Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Umsetzung der 13. Altersrente) Änderung vom 21. März 2025 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 20241, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 24b zweiter Satz ... Bei der Vergleichsrechnung werden die 13. Altersrente nach Artikel 34ter und gegebenenfalls der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis an die jährliche Altersrente angerechnet.
Art. 34ter
1b. 13. Altersrente
Versicherte, die im Monat Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben, erhalten eine 13. Altersrente.
1
Die 13. Altersrente wird als Zuschlag zur jährlichen Altersrente ausgerichtet. Sie entspricht einem Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Altersrente.
2
Sie wird im Dezember ausbezahlt. Wird die Altersrente gemäss Artikel 44 Absatz 2 einmal jährlich ausbezahlt, so erfolgt die Auszahlung der 13. Altersrente zusammen mit der Altersrente.
3
1 2
BBl 2024 2747 SR 831.10
2025-1189
BBl 2025 1105
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Umsetzung der 13. Altersrente)
BBl 2025 1105
Art. 46 Abs. 2bis In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person.
2bis
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung Art. 37 Abs. 1 Die Höhe der Invalidenrenten entspricht der Höhe der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
1
2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 11 Abs. 3 Bst. i 5 3
Nicht angerechnet werden: i.
die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. März 2025
Nationalrat, 21. März 2025
Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025 3 4 5
2/2
SR 831.20 SR 831.30 Mit Inkrafttreten des BG vom 20. Dez. 2024 über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (BBl 2025 23) wird Bst. i des vorliegenden Gesetzes zu Bst. hbis.