere die Aufgaben und Projekte des BAKOM im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer nationalen und einer internationalen KI-Regulierung sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und anderen Bundeseinheiten, die von diesem Thema betroffen sind. Die Kommission informierte sich zudem über die Rolle des BAKOM bei der Gewährleistung der Netzneutralität in der Schweiz.

4.4

Bereich EJPD/BK

4.4.1

Gewalt gegen Asylsuchende in Bundesasylzentren

Das SEM hat private Unternehmen mit der Gewährleistung der Sicherheit in Bundesasylzentren (BAZ) beauftragt. Im Jahr 2021 wurden mutmassliche Missstände bei der Wahrnehmung dieses Auftrags öffentlich; so wurde Mitarbeitenden extensive Gewaltanwendung gegenüber Asylsuchenden vorgeworfen. Die GPK-N nahm daraufhin Abklärungen vor. Gemäss einem im Auftrag des SEM von alt Bundesrichter Niklaus Oberholzer erstellten Bericht127 war jedoch keine systematische Missachtung der 125

Eisenbahn-Ausbauprogramme, Standbericht 2023 des BAV, www.bav.admin.ch > Publikationen > Berichte und Studien > Stand Eisenbahn-Ausbauprogramme (Stand: 6.11.2024).

126 Zusätzliche Informationen unter www.gegenarmut.ch (Stand: 6.11.2024).

127 Abklärung von Vorwürfen im Bereich der Sicherheit in den Bundesasylzentren, Bericht von Niklaus Oberholzer vom 30.9.2021.

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Rechte von Asylsuchenden in BAZ erkennbar. Der Bericht beinhaltete allerdings auch Empfehlungen, mit deren Umsetzung durch das SEM sich die Kommission befasste128. Die Empfehlungen betreffen u.a. den Beizug privater Sicherheitsunternehmen bzw. die Präsenz des SEM in den BAZ, die Ausbildung der Mitarbeitenden im Sicherheitsbereich, das Meldewesen bzw. die Konsequenzen bei Fehlverhalten und die gesetzlichen Grundlagen für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen gegen asylsuchende Personen.

Im März 2024 liess sich die Kommission vom SEM über den aktuellen Umsetzungsstand der Empfehlungen aus dem genannten Bericht informieren. Die zuständige Subkommission besuchte zudem im Oktober 2024 das BAZ Zürich und thematisierte dort unter anderem auch Fragen der Sicherheit (siehe Kap. 4.4.8). Im November 2024 liess sich die GPK-N im Weiteren von der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) über deren Erkenntnisse und Empfehlungen im Asylbereich informieren. Die NKVF führt regelmässig Kontrollbesuche in BAZ durch und legt dabei einen Schwerpunkt auf den Schutz von Asylsuchenden vor Gewalt.

Was das Ausbildungsniveau und die Eignung der von den Sicherheitsdienstleistern eingesetzten Mitarbeitenden in den BAZ betrifft, berichtete das SEM von gewissen Mängeln. Es wies darauf hin, dass die Personalrekrutierung und die Sicherstellung der Qualität für die beauftragten Unternehmen aufgrund der erheblichen Schwankungen des Personalbedarfs eine Herausforderung darstellt. Bei Fehlverhalten werde die betreffende Person nach der Fallbeurteilung verwarnt bzw. ersetzt. Aufgrund des erheblichen Auftragsvolumens sowie der laufenden Verträge sei es für das SEM nur sehr beschränkt möglich, auf andere Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen auszuweichen. Zur Verstärkung seiner Präsenz in den BAZ setzt das SEM seit Anfang 2024 allerdings eigene «Verantwortliche für Gewaltprävention und Personensicherheit» ein. Diese sollen die Qualität der Leistungen der privaten Sicherheitsdienste kontrollieren und sie zukünftig «on den Job» ausbilden. Weiter hat das SEM im Rahmen eines Pilotprojekts zwischen November 2022 und Oktober 2024 externe Meldestellen eingerichtet, bei welchen Asylsuchende und BAZ-Mitarbeitende allfällige Missstände melden konnten. Das Pilotprojekt wird derzeit im Hinblick auf eine
allfällige Weiterführung ausgewertet. Hinzuweisen ist weiter auf die laufende Revision des Asylgesetzes129. Mit dieser sollen unter anderem die Aufgaben und Befugnisse des SEM im Bereich der Sicherheit in den BAZ und die Grundzüge des Disziplinarwesens auf Gesetzesstufe geregelt werden.

Aufgrund ihrer Abklärungen beim SEM stellt die GPK-N fest, dass im Bereich der Gewährleistung der Sicherheit von Asylsuchenden zwar Fortschritte erzielt werden konnten, dass aber noch Verbesserungspotenzial besteht. Sie wird daher die Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht Oberholzer im Jahr 2025 weiterhin verfolgen.

128 129

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Kap. 3.5.3).

Botschaft vom 24.4.2024 zur Änderung des Asylgesetzes (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes; BBl 2024 1107).

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4.4.2

Massnahmen der BK und anderer Bundesstellen zur Sicherstellung von freien und fairen Wahlen

Der Bundesrat kam in seinem Sicherheitspolitischen Bericht 2021130 zum Schluss, dass die Bedrohung durch Beeinflussungsaktivitäten aus dem Ausland zugenommen hat. Er hielt fest, dass dem Schutz der freien Meinungsbildung und der unverfälschten Information mehr Beachtung geschenkt werden muss und dass eine engere Zusammenarbeit der betroffenen Bundesstellen und der Kantone notwendig ist. Vor diesem Hintergrund befasste sich die GPK-N im Berichtsjahr am Beispiel der Nationalratswahlen 2023 mit den Massnahmen zur Sicherstellung von freien und fairen Wahlen.

Die GPK-N liess sich von der BK über deren Aufgaben und Möglichkeiten in diesem Bereich informieren. Thematisiert wurde in diesem Zusammenhang auch die wachsende Bedeutung der sozialen Medien und der KI für die Wahlen. Mittels KI manipulierte Videos und Bilder (sog. Deep Fakes) können dazu genutzt werden, die Wählerinnen und Wähler zu beeinflussen und Falschinformationen zu verbreiten. Die BK nimmt die Gefahr, die dies für die Freiheit und Fairness von Wahlen potentiell darstellt, ernst und steht auch in Kontakt mit ausländischen Behörden, um die jeweiligen Erfahrungen auszutauschen.131 Nach Ansicht der BK wurden die Nationalratswahlen 2023 dem Anspruch an freie und faire Wahlen gerecht. Die zuständigen Dienststellen des Bundes erkannten keine Hinweise auf ausländische Kampagnen zur direkten Beeinflussung dieser Wahlen, weshalb die Kommission ihrerseits keinen unmittelbaren Handlungsbedarf erkannte.

Der Bundesrat hat die Massnahmen und Handlungsoptionen des Bundes in diesem Bereich in seinem Bericht vom Juni 2024132 in Erfüllung des Postulats 22.3006 der SiK-N dargelegt.

4.4.3

Cloud-Ausschreibung des Bundes

Der Bundesrat hatte im Dezember 2020 die Cloud-Strategie der Bundesverwaltung verabschiedet. Diese sieht insbesondere die Nutzung von sogenannten «Public Clouds» vor. Dabei können gewisse Daten in Rechenzentren im Ausland gespeichert werden. Es stellte sich die Frage, ob die Datensouveränität und -sicherheit genügend gewährleistet ist.

Die GPK-N liess sich von einer Vertretung des Bereichs Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI) der BK im September 2022 die Cloud-Strategie vorstellen. Im Januar 2023 wurde die Thematik an einer gemeinsamen Sitzung der beiden GPK mit dem damaligen Bundeskanzler erörtert. Im Zentrum standen jeweils Fragen der Datensicherheit und der notwendigen gesetzlichen Grundlagen. Die BK hat den GPK 130

Die Sicherheitspolitik der Schweiz, Bericht des Bundesrates vom 24.11.2021 (BBl 2021 2895, S. 30).

131 Der Berechnungsfehler des BFS bei den eidgenössischen Wahlen 2023 wurde bei der Anhörung der BK ebenfalls angesprochen (siehe dazu Kap. 4.3.7).

132 Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation, Bericht des Bundesrates vom 19.6.2024 in Erfüllung des Po. SiK-N «Auslegeordnung zur Bedrohung der Schweiz durch Desinformationskampagnen» vom 18.1.2022 (22.3006).

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insbesondere die nach Schutzbedarf der Daten differenzierte Nutzung von Clouds dargelegt. Die BK legte dar, dass die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die differenzierte Nutzung von Clouds vorhanden seien. Im Oktober 2023 liess sich die Kommission von der BK über den Stand der Umsetzung der Cloud-Strategie informieren.

Die Kommission hat sich bezüglich der Frage der gesetzlichen Grundlagen auch mit dem BJ ausgetauscht. Dieses betonte, dass die Beurteilung allfälliger bestehender Lücken in den rechtlichen Grundlagen in die Zuständigkeit der federführenden Verwaltungseinheiten falle. Es wies in diesem Zusammenhang auf seinen neuen Fachbereich «Rechtsetzung in Digitalisierungsfragen» hin, welcher die Verwaltungseinheiten in rechtlicher Hinsicht unterstützt. Die Kommission liess sich vom BJ im Februar 2024 diesen neuen Fachbereich vorstellen. Sie wird sich Anfang 2025 über dessen erste Erfahrungen, insbesondere über die Zusammenarbeit mit den einzelnen Verwaltungseinheiten, informieren lassen. Im Weiteren erkennt die Kommission derzeit keinen Handlungsbedarf.

4.4.4

Öffentliche Äusserungen zu Verbindungen zwischen Politikerinnen bzw. Politikern und der organisierten Kriminalität

Im Frühjahr 2024 teilte die Fedpol-Direktorin öffentlich mit, dass die in der Schweiz erstarkte organisierte Kriminalität bzw. die Mafia Kontakte zu Politikerinnen und Politikern hatte. Die GPK-S beschloss daraufhin, die Grundlage dieser Aussagen näher zu prüfen.

Die Kommission ersuchte Fedpol um nähere Informationen über die Umstände und den konkreten Sachverhalt, die zu diesen öffentlichen Aussagen geführt haben, und die daraufhin von Fedpol ergriffenen Massnahmen. Das Bundesamt präsentierte der Kommission Beispiele von Treffen zwischen Mitgliedern krimineller Organisationen und Politikerinnen und Politikern. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten leitet Fedpol eine Strafverfolgung ein. Das Bundesamt betonte, dass die Politikerinnen und Politiker oft die wahren Gründe für die Kontaktaufnahme nicht erkennen.

Die Fedpol-Direktorin erklärte, dass sie mit ihren öffentlichen Aussagen in erster Linie Behörden, Politik und Zivilgesellschaft für die Gefahren der Ausbreitung der organisierten Kriminalität in der Schweiz sensibilisieren wollte.

Die GPK-S erkannte auf der Grundlage der erhaltenen Informationen keinen Handlungsbedarf aus Sicht der Oberaufsicht, kam aber zum Schluss, dass Politikerinnen und Politiker ­ aber auch Angestellte der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft ­ vor diesem Hintergrund bei ihren Kontakten mit Unbekannten stets vorsichtig sein sollten. Die Kommission erachtet die Sensibilisierungsarbeit von Fedpol für wichtig, doch ist bei der Kommunikation über solche Sachverhalte darauf zu achten, dass kein falscher Eindruck erweckt wird.

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4.4.5

Sicherheitskonzept Bundeshäuser

Die GPK-S hatte sich nach der öffentlich kritisierten Evakuierung der Bundeshäuser vom 14. Februar 2023 bereits 2023 mit der Sicherheit der Bundeshäuser befasst. Die damals durchgeführten Anhörungen hatten ergeben, dass für jedes Bundeshaus ein eigenes Notfallkonzept besteht, wodurch sich zahlreiche Schnittstellen und Fragen zur Koordination und Kommunikation ergeben.133 Die GPK-S hat sich im November des Berichtsjahres von Fedpol über den aktuellen Stand der ergriffenen und geplanten Verbesserungsmassnahmen informieren lassen. Gemäss Fedpol wurde die Überprüfung des Notfallmanagements abgeschlossen.134 Die Überprüfung habe aufgezeigt, dass die Verantwortlichkeiten bei einem Sicherheitsvorfall zu wenig klar zugewiesen sind und die verschiedenen Notfallkonzepte harmonisiert werden sollten. Derzeit laufen die entsprechenden Umsetzungsarbeiten. Sie sollen Anfang 2025 abgeschlossen sein; die zuständigen Personen sollen ab Frühjahr 2025 geschult werden. Auch eine umfassende Evakuierungsübung der Bundeshäuser sei geplant. Verschiedene weitere Massnahmen seien schon umgesetzt worden, so eine punktuell erhöhte Präsenz von Mitarbeitenden von Fedpol, eine Optimierung gewisser Fluchtwege sowie die Alarmierung von Gebäudenutzerinnen und -nutzern mittels Short-Message-ServiceNachrichten (SMS).

Die Kommission ist der Ansicht, dass die eingeleitete Umsetzung der Massnahmen rasch abgeschlossen werden sollte. Die GPK-S wird sich nach Abschluss der Arbeiten im Jahr 2025 wieder informieren lassen. Sie wird zum gegebenen Zeitpunkt auch das Resultat der erfolgten Evakuierungsübung analysieren.

4.4.6

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen

Im Berichtsjahr beendete die GPK-S die erste Phase ihrer Nachkontrolle über die ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen. Auf der Grundlage einer Evaluation der PVK135 hatte sie im November 2022 einen Bericht136 veröffentlicht und ihre Inspektion im Oktober 2023137 abgeschlossen. Nach der Gesamterneuerung der ausserparlamentarischen Kommissionen im November 2023 publizierte der Bundesrat im Juni 2024 einen erläuternden Bericht138. In diesem teilte er ­ wie in seiner Stellungnahme vom März 2023139 in Aussicht gestellt ­ die Ergebnisse seiner Analyse zu diesen Kommissionen mit. Der Bundesrat kündigte im Bericht zudem die nächsten

133 134 135 136 137 138

139

Jahresbericht 2023 der GPK und der GPDel vom 26.1.2024 (BBl 2024 446, Kap. 3.5.2).

Der Bundesrat hatte diese Überprüfung im April 2023 beschlossen (Medienmitteilung des Bundesrates vom 26.4.2023).

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen, Bericht der PVK zuhanden der GPK-S vom 20.06.2022 (BBl 2022 3007).

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen, Bericht der GPK-S vom 15.11.2022 (BBl 2022 3006).

Jahresbericht 2023 der GPK und der GPDel vom 26.1.2024 (BBl 2024 446, Kap. 3.5.1).

Bericht über die Gesamterneuerung der ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes durch den Bundesrat für die Amtsperiode 2024­2027, Bericht des Bundesrates vom 7.6.2023 (BBl 2024 1764).

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen, Stellungnahme des Bundesrates vom 29.3.2023 (BBl 2023 835).

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Überprüfungen an, die für die Erneuerung der kommenden Amtsperiode 2028­2032 vorgesehen sind.

Grundsätzlich begrüsst die GPK-S die Analyse des Bundesrates und dessen Absicht, im Jahr 2026 alle Verwaltungskommissionen auf die Rechtskonformität ihrer Einsetzungsverfügung sowie auf die Angemessenheit ihrer Sitzungsfrequenz zu überprüfen.

Die Kommission wies jedoch den Bundesrat auf mehrere zusätzliche Aspekte hin, die ihrer Ansicht nach bei dieser Überprüfung unbedingt berücksichtigt werden sollten.

Sie empfiehlt unter anderem, die Leistungen der Verwaltungskommissionen zu evaluieren und zu prüfen, ob bestimmte Kommissionen zusammengelegt werden können.

Im Zusammenhang mit ihrer Empfehlung zur Vertretung von Angehörigen des Bundes in ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen erachtet es die GPK-S als wichtig, sorgfältig zu evaluieren, ob bestimmte Aufgaben von Kommissionen mit Mitgliedern aus der Bundesverwaltung direkt durch die zentrale Bundesverwaltung wahrgenommen werden können. Die GPK-S fordert den Bundesrat zudem auf, die künftigen Zuständigkeiten der Bundesämter oder Stellen zu klären, welche die Aufgaben der Kommissionen übernehmen, die bei der letzten Überprüfung aufgelöst wurden oder die in der Zukunft möglicherweise noch aufgelöst werden.

Nach der Analyse der neuen Informationen aus dem Bericht vom Juni 2024 übermittelte die Kommission dem Bundesrat ihre Beurteilung und schloss die erste Phase ihrer Nachkontrolle ab. Die zweite Phase findet 2026 statt, wenn im Hinblick auf die nächste Erneuerung eine vollständige Überprüfung aller ausserparlamentarischen Kommissionen erfolgt.

4.4.7

Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EJPD/BK

Gestützt auf eine Evaluation der PVK140 hatte die GPK-N im Bereich der Behördenkommunikation vor Volksabstimmungen Handlungsbedarf festgestellt und dem Bundesrat dazu im November 2023 vier Empfehlungen unterbreitet141. Die GPK-N hat sich im Berichtsjahr mit der Stellungnahme des Bundesrates von Januar 2024142 befasst. Sie wird Anfang 2025 ergänzende Anhörungen durchführen und im Anschluss über das weitere Vorgehen beschliessen.

Aufgrund der öffentlich gewordenen Informationen über mutmassliche Fälschungen von Unterschriften bei Volksinitiativen hat die GPK-S im September 2024 beschlossen, abzuklären, ob und wie die Bundeskanzlei ihre Aufgabe in diesem Bereich wahrgenommen hat. Ihre Subkommission EJPD/BK hat die Bundeskanzlei hierzu in der Folge angehört. Die Abklärungen der GPK-S sind derzeit noch laufend und werden voraussichtlich anfangs 2025 abgeschlossen.

140

Behördenkommunikation vor Abstimmungen, Bericht der PVK zuhanden der GPK-N vom 19.6.2023 (BBl 2024 65).

141 Behördenkommunikation vor Abstimmungen, Bericht der GPK-N vom 21.11.2023 (BBl 2024 64).

142 Behördenkommunikation vor Abstimmungen, Bericht der GPK-N vom 21.11.2023, Stellungnahme des Bundesrates vom 31.1.2024 (BBl 2024 3176).

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Die GPK beauftragten im Januar 2023 die PVK damit, die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone zu untersuchen. Die PVK hat ihre Untersuchung abgeschlossen und der zuständigen Subkommission der GPK-S im Juni 2024 Bericht erstattet. Die Subkommission hat auf dieser Grundlage einen Berichtsentwurf mit ihren Feststellungen und Empfehlungen an den Bundesrat ausgearbeitet. Der Berichtsentwurf befand sich Ende 2024 in Konsultation beim SEM. Die GPK-S wird den Bericht im ersten Quartal 2025 beraten, danach an den Bundesrat richten und veröffentlichen.

Die GPK-S hatte dem Bundesrat im August 2019 gestützt auf eine Evaluation der PVK143 Empfehlungen im Bereich der bundesrechtlichen Bestimmungen zu DNAAnalysen in Strafverfahren und der diesbezüglichen Aufsicht durch Fedpol unterbreitet144. Der Bundesrat hatte im Oktober 2019 Stellung dazu genommen.145 Er informierte die GPK-S im Juni 2023 über die vorgenommenen Anpassungen im Rahmen einer Verordnungsrevision146. Daraufhin leitete die GPK-S ihre Nachkontrolle ein.

Zum einen stellte sie fest, dass der Bundesrat die meisten ihrer Empfehlungen von 2019 umgesetzt hat. Andererseits kam sie zum Schluss, dass in Bezug auf einzelne Empfehlungen noch Fragen offen sind. Im Berichtsjahr ersuchte die GPK-S Bundesrat und Fedpol um weitere Informationen. Sie wird Anfang 2025 über das weitere Vorgehen beschliessen.

Die folgende Tabelle147 liefert eine Übersicht über die Inspektionen der GPK im Bereich EJPD/BK sowie über deren nächsten Schritt: Inspektionen EJPD/BK

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone

­

Behördenkommunikation vor Abstimmungen

2023

Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates (GPK-N, 2025)

Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI

2023

Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

143 144 145 146

147

Veröffentlichung eines Berichts (GPK-S, 2025)

DNA-Analysen in Strafverfahren, Bericht der PVK zuhanden der GPK-S vom 14.2.2019 (BBl 2019 7139).

DNA-Analysen in Strafverfahren, Bericht der GPK-S vom 27.8.2019 (BBl 2019 7119).

DNA-Analysen in Strafverfahren. Bericht der GPK-S vom 27.8.2019, Stellungnahme des Bundesrates vom 23.10.2019 (BBl 2019 7197).

Änderungen vom 16.6.2023 der DNA-Profil-Verordnung vom 3.12.2004 (SR 363.1; AS 2023 325) und der DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD vom 8.10.2014 (SR 363.11; AS 2023 326).

Eine ähnliche Tabelle, die alle laufenden Inspektionen der GPK in allen Bereichen erschöpfend auflistet, findet sich in Anhang 2.

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Inspektionen EJPD/BK

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen

2022

Zweite Nachkontrolle (GPK-S, 2026)

Erfüllung angenommener Motionen und Postulate

2019

Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

DNA-Analysen in Strafverfahren

2019

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK-S, 2025)

Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting)

2017

Zweite Nachkontrolle (GPK-N, 2025)

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Geschäfte auf, welche die GPK im Bereich EJPD/BK behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2024 an: Weitere Geschäfte EJPD/BK

Laufendes Geschäft

Ärztliche Betreuung bei Ausschaffungen

X

eRetour und eAsyl

X

Integrierte Übung 2025 des Bundes und der Kantone

X

Gewalt gegen Frauen in Bundesasylzentren

X

Datenbank Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

X

Massnahmen des SEM im Zusammenhang mit UkraineFlüchtlingen

X

E-Voting

X

Gewalt gegen Asylbewerber

X

Kommunikationsverantwortung Covid-19: Rolle der BK

X

Personensicherheitsprüfungen

X

Fälschung von Unterschriften für Volksbegehren

X

Unterstützung der BA durch Fedpol/Bundeskriminalpolizei (BKP)148

X

KI: Nutzung in der Bundesverwaltung

X

Sicherheitskonzept Bundeshäuser

X

148

Behandlung 2024 abgeschlossen

Die GPK-S hat ihre diesbezüglichen Arbeiten sistiert, bis der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Po. FK-N «Ressourcenüberprüfung beim Fedpol» vom 20.11.2023 (23.4349) vorliegt.

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Laufendes Geschäft

Weitere Geschäfte EJPD/BK

Behandlung 2024 abgeschlossen

Bundeszentren für beschleunigte Asylverfahren

X

Cloud-Ausschreibungen des Bundes

X

Covid-19: Massnahmen im Asylbereich

X

KI: Nutzung bei der Verbrechensbekämpfung

X

Menschenhandel und Menschenschmuggel

X

Massnahmen der BK und anderer Bundesstellen zur Sicherstellung von freien und fairen Wahlen

X

Internationale Rechtshilfe

X

4.4.8

Dienststellenbesuche im Bereich EJPD/BK im Jahr 2024

GPK-N: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Die Kommission befasste sich mit den Herausforderungen, die sich aus der für das Jahr 2023 verzeichneten Zunahme149 der Zugangsgesuche gemäss Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)150 ergaben. Zudem erläuterte der EDÖB der Kommission die Veränderungen, die das Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (DSG)151 am 1. September 2023 zur Folge hatte. Darüber hinaus bot der Austausch mit dem EDÖB die Gelegenheit, die Herausforderungen und Entwicklungen zu vertiefen, welche die KI und die digitale Transformation des Bundes für den Datenschutz und das geltende Datenschutzrecht mit sich bringen.

GPK-S: Fedpol Fedpol informierte die Kommission bei diesem Besuch über die europäische und internationale Zusammenarbeit des Bundesamtes sowie über die laufenden Partnerschaften und Projekte zur Entwicklung von Plattformen für den Informationsaustausch. Ein weiteres Thema war die organisierte Kriminalität in der Schweiz. Die Mitglieder erkundigten sich nach der aktuellen Lage und den Bekämpfungsmassnahmen.152 Die Kommission nahm auch Kenntnis von der Personalzufriedenheit, die unter den Durchschnittswerten für das gesamte Personal des EJPD und der Bundesverwaltung liegt und im Vergleich zu den Vorjahren gesunken ist. Die Kommission wird die laufenden Reformen bei Fedpol aufmerksam verfolgen, ebenso die laufende Überprü-

149 150

Tätigkeitsbericht 2023/2024 des EDÖB, Kap. 2.2.

Bundesgesetz vom 17.12.2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3).

151 Bundesgesetz vom 25.9.2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1).

152 Siehe auch: Bestandesaufnahme der behördlichen Instrumente zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in der Schweiz, Bericht vom Fedpol vom Juli 2023.

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fung der finanziellen und personellen Ressourcen von Fedpol im Rahmen der Umsetzung des Postulats 23.4349.153 GPK-N: BAZ Zürich Die Vertreter des BAZ empfingen die Kommission und begleiteten sie auf einem Rundgang durch das Zentrum. Ausserdem informierten sie die Kommission über die aktuellen Herausforderungen sowie über die Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Asylverfahren, zu dem ein Pilotprojekt in ebendiesem Zentrum stattgefunden hatte. Ferner nutzte die Kommission den Besuch, um sich über die Gewalt gegen Asylsuchende in Asylzentren zu erkundigen ­ ein Thema, mit dem sie sich seit mehreren Jahren befasst (siehe Kap. 4.4.1).

4.5

Bereich Gerichte/BA

4.5.1

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten

In ihrem Bericht vom 23. Februar 2024154 haben die GPK festgehalten, inwiefern die eidgenössischen Gerichte ihre Empfehlungen von 2021155 umgesetzt haben. Bei dieser Inspektion untersuchten die Kommissionen das Verfahren zur Bildung der sogenannten Spruchkörper, also wie die Gerichte die Richterinnen und Richter festlegen, welche einen bestimmten Fall zu beurteilen haben. Im Berichtsjahr haben die Kommissionen die Stellungnahmen der Gerichte zum aktuellsten Bericht der GPK analysiert und dabei zu vereinzelten Empfehlungen Nachfragen an die Gerichte gestellt.

Die GPK nahmen zur Kenntnis, dass die Gerichte die nicht umgesetzten Empfehlungen mehrheitlich nach wie vor ablehnen. Sie begrüssen indessen, dass die Verwaltungskommission des Bundestrafgerichts (VK BStGer) die Bereitschaft zeigt, den Zeitpunkt der Spruchkörperbildung im Reglement festzuhalten. Was die Kommunikation der Zusammensetzung der Spruchkörper betrifft, begrüssen die Kommissionen, dass die Verwaltungskommission des Bundesgerichts (VK BGer) in Aussicht stellt, wenigstens die bestehende Praxis reglementarisch festzuhalten; so müssen beim BGer die Verfahrensparteien für ein allfälliges Ausstandsbegehren die im Internet zugänglichen Informationen über die Zuteilung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter an die Abteilungen konsultieren. Ebenfalls begrüssen die GPK, dass die VK BStGer in Aussicht stellt, die bestehende Praxis der Beschwerdekammer, welche die Zusammensetzung des Spruchkörpers auf Anfrage hin mitteilt, im entsprechenden Reglement festzuhalten. Die GPK stellten des Weiteren fest, dass die Gerichte ihre Bemühungen, die Berichterstattung über die Bildung der Spruchkörper auszubauen zwischenzeitlich weiter vorangetrieben haben. Die Kommissionen anerkennen die Bemühungen, sehen aber weiteres Verbesse-

153 154

Po. FK-N «Ressourcenüberprüfung beim Fedpol» vom 20.11.2024 (23.4349).

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten, Bericht der GPK vom 23.2.2024 zum Stand der Umsetzung ihrer Empfehlungen durch die eidgenössischen Gerichte (BBl 2024 766).

155 Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten, Bericht der GPK vom 22.6.2021 (BBl 2021 2437).

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rungspotential, insbesondere hinsichtlich der Einheitlichkeit der jeweiligen Berichterstattungen.

Vor diesem Hintergrund sehen die GPK zum aktuellen Zeitpunkt keinen Bedarf für weitere Abklärungen. Sie erwarten jedoch, dass die Umsetzung der Empfehlungen von den Gerichten weiter priorisiert wird. Sie werden in zwei bis drei Jahren eine umfassende Nachkontrolle durchführen. Dabei werden sie insbesondere überprüfen, ob die teilweise in Aussicht gestellten Reglementsanpassungen tatsächlich vorgenommen wurden und wie die Nachvollziehbarkeit der Praxis der Spruchkörperbildung erhöht werden kann.

4.5.2

Planung und Aufbau der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die GPK haben mit ihrem Bericht vom 20. September 2022156 einen Antrag an die Kommissionen für Rechtsfragen des Nationalrates und des Ständerates (RK) bezüglich der Weiterentwicklung der Berufungskammer des BStGer gestellt. Die GPK beantragen den RK, eine Gesetzesrevision im Bereich der Organisation des BStGer an die Hand zu nehmen, mit dem Ziel, ein unabhängiges Berufungs- oder Rechtsmittelgericht als zweite Instanz zu schaffen.

Der Bundesrat sah in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022157 zum Bericht der GPK seinerseits keinen Handlungsbedarf. Die aktuelle Regelung sei zwar nicht optimal hinsichtlich der Unabhängigkeit, widerspreche aber nicht der Strafprozessordnung (StPO)158. Zudem bestünden in mehreren Kantonen ähnliche Konstellationen.

Das BStGer selbst teilt die Ansicht der GPK, dass eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen notwendig sei, um die Unabhängigkeit der zweiten Instanz zu stärken.

Die von der VK BStGer eingesetzte Arbeitsgruppe hat zwei Varianten der Neuorganisation des BStGer geprüft. Sie hat diese Varianten den GPK präsentiert und ihnen die erarbeiteten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Das Gesamtgericht159 des BStGer hat sich im Mai 2023 allerdings dagegen entschieden, sich zu positionieren, da es dem Parlament nicht vorgreifen, sondern vielmehr richtungsweisende politische Entscheidungen abwarten wolle.

Die in ihrem Bericht dargelegten Erwägungen der GPK behalten im Grundsatz ihre Gültigkeit und Aktualität. Die GPK sehen in organisatorischer und personeller Hinsicht nach wie vor gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Sie halten darum am Antrag an die RK fest, präzisierten diesen aber im Februar 2024 aufgrund der neuen Informationen. So ist für die GPK von Bedeutung, dass diese zweite Instanz als unabhängige Berufungs- bzw. Rechtsmittelinstanz ausgestaltet wird, entweder als Teil des heutigen BStGer oder als losgelöstes, allenfalls auch örtlich distanziertes Gericht. Als 156

Planung und Aufbau der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Bericht der GPK vom 20.9.2022 (BBl 2022 2429, Kap. 4).

157 Planung und Aufbau der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Stellungnahme des Bundesrates vom 16.12.2022 (BBl 2022 3162).

158 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0).

159 Das Gesamtgericht setzt sich aus allen 22 Richterinnen und Richtern des BStGer zusammen.

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Leitlinie für die weiteren Arbeiten soll darum die Sicherstellung der Unabhängigkeit der zweiten Instanz massgebend sein.

4.5.3

Kommunikation von Entscheiden durch das Bundesgericht

Für die GPK ist klar, dass die Personen, die von Bundesgerichtsentscheiden direkt betroffen sind, vor den Medien vom Entscheid Kenntnis haben sollten. Die GPK haben von einem Fall Kenntnis erlangt, wo dies nicht zutraf, weshalb sie mit dem BGer einen Austausch geführt haben.

Die GPK befassten sich mit dem Prozessablauf im Allgemeinen und erörterten etwa die Frage, wie das BGer seine Entscheide kommuniziert.160 Dabei stellten sie fest, dass das BGer eine Abwägung zwischen der Gewährung des Persönlichkeitsschutzes und dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz vornehmen muss. Die Transparenz der Rechtsprechung gegenüber der Öffentlichkeit ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung.161 Es gilt allgemein zu vermeiden, dass eine Partei seine eigene Version an Medienschaffende trägt, bevor Letztere die Gelegenheit hatten, selbst den Entscheid zu konsultieren. Dies gilt umso mehr bei sogenannten «medienwirksamen Fällen». Daher ist die Frist zwischen dem Versand von medienwirksamen Fällen an die Rechtsvertretung der betroffenen Personen und der Verfügbarkeit für die Medienschaffenden relativ kurz. Den Medien wird dabei zusätzlich eine Sperrfrist auferlegt. Diese beträgt bei medienwirksamen Fällen drei, in allen anderen Fällen acht Tage.162 Das BGer ist im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben163 gezwungen, in dieser Frage pragmatisch vorzugehen, um eine austarierte Lösung in diesem Spannungsfeld zu finden. Die bisherige Praxis des BGer164 habe sich gemäss seinen Angaben in den letzten Jahren bewährt. In aller Regel ist sichergestellt, dass die Parteien vom Ausgang des sie betreffenden Verfahrens nicht aus den Medien erfahren.

Vor diesem Hintergrund halten die GPK fest, dass in Einzelfällen bedauerlicherweise Medien vor der betroffenen Person informiert sind. Die GPK kommen zum Schluss, dass kein systematisches Problem vorliegt und haben in der Folge das Dossier abgeschlossen.

160 161 162 163

164

In keiner Weise haben sich die mit der Abklärung betrauten Subkommissionen mit der Rechtsprechung dieses spezifischen Falles beschäftigt.

Urteil (des Bundesgerichts) 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 3.2.1.

Art. 6 Richtlinien betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht vom 6.11.2006 (SR 173.110.133).

Unter anderem Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101); Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101); Art. 14 Abs. 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2); EGMR Sutter c. Suisse du 22 février 1984, req. no 8209/78.

Die Praxis des BGer ist in den Richtlinien vom 6. November 2006 betreffend die Gerichtsberichterstattung Bundesgericht (SR 173.110.133) festgehalten. Weitere Reglemente unter: www.bger.ch> Presse/Aktuelles > Reglemente.

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4.5.4

Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich Gerichte/BA

Im vergangenen Jahr haben die Subkommissionen Gerichte/BA zu zwei Themen Anhörungen mit dem Bundesanwalt durchgeführt. Das erste Thema betrifft die Erfahrungen des Bundesanwaltes mit den neuen gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Artikel 248 und 248a StPO165,166 Mit dieser sollen die Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren vor Zwangsmassnahmengerichten beschleunigt werden, da dies in bestimmten Fällen sehr lange dauerte. Der Bundesanwalt zeigte sich bezüglich den bisher gemachten Erfahrungen zurückhaltend positiv; da die neuen Bestimmungen noch nicht lange in Kraft sind, könne noch keine abschliessende Aussage gemacht werden. Das zweite Thema betrifft das Risikomanagement der BA, welches diese zurzeit aufbaut. Die Kommissionen werden sich im Jahr 2025 zu den beiden Themen erneut mit dem Bundesanwalt austauschen.

Die Kommissionen haben sich ausserdem mit der Einführung des elektronischen Gerichtsdossiers (Justitia 4.0) beschäftigt. Dieses Projekt ist für die Digitalisierung des Schweizer Justizwesens essentiell. Die GPK werden im Jahr 2025 das Projekt weiterverfolgen und insbesondere die Frage nach den jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten und der Aufsicht über das Projekt vertiefen.

Darüber hinaus haben sich die Kommissionen im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen der Richterinnen und Richter am BVGer und in Anwendung von Artikel 40a Absatz 6 ParlG mit der Angemessenheit des Verhaltens verschiedener Richterpersonen befasst.

Die folgende Tabelle167 liefert eine Übersicht über die laufenden Inspektionen der GPK im Bereich Gerichte/BA sowie über deren nächsten Schritt: Laufende Inspektionen Gerichte/BA

System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

Bericht(e) der GPK

­

Nächster Schritt

Veröffentlichung eines Berichts (2025)

Planung und Einführung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

2022

Weiterführung der Inspektion (2025)

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten

2024 2021

Nachkontrolle (2026)

165

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.10.2007 (Strafprozessordnung; SR 312.0).

Die Entsiegelungsverhandlungen müssen gemäss Art. 248a Abs. 5 StPO nun innert einer Frist von 30 Tagen geführt werden.

166 Da es auf Bundesebene kein Zwangsmassnahmengericht gibt, sind bei von der BA geforderten Zwangsmassnahmen die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte für deren Genehmigung zuständig. Die GPK haben sich auch im vorherigen Jahr mit dieser Thematik befasst, siehe Jahresbericht 2023 der GPK und der GPDel (BBl 2024 446, Kap. 3.6.2).

167 Eine ähnliche Tabelle, die alle laufenden Inspektionen der GPK in allen Bereichen erschöpfend auflistet, findet sich in Anhang 2.

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Laufende Inspektionen Gerichte/BA

Aufsichtsverhältnis zwischen der AB-BA und der BA

Bericht(e) der GPK

2021 2020

Nächster Schritt

Mitbericht zu künftigen Gesetzgebungsarbeiten (laufend)

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Geschäfte auf, welche die GPK im Bereich Gerichte/BA behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2024 an: Weitere Geschäfte Gerichte/BA

Laufendes Geschäft

Interne Probleme am Bundesstrafgericht

X

Kantonale Zwangsmassnahmengerichte

X

Unterstützung der BA durch Fedpol/BKP

X

Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte

X

Abklärungen der AB-BA zum Fall Magnitsky

X

Gerichtsgebühren der eidgenössischen Gerichte

X

Vorwürfe gegen einen Richter des BVGer

X

Aufsichtsverfahren gegen einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts

X

Einführung des elektronischen Gerichtsdossiers (Justitia 4.0)

X

Risikomanagement der BA

X

Behandlung 2024 abgeschlossen

Bundesverwaltungsgericht.

Gesamterneuerung 2025­2030

X

Nichtanhandnahmen und Einstellungen der BA 2016­2022

X

Gleichzeitiger Einsitz von Ratsmitgliedern in der Gerichtskommission und den Subkommissionen Gerichte/BA der GPK

X

Kennzahlen zur Ressourcensteuerung der Strafverfolgungsbehörden

sistiert

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4.5.5

Dienststellenbesuch im Bereich Gerichte/BA im Jahr 2024

GPK: Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) Die Kernaufgabe dieser unabhängigen Behörde168 ist es, die systemischen Aspekte der Tätigkeit der BA zu beaufsichtigen. Die Mitglieder haben sich bei ihrem Besuch die Funktionsweise und die aktuellen thematischen Schwerpunkte dieser Kollegialund Milizbehörde vorstellen lassen. Die Präsidentin der AB-BA teilte mit, dass sie mit dem Bundesanwalt eine konstruktive Zusammenarbeit pflege. Von Interesse für die Mitglieder waren insbesondere die Empfehlungen, welche die AB-BA gegenüber der BA in den letzten Jahren ausgesprochen hatte. Auf Anregung der AB-BA führt die BA nun ein Risikomanagement ein. Zu diesem liessen sich die Mitglieder an einer darauffolgenden Sitzung vom Bundesanwalt informieren.

4.6

Abschluss der Inspektion «Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19 Geschäften des Bundesrates»

Nach der Publikation ihrer Ergebnisse am 17. November 2023 beschäftigte sich die eingesetzte Arbeitsgruppe der GPK im Berichtsjahr mit der Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der GPK. Für eine umfassende Analyse der Stellungnahme und damit der Umsetzung der einzelnen Empfehlungen waren weitere Informationen des Bundesrates erforderlich. Diese forderte die GPK am 5. Juli 2024 ein. Hiernach wird kurz über den Umsetzungsstand der verschiedenen Empfehlungen berichtet.

Bei zwei Empfehlungen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und lehnt diese ab. Dabei handelt es sich um die Empfehlung zu einer ausführlicheren Protokollierung der Bundesratssitzungen (Empfehlung 4) und zur detaillierteren Regelung der Mitberichtsverfahren (Empfehlung 6). Die GPK erachten ein weiteres Insistieren diesbezüglich nicht als zweckmässig, werden aber beide Themen aufmerksam weiterverfolgen und gegebenenfalls erneut intervenieren.

Empfehlung 1: Hintergrundgespräche Die GPK begrüssen die Bereitschaft des Bundesrates, das Leitbild der Konferenz der Informationsdienste (KID) anzupassen und dabei das Instrument der Hintergrundgespräche zu präzisieren. Da es sich um eine zentrale Empfehlung der GPK handelt, formulieren sie die Erwartung an den Bundesrat, das Leitbild ­ wie in der Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 2024 skizziert ­ anzupassen. Die zuständigen Subkommissionen EJPD/BK werden die konkrete Umsetzung analysieren.

168

Die AB-BA ist nicht in die Departementsstruktur der Bundesverwaltung oder die Parlamentsdienste eingegliedert. Staatsorganisationsrechtlich ist sie direkt der Bundesversammlung und deren Aufsicht unterstellt, unabhängig von Bundesrat, Bundesverwaltung und Gerichten. Siehe dazu Art. 24 und 27 des Bundesgesetzes vom 19.3.2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).

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Empfehlung 2: Löschung der Mails von aus der Bundesverwaltung austretenden Personen Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme auf den Bericht der GPK-S vom 10. Oktober 2023 über die Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen. Er zeigt sich einverstanden, dass elektronische Daten von ehemaligen Mitarbeitenden und Departementsvorsteherinnen und -vorsteher länger verfügbar sein sollen. Im Sinne eines Prüfauftrags setzt der Bundesrat die Empfehlung um. Die GPK begrüssen dieses Vorgehen. Die GPK-S wird die Umsetzung im Rahmen der Nachkontrolle zu ihrem Bericht auswerten.

Empfehlung 3: Griffigere Massnahmen zur Verfolgung von Amtsgeheimnisverletzungen Der Bundesrat lehnt die Einführung einer Definition des Begriffes einer Indiskretion ab, weil er problematische Überschneidungen zum Begriff der Amtsgeheimnisverletzung befürchtet und verweist dabei auf die verschiedenen rechtlichen Grundlagen. Die GPK können die Begründung des Bundesrates nachvollziehen. Mit der Anpassung des Verhaltenskodexes für das Personal der Bundesverwaltung und der Leitlinien der KID sehen die Kommissionen die Empfehlung mehrheitlich als umgesetzt an.

Empfehlung 5: Sensibilisierung und Schulung / Briefings und Debriefings Die GPK nehmen erfreut zur Kenntnis, dass verschiedene Aspekte der Empfehlung in der Zwischenzeit ins Aide-Mémoire für die Mitglieder des Bundesrates und den Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin aufgenommen wurden. Aus Sicht der GPK stellt das Aide-Mémoire ein geeignetes Instrument zur Umsetzung der Empfehlung dar. Ob damit die Zielsetzung der Empfehlung tatsächlich erreicht wird, werden die Subkommissionen EJPD/BK zu gegebener Zeit prüfen.

Empfehlung 7: Leitlinien für die Durchführung von Debriefings Da dieser Aspekt ins Aide-Mémoire aufgenommen wurde, erachten die GPK die Empfehlung als umgesetzt. Die Frage, ob sich diese Massnahme bewährt, wird von den Subkommissionen EJPD/BK zu einem späteren Zeitpunkt analysiert.

Empfehlung 8: Aussprachen im Bundesrat bei groben Vertrauensverlust Der Bundesrat erachtet es als selbstverständlich, dass er eine Aussprache durchführt, wenn einzelne oder alle Mitglieder den Eindruck haben, dass ein ernsthafter Vertrauensverlust vorliegt. Die GPK weisen darauf hin, dass es auch im vorliegenden Fall sehr viel Druck (von aussen) brauchte,
bis er eine solche Aussprache durchgeführt hat. Nichtsdestotrotz nehmen die Kommissionen die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und sehen diesbezüglich derzeit von einem weitergehenden Handlungsbedarf ab. Die Umsetzung der Empfehlung wird sich anhand eines konkreten künftigen Beispiels zeigen.

Empfehlung 9: Breite und periodisch wiederkehrende Sensibilisierung des Personals Der Bundesrat hat den Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung entsprechend der Empfehlung angepasst, was von den GPK begrüsst wird. Die Empfehlung ist somit umgesetzt.

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Die GPK beschlossen an ihrer Sitzung vom 23. Januar 2025, die Inspektion abzuschliessen, die Arbeitsgruppe aufzulösen und die noch offenen Aspekte zur weiteren Bearbeitung den thematisch zuständigen Subkommissionen zuzuweisen. Die GPK haben dem Bundesrat ihre Bemerkungen in obgenannten Sinne mitgeteilt.

5

Arbeiten der GPDel im Jahr 2024

5.1

Aufgaben, Rechte und Organisation der GPDel

Die GPDel ist ein ständiger Ausschuss der beiden GPK mit je drei Mitgliedern aus dem National- und Ständerat, wobei stets auch eine Nichtregierungspartei vertreten ist. Die Delegation konstituiert sich selbst (Art. 53 Abs. 1 ParlG) und wählt ihr Präsidium für jeweils zwei Jahre.

Die GPDel beaufsichtigt alle nachrichtendienstlichen Aktivitäten des Bundes. Dazu gehören die Aktivitäten des zivilen Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) ebenso wie die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten der Armee, insbesondere des Militärischen Nachrichtendienstes (MND) sowie des Dienstes für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA). Die gerichtspolizeilichen Verfahren der BA im Bereich des Staatsschutzes sind ebenfalls Gegenstand der Oberaufsicht durch die GPDel.

Die parlamentarische Oberaufsicht der GPDel erstreckt sich ferner auf die kantonalen Vollzugsorgane, wenn sie im Auftrag des NDB Informationen beschaffen oder Daten bearbeiten. Da diese Aufgabe gleichzeitig in die Zuständigkeit der kantonalen parlamentarischen Aufsichtsorgane fällt, wird die GPDel nur nach Rücksprache mit dem zuständigen kantonalen Organ in einem Kanton tätig.

Der Oberaufsicht der GPDel unterstehen ausserdem die vom Nachrichtendienstgesetz (NDG)169 vorgesehenen Kontroll- und Genehmigungsorgane. Dies sind die Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI), die Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) und das BVGer, wenn es über genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen oder Anträge zur Kabelaufklärung des NDB befindet. Während eine inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide durch die Oberaufsicht ausgeschlossen ist (Art. 26 Abs. 4 ParlG), kann die GPDel die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen und generell die Funktionsfähigkeit des Genehmigungsverfahrens überprüfen.

Als einer der beiden gesetzlich vorgesehenen Delegationen von Aufsichtskommissionen können der GPDel ­ wie auch der Finanzdelegation (FinDel) ­ keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden (Art. 169 Abs. 2 BV). Ihre umfassenden Informationsrechte kann die GPDel auch nutzen, um Abklärungen zugunsten der GPK durchzuführen, wenn letztere nicht befugt sind, die benötigten Informationen heraus zu verlangen (Art. 53 Abs. 3 ParlG).

169

Bundesgesetz vom 25.9.2015 über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121).

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5.2

Nachrichtendienstliche Oberaufsicht

5.2.1

Transformation des NDB

Die GPDel liess sich seit Beginn der Transformation des NDB Mitte 2022 mehrmals darüber informieren. Sie hörte die Vorsteherin des VBS und den Direktor NDB auch im Berichtsjahr mehrfach zum Stand der Transformation des NDB an. Gemäss dem Zeitplan des NDB sollte die Umsetzungsphase der Transformation bis Ende 2024 und die gesamte Transformation bis Ende 2026 abgeschlossen sein.

Anfang 2024 ernannte der Direktor des NDB die neuen Geschäftsleitungsmitglieder des neu strukturierten Dienstes. Diese übernahmen ihre neue Funktion per 8. März 2024. Vier der sieben Geschäftsleitungsmitglieder waren zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal als Direktionsmitglieder des NDB aktiv. Die GPDel nahm dies zum Anlass, an ihrer Sitzung vom 2. April 2024 alle neuen Geschäftsleitungsmitglieder zu ihren Bereichen und Aufgaben anzuhören. Damit wollte sich die Delegation im Austausch mit den grösstenteils neuen Mitgliedern der Geschäftsleitung ein besseres Bild der neuen Strukturen im NDB und Aufgabenbereiche der Geschäftsleitungsmitglieder machen. Aufgrund der erhaltenen Auskünfte der GL-Mitglieder befürchtete die GPDel, dass es zwischen den neu geschaffenen «Centers» des NDB zu Abgrenzungsproblemen kommen könnte und dass Schnittstellen sowie Prozesse noch zu wenig klar definiert sind. Sie liess sich daher vom NDB einen Aufgabenbeschrieb der neuen Direktionsbereiche inkl. der Schnittstellen zwischen den Direktionsbereichen vorlegen und verlangte auch ein graphisches Organigramm170 vom NDB, das dessen Aufgabenbereiche detaillierter beschrieb. Aus Sicht der GPDel bestanden trotzdem weiterhin Unklarheiten in Bezug auf die Aufgaben und Schnittstellen der neuen Einheiten im NDB. Gleichzeitig sank gemäss der Erhebung der Personalzufriedenheit auch die Mitarbeiterzufriedenheit ab; zudem wurden von Seiten einiger Kantone kritisiert, dass der NDB aufgrund der Transformation seine Aufgaben nicht richtig wahrnehme. Aus diesen Gründen forderte die GPDel die Vorsteherin des VBS im Mai auf, zur internen Aufsicht über die Transformation sowie zum gesetzmässigen Funktionieren des NDB Stellung zu nehmen.

Die GPDel wies dabei darauf hin, dass sie als Oberaufsichtsorgan den Fokus auf die Frage legt, ob der NDB seine Aufgaben angemessen wahrnimmt. Die Hauptverantwortung für das gesetzmässige Funktionieren des NDB und die Umsetzung der Transformation
liegt aber in der Verantwortung der Exekutive und damit des VBS. Dieses wies gegenüber der GPDel mehrmals darauf hin, dass es die Transformation eng begleite und unterstütze.

Das VBS und der NDB gaben dabei noch bis Mitte August 2024 an, dass die Transformation zwar herausfordernd sei, sie wiesen die GPDel aber nicht auf besondere Schwierigkeiten hin. Dass solche bestanden und die gegenüber dem VBS geäusserten Bedenken der GPDel berechtigt waren, zeigte sich kurz darauf, als die Vorsteherin des VBS dem stellvertretenden Generalsekretär des VBS ein Mandat erteilte, den NDB bei der Transformation zu unterstützen. Der stellvertretende Generalsekretär 170

Der NDB unterbreitet der GPDel jährlich ein aktuelles Organigramm des Dienstes, welches im Kontext der Transformation eine wichtige Informationsquelle für die Delegation darstellte.

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sollte demnach den Direktor NDB bis Ende Oktober 2024 vor Ort beraten und bei der Transformation unterstützen, damit sich der Direktor NDG auf die operationelle Tätigkeit des NDB konzentrieren kann.

Die GPDel begrüsste diese Massnahme und liess sich Ende Oktober von der Leitung des VBS über die Erkenntnisse aus dem Mandat und den Stand der Transformation informieren. Dabei wurde deutlich, dass die Umsetzung der Transformation aktuell noch mit verschiedenen ungelösten Herausforderungen verbunden ist. Die Vorsteherin des VBS hat daher das Mandat des stellvertretenden Generalsekretärs zur Unterstützung des NDB bis im Mai 2025 verlängert. Gleichzeitig betonten sowohl das VBS als auch der NDB, dass die Funktionsfähigkeit des NDB gegeben sei und dieser seine gesetzmässigen Aufgaben wahrnehmen könne. Die Delegation nahm diese Informationen zu Kenntnis.

Auf der Basis der Auskünfte und der bestehenden Herausforderungen bei der Transformation erachtet sie die weitere Unterstützung des Direktors NDB durch den stellvertretenden Generalsekretär des VBS als notwendig und sinnvoll. Die Delegation wird sich auch weiterhin und insbesondere im ersten halben Jahr 2025 über die Umsetzung der Transformation informieren lassen. Für sie ist entscheidend, dass der NDB und das VBS die noch offenen Fragen zeitnah abschliessend regeln und dadurch sicherstellen, dass der Dienst seinen gesetzlichen Verpflichtungen umfassend nachkommen kann.

5.2.2

Genehmigungspflichtige Informationsbeschaffung

Artikel 26 NDG erlaubt dem NDB das Eindringen in fremde Computersysteme, den Einsatz von IMSI-Catchern (International Mobile Subscriber Identity) zwecks Identifikation und Lokalisation von Personen über ihre Mobiltelefone und die Verwendung von GPS-Ortungsgeräten (Global Positioning System). Er darf auch Ton- und Bildaufnahmen an nicht öffentlichen Orten erstellen. Weiter kann der NDB den Post-und den Fernmeldeverkehr gestützt auf das BÜPF171 überwachen lassen und selber Räumlichkeiten, Fahrzeuge und Behältnisse (inkl. Datenträger) durchsuchen.

Die genannten Informationsbeschaffungsmassnahmen sind alle genehmigungspflichtig. Das heisst, der NDB muss vorgängig eine Genehmigung des BVGer einholen.

Diese gilt für maximal drei Monate und kann um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 29 Abs. 1 und 6 NDG). Zusätzlich muss die Vorsteherin des VBS die Vorsteher des EJPD und des EDA konsultieren, bevor sie eine genehmigte Massnahme freigibt (Art. 30 NDG). Über den Stand der Massnahmen und ihre Ergebnisse informiert das VBS regelmässig an den Sitzungen des Sicherheitsausschusses des Bundesrates (SiA), welchem auch das EJPD und das EDA angehören. Die entsprechende Übersicht wird auch der GPDel zugestellt.

Die GPDel erhält ausserdem vom Präsidium der zuständigen Abteilung I des BVGer dessen jährlichen Tätigkeitsbericht (Art. 29 Abs. 8 NDG) und behandelte diesen Anfang Jahr. Gestützt auf einen Entscheid von 2019 informiert die GPDel die Öffent171

Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1).

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lichkeit regelmässig über die Anzahl der vollständig oder teilweise abgelehnten Anträge des NDB und sorgt damit für eine Ergänzung der Kennzahlen, die der NDB selber bekannt gibt (im Lagebericht 2024 meldet der NDB 79 Massnahmen im Rahmen von zwei Operationen172) Zudem berichtet die GPDel in ihrem Jahresbericht auch über die Anträge betreffend Nichtmitteilung der Überwachung mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (GEBM).173 So wurden 2023 fünf Anträge des NDB auf eine Überwachungsmassnahme nur teilweise genehmigt. Eine dieser Genehmigungsverfügungen war anschliessend Gegenstand eines Folgeantrags seitens des NDB aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Das BVGer behandelte diesen als Antrag auf Wiedererwägung und hiess ihn schliesslich vollumfänglich gut. Zum ersten Mal wurde ein Verfahren abgeschrieben, da der NDB seinen Antrag zurückgezogen hatte, weil sich in der Zwischenzeit die Rahmenbedingungen geändert hatten.

Die Zahl der Anträge betreffend Nichtmitteilung ging gegenüber dem Vorjahr stark zurück (2022: 21). Von den acht Anträgen des NDB auf Nichtmitteilung nach Artikel 33 Abs. 2 NDG wurden alle Anträge vom BVGer genehmigt. Alle Anträge betrafen die gleiche Operation und lauteten auf einen Aufschub der Mitteilung an die überwachte Person.

5.2.3

Kabel- und Funkaufklärung

Der seit Anfang 2023 gültige Grundauftrag des NDB sowie die neuen Strukturen des NDB beeinflussen auch die Kabelaufklärung. Der NDB strukturierte gemeinsam mit dem CEA die Kabelaufklärungsaufträge neu. Die GPDel beschloss daher im Berichtsjahr, sich vertieft mit dem Thema der Funk- und Kabelaufklärung zu befassen.

Sie begann ihre vertiefte Auseinandersetzung auf der Grundlage des bilanzierenden Berichts über die letzten fünf Jahre Kabelaufklärung, den der NDB gemeinsam mit dem CEA Ende 2023 erstellt hatte. Die GPDel behandelte den Bericht Anfang 2024.

Darin werden die Erkenntnisse und Weiterentwicklungen dieser seit dem Inkrafttreten des neuen NDG geltenden Aufklärungsvariante resümiert und Bilanz über die letzten fünf Jahre Kabelaufklärung gezogen. Der NDB ist der Ansicht, dass sich aus der Funk- und Kabelaufklärung hilfreiche und brauchbare Ergänzungen zur übrigen Informationsbeschaffung des NDB ergeben, auch wenn sie aufgrund der restriktiven Bewilligungsprozesse des Bundesverwaltungsgerichts ressourcenintensiv sind. Die GPDel stellte fest, dass die Vorbereitung der Anträge durch den NDB zeitintensiv ist und das BVGer in kurzen Abständen die Anträge auf Verlängerung genehmigen muss.

Sie ist gleichwohl der Ansicht, dass die umfassende Beurteilung und Genehmigung durch das BVGer richtig und notwendig ist, da es bei der Kabelaufklärung möglicherweise zu weitgehenden Grundrechtseingriffen kommen kann.

172 173

Lagebericht NDB «Sicherheit Schweiz 2024» vom Oktober 2024, S. 80.

Nach Abschluss einer Operation informiert der NDB die überwachten Personen innerhalb eines Monats über die durchgeführten GEBM. Ein Verzicht darauf oder ein Aufschub (Nichtmitteilung) muss vom BVGer nach Artikel 29 NDG bewilligt werden.

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Nach erfolgter Genehmigung der beantragten Kabelaufklärungsaufträge durch das BVGer und der Freigabe durch die Vorsteherin VBS nach Konsultation der Vorsteher EDA und EJPD beauftragt der NDB den durchführenden Dienst, den CEA, mit der Beschaffung von Informationen gemäss der genehmigten Kabelaufklärungsauftägen (vgl. Art. 39 NDG). Der CEA fokussiert sich bei der Kabelaufklärung auf IP-Verbindungen, die von der Schweiz ins Ausland, vom Ausland in die Schweiz sowie durch die Schweiz hindurchgehen. Gemäss CEA wird nur wird nur Datenverkehr aus grenzüberschreitenden Signalen analysiert, deren Start- oder/und Zielort im Ausland liegt.

Die aus der Kabelaufklärung gewonnenen Daten werden gespeichert. In diesen Daten sucht der CEA mit Suchbegriffen aus den beantragten und vom BVGer genehmigten Kategorien nach relevanten Informationen im Rahmen des entsprechenden Kabelaufklärungsauftrags. Erst nach dieser Suche werden die Resultate zusammengestellt und an den NDB weitergeleitet. Die Suchbegriffe entsprechen dabei den vom BVGer genehmigten Kategorien. Sie sind aber in relativ allgemeiner Form formuliert, so dass es trotz allem zu nicht intendierten Grundrechtseingriffen kommen kann. Das BVGer als Bewilligungsstelle sowie die UKI als Kontrollstelle für den Vollzug der Aufträge des NDB überwachen und beurteilen die Umsetzung anhand der geltenden Rechtslage. Werden bei der Kabelaufklärung Daten von Teilnehmern in der Schweiz erfasst, weil ihre Kommunikation über einen ausländischen Server geleitet wird, werden sie bei einer ersten technischen Analyse des CEA sowie mittels einer Filterfunktion für weitere Analysen gesperrt.

Die GPDel hat sich auch mit der Frage befasst, wie gezielt der CEA grenzüberschreitende Signale ausleiten kann und damit so wenig wie möglich Kommunikationsdaten von Schweizer Teilnehmern erfasst. Die Delegation hat zur Kenntnis genommen, dass dies nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der CEA erläuterte der GPDel, wie er mit dieser Gegebenheit umgeht. So werden beispielsweise nach ersten Analysen durch den CEA Inhalte gesperrt oder mit einer Filterfunktion gar nicht gespeichert. Es dürfen nur Daten vom CEA weiterbearbeitet werden, die den Kategorien von Suchbegriffen, welche in einem Aufklärungsauftrag definiert sind, entsprechen. In diesen Daten kann der CEA auf Anfrage des NDB und
im Rahmen gültiger Kabelaufklärungsaufträge und der definierten Kategorien von Suchbegriffen sogenannte Retrosuchen durchführen. Daten, die keinen Bezug zu einem Suchauftrag haben, müssen gestützt auf Artikel 42 Absatz 4 NDG so rasch wie möglich vernichtet werden. Diese Bedingung ist relativ offen formuliert, denn der Zeitpunkt des Erkennens kann unterschiedlich spät erfolgen. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Auftrags müssen sämtliche zu diesem Auftrag erfassten Daten gelöscht werden. Bei bestehenden Aufträgen müssen Kommunikationen spätestens 18 Monate und Verbindungsdaten fünf Jahre nach der Erfassung gelöscht werden (Art. 28 NDV174).

Die Frage nach der Grundrechtskonformität der Kabelaufklärung und der damit einhergehenden Sammlung von grenzüberschreitenden Kommunikationsdaten ist aktuell

174

Verordnung vom 16.8.2017 über den Nachrichtendienst (NDV; SR 121.1).

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Gegenstand eines Verfahrens vor BVGer175. Im Sinne der Gewaltenteilung ist es nicht Aufgabe der GPDel, diese Frage zu bewerten. Die Delegation wird sich aber weiterhin mit dieser zentralen Thematik auseinandersetzen und das Urteil analysieren, um zu prüfen, inwiefern auch Handlungsbedarf für die Oberaufsicht besteht.

Zusätzlich nahm sie an ihrer April-Sitzung den jährlichen Tätigkeitsbericht der UKI zur Kenntnis, welcher vorgängig auch dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht wird.

Die UKI hat den Auftrag, die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung zu prüfen sowie den Vollzug der genehmigten und freigegebenen Kabelaufklärungsaufträge zu beaufsichtigen. Mit der Revision des NDG sollen die Aufgaben der UKI an die AB-ND übergeben werden176.

Darüber hinaus nahm die GPDel an ihrer Mai-Sitzung den jährlichen Leistungsausweis COMINT (Communications Intelligence) zur Kenntnis177 und hörte gleichentags die Vertreter des CEA und NDB an. Ergänzend hierzu führte die GPDel am 16. Mai 2024 einen ganztätigen Dienststellenbesuch beim CEA durch (vgl. Kap. 5.4.1).

5.2.4

Handlungsmöglichkeiten gegen Spionageaktivitäten

In seinem Bericht zur Bedrohungslage nennt der Bundesrat den verbotenen Nachrichtendienst als eine der Hauptbedrohungen für die Schweiz.178 Auch im jährlichen Lagebericht des NDB wird die Bedrohung der Schweiz durch Spionage als hoch eingestuft.179 Der NDB weist darauf hin, dass zahlreiche Länder bzw. Nachrichtendienste in der Schweiz getarnte Stützpunkte unterhalten, häufig in diplomatischen Vertretungen. Als diesbezüglich besonders aktiv registriert der NDB dabei die russischen und chinesischen Nachrichtendienste.

Der Bundesrat hat in Bezug auf die Strafverfolgung oder Ausweisung von mutmasslichen Spionen jeweils betont, dass er diese Möglichkeiten im Einzelfall prüfe, um den besonderen Umständen und den Interessen der Schweiz gebührend Rechnung tragen zu können. In der Öffentlichkeit und im Parlament wurde in letzter Zeit aber vermehrt die Meinung geäussert, dass der Bundesrat seine Handlungsmöglichkeiten nicht genügend nutze. Dies widerspiegelt sich auch in der Annahme der Motion 23.3969

175

176 177 178 179

Der Verein «Digitale Gesellschaft» reichte beim NDB am Tag des Inkrafttretens des NDG am 1.9.2017 eine Beschwerde ein, wonach die Grundrechte der Klägerinnen und Kläger durch die Kabelaufklärung verletzt würden und diese demnach nicht angewendet werden dürfe. Der NDB wies das Gesuch ab. Die Beschwerdeführenden reichten beim BVGer ihre Beschwerde ein, welches diese mit der Begründung ablehnte, es bestehe kein Recht auf Beschwerde gegen die Kabelaufklärung. Die Beschwerdeführenden gelangten an das BGer, welches den Entscheid des BVGer aufhob und zur materiellen Beurteilung an das BVGer zurückwies.

Revision des Nachrichtendienstgesetzes: neue Planung, Medienmitteilung des Bundesrates vom 27.9.2024.

Der entsprechende COMINT-Bericht wird der GPDel seit dem Jahr 2002 jährlich zugestellt.

Berichte des Bundesrates zur Bedrohungslage 2023 und 2024 (BBl 2023 1177, BBl 2024 1609).

Lagebericht NDB «Sicherheit Schweiz 2024» vom Oktober 2024, S. 61 ff.

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der aussenpolitischen Kommission des Nationalrates im Frühling 2024, welche den Bundesrat auffordert, mutmassliche Spione konsequent ausweisen.180 Die GPDel hat sich vor diesem Hintergrund im vergangenen Jahr vertieft mit der Frage befasst, welche Möglichkeiten die Schweiz hat, um verbotenen Nachrichtendienst in der Schweiz aufzudecken und zu unterbinden. Sie liess sich dabei vom NDB über seine Einschätzung der Bedrohung und die getroffenen Gegenmassnahmen informieren. Zudem beleuchtete sie vor allem auch die Zuständigkeiten und Zusammenarbeit zwischen dem NDB und dem Staatssekretariat EDA, welches für die Akkreditierung des Botschaftspersonals zuständig ist. Zudem interessierte sie sich für die Koordination der Schweiz mit anderen Staaten.

Handlungsmöglichkeiten Die GPDel nahm zu Kenntnis, dass der NDB das Staatssekretariat EDA bzw. den SiA181 in den letzten fünf Jahren in verschiedenen Fällen über mutmassliche Spionageaktivitäten von akkreditierten Personal von Botschaften informierte. Der SiA legt anschliessend das weitere Vorgehen fest. Dabei bestehen grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten: eine «stille Ausweisung» oder eine «Persona non grata»-Erklärung.

Bei der «stillen Ausweisung» wird dem Entsendestaat zuerst über nachrichtendienstliche Kontakte mitgeteilt, dass eine bestimmte Person die Schweiz verlassen soll.

Sofern diese Aufforderung ergebnislos bleibt, erfolgt dieselbe Information über den diplomatischen Weg, in der Regel wird dafür der Botschafter des Entsendestaats einbestellt. Falls auch diese Massnahme keine Wirkung zeigt, besteht als Ultima ratio die Möglichkeit, eine Person formell zur «Persona non grata» bzw. unerwünschten Person zu erklären. Diese muss in der Folge sofort das Land verlassen bzw. wird ausgeschafft.

Die Schweiz machte von diesen Möglichkeiten in den letzten Jahren in einzelnen Fällen Gebrauch. Die GPDel wurde vom NDB zuletzt im Berichtsjahr über eine solche Ausweisung informiert.

Deutlich häufiger als zu Ausweisungen kommt es dazu, dass der Postenantritt von diplomatischem, konsularischem und technischem Personal aufgrund von Hinweisen auf nachrichtendienstliche Tätigkeiten verweigert wird. Vor dem Postenantritt stellt der Entsendestaat ein Gesuch für die Übernahme der entsprechenden Funktion («prise de fonction») bzw. das entsprechende Visum. Diese Gesuche
werden vom Staatssekretariat des EDA unter Einbezug des NDB und des SECO, welches für Sanktionen zuständig ist, geprüft. Der finale Entscheid obliegt schliesslich dem EDA.

Das EDA betonte gegenüber der GPDel, dass es sowohl bei einer Ausweisung als auch bei einer Verweigerung des Postenantritts in der Regel zu Gegenmassnahmen des betroffenen Staates kommt. Konkret kann dies bedeuten, dass Schweizer Diplomatinnen oder Diplomaten aus diesem Staat ausgewiesen werden, oder, häufiger, dass auch Schweizer Personal der Postenantritt verweigert wird. Da die Schweiz im inter180

Der Bundesrat selber beantragte die Annahme der Motion. Er will bei der Umsetzung auf der bisherigen Praxis aufbauen und auch künftig eine Einzelfallprüfung vornehmen, um jeweils den besonderen Umständen und den Interessen der Schweiz gebührend Rechnung zu tragen. Die Motion wurde im Dezember 2023 vom Nationalrat und im Mai 2024 vom Ständerat angenommen und dem Bundesrat überwiesen.

181 Mitglieder SiA: Vorsteherin VBS (Vorsitz), Vorsteher EJPD und Vorsteher EDA.

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nationalen Vergleich über eher kleine Aussenvertretungen verfügt, kann dies dazu führen, dass diese aufgrund des fehlenden Personals ihre Aufgaben teilweise nicht oder erschwert wahrnehmen können. Aus diesem Grund nehmen die zuständigen Stellen und der SiA bei jedem Hinweis auf nachrichtendienstliche Tätigkeiten eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung vor. Sie prüfen, ob die Hinweise auf Spionage genügend erhärtet sind und welche Folgen eine Ausweisung oder Nicht-Akkreditierung der betreffenden Person nach sich ziehen könnte. Dabei ist das Interesse der Spionageabwehr bzw. Interessen der inneren und äusseren Sicherheit auf der einen und aussenpolitische Interessen auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Dass der der NDB und das Staatssekretariat EDA diese Interessen teilweise unterschiedlich gewichten, ist aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der beteiligten Stellen nachvollziehbar.

Zusammenarbeit der zuständigen Stellen im EDA und VBS Ungeachtet der Differenzen bei der Interessenabwägung beurteilten sowohl das EDA als auch das VBS und der NDB die gegenseitige Zusammenarbeit und Abstimmung als gut. Auf Initiative des Generalsekretärs des VBS gibt es seit diesem Jahr auch ein neues Austauschgremium zur Thematik. Dieses besteht aus hochrangigen Funktionsträgern des EDA und VBS. Die GPDel begrüsst dies und erachtet einen engen Austausch der zuständigen Stellen als wichtig. Als positiv bewertet sie zudem, dass mutmassliche Spionagefälle, aber auch die grundsätzliche Thematik bei Bedarf auch im SiA diskutiert werden, so dass die erwähnte Interessenabwägung auch auf Stufe Bundesrat diskutiert wird und die nötigen Entscheide genügend abgestützt sind.

Koordination mit anderen Staaten Die Delegation interessierte sich auf für die Frage der Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staaten zur Spionageabwehr. Sie nahm in diesem Zusammenhang zur Kenntnis davon, dass sich der Bundesrat im Frühling 2022 entschieden hatte, nicht an der europaweit koordinierten Ausweisung von russischen Diplomaten nach dem Angriff auf die Ukraine teilzunehmen. Der Bundesrat begründete dies damit, dass er auf öffentlichkeitswirksame, «politische» Ausweisungen verzichten und stattdessen wie bereits erwähnt jeweils eine Einzelfallprüfung vornehmen will. Für die GPDel ist klar, dass aufgrund der oben erwähnten
Gegenmassnahmen und deren Auswirkungen auf die Schweizer Vertretungen jeweils eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Sie erachtet es aber gleichzeitig als wichtig, dass der Bundesrat bzw.

die zuständigen Stellen die nötigen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Schweiz zu einem «Hotspot» für nachrichtendienstliche Tätigkeiten wird. Dazu gehört auch, dafür zu sorgen, dass Personen, welche von anderen europäischen Staaten aufgrund von Spionageaktivitäten ausgewiesen wurden, an der Einreise in die Schweiz gehindert werden, selbst wenn dies zu Gegenmassnahmen führt.

Gemäss den zuständigen Stellen funktioniert dieser Austausch. Seit den Ausweisungen von russischem Botschaftspersonal nach dem Angriff auf die Ukraine verfolgte die Schweiz von Anfang an die Praxis, die Personen, welche von anderen Ländern ausgewiesen wurden, mit einem Einreiseverbot zu belegen. Der NDB erhält die Daten zu den ausgewiesenen Personen und beantragt nach Rücksprache mit dem EDA bei Fedpol die Verfügung eines Einreiseverbots. Wurden in früheren Jahren im Durchschnitt rund 45 Personen mit einem Einreiseverbot wegen verbotenem Nachrichten77 / 94

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dienst und Spionage belegt, waren es im Jahr 2022 ca. 240 Personen. Gemäss EDA wurde damit gewährleistet, dass keine der Personen, welche 2022 von den anderen europäischen Staaten ausgewiesenen wurde, im Anschluss in die Schweiz kam. Die GPDel begrüsst diese Massnahme und erachtet den Austausch mit anderen Staaten über mutmassliche Nachrichtendienstoffiziere als sehr wichtig.

Aufgrund der grossen Bedeutung der Thematik wird die Delegation das Thema auch im nächsten Jahr weiterverfolgen.

5.2.5

Kontakte mit Partnerdiensten im Ausland

Der Bundesrat legt jährlich die Zusammenarbeit des NDB und des MND mit ausländischen Behörden fest (Art. 70 Abs. 1 Bst. f NDG; Art. 99 Abs. 6 MG). Im Antrag an den Bundesrat hat das VBS Nutzen, Aufwand und Risiken dieser Kontakte auszuweisen. Nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat nimmt die GPDel die Liste der Auslandkontakte jeweils zur Kenntnis und überprüft, ob die rechtlichen Vorgaben des Genehmigungsverfahrens eingehalten wurden und ob die politischen Risiken, welche aus der Zusammenarbeit resultieren können, hinreichend plausibilisiert sind.

Zu diesem Zweck hörte die GPDel am 16. August 2024 die zuständigen Personen des NDB und des MND an.

Wie die Liste der Auslandkontakte zeigt, teilen sich der NDB und der MND den Kontakt mit einem Dutzend ausländischer Nachrichtendienste. Um einen kohärenten Auftritt gegenüber den gemeinsamen Partnern sicherzustellen, hat der Bundesrat die Zuständigkeiten von NDB und MND auf Verordnungsstufe abgegrenzt. So ist gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA)182 der MND für Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen, die militärische nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen, zuständig. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV)183 hat der NDB die Federführung für den Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen. Gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über die Militärische Sicherheit (VMS) kann der Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA) zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Rahmen von Einsätzen im Ausland, die nach Artikel 100 MG vorgesehen sind, mit ausländischen Behörden und Kommandostellen auf bi- und multilateraler Ebene zusammenarbeiten. Regelmässige Kontakte sind ebenfalls jährlich vom Bundesrat zu genehmigen.

Die GPDel hat festgestellt, dass die Kontakte des NDB zu ausländischen Partnerdiensten im Vergleich zum Vorjahr zugenommen haben. Der NDB berichtete anlässlich der Anhörung vom 16. August 2024, dass im Dienst weiterhin daran gearbeitet wird, die Gesamtstrategie und die Strategie der im Zuge der laufenden Transformation neu aufgestellten Bereiche zu präzisieren sowie zu priorisieren. Die GPDel erachtet eine klare Strategie in Bezug auf die Auslandkontakte des NDB als wichtig. Sobald die

182

Verordnung vom 4.12.2009 über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA; SR 510.291).

183 Verordnung vom 16.8.2017 über den Nachrichtendienst (NDV; SR 121.1).

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vom NDB angekündigte Überarbeitung vorliegt, wird sie sich daher erneut damit befassen.

5.3

Gouvernanzthemen

5.3.1

Konsultation des Parlaments in Krisensituationen ­ Rolle der GPDel

Unter dem bis Ende 2023 geltenden Recht war der Bundesrat einzig dazu verpflichtet, bei Erlass oder Änderung von Verordnungen die zuständigen Kommissionen zu konsultieren, falls diese eine Konsultation verlangten. Aufgrund der Erfahrungen während der Pandemie erkannte die Staatspolitische Kommission des Nationalrates die Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in Krisenzeiten zu verbessern. Die rechtlichen Grundlagen sollten so angepasst werden, dass das Parlament seine Notrechtskompetenzen zweckmässig nutzen und das Notrecht des Bundesrates wirkungsvoll überprüfen kann. Die neue Konsultationspflicht der Kommissionen für Notverordnungen ist am 4. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Laut dem neuen Artikel 151 Absatz 2bis des ParlG konsultiert der Bundesrat die zuständigen Kommissionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen, die er gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV oder gestützt auf gesetzliche Ermächtigungen zur Bewältigung einer Krise erlässt184. Enthält der Entwurf «vertraulich» oder «geheim» klassifizierte Informationen, so informiert er anstelle der fachlich zuständigen Sachbereichskommissionen die FinDel und die GPDel.

Aufgrund des generell gefassten Wortlauts der neuen Bestimmung bezüglich der Zuständigkeit für die Informationspflicht an die beiden Delegationen sowie ihres Gegenstands und Zeitpunkts erkannten die GPDel und die FinDel Konkretisierungsbedarf.

Aus diesem Grund gelangten die GPDel sowie die FinDel einzeln an den Bundesrat und forderten von diesem insbesondere eine Festlegung der konkreten Prozesse. Die daraus resultierenden Regelungen zum Geschäftsverkehr zwischen der GPDel sowie der FinDel und dem Bundesrat wurden im Berichtsjahr nun in den Richtlinien für Bundesratsgeschäfte (auch «Roter Ordner» genannt) einheitlich festgehalten.

Zudem bestand auch für die GPDel verschiedentlich Auslegungs- und Konkretisierungsbedarf, zumal die Bestimmung von Artikel 151 Absatz 2bis ParlG nicht zwingend vorsieht, dass die GPDel oder die FinDel zu einem Verordnungsentwurf oder einer Verordnungsänderung Stellung nehmen muss. Sie hat entschieden, dass sie jeweils Stellung nehmen wird, wenn es um eine Thematik aus ihrem Verantwortungsbereich geht.

Da in Krisensituationen in der Regel nur wenig Zeit zur Verfügung steht, um eine Vorlage zu prüfen und daher
mit kurzen Konsultationsfristen zu rechnen ist, hat die GPDel ihre internen Abläufe für verschiedene Szenarien definiert. Dabei ging es insbesondere um unterschiedliche Prozesse bei der Handhabung von vertraulich oder geheim klassifizierten Verordnungsentwürfen oder -änderungen, da geheim klassifizierte Inhalte nur vor Ort eingesehen und beraten werden können. Die GPDel hat in 184

Abschliessende Aufführung der gesetzlichen Grundlagen in Anhang 2 ParlG.

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diesem Zusammenhang auch geklärt, mit welchen Mitteln eine rasche Information und Koordination der Delegation und des Sekretariats sichergestellt werden soll.

5.3.2

Problematik von Standortdaten

Mit Hilfe von leicht verfügbaren bzw. käuflichen Standortdaten lassen sich nicht nur Bewegungsprofile von Personen erstellen, welche Zugang zu sensiblen Infrastrukturen der Armee oder des NDB haben, sondern es ist auch möglich, konkrete Personen zu identifizieren. Die GPDel befasste sich daher im Berichtsjahr mit der Frage, wie das VBS, die Armee und der NDB den Risiken begegnen, welche sich aus der Nutzung von Mobiltelefonen bzw. den damit genutzten Ortungsdiensten und der Auswertung von Standortdaten ergeben.

Die Abklärungen der Delegation haben gezeigt, dass sich das VBS, die Armee und der NDB der Risiken, die mit einer gezielten Sammlung und Auswertung von Standortdaten einhergehen, bewusst sind. Der NDB und die Armee bzw. das Kommando Cyber überprüfen deshalb regelmässig die Vorgaben und Massnahmen zur Minimierung der Risiken.

Sie fokussieren dabei vor allem auf das Risiko eines Abflusses von sensitiven Daten und haben diesbezüglich verschiedene Massnahmen getroffen. Daneben beurteilt das VBS aber auch das Risiko, dass durch Ortungsdienste Mitarbeitende von Armee oder NDB identifiziert und anschliessend persönlich angegangen und beispielsweise erpresst werden könnten, als erheblich. Zur Verminderung dieses Risikos soll neben der Schulung der Mitarbeitenden und Vorgaben zur Nutzung von Ortungsdiensten auch die Personensicherheitsprüfung beitragen. Mit dieser soll sichergestellt werden, dass an Positionen mit Zugang zu sensitiven Daten nur Personen eingesetzt werden, die kein Sicherheitsrisiko darstellen. Als Sicherheitsrisiken gelten nach der Praxis unter anderem Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel.185 Das Risiko, dass durch die Auswertung der Standortdaten geschützte Standorte bekannt werden, erachten die zuständigen Stellen dagegen als geringer. Die Mitarbeitenden werden zudem im Hinblick auf den Schutz von klassifizierten Standorten spezifisch sensibilisiert. Diesbezüglich bestehen verschiedene spezifische Vorgaben, beispielsweise zur Nutzung von mobilen Geräten.

Die GPDel beurteilt die erwähnten Vorgaben und Massnahmen insgesamt als zweckmässig. Die Delegation begrüsst insbesondere, dass zurzeit eine neue Weisung «zum Schutz von militärischen Objekten und Personen der Gruppe V» erarbeitet wird, welche unter anderen Vorgaben in
Bezug auf Ortungsdienste enthalten wird. Zudem erwartet die GPDel, dass die zuständigen Stellen die Einhaltung der Vorgaben auch regelmässig überprüfen. Aus den Abklärungen ergab sich aktuell kein weiterer Handlungsbedarf für die Oberaufsicht, die GPDel hat ihre Befassung mit dem Thema daher abgeschlossen.

185

Urteil des Bundesgerichts 1C_142/2018 vom 6.11.2018 E. 2.4, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2.5.2012, E. 2.

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5.3.3

Rolle des NDB bei Personalgeschäften anderer Bundesstellen

Die GPDel befasste sich im Berichtsjahr mit einem Fall, bei dem der NDB einer anderen Bundesstelle während einem Rekrutierungsprozess aktiv Informationen zukommen liess. Die Intervention des NDB führte letztlich dazu, dass die betroffene Bundesstelle auf die definitive Anstellung einer Person verzichtet, obwohl das Verfahren zur Personensicherheitsprüfung (PSP) noch im Gang war.

Die GPDel tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen. Dabei ging es ihr nicht nur darum, den konkreten Fall zu prüfen, sondern es stellte sich auch generell die Frage, ob eine direkte Kontaktaufnahme des NDB mit einer anstellenden Behörde recht- und zweckmässig ist, obwohl für die zu besetzende Funktion eine PSP vorgesehen ist und der NDB sich in diesem Verfahren einbringen kann.

Die Delegation stellte dabei fest, dass die zuständige Person in der anstellenden Behörde nach der Kontaktaufnahme durch den NDB selber gewisse Abklärungen traf und die Anstellung aufgrund von Sicherheitsbedenken aufhob, obwohl die PSP noch lief und keine konkrete Prognose vorlag. Die Zweckmässigkeit dieses Vorgehens ist aus Sicht der GPDel zumindest fraglich.

Als Hauptproblem sieht die GPDel allerdings, dass der NDB sich im konkreten Fall nicht auf erhärtete Hinweise zur betroffenen Person stützte und er sich ohne hinreichende rechtliche Grundlage warnend in den Anstellungsprozess einbrachte. Sie ist der Ansicht, dass der NDB allfällige Informationen über Bewerberinnen oder Bewerber wie vorgesehen im Rahmen der PSP bzw. über die Fachstelle PSP einfliessen lassen muss. Eine direkte Kontaktaufnahme zur Anstellungsbehörde erachtet sie als problematisch und weist darauf hin, dass die geltenden Prozesse und Vorgaben bei Anstellungen und Personensicherheitsprüfungen unbedingt einzuhalten sind.

Die GPDel informierte den NDB und die betroffenen Stellen über ihre Erkenntnisse und wies diese auf die geltenden Vorgaben, vorgesehenen Prozesse sowie Optimierungsbedarf hin.

5.4

Weitere Tätigkeiten

5.4.1

Dienststellenbesuche beim CEA und NDB

Die GPDel besuchte im Berichtsjahr an ihrer Mai-Sitzung den CEA in Zimmerwald und an einem weiteren Standort. Dabei wurde die Delegation über die Möglichkeiten und technischen Weiterentwicklungen der Funk- und Kabelaufklärung informiert (zu diesem Thema vgl. auch Kap. 6.2.3). Ein weiterer Schwerpunkt des Besuchs bildete die Besichtigung der Satellitenantennen, der Sicherungsmöglichkeiten der Anlagen vor Ort sowie der Server- und Filteranlagen. Ausserdem wurde der GPDel anhand von konkreten Aufklärungsprodukten die effektiven Prozesse von der Signalgewinnung bis zum Produkt erläutert.

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Anlässlich des Dienststellenbesuchs beim NDB vom 3. September 2024 liess sich die GPDel über eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme nach Artikel 26 NDG informieren. Der NDB präsentierte der GPDel anhand von Testdaten die Funktionsweise dieser Beschaffungsmassnahme. Die GPDel hatte sich bereits in der vergangenen Legislatur beim NDB über die Thematik und Möglichkeiten des Dienstes informieren lassen und sie liess sich am diesjährigen Besuch über die neusten Entwicklungen in diesem Bereich informieren.

82 / 94

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Abkürzungsverzeichnis AB-BA

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

AB-ND

Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Abs.

Absatz

AFM

Abteilung Frieden und Menschenrechte des EDA

AG

Aktiengesellschaft

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

AIG

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetzes; SR 142.20)

ALV

Arbeitslosenversicherung

AP SBS

Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz

Art.

Artikel

AS

Amtliche Sammlung des Bundesrechts

AVG

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz; SR 823.11)

AVV

Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung; SR 823.111)

BA

Bundesanwaltschaft

BABS

Bundesamt für Bevölkerungsschutz

BACS

Bundesamt für Cybersicherheit

BAFU

Bundesamt für Umwelt

BAG

Bundesamt für Gesundheit

BAKOM

Bundesamt für Kommunikation

BASPO

Bundesamt für Sport

BAV

Bundesamt für Verkehr

BAZ

Bundesasylzentrum

BAZG

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

BBl

Bundesblatt

BFI

Bildung, Forschung und Innovation

BFS

Bundesamt für Statistik

BGer

Bundesgericht

BGÖ

Bundesgesetz vom 17. September 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; SR 152.3) 83 / 94

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BJ

Bundesamt für Justiz

BK

Bundeskanzlei

BKP

Bundeskriminalpolizei

BLV

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

BLW

Bundesamt für Landwirtschaft

BPV

Bundespersonalverordnung vom 3. Juni 2001 (SR 172.220.111.3)

Bst.

Buchstabe

BStGer

Bundesstrafgericht

BSV

Bundesamt für Sozialversicherungen

BÜPF

Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1)

BV

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)

BVGer

Bundesverwaltungsgericht

BWL

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

BZG

Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1)

CdA

Chef der Armee

CEA

Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen

Covid-19

coronavirus disease 2019; Coronavirus-Krankheit-2019

DEZA

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

DPSA

Dienst für den präventiven Schutz der Armee

DSG

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; SR 235.1)

DTI

Digitale Transformation und Informatik

EAK

Eidgenössische Arzneimittelkommission

EDA

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

EDI

Eidgenössisches Departement des Innern

EDÖB

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

EFD

Eidgenössisches Finanzdepartement

EFK

Eidgenössische Finanzkontrolle

EFTA

Europäische Freihandelsassoziation

EFV

Eidgenössische Finanzverwaltung

EKP

Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung und -bewältigung

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EmbG

Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz; SR 946.231)

EMRK

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

EO

Erwerbsersatzordnung

EPA

Eidgenössische Personalamt

EPD

Elektronisches Patientendossier

EpG

Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101)

ESTV

Eidgenössische Steuerverwaltung

ETH

Eidgenössische Technische Hochschulen

EU

Europäische Union

EzG

Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

EZV

Eidgenössische Zollverwaltung

FATCA

Foreign Account Tax Compliance Act

Fedpol

Bundesamt für Polizei

FK-N

Finanzkommission des Nationalrates

FinDel

Finanzdelegation der eidgenössischen Räte

FIS HE

Führungsinformationssystem Heer

FK

Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte

GDK

Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

GPDel

Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte

GPK

Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte

GPK-N

Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

GPK-S

Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

GPS

Global Positioning System

GS-EDI

Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern

HFKG

Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz; SR 414.20)

Innosuisse

Schweizerische Agentur für Innovationsförderung

IPLIS

Integriertes Planungs- und Lageinformationssystem

ISG

Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (Informationssicherheitsgesetz; SR 128)

IV

Invalidenversicherung 85 / 94

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IZA

Internationale Zusammenarbeit

KAE

Kurzarbeitsentschädigung

Kap.

Kapitel

KdK

Konferenz der Kantonsregierungen

KI

Künstliche Intelligenz

KOBV

Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (noch nicht in Kraft)

Kor EpG

Koordinationsorgan des Epidemiengesetzes

KSD

Koordinierter Sanitätsdienst

KVG

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10)

LFG

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (SR 748.0)

MEBEKO

Medizinalberufskommission

MG

Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; SR 510.10)

MND

Militärischer Nachrichtendienst

Mo.

Motion

MSK

Nationales mobiles Sicherheitskommunikationsnetz

NDB

Nachrichtendienst des Bundes

NDG

Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz; SR 121)

NDP

Neue Digitalisierungsplattform (der Armee)

NDV

Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (SR 121.1)

NGO

Non-governmental organization, Nicht-Regierungsorganisation

NKVF

Nationale Kommission zur Verhütung von Folter

SMRI

Menschenrechtsinstitution der Schweiz

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

OKP

Obligatorische Krankenpflegeversicherung

ParlG

Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; SR 171.10)

Po.

Postulat

PSMV

Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung; SR 916.161)

PSP

Personensicherheitsprüfung

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PSPV

Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (SR 120.4)

PVK

Parlamentarische Verwaltungskontrolle

RAV

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

RK

Kommissionen für Rechtsfragen des Nationalrates und des Ständerates

RUAG

Rüstungsunternehmen-Aktiengesellschaf

RUAG MRO

Rüstungsunternehmen-Aktiengesellschaft: Maintenance, repair and overhaul

RVOG

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

RZPlus

Rechenzentrum Plus

SBB

Schweizerische Bundesbahnen

SBFI

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

SDVN+

Sicheres Datenverbundnetz plus

SECO

Staatssekretariat für Wirtschaft

SEPOS

Staatssekretariat für Sicherheitspolitik

SGK

Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit der eidgenössischen Räte

SHK

Schweizerische Hochschulkonferenz

SiA

Sicherheitsausschuss des Bundesrates

SiK

Sicherheitspolitische Kommission

SiK-N

Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates

SL

Spezialitätenliste

SMS

Short Message Service

SPHM

Sonderprogramm «Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin» (Sonderprogramm Humanmedizin)

SPK-N

Staatspolitische Kommission des Nationalrates

SR

Systematische Rechtssammlung

SRK

Schweizerisches Rotes Kreuz

StPO

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, SR 312.0)

STV

Schweizerischer Turnverband

SUST

Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut u. a.

unter anderem

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UKI

Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung

UkraineVerordnung vom 4.3.2022 über Massnahmen im Zusammenhang Verordnung mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) UNO

Organisation der Vereinten Nationen

UNRWA

Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten

usw.

und so weiter

UVEK

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der eidgenössischen Räte

VBS

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

VEV

Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (SR 142.204)

VK BGer

Verwaltungskommission des Bundesgerichts

VK BStGer Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts VlG

Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz; SR 172.061)

VMS

Verordnung vom 21. November 2018 über die militärische Sicherheit (SR 513.61)

V-NDA

Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst der Armee (SR 510.291)

VSZV

Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (SR 742.161)

VUM

Verordnung vom 21. August 2013 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (SR 513.74)

WBF

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

WEP 2030

Werterhalt Sicherheitsfunknetz Polycom

WL

Wirtschaftliche Landesversorgung

WZWKriterien

Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit

ZEMIS

Zentrales Migrationsinformationssystem

Ziff.

Ziffer

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Anhang 1

Zusammensetzung der GPK, ihrer Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie der GPDel im Berichtsjahr 2024 GPK-N (Plenarkommission) Erich Hess (Präsident), Matthias Aebischer, Jacqueline Badran, Thomas Bläsi, Thomas Burgherr, Thomas de Courten, Benjamin Fischer, Patrick Hässig, Alfred Heer, Alois Huber, Matthias Samuel Jauslin, Marc Jost, Andreas Meier, Stefan MüllerAltermatt, Katharina Prelicz-Huber, David Roth, Daniel Ruch, Priska Seiler Graf, Bruno Storni, Gabriela Suter, Michael Töngi, Bruno Walliser, Laurent Wehrli, Manuela Weichelt, Priska Wismer-Felder (Vizepräsidentin)

GPK-S (Plenarkommission) Charles Juillard (Präsident), Marianne Binder-Keller, Josef Dittli, Petra Gössi, Maya Graf (Vizepräsidentin), Marianne Maret, Franziska Roth, Werner Salzmann, Pirmin Schwander, Carlo Sommaruga, Simon Stocker, Céline Vara, Heidi Z'graggen

Subkommissionen EDA/VBS Matthias Aebischer (Präsident), Thomas Burgherr, Benjamin Fischer, Patrick Hässig, Matthias Samuel Jauslin, Andreas Meier, Priska Seiler Graf, Bruno Walliser, Manuela Weichelt

Josef Dittli (Präsident), Maya Graf, Charles Juillard, Franziska Roth, Werner Salzmann

Subkommissionen EJPD/BK Alfred Heer (Präsident), Matthias Aebischer, Jacqueline Badran, Thomas Bläsi, Benjamin Fischer, Katharina Prelicz-Huber, Daniel Ruch, Michael Töngi, Priska Wismer-Felder

Carlo Sommaruga (Präsident), Josef Dittli, Pirmin Schwander, Céline Vara, Heidi Z'graggen

Subkommissionen EFD/WBF Marc Jost (Präsident), Jacqueline Badran, Thomas Burgherr, Thomas de Courten, Stefan Müller-Altermatt, Katharina Prelicz-Huber, Daniel Ruch, Bruno Storni, Gabriela Suter

Pirmin Schwander (Präsident), Marianne Binder-Keller, Josef Dittli, Charles Juillard, Simon Stocker

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Subkommissionen EDI/UVEK Thomas de Courten (Präsident), Alois Huber, Matthias Samuel Jauslin, Andreas Meier, David Roth, Gabriela Suter, Michael Töngi, Bruno Walliser, Priska Wismer-Felder

Heidi Z'graggen (Präsidentin), Petra Gössi, Marianne Maret, Simon Stocker, Céline Vara

Subkommissionen Gerichte/BA Manuela Weichelt (Präsidentin), Matthias Aebischer, Thomas Bläsi, Patrick Hässig, Erich Hess, Alois Huber, Marc Jost, David Roth, Laurent Wehrli

Marianne Binder-Keller (Präsidentin), Marianne Maret, Pirmin Schwander, Carlo Sommaruga, Simon Stocker

GPDel Stefan Müller-Altermatt (Präsident), Petra Gössi (Vizepräsidentin), Maya Graf, Alfred Heer, Werner Salzmann, Priska Seiler Graf Arbeitsgruppe Risikomanagement Bund (nur GPK-Mitglieder) Erich Hess (Präsident), Maya Graf, Marc Jost, Charles Juillard (Vizepräsident), Pirmin Schwander, Priska Wismer-Felder Arbeitsgruppe Indiskretionen Covid-19 Thomas de Courten (Präsident), Marianne Binder-Keller, Josef Dittli, Patrick Hässig, Carlo Sommaruga (Vizepräsident), Manuela Weichelt

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Anhang 2

Stand der laufenden Inspektionen der GPK Inspektionen sind das Hauptinstrument der GPK. Bei einer Inspektion der GPK werden drei Hauptetappen unterschieden: erstens die eigentliche Inspektion, die auf Untersuchungen der Kommission und/oder einer Evaluation der PVK beruht. Diese Etappe wird mit der Verabschiedung eines ­ grundsätzlich öffentlichen ­ Berichts zuhanden der verantwortlichen Behörde, i.d.R. der Bundesrat, abgeschlossen. Zweitens die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde: Gemäss Artikel 158 ParlG muss die verantwortliche Behörde die Aufsichtskommissionen über die Umsetzung der Empfehlungen informieren. Diese Stellungnahme wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Die GPK beurteilen diese und führen gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen durch oder veröffentlichen gar einen zweiten Bericht. Drittens die Nachkontrolle: In der Regel lässt die betreffende GPK zwei bis drei Jahre nach der Veröffentlichung des Inspektionsberichts eine Nachkontrolle durch die zuständige Subkommission durchführen. Dabei wird geprüft, inwieweit die betreffende Behörde sich der festgestellten Probleme angenommen und die Empfehlungen der GPK umgesetzt hat. Falls bestimmte Punkte offenbleiben, führt die GPK bisweilen zusätzliche Untersuchungen oder ­ nach Ablauf einer weiteren Frist ­ eine weitere Nachkontrolle durch.

Im Folgenden werden alle Ende 2024 laufenden Inspektionen der GPK aufgeführt, das heisst diejenigen, bei denen die drei Etappen noch nicht abgeschlossen sind. Die definitiv abgeschlossenen Inspektionen, bei denen die Nachkontrolle beendet wurde und/oder die nicht weiter behandelt werden, werden hier nicht genannt.

Laufende Inspektionen ­ GPK Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

­

Veröffentlichung eines Berichts (2025)

Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19-Geschäften des Bundesrates

2023

Abschluss der Inspektion (2025)

Planung und Einführung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

2022

Weiterführung der Inspektion (2025)

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten

2024 2021

Nachkontrolle (2026)

Aufsichtsverhältnis zwischen der AB-BA und der BA

2021 2020

Mitbericht zu künftigen Gesetzgebungsarbeiten (laufend)

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Laufende Inspektionen ­ GPK-N Thema

Bericht(e) der GPK

Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung Militärdienst mit Einschränkungen

Nächster Schritt

Veröffentlichung eines Berichts (2026) ­

Veröffentlichung eines Berichts (2025)

Behördenkommunikation vor Abstimmungen

2023

Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates (2025)

Aktivitäten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST)

2023

Nachkontrolle (2026/2027)

Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie am Beispiel der Ausweitung des Covid-Zertifikats

2023

Nachkontrolle (2025)

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Covid-19-Krise

2023

Nachkontrolle (2026/27)

Kurzarbeit in der Coronakrise

2023

Weiterführung der Inspektion (2025­2026)

Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Landesversorgung während der Covid-19Pandemie

2022

Nachkontrolle (2025)

Covid-19-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende

2022

Weiterführung der Nachkontrolle (2025)

Covid-19-Pandemie: Beschaffung von Schutzmasken

2022

Nachkontrolle (2025)

Grundwasserschutz in der Schweiz

2022

Nachkontrolle (2025)

Evaluationsverfahren für das neue Kampfflugzeug

2022

Nachkontrolle (2025)

Kontakte der Bundesbehörden mit den Unternehmen Lonza und Moderna betreffend die Herstellung und die Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen

2021

Weiterführung der Inspektion (2025)

Öffentlichkeitsarbeit des Bundes

2019

Weiterführung der Nachkontrolle (2025)

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Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung

2019

Nachkontrolle (2025)

Elektronische Auszählung von Stimmen (e-counting)

2017

Zweite Nachkontrolle (2025)

Laufende Inspektionen ­ GPK-S Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Planung von Bahninfrastrukturvorhaben

Veröffentlichung eines Berichts (2026)

Honorarkonsulate

Veröffentlichung eines Berichts (2025)

Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone

­

Veröffentlichung eines Berichts (2025)

Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit

2023

Nachkontrolle (2027)

Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI

2023

Nachkontrolle (2025)

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie

2023

Nachkontrolle (2026/2027)

Transformation der EZV in das BAZG: rechtliche Aspekte und Zweckmässigkeit

2023 2022

Nachkontrolle (2025)

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen

2022

Zweite Nachkontrolle (2026)

Krisenorganisation des Bundes für den Umgang mit der Covid-19-Pandemie

2022

Nachkontrolle (2025)

Controlling von Offset-Geschäften

2022

Nachkontrolle (2025)

Schutz der Biodiversität in der Schweiz

2021

Weiterführung der Nachkontrolle (2025)

Umsetzung der Covid-19-Massnahmen an der Grenze

2021

Weiterführung der Nachkontrolle (2025)

DNA-Analysen in Strafverfahren

2019

Weiterführung der Nachkontrolle (2025)

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Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Erfüllung angenommener Motionen und Postulate

2019

Nachkontrolle (2025)

Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto Schweiz AG ­ Erwägungen aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht

2019

Abschluss der Inspektion und Veröffentlichung eines Berichts (2025)

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen

2023 2019 2018

Zweite Nachkontrolle (2027)

Revision der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

2020 2018

Weiterführung der Nachkontrolle (2025)

Einführung der neuen Radio- und Fernsehabgabe

2020 2017

Weiterführung der Nachkontrolle (2025)

Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten in der Spezialitätenliste

2023 2014

Zweite Nachkontrolle (2026/2027)

Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen

2013

Weiterführung der zweiten Nachkontrolle (2026/2027)

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