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Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2025
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2025 des Bundesrates vom 26. Februar 20252, beschliesst:
Art. 1
Rüstungsprogramm
Dem Rüstungsprogramm 2025 wird zugestimmt.
Art. 2
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: a.
IT-Infrastruktur bei der Truppe, 1. Tranche (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)
b.
1 2
Mio. Fr.
110
Querschnittliche Services im Verbund, 1. Tranche (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)
72
c.
Test- und Integrationsumgebung für einsatzkritische Informationsund Kommunikationstechnik (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)
30
d.
Verschlüsselungslösungen (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)
50
e.
Passivradar zur Luftraumüberwachung (Fähigkeitsbereich «Nachrichtenverbund und Sensoren»)
80
f.
Mini-Drohnen (Ergänzungsbeschaffung) (Fähigkeitsbereich «Nachrichtenverbund und Sensoren»)
30
g.
Indirekte Feuerunterstützung auf mittlere Distanz (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden»)
850
SR 101 BBl 2025 888
2025-0832
BBl 2025 889
Rüstungsprogramm 2025. BB
BBl 2025 889
Mio. Fr.
h.
Instandsetzung Panzer 87 Leopard WE (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden»)
255
i.
Werterhalt Bergepanzer 01 (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden»)
35
Art. 3
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.
2
Art. 4
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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