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Notifikation (Art. 36 Bst. a Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).
Ali Mahmoud, geboren am 16. Februar 1987, Ägypten, unbekannten Aufenthalts.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt: 1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist innert 14 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-1164/2025 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
2.2. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.
3.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
11. April 2025
Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
2025-1494
BBl 2025 1280
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BBl 2025 1280
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