Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau Verlängerung und Änderung vom 12. März 2025 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 4. Mai 2020, vom 18. Mai 2021, vom 2. Mai 2022, vom 3. April 2023 und vom 5. März 20241 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau wird bis zum 31. März 2029 verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 8 Abs. 3 und 4 Bst. b, 6 und 7 3
1
(Bestimmungen zur Arbeitszeit)
Jährliche und wöchentliche Arbeitszeiten: a)
Die Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 2190 Stunden pro Jahr (im Durchschnitt 42 Stunden pro Woche).
b)
Die wöchentliche Arbeitszeit wird in einem Arbeitszeitkalender festgelegt (siehe Art. 8bis).
c)
Durch den/die Arbeitgeber/-in verursachte Fehlstunden dürfen weder mit Lohn- noch Ferienguthaben verrechnet werden (Annahmeverzug des/der Arbeitgebers/-in, Art. 324 OR).
d)
Aufgehoben
BBl 2020 4381; 2021 1320; 2022 1152; 2023 953; 2024 518
2025-1099
BBl 2025 882
BBl 2025 882
Die Arbeitszeitkontrolle (Stundenerfassung) muss für jeden Arbeitnehmenden oder jede Arbeitnehmende pro Tag detailliert erfolgen. Diese Stundenerfassung setzt sich aus folgenden, einzeln überprüfbaren Positionen zusammen: 4
b)
aus den Zeitwerten Pause Artikel 8ter Ferien Artikel 9 Feiertage Artikel 10 Kurzabsenzen Artikel 11 Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst Artikel 12 Lohnzuschläge und Kompensation Überstunden Artikel 14 Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen Artikel 15 Schlechtwetterentschädigung Artikel 16 Krankheit Artikel 17 Unfall Artikel 18
Der/Die Arbeitgeber/-in ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmenden eine separate Arbeitszeitkontrolle zu führen. Die so rapportierten Stunden müssen den geleisteten Stunden entsprechen. Die Unterlagen sind von dem/der Arbeitgeber/-in während fünf Jahren aufzubewahren.
Die Arbeitnehmenden sind monatlich über den jeweiligen Stand ihrer geleisteten Ist-Stunden, Überstunden und Feriensaldo schriftlich zu informieren.
Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem Arbeitszeitkalender der PBK abgerechnet.
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Hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt eines Austritts weniger als 12 Monate gedauert, so wird die Sollarbeitszeit pro rata zur massgebenden Brutto-Sollarbeitszeit berechnet. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden Stunden, die über die anteilsmässige Brutto-Sollarbeitszeit hinausgehen, zum Grundlohn vergütet. Allfällige Fehlstunden gehen zu Lasten der Partei, die das Arbeitsverhältnis kündigt, allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 12 Monate gedauert hat.
Hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt eines Austritts mehr als 12 Monate gedauert, kommt der angewandte Arbeitszeitkalender zur Anwendung.
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Art. 8bis
Wöchentliche Arbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Mitte November für das folgende Abrechnungsjahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absätze 2 und 3 festgelegt. Die PBK stellt erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Der Arbeitszeitkalender ist der PBK bis Mitte November des Vorjahres zur Überprüfung zuzustellen. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der Arbeitszeitkalender, welchen die paritätische Berufskommission jährlich erstellt.
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2 Rahmen
der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel: a)
minimal 37.5 Wochenstunden (= 5 x 7.5 Stunden) und
b)
maximal 45 Wochenstunden ( = 5 x 9 Stunden).
Die Arbeitszeitkalender können bis zu fünf Nullstundentage enthalten. Diese Nullstundentage sind primär für Brückentage vorgesehen.
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Art. 8ter
Pausen
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine bezahlte Pause von ¼ Stunde an jedem gearbeiteten Vormittag.
1
2 Diese Pause gilt als Arbeitszeit und ist in der Brutto-Sollarbeitszeit inbegriffen (siehe
Art. 8 Abs. 3 Bst. a).
Art. 9 Abs. 1, 5 und 6
(Ferien)
Genereller Ferienanspruch: Den Arbeitnehmenden und Lernenden steht folgender Ferienanspruch zu: 1
Kriterien
Feriendauer
Prozentuale Entschädigung
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr
5 Wochen
10,6 % des Lohnes
(= 25 Arbeitstage)
(entspricht 5 Wochen Ferien)
bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab zurückgelegtem 50. Altersjahr
6 Wochen
13,0 % des Lohnes
(= 30 Arbeitstage)
(entspricht 6 Wochen Ferien)
Ein Ferientag wird auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
Zeitpunkt der Ferien: Es ist grundsätzlich Sache des/der Arbeitgebers/-in, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist jedoch möglichst frühzeitig, spätestens aber bis Ende März festzulegen. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die berechtigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs, sind den Arbeitnehmenden pro Jahr wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR).
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Betriebsferien: Allfällige Betriebsferien legt der/die Arbeitgeber/-in nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden rechtzeitig fest und werden im Arbeitszeitkalender festgehalten.
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Art. 10 Abs. 1 und 3
(Feiertage)
Entschädigungsberechtigte Feiertage: Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von acht Feiertagen pro Jahr. Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien oder auf ein Wochenende, sind sie ebenfalls zu vergüten.
1
Ein Feiertag wird auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
Pauschale Entschädigung: Der/Die Arbeitgeber/-in hat die Möglichkeit, anstelle der Bezahlung der Feiertage gemäss den vorstehenden Bestimmungen, eine pauschale Abgeltung von 3 % (Basis 12 Monatslöhne bzw. Brutto-Sollarbeitszeit) zu entrichten.
Damit ist die Entschädigung für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen vollständig abgegolten.
3
Art. 11
Kurzabsenzen
Anspruchsvoraussetzungen: Die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen: 1
a) Heirat des oder der Arbeitnehmenden,
1 Tag
b) Todesfall in der Familie des oder der Arbeitnehmenden (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatspartner oder Kinder),
3 Tage
c) Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern,
3 Tage
d) Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis,
1 Tag
Werden Arbeitnehmende aus anderen Gründen, die in ihrer Person liegen, jedoch ohne ihr Verschulden, an der Arbeitsleistung verhindert, gilt Artikel 324a OR.
2
Bei den in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Kurzabsenzen werden die ausgefallenen Stunden auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
3
Art. 12 Abs. 3
(Schweizerischer obligatorischer Militär-, Schutz- bzw.
Zivildienst)
Entschädigung: Die Entschädigung der EO fällt dem/der Arbeitgeber/-in zu, soweit diese die vorstehend festgelegten Ansätze nicht übersteigt. Die ausgefallenen Arbeitstage werden auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
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Art. 13 Abs. 1, 1bis und 12
(Lohn (Mindestlöhne, Grundlohn, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle))
Mindestlöhne2,3: Die Mindestlöhne je Lohnklasse betragen für die ganze Schweiz in Schweizerfranken pro Monat: 1
Monatslöhne pro Lohnklasse: Q
A
B1
B2
C
Objektleiter / Objektleiterin
Gruppenleiter / Gruppenleiterin
Gerüstmonteur
Gerüstmonteur
Gerüstbaumitarbeiter
5593.
5382.
5030.
4628.
4487.
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn: 182,5 Stunden = Stundenlohn.
Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden (...) generell 0.6 Prozent erhöht. Durch den/die Arbeitgeber/-in gewährte Lohnerhöhungen seit dem 1. Januar 2025 können angerechnet werden.
1bis
Erhöhungen der Reallöhne: Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben (...)
Anspruch auf eine Erhöhung der Effektiv- und Minimallöhne um 0.5 % für die Jahre 2027 und 2028. Diese Erhöhung der Reallöhne tritt am 1. April des entsprechenden Jahres in Kraft.
12
Art. 14 1
Lohnzuschläge
Überstundenarbeit: a)
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind Überstunden.
Die Arbeitnehmenden sind zur Leistung von Überstunden- bzw. Überzeitarbeit soweit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können (Art. 321c Abs. 1 OR).
Von dem/der Arbeitgeber/-in angeordnete Überstundenarbeit wird zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 120 Stunden.
b)
2
3
Die Überstunden dürfen auf den Überstundenzähler übertragen werden, sofern und soweit dessen Gesamtsaldo nicht 120 Stunden übersteigt. Alle weiteren erarbeiteten Überstunden über 120 Stunden hinaus sind sind am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen.
Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
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c)
Die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden können, auf Verlangen des/der Arbeitgebers/-in bis Ende März kompensiert werden. Dabei nimmt der/die Arbeitgeber/-in auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht. Falls die teilweise oder vollständige Kompensation innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres nicht möglich ist, müssen die restlichen Überstunden Ende März zum Grundlohn ausbezahlt werden. Ausgenommen sind 20 Stunden, die auf Verlangen des/der Arbeitgebers/-in und unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden ohne Zuschlag auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden können.
Nachtarbeit: Arbeiten zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr werden zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 50 % bezahlt.
2
Sonntagsarbeit: Arbeiten an Sonntagen (vom Samstag 17:00 Uhr bis Montag 05:00 Uhr im Sommer bzw. 06:00 Uhr im Winter) werden zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 50 % bezahlt. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen.
3
Samstagsarbeit: Samstagsarbeit (von Samstag 06:00 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr) gibt Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 %. Alle an Samstagen geleisteten Stunden müssen im folgenden Monat mit einem Geldzuschlag ausbezahlt werden.
3bis
Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
4
Art. 17 Abs. 1
(Krankentaggeld-Versicherung)
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der/Die Arbeitgeber/-in ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden kollektiv für ein Krankentaggeld von 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes zu versichern. Grundlage bilden die normale vertragliche Arbeitszeit und die zuletzt bezahlte Lohnhöhe. Der erste Krankheitstag gilt als Karenztag und wird nicht vergütet. Die Fehlzeiten wegen Krankheit werden in der Arbeitszeitkontrolle auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
(...)
1
Art. 18 Abs. 4
(Unfallversicherung (BU und NBU))
Rapportierung: Die Fehlzeiten wegen Unfall werden in der Arbeitszeitkontrolle auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
4
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Art. 25 Abs. 9 Bst. b
(Vollzugsbestimmungen)
Sanktionen: Stellt die Paritätische Berufskommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PBK ist berechtigt: 9
b)
eine Konventionalstrafe bis zu 20 000 Franken auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw.
Schwarzarbeitsverbotes (...) (Art. 13.10, (...) 23.2 und 24.5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den/die Arbeitgeber/-in eine maximale Konventionalstrafe von 20'000 Franken und für Arbeitnehmende eine von je 5000 Franken.
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Anhang 3
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Art. 9 GAV) und des prozentualen 13. Monatslohns (Art. 13 Abs. 9 GAV) Lohnarten und weitere Leistungen des/der Arbeitgebers/-in
1.
101
Grundlöhne Stunden-, Wochen-, Monatslohn
2.
201 202
Weitere Leistungen mit Lohncharakter 13. Monatslohn Umsatz- oder Gewinnbeteiligung, Gratifikation, Provisionen Verwaltungsrats-Honorare Tantiemen
203 204 3.
301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 1 2 3
Absenzlöhne Ferienlohn (Auszahlung oder Gutschrift) Feiertagslohn Lohn für unumgängliche Absenzen gemäss GAV Schlechtwetterentschädigung gemäss GAV Entschädigung für Lohnausfall infolge Kurzarbeit Lohnausfallentschädigung durch Gebafonds bei beruflicher Aus- und Weiterbildung Lohnzahlung während Ausbildung, soweit Gebafonds-Leistungen übersteigend Krankentaggeld, Unfallgeld SUVA Lohnzahlung während Krankheit und Unfall, soweit Versicherungsleistungen Lohnart 308 übersteigend (inkl. SUVA-Karenztage) Lohnzahlung während obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz und Zivildienst Treueprämien
Anspruch der Arbeitnehmenden auf Ferienlohn
13. Monatslohn
ja
ja
nein
nein
nein nein nein
nein nein nein
nein ja
ja ja
ja ja
ja ja
ja
ja
nein1
nein1
ja nein2
ja nein2
ja
ja
ja3 ja
ja3 ja
Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Gebafonds-Leistungen enthalten.
Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Leistungen der SUVA enthalten und müssen bei der Krankentaggeld-Versicherung mitversichert werden.
Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Leistungen der EO und der MDK enthalten und werden dem/der Arbeitgeber/-in vergütet.
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Lohnarten und weitere Leistungen des/der Arbeitgebers/-in
Anspruch der Arbeitnehmenden auf Ferienlohn
13. Monatslohn
4.
401 402 403
Naturallöhne Naturallöhne Wohnungszulage Dienstwohnung
ja ja nein
ja ja ja
5.
501 502
Zuschläge und Prämien Zuschläge für Überzeitarbeit Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit
ja4 ja
ja4 ja
6.
601 602 603 604 605 606 607 608 609
Zulagen und Spesen Mittagszulagen Versetzungszulagen, wenn Spesenersatz Wegzulagen, wenn Spesenersatz Fahrpreisermässigungen, Freifahrkarten Auslagenersatz bei Versetzungen Vergütungen von Spesen aller Art Nachtschichtzulage, wenn Spesenersatz Höhenzulage, wenn Spesenersatz Kleiderzulage bei aussergewöhnlichem Verschleiss
nein nein nein nein nein nein nein nein nein
nein nein nein nein nein nein nein nein nein
7.
701
Geschenke und diverse Leistungen Dienstaltersgeschenke, bzw. -entgelte
nein
nein
4
Der Anspruch auf Ferienlohn und den 13. Monatslohn besteht nur, sofern die Überzeit (Position 501), stundenmässig abgerechnet wird, nicht aber, wenn die Abrechnung aufgrund von vereinbarten pauschalen Frankenbeträgen erfolgt. Ebenfalls keinen Anspruch auf den Ferienlohn und den 13. Monatslohn in diesen Positionen haben die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden.
III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2029.
12. März 2025
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
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