Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 des BG vom 28. Sept. 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, StAhiG; SR 672.5) Gestützt auf Artikel 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-KR; SR 0.672.928.11) und Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem National Tax Service, 104 Susong-Dong, Jongro-Gu, 110-705 Seoul, Korea, Amtshilfe betreffend Chung Eui Sung, 460-1 Seogyo-dong, Mapo-gu, Seoul, Korea.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem National Tax Service, 104 Susong-Dong, Jongro-Gu, 110-705 Seoul, Korea, folgende, von der Credit Suisse AG edierten Unterlagen betreffend Chung Eui Sung, 460-1 Seogyo-dong, Mapo-gu, Seoul, Korea: [...]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den National Tax Service, 104 Susong-Dong, Jongro-Gu, 110-705 Seoul, Korea, darauf hinweisen, dass: a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren Verfahren gegen Chung Eui Sung, 460-1 Seogyo-dong, Mapo-gu, Seoul, Korea, für den im Ersuchen vom 15. November 2013 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-südkoreanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Februar 1980 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, CH-3003 Bern, eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen 3748

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mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

3. Juni 2014

Eidgenössische Steuerverwaltung

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