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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen aus dem Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Zementwaren-Industrie (Vom 13. Juni 1950)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art, l 1

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische ZementwarenIndustrie vom .1. Januar 1948 werden die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze- Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie gelangt für alle Betriebe der Zementwaren-Industrie, soweit es die Herstellung von Zementröhren und Zementwaren betrifft, zur Anwendung.

3 Sie gilt für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1950.

1

Bern, den 18. Juni 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

19

274 Beilage

Gesamtarbeitsvertrag vom 1. Januar 1948

für die schweizerische Zementwaren-Industrie abgeschlossen zwischen

dem Schweizerischen Verband der Cementwarenfabrikanten einerseits und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter anderseits sowie dem Schweizerischen Verband der Cementwarenfabrikanten einerseits und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Minimallohn

§ 4 Ziffer l. 1 Die Minimallöhne, einschliesslich Teuerungszulagen, betragen: a. Für vollarbeitsfähige, über 20 Jahre alte Arbeiter: ländliche Verhältnisse Fr.

halbstädtische Verhältnisse Fr.

städtische Verhältnisse Fr.

2.07

. . .

1.91 1.99 Handlanger 2.09 2.01 2.17 Angelernte . . . . . .

2.29 2.37 Berufsarbeiter ., . . .

2.21 b. Als Angelernte gelten Eöhrenmacher, Betonmischer, Kranführer " und Schiffsleute.

c. Als Berufsarbeiter gelten Arbeiter mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die auf ihrem gelernten Beruf arbeiten.

2 Für jugendliche Arbeiter unter 20 Jahren (ohne Lehrlinge) betragen die Minimallöhne: Arbeiter über 15 Jahre 60% 16 » 68% der unter Absatz l, lit. o, erwähnten » » 17 » 76% Ansätze.

» » 18 » 84% » » 19. " » 92%

275

Ziffer 2. 1 Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeiter unter normalen Verhältnissen, einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst auf den in Ziffer l genannten Minimallöhnen erreichen können, und zwar soll der Mehrverdienst im Durchschnitt 12% betragen.

2 Erreichen die Akkordlöhne während einer Eeihe. von Zahltagen hintereinander oder im Durchschnitt den Lohn zuzüglich den 12%igen Mehrverdienst nicht, so sind die Arbeitsbedingungen neu zu überprüfen und die Akkordansätze allenfalls zu revidieren. Der Minimallohn gemäss Ziffer l ist indessen auch dann zu bezahlen, wenn sich ausnahmsweise ein niedrigerer Akkordlohn ergibt.

3 Akkordabmachungen,, wie deren notwendige Änderungen sind zwischen Betriebsleitung und den betreffenden Arbeitern schriftlich zu vereinbaren und gegenseitig zu unterzeichnen. Die Kontrolle der Leistungen ist gemeinsam durchzuführen. Das Akkordsystem muss so aufgebaut sein, dass der Arbeiter bzw. die Akkordgruppe in der Lage ist, den Akkordlohn auszurechnen oder zum mindesten nachzukontrollieren.

Ziffer 3. * Bei durchgehendem Schichtenbetrieb wird auf den Minimallöhnen gemäss Ziffer l ein Zuschlag von 15 Bp. pro Stunde, beim Zweischichtenbetrieb ein solcher von 5 Ep. pro Stunde entrichtet.

2 Die für Schichtarbeiten bisher ausbezahlten Mehrverdienste und Zulagen irgendwelcher Art sind an diese Zuschläge anzurechnen.

Ziffer 4. 1 Es wird eine Kinderzulage von 5 Ep. je Arbeitsstunde und Kind bis zum vollendeten 17. Altersjahr und, solange das Kind nicht erwerbstätig ist, bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausbezahlt.

2 Die Kinderzulagen sind nur zu entrichten, solange keine staatliche oder privatwirtschaftliche Organisation das gleiche tut und solche Kinderzulagen ganz oder teilweise übernimmt.

3 ...

Ziffer 5. Für die Einreihung der Betriebe gemäss Paragraph 4, Ziffer l, und Paragraph 6, Ziffer 2, ist der Ort der Betriebe und das Ortschaftenverzeichnis der Lohn- und Verdienstersatzordnung massgebend.

§fi - ' Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar: 1. bis 5. Dienstjahr 6 Arbeitstage 6. bis 10. Dienstjahr 9 Arbeitstage 11. bis 18. Dienatjahr 12 Arbeitstage zu 8 Stunden 19. bis 24. Dienstjahr 15 Arbeitstage 25, und folgenden Dienstjahren 18 Arbeitstage

Akkordarbeit

Zuschläge für Schichtarbeit

Kindern) lagen

Einreibung der Betriebe

1

im im im im im

Ferien

276 2

Als Dienstjähr gilt das Kalenderjahr. Im ersten Dienstjahr kann der Ferienanspruch erst nach einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens 4 Monaten geltend gemacht werden.

3 Im ersten Dienstjahr oder bei Abwesenheit vom Betrieb aus irgendwelchen Gründen oder bei Austritt aus dem Betrieb während des Dienstjahres wird der Ferienanspruch um je Via Pro ausgefallenen Monat herabgesetzt. Arbeitern, die ihr Vertragsverhältnis kündigen oder die aus wichtigen Gründen gemäss Artikel 352 des Obligationenrechts entlassen werden, nachdem sie ihre Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen haben, wird das zuviel bezogene Feriengeld beim Austritt vom Lohn abgezogen, d. h. es muss zurückerstattet werden.

4 Der Ferienantritt wird durch die Betriebsleitung bestimmt, welche soweit als möglich gerechtfertigten Wünschen der Arbeiter Rechnung trägt.

6 Die Ferien dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden.

6 Für die Ferienentschädigung ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltage vor dem Ferienantritt massgebend.

Nichtbezogene Ferientage werden nicht entschädigt.

7 Die Ferien sind in der Regel zeitlich nicht übertragbar.

Bezahlte Feiertage

1 Jeder Arbeiter hat Anspruch auf Entschädigung von jährlich sechs gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertagen, sofern er am betreffenden Tag gearbeitet hätte.

2 Die Feiertagsentschädigung, die mit dem. nächsten dein entschädigungspflichtigen Feiertag folgenden Zahltag auszurichten ist, beträgt :

ländliche Verhältniss Fr,

halbstädtische Verhältnisse Fr.

städtische Verhältniss Fr.

für vollarbeitsfähige Arbeiter über 20 Jahre 12.-- 14.-- 16.-- für Arbeiter unter 20 Jahren . .

7.-- 7.-- 7.-- 3 Die entschädigungspflichtigen Feiertage sind vom Betrieb zu Beginn des Jahres nach Anhören der Arbeiterkommission bzw. der Arbeiter zu bezeichnen.

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1950

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.06.1950

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273-276

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