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Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen) Änderung vom 21. März 2025 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Juni 20241 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 20242, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 2bis Die Geschäftsreglemente der Räte können vorsehen, dass die Rechte nach Absatz 1 von mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden können.
2bis
Art. 118 Abs. 4ter Sie richten sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wenn sie sich auf dessen Geschäftsführung oder dessen Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
4ter
Art. 119 Abs. 2 Ist ein Vorstoss inhaltlich und formell teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
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BBl 2024 1799 BBl 2024 2462 SR 171.10
2025-1168
BBl 2025 1095
Parlamentsgesetz (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen)
BBl 2025 1095
Art. 142 Abs. 2 Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und des EDÖB unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes auf.
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Art. 162 Abs. 5 Die Absätze 14 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und den EDÖB sinngemäss.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2025
Ständerat, 21. März 2025
Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025
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