Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021).

Pereira Fernandes Rui Manuel, geboren am 18. Juli 1980, Portugal, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 und 65 Absatz 1 VwVG: 1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2013 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-6671/2013 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

3. Juni 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2014-1324

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3. Juni 2014

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Bundeskanzlei