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Bundesgesetz Entwurf über die Anpassung von Bestimmungen für Selbstständigerwerbende im Sozialversicherungsrecht vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 14. Februar 20251 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Meyer Mattea, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Lohr, Marti Samira, Piller Carrard, Porchet, Rechsteiner Thomas, Roduit, Weichelt, Wyss) Nichteintreten I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 12 Abs. 3 und 4 Für die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits werden das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos sowie allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt.

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Der Bundesrat regelt die Kriterien für die Bestimmung der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos sowie die Anforderungen an die Parteivereinbarungen.

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BBl 2025 713 BBl 2025 ...

SR 830.1

2025-0680

BBl 2025 714

Anpassung von Bestimmungen für Selbstständigerwerbende im Sozialversicherungsrecht. BG

BBl 2025 714

Minderheit (Rechsteiner Thomas, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Lohr, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Roduit, Weichelt, Wyss) Art. 12 Abs. 3 Für die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits wird das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos berücksichtigt. Kann der Status nicht klar bestimmt werden, so werden allfällige schriftliche Parteivereinbarungen berücksichtigt.

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Minderheit (Weichelt, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Wyss) Art. 12 Abs. 4 Streichen

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Altersund Hinterlassenenversicherung Art. 14 Abs. 4bis Der Bundesrat kann regeln, wie die Vertragspartner von Selbstständigerwerbenden auf freiwilliger Basis die Entrichtung von Beiträgen gewährleisten können, insbesondere durch Meldung der Selbstständigerwerbenden an die Ausgleichskasse oder durch die Übernahme der Rolle der Zahlstelle oder die Bezeichnung einer Zahlstelle.

4bis

Minderheit (Meyer Mattea, Brenzikofer, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Piller Carrard, Weichelt, Wyss) Art. 14 Abs. 4bis Streichen II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 831.10