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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 über den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 24. März 1950)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass wir die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassunzsmässige Neuordnung des Finanshaushaltes des Bundes auf Sonntag, den 4. Juni 1950 und, wo nötig, auf den Vortag, den 3. Juni 1950, festgesetzt haben.
Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, AS 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, AS n. F. 11, 60, und 30. März 1900, AS n. F. 18,119, sowie vom 27. Januar 1892, AS n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, AS n. P. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 137, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153, und vom 18. November 1938, Bundesblatt 1938, Bd. II, 771).
Insbesondere ermähnen wir Sie, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden.
Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.
Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.
745 Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen dringend, nachfolgendes Schema zu benutzen.
Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Ansser Betracht In fallende Betracht StimmGemeinde Eingelangte fallende Stimmzettel (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel Stimmzettel leere ungültige
Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes Ja
Nein
Abso Tites Mehr:
Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzettel zugehen wie an der letzten Abstimmung. AUfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Staatskanzleien beförderlichst beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.
Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befordern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.
Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.
Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
Bern, den 24. März 1950.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre 9040
Der Bundeskanzler: Leimgruber
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 über den Bundesbeschluss vom 21. März 1950 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Vom 24. März 1950)
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Jahr
1950
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
13
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.03.1950
Date Data Seite
744-745
Page Pagina Ref. No
10 036 977
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