Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Die ESTV verfügt: 1.
[...] im vorliegenden Verfahren betreffend M. U. LDA, gegründet am 28. Dezember 2020, Portugal, [...].
[...]
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG; SR 651.1] i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).
Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, per E-Mail an information.procedure@estv.admin.ch oder per Post verlangt werden.
8. April 2025
2025-1406
Eidgenössische Steuerverwaltung
BBl 2025 1214
BBl 2025 1214
2/2
Dieser Text wurde im Sinne von Artikel 44 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) aus Datenschutzgründen anonymisiert.
2025-1406
BBl 2025 1214
BBl 2025 1214
2/2