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5983

Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 betreffend die Finanzordnung 1951 bis 1954 und die Abänderung des Art. 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrates) (Vom 16. Dezember 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 29. September 1950 haben Sie einen Bundesbeschluss über die Finanzordnung 1951 bis 1954 gefasst und zugleich beschlossen, diesen als Zusatz in die Bundesverfassung aufzunehmen.

Am 15. September 1950 haben Sie anderseits die Abänderung des Artikels72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrates) beschlossen.

Diese beiden Beschlüsse waren der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten. Die Volksabstimmung hat am 3. Dezember 1950 stattgefunden.

Aus den nachstehenden Zusammenstellungen der Ergebnisse geht hervor, dass : 1. der Bundesbeschluss über die Finanzordnung 1951 bis 1954 mit 516 704 gegen 227 131 Stimmen und von 17 ganzen und 6 halben Standen gegen 2 verwerfende Stände angenommen worden ist; 2. der Bundesbeschluss betreffend Abänderung des Artikels 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrates) mit 450 395 gegen 218 541 Stimmen und von 17 ganzen und 6 halben Ständen gegen 2 verwerfende Stände angenommen worden ist.

Einsprachen gegen die Abstimmung sind nicht eingelangt.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, es seien die Ergebnisse der Abstimmung durch Annahme der mitfolgenden Entwürfe zweier Bundesbeschlüsse zu erwahren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherang unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. Dezember 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger 8431

Der Bundeskanzler: Leimgruber

Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 beireffend den Bundesbeschluss vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954

Kantono

Stimm- Eingelangte berechtigte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer

Zürich

Bern Luzern .

Uri.

Schwyz .

Obwalden .

. . .

Nidwaiden . . . .

Glarus Zug . . .

Freiburg .

. .

Solothurn .

. . .

Basel-Stadt . . . .

Basel-Land . . . .

Schaffhausen . . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden. . . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis . .

Neuenburg . . . .

Genf Total

239 158 155 433 246 992 112 585 65430 31766 8253 5438 20502 11361 2994 6203 3530 5561 11069 7265 11868 5656 46 349 17523 31 113 51359 61 513 32506 32536 19 671 14592 17232 14186 10209 3676 2138 85214 61129 22625 37221 88789 73342 32471 43448 48257 13596 112 748 57796 18512 46161 40254 17095 59752 21362 1 403 731 781 708

4857 4176 1 365 254 380 78 83 250 84 690 1 601 864 711 1 4666 621 127 4241 1576 4726 2355 526 3179 580 839 255 35884

ungültig 51

167 29 8 5 5 11 11 18 679 14 11 19 20 12 341 16 54 62 58 168 87 36 107 1989

In Betracht fallende Stimmzettel

Ja

Nein

Standesstimmen

150 525 108 242 30372 5176 10976 2916 3442 7004 5561 16815 28833 31 628 18949 13107 9568 1999 56547 21 033 68 562 30 054 18 012 54449 17845 16220 21 000 743 835

106 706 83685 23536 4159 6329 2006 2594 5286 3860 9813 21 965 22 936 13 628 10080 4986 1152 39133 17643 51707 23103 9039 23995 12021 9576 7766 516 704

43819 24557 6836 1017 4647 910 848 1718 1701 7002 6868 8692 5321 3027 4582 847 17414 3390 16855 6951 3973 30454 5824 6644 13234 227 131

Ja » » » » » » » »

Absolutes Mehr

Annehmende Stände : 17 ganze und 6 halbe.

Verwerfende Stände : 2 ganze.

731

371 918

» >> » » » » » » » » » Nein Ja » Nein

Stimm- Eingelangte berechtigte Stimmzettel

Kantone

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . .

Nidwaiden Glarus Zug . , Freiburg .

Solothurn Basel-Stadt. .

Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau . . .

Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

. .

. .

. .

. . .

. . .

. .

. . .

. .

. .

. .

Total

239 158 246 992 65430 8253 20502 6203 5561 11069 11868 46349 51359 61513 32536 17232 14186 3676 85 214 37221 88789 43448 48257 112 748 46161 40254 59752 1403731

155 433 112585 31766 5438 11361 2994 3530 7265 5656 17528 31113 32506 19671 14592 10209 2138 61126 22625 73342 32457 13596 57796 18512 17095 21 362 781691

12855 22100 5108 544 1641 645 271 731 1328 1180 1953 3590 1787 2748 1108 261 13750 2914 8988 4313 1289 13512 2748 3618 1683 110615

] ungültig

130 179 27 9 5 3 6 12 10 17 677 14 13 20 20 13 334 16 67 26 56 208 127 40 111 2140

In Betracht fallende Stimmzettel

Ja

142448 90306 26631 4885 9715 2846 3253 6522 4318 16326 28483 28902 17871 11824 9081 1864 47042 19695 64337 28118 12251 44076 15637 13437 19568 668 936

84314 69454 21261 3757 4669 1601 2399 1037 3095 12070 22034 22642 11799 8355 5523 1084 29923 10674 44981 20245 6300 27658 11482 9562 14476 450 395

Absolutes Mehr 834 489

Nein

58134 20852 5870 1128 5046 745 854 5485 1223 4256 6449 6260 6072 3469 3558 780 17119 9021 19356 7873 5951 16418 4155 3875 5092 218 541

732

Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 über den Bundesbeschluss vom 15. September 1950 betreffend Abänderung des Artikels 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrates)

Standes stimmen

Ja » » » Nein Ja » Nein Ja » » » » » » » » » » » » » » »

Annehmende Stände : 17 ganze und 6 halbe Verwerfende Stände : 2 ganze.

733 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 betreffend den Bundesbeschluss vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t .

nach Einsicht in die Protokolle der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 betreffend den Bundesbeschluss über die Finanzordnung 1951 bis 1954 und in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1950, woraus sich ergibt, dass der Bundesbeschluss bei 743 835 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volke mit 516 704 gegen 227 131 Stimmen und von 17 ganzen und 6 halben Ständen angenommen worden ist, wahrend 2 ganze Stände ihn verworfen haben, erklärt : Art. l Der von den gesetzgebenden Bäten am 29. September 1950 beschlossene Zusatz zur Bundesverfassung ist von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger und der Stände angenommen worden und gilt vom Ausserkrafttreten der Finanzordnung 1950/5] an bis zum 31. Dezember 1954.

Art. 2 Der Zusatz lautet wie folgt: Art. 1. l Die Geltungsdauer der am 20. Dezember 1950 noch in Kraft stehenden Bestimmungen der Finanzordnung 1939 bis 1941*) mit den Änderungen gemäss der Finanzordnung 1946 bis 1949**) wird bis zum 81. Dezember 1954 verlängert.

2 Die Anordnungen von Artikel 8 und 5 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 über besondere Sparmassnahmen gelten auch für die Jahre 1951 bis 1954.

Art. 2. Die Geltungsdauer a. des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940/11. Oktober 1949 über die Erhebung einer Wehrsteuer; *) Bunde3besohlu33 vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung der Finanzordnung des Finaiizhaushaltes des Bundes.

**) Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939 bis 1941.

734

6. des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941/22. Juni 1950 über die Warenumsatzs teuer ; G. des Bundesratsbeschlusses vom 13, Oktober/29. Dezember 1942 über die Luxussteuer; d. des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1943/31. Oktober 1944 über die Verrechnungssteuer und e. des Bundesratsbeschlusses vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen (Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherung) wird bis zum 31. Dezember 1954 verlängert.

Art. 3. Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird wie folgt abgeändert: a. der Abzug, um den nach Artikel 25, Absatz l, lit. a, das reine Einkommen zu kürzen ist, beträgt 2000 Franken, so dass die Steuerpflicht bei einem reinen Einkommen von 5000 Franken, bei ledigen Personen bei einem reinen Einkommen von 4000 Franken beginnt.

Die beiden letzten Beträge erhöhen sich um die Abzüge für Kinder und für unterstützungsbedürftige Personen (Art. 25, Abs. l, lit. b); b. bei Veranlagung der für die Jahre 1951 bis 1954 geschuldeten Ergänzungssteuer natürlicher Personen wird von dem nach Artikel 27, Absatz l, in die Steuerberechnung fallenden Vermögen ein Betrag von 20 000 Franken abgezogen, so dass die Steuerpflicht unter Mitberücksichtigung des in Artikel 38, Absatz l, vorgesehenen Mindestbetrages des steuerbaren Vermögens bei einem gesamten reinen Vermögen von 30 000 Franken beginnt.

Art. 4. Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung ab 1. Januar 1951 wie folgt abgeändert: a. Die Umsätze von Esswaren, Kaffee und Tee sind von der Warenumsatzsteuer ausgenommen ; b. die Umsätze von Streue-, Futter- und Pflanzenschutzmitteln, Sämereien und Düngstoffen unterliegen, soweit sie nicht steuerfrei sind, der Besteuerung zu den ermässigten Sätzen von 2 % bei Detaillieferungen und von 2% % in den übrigen Fällen.

Art. 5.1 Die Bundesversammlung kann die in Artikel l und 2 bezeichneten Beschlüsse insoweit abändern, als damit nicht eine Ertrags Vermehrung angestrebt wird. Es dürfen keine Erhöhungen von Tarifansätzen vorgenommen werden, die zur Mehrbelastung einzelner Steuerpflichtiger führen würden.

2 Die Bundesversammlung kann in besondern Fällen die ihr nach Absatz l zustehende Befugnis auf den Bundesrat übertragen.

Art. 6. 1 Zur Abwehr von Besteuerangsmassnahmen des Auslandes ist die Bundesversammlung befugt, die Erhebung von Sondersteuern zu Lasten

735 im Ausland wohnhafter Personen anzuordnen. Sie kann namentlich einer besondern Besteuerung unterwerfen: a. Leistungen, die von einer im Inland wohnhaften an eine im Ausland wohnhafte Person geschuldet sind, wenn der Wohnsitzstaat des wirklichen Leistungsempfängers gleichartige Leistungen an schweizerische Empfänger besteuert; b. Forderungen gegenüber inländischen Schuldnern und Beteiligungen an inländischen Gesellschaften sowie andere Werte, die im Auslande wohnhaften Personen zustehen, wenn der Wohnsitzstaat des wirklichen Vermögensträgers gleichartiges Vermögen in der Schweiz wohnhafter Personen besteuert.

2 Die Bundesversammlung kann die Anordnung solcher Besteuerungsmassnahmen dem Bundesrat übertragen.

Art. 7. 1 Der Bund richtet den Kantonen für die Jahre 1951 bis 1954 die Hälfte des Beinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke aus. Die Ausrichtung erfolgt in Form von a. Beiträgen an die allgemeinen Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen: b. Beiträgen an die Kosten des Xeu- oder Ausbaues der Hauptstrassen, die, zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören und deren Ausführung bestimmten technischen Anforderungen genügt; c. zusätzlichen Beiträgen an die Strassenbaulasten der Kantone mit geringer Finanzkraft.

3 Die auf Grund von Artikel 30, Absatz 3, der Bundesverfassung den Kantonen Uri, Graubunden, Tessin und Wallis, mit Bücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen, jährlich auszurichtenden Entschädigungen werden für die Jahre 1951 bis 1954 erhöht auf: 240 000 Franken für Uri, 600 000 Franken für Graubunden, 600 000 Franken für Tessin, 1 150 000 Franken für Wallis.

Art. 8. Beschlüsse, durch die einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 250 000 Franken bewilligt oder beschlossene Ausgaben um den gleichen Betrag erhöht werden sollen, bedürfen in jedem der beiden Bäte der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder, wenn über sie die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann.

Art. 9. Zur Bekämpfung von Wirtschaftskrisen, welche während der Geltungsdauer dieses Bundesbeschlusses allenfalls auftreten, sind in erster Linie vorhandene Kredite und Mittel aus früheren Arbeitsbeschaffungsaktionen, der Kriegsgewinnsteuer-Bückstellung und der Verrechnungssteuer Bückstellung bis zum Gesamtbetrag von 400 Millionen Franken zu verwenden.

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(Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend

die Erwabrung des Ergebnisses der Volksabstimmung vorn 3. Dezember 1950 über den Bundesbescbluss vom 15. September 1950 betreffend Abänderung des Artikels 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrates)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Protokolle der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 über den Bundesbeschhiss betreffend Abänderung des Artikels 72 der Bundesverfassung und in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1950, woraus sich ergibt, dass der Bundesbeschluss bei 668 936 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volke mit 450 895 gegen 218 541 Stimmen und von 17 ganzen und 6 halben Ständen angenommen worden ist, während 2 ganze Stände ihn verworfen haben, erklärt :

Art. l Die von den gesetzgebenden Eäten am 15. September 1950 beschlossene Abänderung des Artikels 72 der Bundesverfassung ist von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger sowie der Stände angenommen worden und tritt sofort in Kraft.

Art. 2 Der abgeänderte Artikel lautet wie folgt: Art. 72. 1 Der Nationalrat wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 24 000 Seelen der Gesamtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt. Eine Bruchzahl über 12 000 Seelen wird für 24 000 Seelen berechnet.

2 Jeder Kanton und bei geteilten Kantonen jeder der beiden Landesteile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

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Botschaft des Bundesrates au die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 betreffend die Finanzordnung 1951 bis 1954 und die Abänderung des Art. 72 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalrates) (Vom 16.

Dezember 19...

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Jahr

1950

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

5983

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1950

Date Data Seite

730-736

Page Pagina Ref. No

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