Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dez. 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

4. Februar 2014 AXA Leben AG, Winterthur in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Anpassung des Übernahmetarifs für laufende Altersleistungen ­ beim Wechsel von Firmenkollektiven zur Gesuchstellerin oder zu einer kongruent rückgedeckten Vorsorgeeinrichtung; ­ mit Übernahmegarantie für Neuverrentungen bei Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Risiken Tod und Invalidität bei der Gesuchstellerin rückdecken, den Sparprozess der aktiven Versicherten jedoch selbst tragen oder an dritte Anbieter übertragen. Dabei beinhaltet die Übernahmegarantie der Gesuchstellerin die Verpflichtung, während der Vertragslaufzeit in der Vorsorgeeinrichtung neu entstandene Altersrenten sowie die damit verbundenen Anwartschaften zum jeweils gültigen Tarif zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 7. August 2013 reichte die AXA Leben AG die diesbezügliche Tarifvorlage ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 4. Februar 2014 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin wendet die genehmigte Tarifanpassung per 4. Februar 2014 auf den umschriebenen Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) an.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2 (ab 31. März 2014: Laupenstrasse 27), 3003 Bern, eingesehen werden.

25. März 2014 2014-0659

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 2641