Nachrichtendienstgesetz

Entwurf

(NDG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20142, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a.

die Tätigkeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB);

b.

die Zusammenarbeit des NDB mit anderen Behörden des Bundes, mit den Kantonen, mit dem Ausland und mit Privaten;

c.

die politische Steuerung des NDB sowie die Kontrolle und Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten.

Art. 2

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt: a.

zur Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz beizutragen;

b.

die Sicherheit der Bevölkerung der Schweiz sowie der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland zu erhöhen;

c.

die Handlungsfähigkeit der Schweiz zu unterstützen;

d.

zur Wahrung internationaler Sicherheitsinteressen beizutragen.

Art. 3

Einsatz in besonderen Lagen

Der Bundesrat kann in besonderen Lagen den NDB zur Wahrung weiterer wesentlicher Landesinteressen einsetzen; als solche gelten der Schutz der verfassungsrechtlichen Grundordnung der Schweiz, die Unterstützung der schweizerischen Aussenpolitik und der Schutz des Werk-, Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz.

1 2

SR 101 BBl 2014 2105

2012-0872

2237

Nachrichtendienstgesetz

Art. 4

Verpflichtete Behörden und Personen

Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden und Personen: a.

Behörden des Bundes und der Kantone, die mit dem Vollzug der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten beauftragt sind;

b.

Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die über nachrichtendienstlich relevante Informationen verfügen;

c.

Private, die nach diesem Gesetz zur Weitergabe nachrichtendienstlich relevanter Informationen verpflichtet sind.

Art. 5

Grundsätze der Informationsbeschaffung

Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.

1

Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.

2

3

Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: a.

am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und

b.

am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.

Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.

4

Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.

5

Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.

6

Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.

7

Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 71 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.

8

2238

Nachrichtendienstgesetz

2. Kapitel: Aufgaben und Zusammenarbeit des NDB 1. Abschnitt: Aufgaben, Schutz- und Sicherheitsmassnahmen sowie Bewaffnung Art. 6 1

Aufgaben des NDB

Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: a.

dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: 1. Terrorismus, 2. verbotenem Nachrichtendienst, 3. der Weiterverbreitung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, 4. Angriffen auf Informations-, Kommunikations-, Energie-, Transportund weitere Infrastrukturen, die für das Funktionieren von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen), 5. gewalttätigem Extremismus;

b.

zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;

c.

zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;

d.

zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.

Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.

2

Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.

3

Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.

4

Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.

5

Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.

6

Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.

7

2239

Nachrichtendienstgesetz

Art. 7

Schutz- und Sicherheitsmassnahmen

Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu:

1

a.

in seinen Räumlichkeiten Taschen- und Personenkontrollen durchführen bei: 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, 2. befristet für den NDB tätigen Personen, 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen, die Dienstleistungen zugunsten des NDB in seinen Räumlichkeiten erbringen;

b.

Raumkontrollen in den Einrichtungen des NDB durchführen, um zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz klassifizierter Informationen eingehalten werden;

c.

Archiv-, Tresor- und Lagerräume sowie die Zutrittszonen zu den Räumlichkeiten des NDB mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten überwachen;

d.

in Räumlichkeiten, die von ihm genutzt werden, störende Fernmeldeanlagen nach Artikel 34 Absatz 1ter des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973 betreiben.

Der NDB betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Informationssysteme, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen.

2

Art. 8

Bewaffnung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können für den Einsatz im Inland mit Waffen ausgestattet werden, wenn sie im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.

1

2 Bewaffnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Waffe nur in Fällen von Notwehr oder Notstand und nur in einer den Umständen angemessenen Weise einsetzen.

3 Der Bundesrat bestimmt die Kategorien von waffentragenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Ausbildung.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit Art. 9

Kantonale Vollzugsbehörden

Jeder Kanton bestimmt eine Behörde, die zum Vollzug dieses Gesetzes mit dem NDB zusammenarbeitet (kantonale Vollzugsbehörde). Er sorgt dafür, dass diese die Aufträge des NDB ohne Verzug durchführen kann.

1

3

SR 784.10

2240

Nachrichtendienstgesetz

Der NDB erteilt Aufträge an die kantonalen Vollzugsbehörden schriftlich; in dringenden Fällen kann er Aufträge mündlich erteilen und nachträglich schriftlich bestätigen.

2

Art. 10

Information der Kantone

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) informiert die interkantonalen Regierungskonferenzen regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen über die Beurteilung der Bedrohungslage.

1

Der NDB informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über Vorgänge, die deren Aufgabenvollzug betreffen.

2

Art. 11

Zusammenarbeit mit der Armee

Der NDB informiert die zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes der Armee und der Dienststelle für militärische Sicherheit über Vorgänge, die deren Aufgabenvollzug betreffen.

1

Er kann im Bereich der internationalen militärischen Kontakte mit den zuständigen Stellen der Armee zusammenarbeiten, diese um Auskunft ersuchen und ihnen Aufträge für die internationale Zusammenarbeit erteilen.

2

3

Der Bundesrat regelt: a.

die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem NDB und den zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes der Armee;

b.

die Aufgabenteilung zwischen dem NDB und der Dienststelle für militärische Sicherheit während eines Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdienstes.

Art. 12

Zusammenarbeit mit dem Ausland

Der NDB kann im Rahmen von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe f zum Vollzug dieses Gesetzes mit ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten, indem er:

1

a.

sachdienliche Informationen entgegennimmt und weiterleitet;

b.

gemeinsame Fachgespräche und Tagungen durchführt;

c.

gemeinsame Tätigkeiten zur Beschaffung und Auswertung von Informationen und zur Beurteilung der Bedrohungslage durchführt;

d.

für den ersuchenden Staat Informationen beschafft und weiterleitet zur Beurteilung, ob eine Person an klassifizierten Projekten des Auslands im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslands erhalten kann;

e.

sich im Rahmen von Artikel 69 Absatz 3 an internationalen automatisierten Informationssystemen beteiligt.

2241

Nachrichtendienstgesetz

Er kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Förderung von internationalen Kontakten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den schweizerischen Vertretungen im Ausland einsetzen. Diese arbeiten zum Vollzug dieses Gesetzes direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und von Drittstaaten zusammen.

2

Andere Behörden des Bundes sowie kantonale Behörden dürfen zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben nach diesem Gesetz nur im Einvernehmen mit dem NDB Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu anderen ausländischen Behörden unterhalten.

3

3. Kapitel: Informationsbeschaffung 1. Abschnitt: Genehmigungsfreie Beschaffungsmassnahmen Art. 13

Öffentliche Informationsquellen

Öffentliche Informationsquellen sind namentlich: a.

öffentlich zugängliche Medien;

b.

öffentlich zugängliche Register von Behörden des Bundes und der Kantone;

c.

von Privaten öffentlich zugänglich gemachte Datensammlungen;

d.

in der Öffentlichkeit vorgetragene Äusserungen.

Art. 14

Beobachtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten

Der NDB kann Vorgänge und Einrichtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten beobachten und in Bild und Ton festhalten. Er kann dazu Fluggeräte und Satelliten einsetzen.

1

Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht zulässig. Aufnahmen in Bild und Ton, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, die aber aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.

2

Art. 15 1

Menschliche Quellen

Menschliche Quellen sind Personen, die: a.

dem NDB Informationen oder Erkenntnisse mitteilen;

b.

für den NDB Dienstleistungen erbringen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen;

c.

den NDB bei der Beschaffung von Informationen unterstützen.

Der NDB kann menschliche Quellen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigen.

Sofern es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen weder als steuerbares Einkommen noch als

2

2242

Nachrichtendienstgesetz

Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Altersund Hinterlassenenversicherung.

Der NDB trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der menschlichen Quellen. Die Massnahmen können auch zugunsten von Personen getroffen werden, die den menschlichen Quellen nahestehen.

3

Die Chefin oder der Chef des VBS kann den NDB ermächtigen, menschliche Quellen nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Legende oder einer Tarnidentität auszustatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen notwendig ist.

4

Die Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind auf den Zeitraum der konkreten Gefährdung begrenzt. Ausnahmsweise kann von einer zeitlichen Begrenzung abgesehen oder eine zeitlich begrenzte Massnahme in eine unbegrenzte umgewandelt werden, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und damit gerechnet werden muss, dass sie fortbestehen.

5

Art. 16

Personen- und Sachfahndungsausschreibungen

Der NDB kann im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Asatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20085 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 Absatz 2 BPI Personen und Fahrzeuge ausschreiben lassen.

1

Die Ausschreibung einer Person oder eines Fahrzeugs ist nur zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass:

2

a.

von der betreffenden Person eine konkrete Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausgeht;

b.

das Fahrzeug von einer Person im Sinne von Buchstabe a benutzt wird;

c.

das Fahrzeug für eine anderweitige konkrete Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a benutzt wird;

d.

das Feststellen des Aufenthalts einer Person oder eines Fahrzeugs notwendig ist, um wesentliche Landesinteressen nach Artikel 3 zu wahren.

Die Ausschreibung darf nicht vorgenommen werden, um das Fahrzeug einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 171­173 der Strafprozessordnung6 (StPO) genannten Berufsgruppen angehört.

3

4 5 6

SR 831.10 SR 361 SR 312.0

2243

Nachrichtendienstgesetz

2. Abschnitt: Legendierungen und Tarnidentitäten Art. 17

Legendierungen

Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bewilligen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB mit einer Legende ausgestattet werden, sodass deren Zugehörigkeit zum NDB nicht mehr erkennbar ist.

1

Sie oder er kann zudem in Absprache oder auf Antrag eines Kantons bewilligen, dass auch Angehörige der kantonalen Vollzugsbehörden vom NDB mit einer Legende ausgestattet werden.

2

Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer Legende kann der NDB Urkunden herstellen oder verändern. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.

3

Die Direktorin oder der Direktor des NDB erstattet der Chefin oder dem Chef des VBS jährlich Bericht über die Handhabung der Legendierungen.

4

Das Verschleiern der Zugehörigkeit zum NDB oder zu einer kantonalen Vollzugsbehörde, ohne eigens dafür hergestellte oder veränderte Urkunden zu verwenden, bedarf keiner besonderen Bewilligung.

5

Art. 18

Tarnidentitäten

Die Chefin oder der Chef des VBS kann bewilligen, dass die folgenden Personen mit einer Tarnidentität ausgestattet werden, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht, um ihre Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:

1

a.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB;

b.

im Bundesauftrag tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden in Absprache oder auf Antrag des Kantons;

c.

menschliche Quellen im Rahmen einer bestimmten Operation.

Die Tarnidentität kann so lange verwendet werden, wie dies zur Gewährleistung der Sicherheit der betreffenden Person oder zur Gewährleistung der Informationsbeschaffung notwendig ist. Die Verwendung ist befristet:

2

a.

für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder der Sicherheitsorgane der Kantone: auf höchstens fünf Jahre; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden;

b.

für menschliche Quellen: auf höchstens zwölf Monate; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens zwölf weitere Monate verlängert werden.

Die Verwendung einer Tarnidentität zur Informationsbeschaffung ist nur gestattet, wenn diese einen Aufgabenbereich nach Artikel 6 Absatz 1 betrifft und:

3

a.

2244

die Informationsbeschaffung ohne Tarnidentität erfolglos geblieben ist, ohne den Einsatz der Tarnidentität aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde; oder

Nachrichtendienstgesetz

b.

ein bedeutsames Rechtsgut wie Leib und Leben oder körperliche Unversehrtheit der mit der Informationsbeschaffung befassten Person oder einer ihr nahestehenden Person bedroht ist.

Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von Tarnidentitäten kann der NDB Ausweisschriften, Urkunden und weitere Unterlagen sowie personenbezogene Angaben herstellen oder verändern. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.

4

5

Der NDB trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Enttarnung.

3. Abschnitt: Auskunfts- und Meldepflichten Art. 19

Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung

Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen haben, sind verpflichtet, dem NDB im Einzelfall, auf begründetes Ersuchen hin, die Auskünfte zu erteilen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit oder zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen nach Artikel 3 dienen.

1

Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist und die Bedrohung ausgeht von:

2

a.

terroristischen Aktivitäten im Sinne von Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen;

b.

verbotenem Nachrichtendienst nach den Artikeln 272­274 und 301 des Strafgesetzbuchs7 sowie den Artikeln 86 und 93 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19278;

c.

Proliferation oder illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern;

d.

einem Angriff auf eine kritische Infrastruktur; oder

e.

gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Bestrebungen von Organisationen, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten.

Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren.

Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.

3

7 8

SR 311.0 SR 321.0

2245

Nachrichtendienstgesetz

Sie können unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine konkrete Bedrohung nach Absatz 2 feststellen.

4

Art. 20

Besondere Auskunfts- und Meldepflicht

Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:

1

a.

Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;

b.

Grenzwacht- und Zollbehörden;

c.

Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;

d.

Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;

e.

Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;

f.

Einwohnerkontrollen;

g.

Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;

h.

Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;

i.

Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;

j.

Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19979.

Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.

2

Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen.

3

4 Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.

Art. 21

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über Auskunfts- und Meldepflichten

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem NDB und einer anderen Einheit der Bundesverwaltung über eine Auskunftspflicht nach Artikel 19 oder 20 entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde endgültig.

1

9

SR 955.0

2246

Nachrichtendienstgesetz

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem NDB und einer Organisation, einem Organ oder einer Behörde, die oder das nicht der Bundesverwaltung angehört, über eine Auskunftspflicht nach Artikel 19 oder 20 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 36a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200510 (VGG).

2

Art. 22 1

Meldungen und Auskünfte von Dritten

Der NDB kann von jeder Person Meldungen entgegennehmen.

Er kann durch schriftliche oder mündliche Anfrage gezielt Informationen einholen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Er kann Personen schriftlich zu Befragungen einladen.

2

Er macht die um Auskunft ersuchte Person darauf aufmerksam, dass sie freiwillig Auskunft gibt; ausgenommen ist die Informationsbeschaffung unter Verwendung einer Legende.

3

Art. 23

Identifikation und Befragung von Personen

Der NDB kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eine Person anhalten, um ihre Identität festzustellen und sie im Sinne von Artikel 22 kurz zu befragen.

1

Er kann die angehaltene Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben und Ausweispapiere vorzulegen.

2

Art. 24

Besondere Auskunftspflichten Privater

Sofern es zum Erkennen, Verhindern oder Abwehren einer konkreten Bedrohung nach Artikel 19 Absatz 2 notwendig ist, kann der NDB im Einzelfall folgende Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen:

1

a.

von einer natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmässig Transporte durchführt oder Transportmittel zur Verfügung stellt oder vermittelt: Auskunft über eine von ihr erbrachte Leistung;

b.

von privaten Betreiberinnen und Betreibern von Sicherheitsinfrastrukturen, insbesondere von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten: die Herausgabe von Aufzeichnungen, einschliesslich Aufzeichnungen von Vorgängen auf öffentlichem Grund.

Der NDB kann ferner Auskünfte nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200011 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) einholen.

2

10 11

SR 173.32 SR 780.1

2247

Nachrichtendienstgesetz

4. Abschnitt: Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen Art. 25 1

Arten von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen

Die folgenden Beschaffungsmassnahmen sind genehmigungspflichtig: a.

Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs nach dem BÜPF12;

b.

der Einsatz von Ortungsgeräten zur Feststellung des Standorts und der Bewegungen von Personen oder Sachen;

c.

der Einsatz von Überwachungsgeräten, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen oder um Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;

d.

das Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke, um: 1. dort vorhandene oder von dort aus übermittelte Informationen zu beschaffen, 2. den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen, falls die Computersysteme und Computernetzwerke für Angriffe auf kritische Infrastrukturen verwendet werden;

e.

das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Behältnissen, um dort vorhandene Gegenstände oder Informationen oder von dort aus übermittelte Informationen zu beschaffen.

Die Massnahmen werden verdeckt durchgeführt; die betroffene Person wird darüber nicht in Kenntnis gesetzt.

2

Art. 26

Grundsatz

Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn:

1

a.

eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a­d gegeben ist oder die Wahrung wesentlicher Landesinteressen nach Artikel 3 dies erfordert;

b.

die Schwere der Bedrohung die Massnahme rechtfertigt; und

c.

die nachrichtendienstlichen Abklärungen bisher erfolglos waren, sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Der NDB holt vor der Durchführung der Massnahme die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch die Chefin oder den Chef des VBS ein.

2

Ist es notwendig, dass andere Dienststellen des Bundes und der Kantone an der Durchführung der Massnahme mitwirken, so stellt ihnen der NDB eine schriftliche Anordnung zu, sobald die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe der Chefin oder des Chefs des VBS vorliegen. Die Beschaffungsmassnahme ist geheim zu halten.

3

12

SR 780.1

2248

Nachrichtendienstgesetz

Art. 27

Anordnung genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen gegenüber Drittpersonen

Der NDB kann auch gegenüber einer Drittperson eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person, über die Informationen beschafft werden sollen, Räumlichkeiten, Fahrzeuge oder Behältnisse der Drittperson oder deren Postadressen, Fernmeldeanschlüsse, Computersysteme oder Computernetzwerke benutzt, um Informationen zu übermitteln, zu empfangen oder aufzubewahren.

1

Die Massnahme darf nicht angeordnet werden, wenn die Drittperson einer der in den Artikeln 171­173 StPO13 genannten Berufsgruppen angehört.

2

Art. 28

Genehmigungsverfahren

Beabsichtigt der NDB, eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anzuordnen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit:

1

a.

der Begründung der Notwendigkeit und der Angabe des spezifischen Ziels der Beschaffungsmassnahme;

b.

den Angaben zu den von der Beschaffungsmassnahme betroffenen Personen;

c.

der genauen Bezeichnung der Beschaffungsmassnahme sowie der gesetzlichen Grundlage;

d.

der Bezeichnung allfälliger anderer Dienststellen, die mit der Durchführung der Beschaffungsmassnahme beauftragt werden sollen;

e.

der Angabe von Beginn und Ende der Beschaffungsmassnahme sowie der Frist, innerhalb der sie durchzuführen ist;

f.

den für die Genehmigung wesentlichen Akten.

Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags als Einzelrichter.

2

Sie oder er kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.

3

Die Genehmigung gilt für höchstens drei Monate. Sie kann um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden.

4

Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der NDB vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag nach Absatz 1.

5

Art. 29

Freigabe

Liegt die Genehmigung der Beschaffungsmassnahme vor, so entscheidet die Chefin oder der Chef des VBS, nach vorheriger Konsultation des Sicherheitsausschusses des Bundesrates, über die Freigabe zur Durchführung.

13

SR 312.0

2249

Nachrichtendienstgesetz

Art. 30

Verfahren bei Dringlichkeit

Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bei Dringlichkeit den sofortigen Einsatz von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen anordnen. Sie oder er orientiert umgehend das Bundesverwaltungsgericht und die Chefin oder den Chef des VBS. Diese oder dieser kann die Beschaffungsmassnahme mit sofortiger Wirkung beenden.

1

Die Direktorin oder der Direktor des NDB unterbreitet den Antrag innerhalb von 24 Stunden der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts und begründet die Dringlichkeit.

2

Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts teilt dem NDB ihren oder seinen Entscheid innerhalb von drei Arbeitstagen mit.

3

Liegt die Genehmigung der Beschaffungsmassnahme vor, so entscheidet die Chefin oder der Chef des VBS, nach vorheriger Konsultation des Sicherheitsausschusses des Bundesrates, über die Freigabe zur Weiterführung.

4

Art. 31

Beendigung

Der NDB beendet die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme unverzüglich, wenn:

1

a.

die Frist abgelaufen ist;

b.

die Voraussetzungen für eine weitere Durchführung nicht mehr erfüllt sind;

c.

die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht oder die Freigabe durch die Chefin oder den Chef des VBS nicht erteilt wird.

In Fällen von Dringlichkeit sorgt der NDB für die umgehende Vernichtung der beschafften Daten, wenn:

2

a.

die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag ablehnt;

b.

die Chefin oder der Chef des VBS die Beschaffungsmassnahme mit sofortiger Wirkung beendet oder die Freigabe verweigert.

Wirken andere Dienststellen an der Durchführung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme mit, so teilt ihnen der NDB deren Beendigung mit.

3

Der NDB teilt dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Chefin oder dem Chef des VBS die Beendigung der Beschaffungsmassnahme mit.

4

Art. 32

Mitteilungspflicht

Der NDB teilt der überwachten Person nach Abschluss der Operation innerhalb eines Monats Grund, Art und Dauer der Überwachung mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen mit.

1

2250

Nachrichtendienstgesetz

2

Er kann die Mitteilung aufschieben oder von ihr absehen, wenn: a.

dies notwendig ist, um eine laufende Beschaffungsmassnahme oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden;

b.

dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit nötig ist oder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern;

c.

durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten;

d.

die betroffene Person nicht erreichbar ist.

Der Aufschub der Mitteilung oder der Verzicht darauf muss nach dem Genehmigungsverfahren nach Artikel 28 genehmigt und freigegeben werden.

3

5. Abschnitt: Zusammenarbeit und Quellenschutz Art. 33

Zusammenarbeit und Beauftragung in der Beschaffung

Der NDB kann die Beschaffungsmassnahmen selbst durchführen, mit in- oder ausländischen Amtsstellen zusammenarbeiten oder diese mit der Durchführung beauftragen, sofern die andere Stelle Gewähr dafür bietet, die Beschaffung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

1

Er kann ausnahmsweise auch mit Privaten zusammenarbeiten oder Privaten Aufträge erteilen, wenn dies aus technischen Gründen oder wegen des Zugangs zum Beschaffungsobjekt erforderlich ist und die betreffende Person Gewähr dafür bietet, die Beschaffung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

2

Art. 34

Quellenschutz

Der NDB stellt den Schutz seiner Quellen sicher und wahrt deren Anonymität, insbesondere diejenige von ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden sowie von Personen, die Informationen über das Ausland beschaffen und dadurch gefährdet sind. Ausgenommen sind Personen, die in einem Strafverfahren schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens beschuldigt werden.

1

Der NDB gibt die Identität einer in der Schweiz wohnhaften menschlichen Quelle schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bekannt, wenn die betreffende Person einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat beschuldigt wird oder wenn die Bekanntgabe unerlässlich ist, um eine schwere Straftat aufzuklären.

2

3

Beim Schutz der Quellen sind zu berücksichtigen: a.

das Interesse des NDB an der weiteren nachrichtendienstlichen Nutzung der Quelle;

b.

das Schutzbedürfnis insbesondere menschlicher Quellen gegenüber Drittpersonen;

2251

Nachrichtendienstgesetz

c.

bei technischen Quellen: geheimhaltungsbedürftige Angaben über Infrastruktur, Leistungsfähigkeit, operative Methoden und Verfahren der Informationsbeschaffung.

4 Im Streitfall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 36a VGG14.

Im Übrigen gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe.

6. Abschnitt: Beschaffung von Informationen über Vorgänge im Ausland Art. 35 1

Allgemeine Bestimmungen

Der NDB kann Informationen über Vorgänge im Ausland verdeckt beschaffen.

Beschafft der NDB im Inland Informationen über Vorgänge im Ausland, so ist er an die Bestimmungen des 4. Abschnittes gebunden; vorbehalten bleibt Artikel 36 Absatz 2.

2

Der NDB sorgt dafür, dass die Risiken bei der Beschaffung in keinem Missverhältnis zum erwarteten Informationsgewinn stehen und die Eingriffe in die Grundrechte betroffener Personen auf das Notwendige beschränkt bleiben.

3

Er dokumentiert die Beschaffung von Informationen über Vorgänge im Ausland zuhanden der Aufsichts- und Kontrollorgane.

4

Er kann Daten aus Beschaffungen im Ausland, die mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen vergleichbar sind, gesondert abspeichern, wenn der Umfang der Daten, die Geheimhaltung oder die Sicherheit dies erfordert.

5

Die im Ausland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB sind während ihres Einsatzes nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199215 über die Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.

6

Der NDB sorgt für den Schutz seiner im Ausland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

7

Art. 36

Eindringen in Computersysteme und -netzwerke

Werden Computersysteme und Computernetzwerke, die sich im Ausland befinden, für Angriffe auf kritische Infrastrukturen in der Schweiz verwendet, so kann der NDB in diese Computersysteme und Computernetzwerke eindringen, um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen. Der Bundesrat entscheidet über die Durchführung einer solchen Massnahme.

1

Der NDB kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auch von der Schweiz aus in Computersysteme und Computernetzwerke im Ausland eindringen, um dort vorhandene oder von dort aus übermittelte Informationen über Vorgänge im Ausland zu beschaffen. In politisch heiklen Fällen holt die Direktorin oder der Direktor des NDB die Zustimmung der Chefin oder des Chefs des VBS ein.

2

14 15

SR 173.32 SR 833.1

2252

Nachrichtendienstgesetz

Art. 37

Funkaufklärung

Der Bund kann einen Dienst für die Erfassung elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen, die sich im Ausland befinden, betreiben (Funkaufklärung).

1

2

Die Funkaufklärung dient: a.

der Beschaffung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über Vorgänge im Ausland, insbesondere aus den Bereichen Terrorismus, Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz;

b.

der Wahrung wesentlicher Landesinteressen nach Artikel 3.

Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung. Er legt fest, für wie lange die erfassten Kommunikationen und Verbindungsdaten beim durchführenden Dienst gespeichert bleiben dürfen.

3

Er stellt dabei insbesondere sicher, dass der durchführende Dienst aus den erfassten Kommunikationen:

4

a.

nur Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland weiterleitet;

b.

Informationen über Personen im Inland nur weiterleitet, wenn sie für das Verständnis eines Vorgangs im Ausland notwendig sind und zuvor anonymisiert wurden.

Der durchführende Dienst leitet aus den erfassten Kommunikationen Informationen über Vorgänge im Inland weiter, wenn sie auf eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a hinweisen.

5

Er löscht erfasste Kommunikationen, die keine Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland und keine Hinweise auf eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit enthalten.

6

7. Abschnitt: Kabelaufklärung Art. 38

Allgemeine Bestimmungen

Der NDB kann den durchführenden Dienst damit beauftragen, zur Beschaffung von Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland (Art. 6 Abs. 1 Bst. b) sowie zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen nach Artikel 3 grenzüberschreitende Signale aus leitungsgebundenen Netzen zu erfassen.

1

Befindet sich sowohl der Sender als auch der Empfänger in der Schweiz, so ist die Verwendung der erfassten Signale nach Absatz 1 nicht zulässig. Kann der durchführende Dienst solche Signale nicht bereits bei der Erfassung ausscheiden, so sind die beschafften Daten zu vernichten, sobald erkannt wird, dass sie von solchen Signalen stammen.

2

2253

Nachrichtendienstgesetz

Daten aus erfassten Signalen dürfen nur an den NDB weitergeleitet werden, wenn deren Inhalt den für die Erfüllung des Auftrags definierten Suchbegriffen entspricht.

Die Suchbegriffe sind so zu definieren, dass ihre Anwendung möglichst geringe Eingriffe in die Privatsphäre von Personen verursacht. Angaben über schweizerische natürliche oder juristische Personen sind als Suchbegriffe nicht zulässig.

3

4

Der Bundesrat regelt: a.

die zulässigen Aufklärungsbereiche;

b.

die Organisation und die Einzelheiten des Verfahrens der Kabelaufklärung;

c.

die maximale Aufbewahrungsdauer der erfassten Inhalts- und Verbindungsdaten aus der Kabelaufklärung beim durchführenden Dienst.

Art. 39 1

Genehmigungspflicht

Aufträge zur Kabelaufklärung sind genehmigungspflichtig.

Bevor der NDB einen Auftrag zur Kabelaufklärung erteilt, holt er die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch die Chefin oder den Chef des VBS ein.

2

Die Chefin oder der Chef des VBS konsultiert vorgängig den Sicherheitsausschuss des Bundesrates.

3

Art. 40

Genehmigungsverfahren

Beabsichtigt der NDB, einen Auftrag zur Kabelaufklärung zu erteilen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit:

1

2

a.

der Beschreibung des Auftrags an den durchführenden Dienst;

b.

der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes;

c.

der Angabe der Kategorien von Suchbegriffen;

d.

der Angabe der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen, welche die für die Durchführung der Kabelaufklärung notwendigen Signale liefern müssen; und

e.

der Angabe von Beginn und Ende des Auftrags.

Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 28­31.

Die Genehmigung gilt für höchstens sechs Monate. Sie kann nach demselben Verfahren um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden.

3

Art. 41

Durchführung

Der durchführende Dienst nimmt die Signale der Betreiberinnen und Anbieterinnen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d entgegen, wandelt sie in Daten um und beurteilt anhand des Inhalts, welche Daten er an den NDB weiterleitet.

1

2254

Nachrichtendienstgesetz

2 Er leitet ausschliesslich Daten an den NDB weiter, die Informationen zu den für die Erfüllung des Auftrags definierten Suchbegriffen enthalten. Informationen über Personen im Inland leitet er nur dann an den NDB weiter, wenn sie für das Verständnis eines Vorgangs im Ausland notwendig sind und zuvor anonymisiert wurden.

Enthalten die Daten Informationen über Vorgänge im In- oder Ausland, die auf eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a hinweisen, so leitet der durchführende Dienst sie unverändert an den NDB weiter.

3

Daten, die keine Informationen nach den Absätzen 2 und 3 enthalten, sind vom durchführenden Dienst so rasch wie möglich zu vernichten.

4

5

Für die nachrichtendienstliche Auswertung der Daten ist der NDB zuständig.

Art. 42

Pflichten der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen

Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, dem durchführenden Dienst oder dem NDB die für die Durchführung der Kabelaufklärung notwendigen technischen Angaben zu machen.

1

Liegt die Freigabe für einen Auftrag vor, so sind die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen verpflichtet, die Signale an den durchführenden Dienst zu liefern. Von ihnen angebrachte Verschlüsselungen müssen sie entfernen.

2

Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die Aufträge geheim zu halten.

3

Der Bund entschädigt die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Höhe der Entschädigung nach Massgabe der Kosten für die Lieferung der Signale an den durchführenden Dienst.

4

4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung 1. Abschnitt: Grundsätze und Datenbearbeitung in den Kantonen Art. 43

Grundsätze

Der NDB und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten.

1

Der NDB kann Informationen, die sich als Desinformation oder Falschinformation herausstellen, weiter bearbeiten, wenn dies für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig ist. Er kennzeichnet die betreffenden Daten als unrichtig.

2

2255

Nachrichtendienstgesetz

Er kann dieselben Daten in mehrere Informationssysteme überführen. Es gelten die Vorgaben des jeweiligen Informationssystems.

3

Er kann die Daten innerhalb eines Informationssystems vernetzt erfassen und automatisiert auswerten.

4

Art. 44

Qualitätssicherung

Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in einem Informationssystem erfasst.

1

Er erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 dienen, unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5­8.

2

Der NDB vernichtet Daten, die in keinem Informationssystem erfasst werden dürfen, oder sendet sie an den Absender zur weiteren Abklärung oder zur Bearbeitung in dessen eigener Zuständigkeit zurück.

3

Er überprüft periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin notwendig sind. Er löscht nicht mehr benötigte Datensätze. Unrichtige Daten werden sofort korrigiert oder gelöscht; vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2.

4

5

Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB nimmt folgende Aufgaben wahr: a.

Sie überprüft die Personendaten im System IASA-GEX NDB (Art. 49) auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit.

b.

Sie überprüft periodisch die im System INDEX NDB (Art. 50) erfassten Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit.

c.

Sie kontrolliert in allen Informationssystemen des NDB stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen.

d.

Sie löscht Daten im System INDEX NDB, die aus Vorabklärungen der Kantone stammen und deren Erfassung mehr als fünf Jahre zurückliegt, sowie Daten, deren Löschung der Kanton beantragt.

e.

Sie sorgt für interne Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB zu Fragen des Datenschutzes.

Art. 45

Datenbearbeitung in den Kantonen

Die kantonalen Vollzugsbehörden führen keine eigenen Datensammlungen in Anwendung dieses Gesetzes.

1

Bearbeiten die Kantone Daten in eigener Zuständigkeit, so sorgen sie dafür, dass die kantonalen Daten keinen Hinweis auf Bestand und Inhalt der Bundesdaten enthalten.

2

Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen Lagebeurteilungen und Daten, die sie vom NDB erhalten haben, weitergeben, wenn es für die Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder für die Abwendung einer erheblichen Gefähr-

3

2256

Nachrichtendienstgesetz

dung notwendig ist. Der Bundesrat regelt, an welche Stellen und in welchem Umfang die Weitergabe zulässig ist.

2. Abschnitt: Nachrichtendienstliche Informationssysteme Art. 46

Informationssysteme des NDB

Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme:

1

2

a.

IASA NDB (Art. 48);

b.

IASA-GEX NDB (Art. 49);

c.

INDEX NDB (Art. 50);

d.

GEVER NDB (Art. 51);

e.

ELD (Art. 52);

f.

OSINT-Portal (Art. 53);

g.

Quattro P (Art. 54);

h.

ISCO (Art. 55);

i.

Restdatenspeicher (Art. 56).

Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB: a.

den Katalog der Personendaten;

b.

die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung;

c.

die Zugriffsrechte;

d.

die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte;

e.

die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete;

f.

die Löschung der Daten;

g.

die Datensicherheit.

Art. 47

Zuweisung der Daten zu den Informationssystemen

Der NDB weist eingehende Daten wie folgt zu: a.

Daten mit Informationen über gewalttätigen Extremismus: dem System IASA-GEX NDB;

b.

Daten mit Informationen, die ausschliesslich administrative Prozesse auslösen: dem System GEVER NDB;

c.

Daten mit Informationen, die ausschliesslich sicherheitspolizeiliche Massnahmen betreffen: dem System ELD; 2257

Nachrichtendienstgesetz

d.

Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen: dem System OSINT-Portal;

e.

Daten aus Grenz- und Zollkontrollen: dem System Quattro P;

f.

Daten, die ausschliesslich der Aufgabenkontrolle und der Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung dienen: dem System ISCO;

g.

übrige Daten: dem System Restdatenspeicher.

Art. 48

IASA NDB

Das integrale Analysesystem des NDB (IASA NDB) dient der nachrichtendienstlichen Auswertung von Daten.

1

Es enthält Daten, welche die Aufgabengebiete nach Artikel 6 Absatz 1 betreffen, mit Ausnahme der Daten über den gewalttätigen Extremismus.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf IASA NDB. Sie können mit Hilfe von IASA NDB Datenrecherchen in allen Informationssystemen des NDB vornehmen, für die sie die Zugriffsberechtigung haben.

3

Art. 49

IASA-GEX NDB

Das integrale Analysesystem Gewaltextremismus des NDB (IASA-GEX NDB) dient der Erfassung, Bearbeitung und Auswertung von Informationen, die den gewalttätigen Extremismus betreffen.

1

2

Es enthält die Daten, die den gewalttätigen Extremismus betreffen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf IASA-GEX NDB.

3

Art. 50 1

INDEX NDB

INDEX NDB dient: a.

der Feststellung, ob der NDB über eine Person, eine Organisation, eine Gruppierung, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten bearbeitet;

b.

der Ablage der von den kantonalen Vollzugsbehörden erstellten Berichte;

c.

der Bearbeitung von Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden.

Es ermöglicht berechtigten Behörden, die nicht am besonders gesicherten Netzwerk des NDB angeschlossen sind, den Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und deren sichere Übermittlung.

2

3

Es enthält: a.

2258

Daten zur Identifikation der in den Informationssystemen IASA NDB und IASA-GEX NDB erfassten Personen, Organisationen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse;

Nachrichtendienstgesetz

b.

die von den kantonalen Vollzugsbehörden selbstständig oder im Auftrag des NDB erstellten Berichte;

c.

Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden.

Die folgenden Personen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten in INDEX NDB:

4

a.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB auf die Daten nach Absatz 3 Buchstaben a und b, sofern sie mit dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die Schweiz und ihre Bevölkerung beauftragt sind;

b.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Bearbeitung und Weiterleitung ihrer Daten aus Vorabklärungen und ihrer Berichte an den NDB und an andere kantonale Vollzugsbehörden; Zugriff auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe c haben ausschliesslich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörde, welche die Vorabklärungen durchgeführt hat, sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Qualitätssicherungsstelle des NDB;

c.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Durchführung sicherheits-, kriminalund verwaltungspolizeilicher Aufgaben und zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten;

d.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Dienststelle des VBS auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen.

Art. 51

GEVER NDB

Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe.

1

2

GEVER NDB enthält: a.

Daten zu administrativen Geschäften;

b.

alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB;

c.

Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden;

d.

Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB.

3

2259

Nachrichtendienstgesetz

Art. 52

ELD

Das Informationssystem zur elektronischen Lagedarstellung (ELD) dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone als Führungsinstrument und der Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden.

1

Es enthält Daten über Ereignisse und über Massnahmen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, die mit der sicherheitspolitischen Führung oder der Einschätzung oder Bewältigung von lagerelevanten Ereignissen beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf ELD.

3

Bei besonderen Ereignissen kann der NDB auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zeitlich begrenzt Zugriff im Abrufverfahren gewähren. Der Zugriff ist beschränkt auf diejenigen Daten des Systems, die diese Stellen und Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung eines solchen Ereignisses benötigen.

4

Art. 53

OSINT-Portal

Das Portal «Open Source Intelligence» (OSINT-Portal) dient dem NDB zur Bereitstellung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen.

1

2

Es enthält Daten, die bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Quellen anfallen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf das OSINT-Portal.

3

Den Angehörigen der kantonalen Vollzugsbehörden kann im Abrufverfahren Zugriff auf bestimmte Daten des OSINT-Portals gewährt werden.

4

Art. 54

Quattro P

Das Informationssystem Quattro P dient der Identifikation von bestimmten Kategorien von ausländischen Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, und der Feststellung von deren Ein- und Ausreisedaten.

1

Es enthält Daten, die im Rahmen von Grenz- und Zollkontrollen bei Grenzstellen anfallen und die der Identifikation der Personen und ihrer Reisebewegungen dienen.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 6 mit der Identifikation von Personen beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf Quattro P.

3

Der Bundesrat legt für Quattro P in einer nicht öffentlichen Liste die Kategorien der zu erfassenden Personen fest; er orientiert sich dabei an der aktuellen Bedrohungslage.

4

2260

Nachrichtendienstgesetz

Art. 55

ISCO

Das Informationssystem Kommunikationsaufklärung (ISCO) dient der Kontrolle und zur Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung.

1

Es enthält Daten zur Steuerung der Aufklärungsmittel sowie zum Controlling und Reporting.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Steuerung der Funkund Kabelaufklärung betraut sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf ISCO.

3

Art. 56

Restdatenspeicher

Der Restdatenspeicher dient der Ablage der Daten, die bei der Zuweisung nach Artikel 47 nicht unmittelbar einem anderen System zugewiesen werden können.

1

2 Enthält

ein im Restdatenspeicher abzulegender Informationseingang Personendaten, so erfolgt die Beurteilung seiner Erheblichkeit und Richtigkeit nach Artikel 44 Absatz 1 für den Eingang als Ganzes und nicht in Bezug auf die einzelnen Personendaten. Eine Einzelbeurteilung erfolgt, wenn die Personendaten in ein anderes Informationssystem überführt werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, der Recherche, der Auswertung und der Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Restdatenspeicher.

3

3. Abschnitt: Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen Art. 57 Der NDB speichert die Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen nach Artikel 25 fallbezogen und gesondert von den Informationssystemen nach Artikel 46.

1

Er kann im Einzelfall und unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5­8 Personendaten zusätzlich im dafür vorgesehenen Informationssystem nach Artikel 46 Absatz 1 ablegen, sofern sie Informationen enthalten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 benötigt werden.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Durchführung einer Beschaffungsmassnahme und der Auswertung der Ergebnisse beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf die betreffenden Daten.

3

4

Der Bundesrat regelt: a.

den Katalog der Personendaten;

b.

die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte;

c.

die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren der Datenvernichtung;

d.

die Datensicherheit.

2261

Nachrichtendienstgesetz

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Datenschutz Art. 58

Überprüfung vor der Weitergabe

Der NDB stellt vor jeder Weitergabe von Personendaten oder Produkten sicher, dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und dass ihre Weitergabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist.

Art. 59

Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden

Der NDB leitet Personendaten an inländische Behörden weiter, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden.

1

Werden Erkenntnisse des NDB von anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung benötigt, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes unaufgefordert oder auf Anfrage hin zur Verfügung.

2

Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen gibt der NDB nur dann an eine Strafverfolgungsbehörde weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörde eine vergleichbare strafprozessuale Massnahme anordnen dürfte.

3

Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung16 oder des Militärstrafprozesses vom 23. März 197917.

4

Art. 60

Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden

Der NDB kann ausländischen Sicherheitsbehörden Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen weitergeben, wenn ausreichende Garantien zum Schutz der betroffenen Person vorliegen.

1

Er kann Personendaten an ausländische Sicherheitsbehörden zudem weitergeben, wenn die Schweiz mit dem entsprechenden Staat diplomatische Beziehungen pflegt und:

2

16 17

a.

ein Gesetz oder ein genehmigter völkerrechtlicher Vertrag nach Artikel 69 Absatz 3 dies vorsieht;

b.

dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses wie der Verhinderung oder Aufklärung eines auch in der Schweiz strafbaren Verbrechens oder Vergehens notwendig ist;

c.

dies zur Begründung eines Ersuchens der Schweiz um Information notwendig ist;

SR 312.0 SR 322.1

2262

Nachrichtendienstgesetz

d.

die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Weitergabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt;

e.

der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis der betroffenen Person zu verfügen, und er mit Hilfe der Mitteilung beurteilen kann, ob die betroffene Person an klassifizierten Projekten des Auslands im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslands erhalten kann;

f.

dies zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates notwendig ist;

g.

dies zum Schutz von Leib und Leben von Dritten notwendig ist.

Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung oder ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 195018 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnte.

3

Art. 61

Weitergabe von Personendaten an Dritte

Die Weitergabe von Personendaten an Dritte ist nur zulässig, wenn: a.

die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Weitergabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt;

b.

die Weitergabe notwendig ist, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwehren;

c.

die Weitergabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen.

Art. 62

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 35 Absatz 5 und 57 richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199219 über den Datenschutz (DSG).

1

Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf:

2

a.

18 19

wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: 1. der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder 2. einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; SR 0.101 SR 235.1

2263

Nachrichtendienstgesetz

b.

wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder

c.

wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.

Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.

3

Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist.

4

Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

5

Art. 63

Prüfung durch den EDÖB

Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 62 Absatz 3 durch.

1

2

Er teilt ihr mit, dass: a.

keine Daten, die sie betreffen, unrechtmässig bearbeitet werden; oder

b.

es bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft zu Fehlern kam und dass er eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 DSG20 zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat.

Er weist die gesuchstellende Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen.

3

Für die Empfehlung nach Absatz 2 Buchstabe b gilt Artikel 27 Absätze 4­6 DSG sinngemäss.

4

Legt die gesuchstellende Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB empfehlen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, sofern damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist.

5

Art. 64

Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist.

1

20

SR 235.1

2264

Nachrichtendienstgesetz

Kam es bei der Datenbearbeitung oder beim Aufschub der Auskunft zu Fehlern, so richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an den NDB. Gleiches gilt, wenn die Empfehlung des EDÖB nicht befolgt wird. Dieser kann gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde führen.

2

Art 65

Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln

Die Mitteilungen nach den Artikeln 62 Absatz 3, 63 Absatz 2 und 64 Absatz 1 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.

1

2

Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

Art. 66

Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200421 gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach diesem Gesetz.

5. Abschnitt: Archivierung Art. 67 Der NDB bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung an. Daten und Akten des NDB archiviert das Bundesarchiv in besonders gesicherten Räumen. Sie unterliegen einer 50-jährigen Schutzfrist.

1

Die Einsichtnahme in Archivgut, das aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden stammt, wird nach Artikel 12 Absatz 2 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199822 über die Schutzfrist hinaus zeitlich beschränkt oder untersagt, wenn die betroffene ausländische Behörde der Einsichtnahme nicht zustimmt.

2

Der NDB kann zur Einschätzung von konkreten Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zur Wahrung eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses während der Schutzfrist im Einzelfall Personendaten einsehen, die er dem Bundesarchiv zur Archivierung übergeben hat.

3

Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten und Akten.

4

21 22

SR 152.3 SR 152.1

2265

Nachrichtendienstgesetz

5. Kapitel: Dienstleistungen Art. 68 Sofern ein nachrichtendienstliches oder anderes öffentliches Interesse besteht, kann der NDB zugunsten anderer Behörden des Bundes und der Kantone namentlich in folgenden Bereichen Dienstleistungen erbringen:

1

a.

sichere Übermittlung;

b.

Transport von Gütern oder Personen;

c.

Beratung und Lagebeurteilung;

d.

Schutz und Abwehr von Angriffen auf die Informations- oder Kommunikationsinfrastruktur oder die Geheimhaltung.

Besteht ein nachrichtendienstliches Interesse, so kann der NDB solche Dienstleistungen auch zugunsten Dritter in der Schweiz oder im Ausland erbringen.

2

6. Kapitel: Politische Steuerung, Kontrolle sowie Rechtsschutz 1. Abschnitt: Politische Steuerung und Tätigkeitsverbot Art. 69

Politische Steuerung durch den Bundesrat

Der Bundesrat steuert den Nachrichtendienst politisch und nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1

a.

Er erteilt dem NDB den Grundauftrag und erneuert diesen mindestens alle vier Jahre. Der Grundauftrag ist geheim.

b.

Er genehmigt jährlich die Beobachtungsliste und leitet sie an die Geschäftsprüfungsdelegation weiter. Die Beobachtungsliste ist vertraulich.

c.

Er bestimmt jährlich die Gruppierungen, die als gewalttätig-extremistisch einzustufen sind, und nimmt Kenntnis von der Anzahl gewalttätig-extremistischer Personen, die noch keiner bekannten Gruppierung zugeordnet werden können.

d.

Er beurteilt jährlich und bei Bedarf bei besonderen Ereignissen die Bedrohungslage und informiert die eidgenössischen Räte und die Öffentlichkeit.

e.

Er ordnet bei besonderen Bedrohungssituationen die notwendigen Massnahmen an.

f.

Er legt jährlich die Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Behörden fest.

Die Dokumente im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 sind nicht öffentlich zugänglich.

2

2266

Nachrichtendienstgesetz

Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit des NDB betreffend den Informationsschutz oder die Beteiligung an internationalen automatisierten Informationssystemen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e abschliessen.

3

Art. 70

Wahrung wesentlicher Landesinteressen

Der Bundesrat kann in besonderen Lagen den NDB mit Massnahmen nach diesem Gesetz beauftragen, sofern diese erforderlich sind, um wesentliche Landesinteressen nach Artikel 3 zu wahren.

1

2

Er legt im Einzelfall Dauer, Zweck, Art und Umfang der Massnahme fest.

Bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ist das Genehmigungsverfahren nach den Artikeln 25­32 einzuhalten.

3

Erteilt der Bundesrat einen Auftrag nach Absatz 1, so informiert er die Geschäftsprüfungsdelegation innerhalb von 24 Stunden darüber.

4

Art. 71

Beobachtungsliste

Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.

1

Die Annahme gilt als begründet, wenn eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt wird; in diesem Fall kann diese Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen werden.

2

Organisationen und Gruppierungen werden von der Beobachtungsliste gestrichen, wenn:

3

a.

die Annahme hinfällig ist, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen; oder

b.

sie auf keiner Liste nach Absatz 2 mehr geführt werden und keine besonderen Gründe bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.

Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Kriterien fest, die zur Erstellung der Beobachtungsliste dienen; er legt fest, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft wird.

4

Art. 72

Tätigkeitsverbot

Der Bundesrat kann einer natürlichen Person oder einer Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, welche die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht und mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätigextremistische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern.

1

Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

2

2267

Nachrichtendienstgesetz

Das antragstellende Departement prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ist dies nicht länger der Fall, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf Aufhebung des Verbots.

3

2. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht des Nachrichtendienstes Art. 73

Selbstkontrolle des NDB

Der NDB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen sicher, dass der rechtskonforme Vollzug des Gesetzes sowohl innerhalb des NDB als auch bei den Sicherheitsbehörden der Kantone gewährleistet ist.

Art. 74

Aufsicht durch das Departement

Das VBS erstellt jährlich einen Kontrollplan für die Überprüfung der Tätigkeit des NDB auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Der Kontrollplan ist mit den parlamentarischen Aufsichtstätigkeiten abzustimmen.

1

Das VBS setzt für die Durchführung der allgemeinen Aufsicht neben der unabhängigen Kontrollinstanz nach Artikel 75 eine interne Aufsichtsinstanz ein. Diese ist in der Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben weisungsungebunden.

2

Die interne Aufsichtsinstanz nimmt ihre Funktion sowohl beim NDB als auch bei den kantonalen Vollzugsbehörden wahr.

3

Sie informiert die Chefin oder den Chef des VBS laufend über ihre Erkenntnisse aus den Aufsichtstätigkeiten. Die Berichte sind nicht öffentlich.

4

Art. 75

Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung

Der Bundesrat bestimmt eine unabhängige Kontrollinstanz, welche die Funkaufklärung auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Sie stellt den Informationsschutz für die bei den Kontrollen erhaltenen Informationen sicher.

1

Die Kontrollinstanz überprüft die Erteilung der Aufträge an den durchführenden Dienst und die Bearbeitung der erfassten Informationen vor und nach ihrer Weiterleitung.

2

Sie kann aufgrund der Überprüfung Empfehlungen abgeben und beim VBS beantragen, dass Aufträge eingestellt und Informationen gelöscht werden. Ihre Empfehlungen, Anträge und Berichte sind nicht öffentlich.

3

Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie die Organisation ihres Sekretariats.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

4

Art. 76

Aufsicht und Kontrolle durch den Bundesrat

Der Bundesrat sorgt für die Kontrolle der Tätigkeit des NDB auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit.

1

2268

Nachrichtendienstgesetz

Er lässt sich regelmässig vom VBS über die Bedrohungslage und die Erkenntnisse aus den Aufsichtstätigkeiten orientieren.

2

3

Er regelt: a.

die Finanzaufsicht über die Tätigkeitsbereiche des NDB, die besonderer Geheimhaltung bedürfen;

b.

die Mindestanforderungen an die Kontrolle in den Kantonen und die Zuständigkeiten von Aufsichtsorganen des Bundes und der Kantone.

Art. 77

Parlamentarische Oberaufsicht

Die parlamentarische Oberaufsicht über die Tätigkeit des NDB und der im Auftrag des NDB handelnden kantonalen Vollzugsorgane zum Vollzug dieses Gesetzes obliegt in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen ausschliesslich der Geschäftsprüfungsdelegation und der Finanzdelegation nach Massgabe des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200223.

Art. 78

Kantonale Aufsicht

Angehörige der kantonalen Vollzugsbehörden, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten.

1

Kantonale parlamentarische Aufsichtsorgane können den selbstständigen Vollzug nach Artikel 81 Absatz 1 beaufsichtigen. Für die Aufsicht über den Vollzug von Aufträgen des NDB nach Artikel 9 Absatz 2 oder die Beschaffung von Informationen über Organisationen und Gruppierungen der Beobachtungsliste nach Artikel 71 gilt Artikel 77.

2

3

Der Bundesrat regelt:

23

a.

den Beizug unterstützender Aufsichtsorgane für die kantonale Dienstaufsicht;

b.

den Zugang zu Informationen über Bestand und Inhalt der für den Bund ausgeführten Aufträge und über die Art, wie die kantonale Vollzugsbehörde diese erledigt;

c.

die Trennung der von den kantonalen Vollzugsbehörden in selbstständigem Vollzug bearbeiteten Daten von den Daten, die sie im Auftrag des NDB oder gestützt auf die Beobachtungsliste bearbeiten.

SR 171.10

2269

Nachrichtendienstgesetz

3. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 79 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

1

Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater hat keine aufschiebende Wirkung.

2

Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt.

3

Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200524.

4

7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 80

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 81

Vollzug durch die Kantone

Die Kantone beschaffen und bearbeiten Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a unaufgefordert oder aufgrund eines besonderen Auftrags des NDB. Die kantonalen Vollzugsbehörden haben dabei die Befugnis, die genehmigungsfreien Beschaffungsmassnahmen nach den Artikeln 13­15, 19, 20, 22 und 24 selbstständig einzusetzen.

1

Die kantonalen Vollzugsbehörden erstatten dem NDB unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen.

2

Der NDB arbeitet zum Vollzug dieses Gesetzes mit den Kantonen zusammen, insbesondere indem sie technische Mittel zur Verfügung stellen, durch Schutz- und Beobachtungsmassnahmen sowie durch gemeinsame Ausbildungsangebote.

3

Die Kantone unterstützen den NDB im Rahmen ihrer Möglichkeiten beim Vollzug seiner Aufgaben, insbesondere indem sie:

4

24

a.

die nötigen technischen Mittel zur Verfügung stellen;

b.

die nötigen Schutz- und Beobachtungsmassnahmen veranlassen;

c.

bei der Ausbildung mitwirken.

SR 173.110

2270

Nachrichtendienstgesetz

Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite die Leistungen ab, die sie zum Vollzug dieses Gesetzes erbringen. Der Bundesrat legt die Abgeltung aufgrund der Zahl der überwiegend für Bundesaufgaben tätigen Personen pauschal fest.

5

Art. 82

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 83

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2271

Nachrichtendienstgesetz

Anhang (Art. 82)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 200825 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199726 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 2

Aufgaben

Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.

1

2

Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: a.

Personensicherheitsprüfungen;

b.

Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;

c.

Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;

d.

Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;

e.

Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Art. 3 Aufgehoben

25 26

AS 2009 6565, 2012 3745 5525 SR 120

2272

Nachrichtendienstgesetz

Art. 5

Aufgabenerfüllung durch den Bund

Der Bundesrat erlässt ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz von: a.

Bundesbehörden;

b.

völkerrechtlich geschützten Personen;

c.

Personen, denen der Bund nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200727 Vorrechte, Immunität oder Erleichterungen gewährt.

Art. 5a Aufgehoben Art. 6 Abs. 1 Jeder Kanton bestimmt die Behörde, die beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) zusammenarbeitet. Er legt den Dienstweg so fest, dass dringliche Einzelaufträge des Bundes ohne Verzug durchgeführt werden.

1

Art. 7­9 Aufgehoben Art. 10

Informationspflichten von fedpol

Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können.

Art. 10a­13d Aufgehoben Art. 13e Abs. 2 Sie übermitteln das Material dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196828 ist anwendbar.

2

Art. 13f

Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände

Fedpol kann gefährliche Gegenstände nach Artikel 4 Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199729 beschlagnahmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

27 28 29

SR 192.12 SR 172.021 SR 514.54

2273

Nachrichtendienstgesetz

Art. 14 Abs. 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.

1

Art. 14a­18 Aufgehoben Art. 21 Abs. 2 Die Prüfbehörde teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit. Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Bundes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Für die Einschränkung der Auskunft gilt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199230 über den Datenschutz (DSG).

2

Art. 23 Abs. 1 Bst. a und c, Abs. 1bis und 3bis 1

Der Bundesrat bestimmt: a.

die Personen, die im Auftrag des Bundes eine öffentliche Funktion ausüben und zu deren Gunsten nach Massgabe der mit dieser Funktion verbundenen Gefährdungslage Schutzmassnahmen getroffen werden;

c.

Aufgehoben

In begründeten Einzelfällen kann der Bundesrat eine Verlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion vorsehen.

1bis

3bis Bestehen konkrete Gründe zur Annahme, dass eine bestimmte Person gegenüber Personen oder Gebäuden, die nach Absatz 1 unter Schutz stehen, eine Straftat begehen wird, so kann die für den Schutz zuständige Behörde diese Person aufsuchen, sie auf ihr Verhalten ansprechen und sie auf die Folgen allfälliger Straftaten hinweisen.

Art. 23a

Informations- und Dokumentationssystem

Fedpol bearbeitet die Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden nach diesem Abschnitt notwendig sind, in einem eigenen Informations- und Dokumentationssystem.

1

Das Informations- und Dokumentationssystem enthält Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen.

2

Die Daten werden spätestens fünf Jahre, nachdem der Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist, vernichtet.

3

30

SR 235.1

2274

Nachrichtendienstgesetz

4 Das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 5 und 8 DSG31.

Art. 23b 1

2

Daten, Datenkategorien und Schranken der Datenbearbeitung

Fedpol bearbeitet nur Daten von Personen: a.

für deren Sicherheit fedpol zuständig ist;

b.

von denen aufgrund begründeter Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass von ihnen eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes ausgeht.

Es dürfen ausschliesslich folgende Daten bearbeitet werden: a.

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort und Wohnadresse;

b.

Aufnahmen in Bild und Ton;

c.

besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, soweit sie für die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit notwendig sind, wie Informationen über den Gesundheitszustand, über Verurteilungen oder hängige Verfahren, über Mitgliedschaften in Parteien, Gesellschaften, Vereinen, Organisationen und Institutionen sowie Angaben über deren leitende Organe.

Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit dürfen nicht bearbeiten werden. Die Bearbeitung ist ausnahmsweise zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um strafbare Handlungen vorzubereiten oder durchzuführen.

3

Art. 23c

Zugriffsrechte und Datenweitergabe

Der Zugriff auf das Informations- und Dokumentationssystem mittels automatisierten Abrufverfahrens ist auf diejenigen Stellen von fedpol beschränkt, die:

1

a.

die Gefährdung von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes beurteilen;

b.

Personenschutzmassnahmen anordnen und durchführen.

Folgenden Stellen und Personen dürfen Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:

2

31

a.

Departementen, Amtsstellen und Sicherheitsorganen der zivilen und militärischen Verwaltung zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen sowie zur Durchführung von Personenschutzmassnahmen;

b.

für Staatsschutz oder Terrorbekämpfung zuständigen Stellen bei fedpol und beim NDB;

SR 235.1

2275

Nachrichtendienstgesetz

c.

Gebäudeverantwortlichen des Bundes zur Verhinderung des unberechtigten Zutritts von Personen;

d.

in- und ausländischen Vertretungen sowie internationalen Organen zum Schutz völkerrechtlich geschützter Personen;

e.

in- und ausländischen Polizeiorganen zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben;

f.

Verantwortlichen von Anlässen und Privaten, soweit die Bekanntgabe notwendig ist, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwehren.

Art. 25­27 und 28 Abs. 1 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200332 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 9 Abs. 1 Bst. c und l sowie Abs. 2 Bst. c und k Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

1

32 33 34 35 36 37

c.

den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200833 über die polizeilichen Informationssysteme;

l.

dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom ...34 sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG35, nach dem AuG36 und dem AsylG37.

SR 142.51 SR 361 SR ...; BBl 2014 2237 SR 141.0 SR 142.20 SR 142.31

2276

Nachrichtendienstgesetz

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

2

c.

den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG, 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 AsylG;

k.

dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG, nach dem AuG und dem AsylG.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200538 Art. 23 Abs. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:

2

a.

Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 199839;

b.

den Artikeln 28, 30 und 40 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...40;

c.

den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.

Art. 33 Bst. b Ziff. 4 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

38 39 40 41

des Bundesrates betreffend: 4. das Verbot von Tätigkeiten nach dem Nachrichtendienstgesetz vom ...41;

SR 173.32 SR 142.31 SR ...; BBl 2014 2237 SR ...; BBl 2014 2237

2277

Nachrichtendienstgesetz

Gliederungstitel vor Art. 36b

4. Abschnitt: Genehmigung von Beschaffungsmassnahmen des Nachrichtendienstes Art. 36b Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Genehmigung von Beschaffungsmassnahmen nach dem Nachrichtendienstgesetz vom ...42.

4. Zivilgesetzbuch43 Art. 43a Abs. 4 Ziff. 5 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

4

5.

der Nachrichtendienst des Bundes für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom ...44.

5. Strafgesetzbuch45 Art. 317bis Abs. 1 und 2 Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Ermächtigung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nach Artikel 17 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...46 (NDG) oder mit Ermächtigung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 18 NDG zur Schaffung oder Aufrechterhaltung seiner nachrichtendienstlichen Legende oder Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

1

Wer mit Bewilligung für eine verdeckte Ermittlung oder im Auftrag der zuständigen Behörde nach den Artikeln 17 oder 18 NDG Urkunden für Legenden oder Tarnidentitäten herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

2

42 43 44 45 46

SR ...; BBl 2014 2237 SR 210 SR ...; BBl 2014 2237 SR 311.0 SR ...; BBl 2014 2237

2278

Nachrichtendienstgesetz

Art. 365 Abs. 2 Bst. r, s, t und u 2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

r.

frühzeitiges Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 NDG47;

s.

Informationsvermittlung an Europol nach Artikel 355a, sofern die Daten von Europol für Zwecke nach Buchstabe r benötigt werden;

t.

Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 200548 sowie Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung;

u.

Beschaffung und Weiterleitung von Informationen an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Anfragen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d NDG; Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, können nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden.

Art. 367 Abs. 2 Bst. m und Abs. 4 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen:

2

m. der NDB.

Personendaten, die hängige Strafverfahren betreffen, dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a­e, l und m bearbeitet werden.

4

6. Strafprozessordnung49 Art. 289 Abs. 4 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.

47 48 49

SR ...; BBl 2014 2237 SR 142.20 SR 312.0

2279

Nachrichtendienstgesetz

7. Bundesgesetz vom 13. Juni 200850 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Art. 15 Abs. 3 Bst. k und 4 Bst. i Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:

3

k.

der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe j.

Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:

4

i.

der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom ...51 (NDG);

Art. 16 Abs. 9 Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 8 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 62-65 NDG52 vorbehalten.

9

8. Militärgesetz vom 3. Februar 199553 Art. 99 Abs. 1bis, 1quater und 3bis 1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich der Funkaufklärung nach Artikel 37 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...54 bedienen. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung.

1quater Er kann auch Fluggeräte und Satelliten einsetzen, um Vorgänge und Einrichtungen zu beobachten und die Beobachtungen aufzuzeichnen. Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht zulässig. Aufnahmen in Bild und Ton, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, die aber aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.

Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Nachrichtendienstes der Armee betreffend den Informationsschutz oder die Beteiligung an internationalen militärischen Informationssystemen abschliessen.

3bis

50 51 52 53 54

SR 361 SR ...; BBl 2014 2237 SR ...; BBl 2014 2237 SR 510.10 SR ...; BBl 2014 2237

2280

Nachrichtendienstgesetz

9. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200855 über die militärischen Informationssysteme Art. 16 Abs. 1 Bst. h 1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:

h.

dem Nachrichtendienst des Bundes zur Feststellung der Identität von Personen, die aufgrund von Erkenntnissen über Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom ...56 auch eine Bedrohung für die Sicherheit der Armee darstellen können.

10. Kernenergiegesetz vom 21. März 200357 Art. 101 Abs. 3 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde unterhält eine Zentralstelle, die Daten beschafft, bearbeitet und weitergibt, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 199158, die Deliktsverhütung und die Strafverfolgung erfordern.

3

11. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195859 Art. 104c Abs. 5 Bst. c Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:

5

c.

der NDB zur Feststellung der Fahrberechtigungen von Personen.

12. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200060 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 1 Abs. 1 Bst. d Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:

1

55 56 57 58 59 60

SR 510.91 SR ...; BBl 2014 2237 SR 732.1 SR 814.50 SR 741.01 SR 780.1

2281

Nachrichtendienstgesetz

d.

nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom ...61 (NDG).

Art. 11 Abs. 1 Bst. a 1

Bei einer Überwachung des Postverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben: a.

Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist oder ob eine genehmigte und freigegebene Anordnung nach den Artikeln 28 und 30 NDG62 vorliegt. Ist die Anordnung falsch oder unrichtig, so nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor die Anbieterin eines Postdienstes Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a 1

Bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben: a.

Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist oder ob eine genehmigte und freigegebene Anordnung nach den Artikeln 28 und 30 NDG63 vorliegt. Ist die Anordnung falsch oder unrichtig, so nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor er Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet.

Art. 14 Abs. 2bis 2bis Der Dienst erteilt dem Nachrichtendienst des Bundes die zum Vollzug des NDG64 erforderlichen Auskünfte nach Absatz 1.

13. Fernmeldegesetz vom 30. April 199765 Art. 34 Abs. 1ter und 1quater Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können:

1ter

a.

61 62 63 64 65

Polizei- und Strafvollzugsbehörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit;

SR ...; BBl 2014 2237 SR ...; BBl 2014 2237 SR ...; BBl 2014 2237 SR ...; BBl 2014 2237 SR 784.10

2282

Nachrichtendienstgesetz

b.

der Nachrichtendienst des Bundes zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrichtungen.

1quater Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.

14. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194666 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 50a Abs. 1 Bst. dbis und e Ziff. 7 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG67 bekannt geben:

1

dbis. dem Nachrichtendienst des Bundes oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Nachrichtendienstes des Bundes, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...68 gegeben ist; e.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 7. Aufgehoben;

15. Bundesgesetz vom 19. Juni 195969 über die Invalidenversicherung Art. 66a Abs. 1 Bst. c Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG70 bekannt geben:

1

c.

66 67 68 69 70 71

dem Nachrichtendienst des Bundes oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Nachrichtendienstes des Bundes, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...71 gegeben ist.

SR 831.10 SR 830.1 SR ...; BBl 2014 2237 SR 831.20 SR 830.1 SR ...; BBl 2014 2237

2283

Nachrichtendienstgesetz

16. Bundesgesetz vom 25. Juni 198272 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge Art. 86a Abs. 1 Bst. g sowie Abs. 2 Bst. g Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

1

g.

Aufgehoben

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

2

g.

den Nachrichtendienst des Bundes oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des Nachrichtendienstes des Bundes, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...73 gegeben ist.

17. Bundesgesetz vom 18. März 199474 über die Krankenversicherung Art. 84a Abs. 1 Bst. gbis und h Ziff. 6 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG75 bekannt geben:

1

gbis. dem Nachrichtendienst des Bundes oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Nachrichtendienstes des Bundes, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...76 gegeben ist; h.

72 73 74 75 76

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 6. Aufgehoben

SR 831.40 SR ...; BBl 2014 2237 SR 832.10 SR 830.1 SR ...; BBl 2014 2237

2284

Nachrichtendienstgesetz

18. Bundesgesetz vom 20. März 198177 über die Unfallversicherung Art. 97 Abs. 1 Bst. hbis und i Ziff. 6 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG78 bekannt geben:

1

hbis. dem Nachrichtendienst des Bundes oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Nachrichtendienstes des Bundes, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...79 gegeben ist; i.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 6. Aufgehoben

19. Bundesgesetz vom 19. Juni 199280 über die Militärversicherung Art. 1a Abs. 1 Bst. q 1

Bei der Militärversicherung ist versichert: q.

wer als Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im Ausland eingesetzt ist.

Art. 95a Abs. 1 Bst. hbis und i Ziff. 8 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG81 bekannt geben:

1

hbis. dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...82 gegeben ist; i.

77 78 79 80 81 82

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 8. Aufgehoben

SR 832.20 SR 830.1 SR ...; BBl 2014 2237 SR 833.1 SR 830.1 SR ...; BBl 2014 2237

2285

Nachrichtendienstgesetz

20. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198283 Art. 97a Abs. 1 Bst. ebis und f Ziff. 8 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG84 bekannt geben:

1

ebis. dem Nachrichtendienst das Bundes oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Nachrichtendienstes des Bundes, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom ...85 gegeben ist; f.

83 84 85

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 8. Aufgehoben

SR 837.0 SR 830.1 SR ...; BBl 2014 2237

2286