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.Mehrheit der nationalräthlichen Kommission über den Rekurs der Negierung von Luzern gegen die Entscheidung des Bundesrathes vom ^7^. September 18^1, betrefffend Anwendung des (Gesetzes über Mischehen in der Heirathsangelegenheit des Anton Bifang von Egolzwyl.

(Vom 12. Januar 1863.)

Tit.. .

Die hohe Regierung des Kantons Lnzern hat in einer zu Handen der Bundesversammlung gedruckten und vom 28. April 1862 datirten Rekursbesehwerde das Begehren gestellt.

,,Die Bundesversammlung wolle ihre (Luzerns) Berufung in ..Aachen

des Anton Bisang als begründet erklären, und folgerichtig die von Luzern rekurrirte Schlussnahme des Bundesrathes vom 27.^30. September 18^1 sowohl im Dispositiv als auch in ihren Motiven als im Widerspruch mit der durch die Bundesverfassung garantirten Kantonalsouveränetät aufheben."

Der Bundesrath hat diesen Rekurs der Regierung von Luzern mit Botschaft vom 4. Jnli 1862 an die Bundesversammlung beantwortet, erläutert und den Schluss gezogen . Es sei der von der Regierung von .Luzern eingelegte Rekurs abzureisen. ^) Für den Entscheid dieser Streitsache glaubte die kommission vorab au..h die Bundesgesetzgebung und die bisauhin bei den Bnndesbehorden gewaltete Praxis in Berathung ziehen zu müssen.

^) Siehe Bundesblatt .... I. 18.^2^ Band II, Seite 774.

165 .......er .Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember l 850 schreibt, betreffend die gemischten Ehen, vor: ,,Bestehen gegen eine solche Ehe ,,keine geglichen Hindernisse, so ist die Bewilligung ^ur Kopulation ent.,weder durch eine geistliehe oder weltliehe Behorde auszustellen.^ Schon über die Tragweite dieser gesetzlichen Bestimmung und dann deren Anwendung aus den vorliegenden Fall geigte sich in der Kommission eine solche Meinungsverschiedenheit, dass sieh dieselbe in eine Mehrheit und Minderheit spaltete, und jeder Theil einen eigenen Berichterstatter ernannte.

Während die Mehrheit der Kommission in dem benannten Bundesgesetz den fest ausgesprochenen Willen erblickte, die Mischehen und deren Absehluss gegenüber ungeselligen oder zn weitgehenden Verfügungen pou kantonalen Behorden zu beschützen, und darin selbstverständlich auch das Recht fand, solche Verfügungen von Kantonalbehorden einer unbedingten Brüsung sowohl an der Hand der kantonalen Gefetze, als namentlich aneh der Bundesgesetzgebung und ihr..r Tendenz zu unterstellen, gab sich dagegen die Minderheit der Kommission mehr der Ansieht hin, die Zulässigkeit der Ehen überhaupt zu bestimmen und zu beurtheilen sei Sache der k a n t o n a l e n Gesetzgebung und der zuständigen Kantonalbehorden, und diesen gesetzliehen Bestimmungen unterliegen aueh die gemischten Ehen, fo dass der Bund nnr da ein Reeht habe, gegen die verweigerte Bewilli^ung einer Mischehe einzusehreiten, wenn nachgewiesen werde, dass die Verweigerung der Bewilligung der Misehehe aus k o n f e s s i o n e l l e n Gründen erfolgt sei.

Diese Anschauungsweise will auch die Regierung des Kantons Luzern theilen, indem sie ausdrücklich noch bemerkt, dass die Vermuthnng im einzelnen Falle immer dafür sprechen müsse, dass die Kantonalregiexungen in ihren Beschlüssen über die einzelnen Mischehen k e i n e Missachtung der Bundesgesetze begangen haben.

Ehe nun die Frage erortert werden kann, welches der Sinn und Umfang des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 und des NachtragsGesetzes vom 3. Februar 18^2 sei, ist es nothwendig, die faktischen Verhältnisse der vorw..rfigen Reknrssache einer kurzen Beleuchtung zu unterwerfen.

Schmied A n t o n Bisang von Egolzwr^l, Kantons Luzern, ist katholisch und arbeitet aus seiner .profession als Meistergeselle in Adlisehw^l, Kantons Zürich.

Die Maria A n n a Haller ist von Reinaeh, Kantons Aargau, resor^ mirt, und verdient ihren Lebensunterhalt als Seidenweberin ebenfalls in

Adlisehw^l.

Hier lernten sich die Brautleute kennen, und erhielten unter Eheversprechen ein aussereheliehes Kind, welches auf den Rameu des Vaters Bisang in's Taufbueh eingetragen ist. Beide Brautleute bemühten sieh

^66 nunmehr, eine Familie zn begründen, und auch die erforderlichen Subsisten^mittel hiefür zu gewinnen. Rach dem vor einigen Monaten aufgenommenen und von der zuständige.. zürcherischeu Behorde eingesandten Jnventar über das Besi^thnm der Brautleute hatten diese im Juni 1862 ein Vermogen von Fr. l 452. 25, und ^war grosstentheils von Anton Bisang dnreh se.ne Arbeitskrast erworben.

Der Erwerb des Bisang ans seiner Profession beträgt lant jüngerer Eingabe Fr. 75 per Monat, somit per Jahr ^r. 900. Hie^n betreibt derselbe noch einen kleinen Uhrenhandel, der nach dem Massstab der in einem Jahre dem Uhrenmaeher für gekaufte Uhren bezahlter Reparaturen ihm ebenfalls eine oroe..tli..he Summe abwerfen mag. Die Haller hat als Seidenweberin einen monatliehen Erwerb von Fr. 26. 9l oder per Jahr von Fr. 322. 92.

Zudem führen beide Brautleute mit ihrem Kinde gegenwärtig einen eigenen Haushalt, und haben nach dem Zeugniss der Ortsbehorde Kostganger, die sie gut besorgen. Man kann also immerhin den jährlichen Verdienst der Brautleute auf Fr. 12-^1500 rechnen.

Raeh dem Zeugn.ss seines eigenen Meisters besitzt Bisang durchaus.

die Fähigkeit, ein eigenes Gesehäst als Schlossermeister zu begründen.

Unter solchen Verhältnissen gelangte .Bisang an seine Heimathgemeinde Egolzw^l um die ersorderliche Heirathsbewilligung, welche ihm aber verweigert wurde.

Eine desshalb an seine Regierung gerichtete Besehwerde vom .^. April 186t hatte die ebensalls abweisende, motivirte Sehlussnahme vom t 3. Ma^ 1861 zum Resultat.

Die Abweisung des Gemeinderathes von Egolzwi.l liegt nicht bei den Ulkten,. so das,. die Begründung derselben nicht eingesehen werden kann , dieselbe wird sieh aber u.ohl damit ^ufrieden geben kennen , w.^nn sie als in derjenigen des Regiernngsrathes von L.^ern enthalten augesehen wird.

Gegen diese, ihm die Heirathsbewilligung verweigernden .^ehlussnahmeu beschwerte sieh Anton Bisang mit Zuschrist vom 2l. Mai l 861 beim h. Bundesrath. welcher sie am 24. gleichen Monats ^ur Vernehmlassnng an die Regierung von Luzern übermittelte.

Am 21. Juni daraus sandte die Lettere eine Erwiderung des Gemeinderathes von Egolzw.^l ein, nnd begleitete dieselbe mit einem besondern Bericht an den Bundesrath, dessen Haupteinweudung dahin gieng, dass der Bundesrath in dieser Sache keine Kompetenz habe, und das,. derselbe daher die unzuständigen ....^rtes angebrachte Beschwerde des Vetenten in Abgang jegliehen Nachweises einer Umgehung oder Verlegung des Buudesgese^es über Mischehen abweisen moge.

Aus den nach Vervollständigung der Akten von Seiten des eidge.nossiseheu Jnst^- und Volizeidepartements erstatteten einlässlichen und

167 sachkundigen Bericht entschied der Bundesrath den 27,^30. September 1861 dahin : 1. Der Rekurs des Anton Bisang sei begründet und die Regiexung des Kantons Ln^ern eingeladen, den. Rekurrenten die zu seiner Vereheli.hung erforderlichem Bapiere ausstellen zu lassen.

2.

Sei dieser Beschluss der Regierung .^es Kantons Luzern und dem Rekurrenten mitzuteilen.

Gegen diese Schlussnahme ist nun der Eingangs bezeichnete Rekurs der Regierung von Luzern gerichtet.

Betrachtet man vorerst den Stand des Heirathsbegehrens des Anton Bisang und der Maria Anna Haller nach den einschlagenden Gesezen des Kantons L.^ern und den Erwägungen des Abweisungsbesehlusses des dortigen R..giernngsrathes, so enthält das lu^ernisehe Gesez über Ehebewillignng und Eheeinsegunng vom März 18.^ unter ^. 2 die hier ^allein in Betracht kommenden Bestimmungen .

,,Die Ehebewilligung ist zu verweigern .

,.^. (den Arme..muerftüzten.)

^h. denjenigen Mannspersonen, hinsichtlieh derer die gegründete Besorgniss obwaltet, dass sie mit ihrer ^amilie der Heimathgemeinde zur Last fallen werden, indem sie kein hinlängliches eigenthümliehes Vermögen besten, oder in Abgang desselben nicht nachweisen kennen, dass sie dnrch einen Gewerb oder andern Verdienst eine abfällige Rachkommenschaft, ihrer Heimathgemeinde unbeschadet, ans eine ehrliehe Weise zu ernähren und gehorig.^r Massen zu erziehen im Staude sind, oder wenn sie auch einiges Vermögen und einen Verdienst haben, aber einen solchen liederlichen Lebenswandel führen, der einen künstigen Rothstand besürchten lässt.^ .

Aus eine andere gese^liehe Bestimmung konnen sieh die luzeruer'schen Behorden nicht berufen, wiewohl der dortige Regierungsrath sie in seiner Rekursbeschwerde in et.oas weiterer Ausdehnung gibt, als sie im Geseze enthalten ist. Jn seinen Erwägungen vom l3. Mai 1861 im Abwei-

sungsbeschluss gegen Anton Bisang sagt der Regieruugsratl^ .

.,1. Dass die vorgeblichen Ersparnisse des Rekurrenten, der seit beendigter Lehrzeit (l 854), also während 7 Jahren, den Berns eines Sehmids ausübt, mit Jnbegrisf der Fahrnisse, in ^44 Franken bestehen, wornach ein jährlicher Vorschlag von nur 92 Fr. sieh ergibt.^ Hiegegen hat Bisang mit Grund eingewendet, dass seine Lehrzeit erst Ende 1855 beendigt worden sei, dass er die ersten Wanderjahre begreislicher W..ise nur geringen Verdienst gehabt habe und sieh hieraus die erforderlichen Kleider anschassen musste, und dass seine Ersparnisse erst mit dem Jahr 1858 begonnen und somit während 2-3 Jahren so viei betragen haben.

^ ^. .

sind,

Ueber die Ersparnisse des Bisang, die gegenwärtig bedeutend grosser liegen durchaus glaubwürdige und übereinstimmende Zeugnisse von

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.-.

privaten und der unparteiischen ^urcherischen Gemeindsbehorde von Adlischwel vor, denen auch, so lange sie nicht in gehor.ger Weife entkräftet sind, volles Vertrauen geschenkt werden mnss.

Die Ersparnisse des Bräutigams konnten sonach fein Gefnch tun Heirathsbewilligung nur befürworten, in.^em damit nicht blos dargethan ist, dass ste sich selbst erhalten konnten, sondern a.^h ersparten , fo dass sie auch für weitere Rachkommen den Lebensunterhalt erwerben.

Das luzerner^.he Gese^ verlangt nicht einmal ausdrücklich den Rach^ weis von Ersparnissen.

,,2. Dass der gegenwärtige jährliche Arbeitsverdienst des Vetenten,

laut Zeugniss seines Dienstherrn, auf jährlich Fr. 720, ..ach Abzu^ der Auslagen für Kost, Logis n. s. w. noch ans ^r. 26 monatlich fich belaust, welcher Arbeitsverdienst, auch wenn er als gesichert zn betrachten wäre, kaum zur Erhaltung einer allsälligen Familie als hinreichend betrachtet werden kann.^ Vorerst ist es durchaus unrichtig, wenn hier an dem Verdienst deBisang Kost, Logis und andere notwendige Bedürsnisfe abgezogen werden wolIen; denn diese gehoren auch zum Lebensunterhalt, und werden in einer Familie nicht grosser, sondern durch das Zusammenwirken der Eheleute

verhältnissmässig kleiner.

Dann ist hier der Verdienst des B^fang, den er au.^ feinem glaubwürdig nachgewiesenen Uhrenhandel hat, nicht in Betracht gezogen, und der gegenwärtig, d. h. schon zur Zeit des lu^erner'schen Rekurses vermehrte Lohn als Meistergesell ebenfalls nicht.

Der Gemeinderath von Adlischw...l erklärt mit ^engniss vom 6. A^ril l 861, dass mit ..em Verdienst des Anton Bisang und seiner Brant von monatlich zusammeu ^r. .)2. .)l ohne Bedenken eine eigene Haushal^.

tung gebildet und die erforderlichen Kosten reichlieh bestritten werden konuen. Um so eher noeh wird dieses geschehen konnen, weil der Verdienst des Bisaug und seiner Brant in obiger ^umme nicht einmal vollständig enthalten ist.

Blosse Befürchtungen, dass einst dieser Verdienst aushoren oder ^ass die Eheleute Unglück haben und dann der Gemeinde zur Last fallen .o...^ ten, geben n a ..h dem Gese^ des Kantons Ludern kein Re^t ^nn. Einspruch einer Heirath oder Verweigerung einer daherigen Bewilligung. Es genügt, dass die erforderlichen Arbeitskräste, ^leiss und Sparsamkeit vorhanden sind . denn sonst dürsten nur die reichen Leute sieh des Rechtes ^u heirathen erfreuen.

,,3. Dass auch bei den Verhältnissen des Rekurrenten, der gegeuwärtig den ...^chmiederwerb nieht auf eigeue Rechnung treibt, ^ie Gründung eines selbstständigen Hauswesens steh keineswegs als Bedürsn.ss herausstellt.^ Diese Erwägung ist durch das luzerner^sehe Gesel... nicht begründet, und aneh durch die vorliegenden Verhältnisse nicht ^rechtfertiget , denn

.

l69 die beiden Brautleute befinden sich in einem solchen Alter, dass der Abschluss einer Heirath nicht als voreilig erklärt werden kann , sie haben seit längerer Zeit ein treues Eheversprechen nnd ein unter diesen.. erzeugtes und aus den .....amen des Vaters im Taufbuch der Kirchgemeinde des Bisang eing...tragenes Kind, wesshalb die Heirath auch nicht als eine unnothige und leichtsinnige sich darstellen lässt.

..4. Dass endlieh das geringe Guthaben der Verlobten ebensowenig wie deren Verdienst als Fabrikarbeiterin, der nach ersolgter ^erehlichung wegsallen dürste, hinreichend ist, um dem Verehelichungsgesuche entsprechen zu konnen.^ Hier ist wieder ein Einwurs, der nicht dem Gesetz entnommen ist, indem das luzerner'sche Gesetz vom Jahr l 835 keine derartigen Ausweise von der Braut verlangt.

Es ist auch nicht einzusehen, wesshalb die verheiratete Haller keinen Verdienst mehr haben sollte, da sie denselben doch jetzt bei eigener Haushaltung hat. Sie ist Seidenweberin, die in ihrer übrigen Zeit als solche zu Hause arbeiten kann, und die auch durch das Halten von Kostgängern den Verdienst ^u mehren im Stande ist. Zudem aber ist durch das Zeugniss des Gemeinderathes von Adlisehw^l vom 5. Juui 1862 dargethan, dass gegenwärtig der ganze Hanshalt auf Rechnung des Bisang betrieben wird.

Wenn nun dargethan ist, dass die Verweigerung zur Heirath des Bisang im ^ulressenden Gesetz des Kantons Luzeru nicht begründet ist, s^ kann es sich noch fragen, ob eine Vrüfung und ein Entscheid dessen den Buudesbehorden zustehe, oder ob diese lediglieh den .^antonalbehor^en zu glauben haben, dass ihre Abweisungen von Heirathsgesuchen durch die Kantonalgesetze auch bei gemischten Ehen gereehtsertiget seien , wenn die Verweigerung sich nur nicht auf den konfessionellen Unterschied der Brautlente begeht.

Die Regierung des Kantons Ludern in ihrer Rekursbeschwerde behauptet diese lettere Ansicht; die Mehrheit Jhrer Kommission kann aber damit nicht einverstanden sein.

Wenn das Bundesgesetz über gemixte Ehen vom 3. Dezember l 862 eine Wahrheit werden soll, so muss dasselbe v o l l z o g e n werden konnen ; dieses ist aber nnr dann moglich, wenn den Bundesbehorden eine Beurtheilung des ganzen Verfahrens in gemischten Ehen, sonnt au.b der dies.^ fälligen kantonalen Geseze gestattet ist. Denn nachdem das Bundesge^ in Kraft
getreten ist, wird keine kantonale Behorde in ihre Einwendungsgründe gegen eine gemischte Ehe mehr die konfessionelle Verschiedenheit dex Brautleute ausnehmen, sondern andere scheinbar der kantonalen Gesetzgebung entnommene - dehnbare -- Gründe anwenden.

Es ist daher absolut nothig, dass auch diefe Gründe an der Hand der kantonalen Gesetze von der Bnndesbehorde gewürdiget werden, so oft eine Beschwerde wegen Verweigerung einer Mischehe einlangt. Dieses

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Recht geht klar. daraus l^ervor, dass sich der Bnnd kompetent erklärt hat, ^in Gesetz über gemischte Ehen zn erlassen, es im ganzen Umfange anzuwenden, und keine ausnahmsweisen Bestimmungen in den Kantonen für die Mischehen anzuerkennen. Der Bund muss somit nicht unbedingt .^lanben, dass ein gesetzliches kantonales Hindern^ gegen eine Mischehe vorhanden sei^ wenn ein Kanton es sagt, sondern er mnss dieses selbst .prüfen, zumal ihm hiez.. eine den Kantonalb..horden ebenbürtige ^ahigkeit nicht abgesprochen werden will.

Findet er nnn im Falle einer verweigerten Mischehe, dass die kantonalen Gesetze. entweder für die erfolgte Verweigerung der Bewilligung ^ar nicht zutreffen, oder aus eine allzustrenge, selbst schroffe Weise angewendet werden, so dars er der Ver.nnthnng Rann. geben, dass konfessionelle Gründe mitgewirkt haben, und der Einspruch gegen die Heirath .oon Bundesgesetzes wegen zu beseitigen sei. Jm vorliegenden Falle des Anton Bisang ist die verweigerte Heirathsbewilligu..g bei normaler Anwendung des zumessenden Gesetzes des Kantons Lnzern nicht gerechtertiget, weil der Rachu.eis eines genügenden Erwerbes, um eine selbst in ihren Mitgliedern vermehrte ^amilie erhalten zn konnen, geleistet ist, somit gegenwärtig keine b e g r ü n d e t e Besorgniss obwaltet, dass A..ton Bisaug, der aueh keine Armenunterstützungen genossen hat, die vorerst Zurückzuerstatten wären , aus Mangel eines Gewerbes oder Verdienstes mit seiner ^amilie der Heimathgemeinde zur Last sallen werde, nnd weil .auch der Leumund beider Brautleute ein Durchaus ehrbarer und guter ist.

Wenu die Regierung von Luzern ^anf eine Menge Beispiele sich fernst und einige Falle anführt, in welchen auch ganz katholischen Brantleuten unter gleich günstigen oder noch günstigern Vermo^ensverhältnissen die Heirath verweigert worden ist, so ist es u.ohl n.oglich und denkbar, dass es auch katholische Brautleute g...be, deren ^...irath selbst bei ordentliehen Vermogens^ nnd Erwerbszuständen einer Gemeinde oder einfluss.^ reichen Gemeinderathsmitgliedern nicht genehm sei ; allein das sind Ansuahmssälle , die hier nicht zu erortern sind , ^oeil sie nicht unter das

Bundesgesetz gehoren. Die Regierung hat übrigens nur ^älle der Ab-

Weisung vorgelegt. Gewiss ware. es ihr auch moglich gewesen, ^älle vorzulegen, wo katholischen Brautleuten die Bewilligung zur .^eirath ertheilt worden ist, die okonomisch und moralisch nicht so gut und nicht besser standen, als die Brautleute Bisang und Daller.

Die Regierung .von Luzern bemerkt auch, dass ihr nicht zugemnthet ^werden konne, dass sie in ihren Beschlüssen sich von konfessionellen Rncksichten leiten lasse. Die Kommission kann hieraus nur mit der Erwiderung eintreten, dass es bei Beurteilung der Verweigerung einer Mischehe ^ieht aus die personliehen Eigensehasten einer, die Erlaubniss verweigernden ...^ehorde ankommen koune , sondern nur aus die vorliegenden Tatsachen und die gesetzlichen Bestimmungen, wobei für den vorliegenden Fall nicht ...usser Acht gelassen werden dürse, dass den ersten Entscheid über eine

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Heirathsbewilligu..g im Danton Luzern die Gememderäthe haben, deren eigentliche Motive ^um Beschlusse die Regierung sehr oft selbst nicht kennen moge, nnd dass nur aus dem Weae des Rekurses, eines e r s c h w e r t e n Rechtsmittels, die Aushebung einer verweigerten Heirathsbewilligung bei der Regierung bewirkt werden konne. Zum Entscheid des vorliegenden

Rekurses führt der Artikel 3 des Bundesgese^es vom 3. Dezember 1850, wonach, wenn gegen eine Mischehe keine g e s e t z l i c h e n Hindernisse be-

stehen , ^ie Bewilligung zur Kopulation durch die zuständige Behorde auszustellen ist. Es ist auch hier in die Kompetenz des Bundes . gestellt, ^u. untersuchen , ob der Verweigerung der Heirathsbewilliguug nicht bloss ein vorgeschobener Grund unterstellt sei, wahrend der wahre Grund aus der Verschiedenheit der Konsessionen der Brautleute beruhe.

Diese Kompetenz ist in frühern fällen auch schon von der Regierung des Kantons Luzern, und dieser und andern Regierungen gegenüber von der Bundesversammlung anerkannt worden, und es liegt kein Grund vor, warum gegenwärtig die lettere von dem primitiv ausgesprochenen Zweck und der seitherigen Handhabung desselben, dass eine gleiehmässige und gese^liche Behandlung der gemischten Ehen in den Kantonen eintrete, ab^ gehen sollte.

^ ^ ^ Der Antrag der Mehrheit der Kommission geht daher dahin.

,,Der Nationalrath wolle beschliessen, es sei der von der Regierung von ^uzern erhobene Rekurs gegen die Schlussnahme des Bundesrathes als unbegründet abzuweisen. ^ Bern, den l2. Januar 1863.

Rameus der Kommissiousmehrheit, Der Berichterstatter.

Burli.

^ o t e . Dle Bundesversammlung hal den Rekurs der .Regierung von Luzern in Sachen des ^ln.^on Bisang als unbegründet abgewiesen, und z.^ar dex Stande^ xa^h unterm 1.^. Juli 18^^ und dex Nationalrath am t4. Januar 18.^.

Die Mehrheit der kommission bestand aus den ^erren ^ Bürll . .^on Baden.

B a v a g l i n i , .^on Lugano.

^ n g e m a n n , von Thnn.

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Bericht der Mehrheit der nationalräthlichen Kommission über den Rekurs der Regierung von Luzern gegen die Entscheidung des Bundesrathes vom 27/30. September 1861, betreffend Anwendung des Gesetzes über Mischehen in der Heirathsangelegenheit des Anton...

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21.01.1863

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