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(Bundesbeschluss über
den Bau des kontinentalen Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim *) (Vom 22. Dezember 1949)
Die Bundesversammlung dor Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1945 über den Ausbau der Zivilflugplätze und den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949 über die Ratifikation des schweizerisch-französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim durch die Schweiz, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1949**), beschliesst :
Art. l Der Bund gewahrt dem Kanton Basel-Stadt für den Ausbau des Flughafens Basel-Mülhausen einen Beitrag von 30 Prozent der Baukosten, maximal 8,91 Millionen Franken.
Art. 2 Dieser erste Ausbau hat auf der Grundlage des vom Kanton Basel-Stadt eingereichten generellen Projektes vom August 1948 und des bereinigten Kostenvoranschlages vom 24. März 1949 zu erfolgen.
Art. 3 Für die Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die reinen dem Kanton Basel-Stadt auflaufenden Baukosten, sowie die Ingenieur- und Architektenhonorare für Projektierung und Bauleitung bis und mit Abrechnung.
Andere Kosten, wie insbesondere jene für die Tätigkeit von Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Geldbeschaffung und die Bauzinsen werden nicht subventioniert.
Art. 4 Die jährlichen Bauprogramme, die Detailprojekte, die Kostenvoranschläge, die Submissionsresultate und die Vergebungsvorschläge sind dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.
*) Der Bundesbeschluss betreffend den Bau des Plughafens ist in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze Nr. 50 vom 11. Dezember, Seite 1297, veröffentlicht.
**) BEI 1949, II, 796.
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Für allfällige wesentliche Projektänderungen ist rechtzeitig vor Inangriffnahme der Arbeiten die Genehmigung des Bundesrates einzuholen.
Art. 5 Die planmässige Bauausführung wird vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement überwacht.
Die Eegierung des Kantons Basel-Stadt gewährt hierzu den Beamten dieses Departements jederzeit den freien Zutritt zu den Baustellen, sowie jede gewünschte Auskunft und Unterstützung.
Art. 6 Fertigerstellte Teilarbeiten sind separat abzurechnen. Die Bundesbeiträge werden gestützt auf die vorgelegten und vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement genehmigten Abrechnungen dem Kanton Basel-Stadt zuhanden der öffentlich-rechtlichen Unternehmung Flughafen Basel-Mulhausen bezahlt.
Art. 7 Dem Kanton Basel-Stadt wird eine Frist von einem Monat gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.
Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.
Art. 8 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.
Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1949.
Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Dezember 1949.
Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Vollzug des vorstehenden Bundesbeschlusses.
Bern, den 22. Dezember 1949.
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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber
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Bundesbeschluss über den Bau des kontinentalen Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim *) (Vom 22. Dezember 1949)
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1950
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14.12.1950
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