Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 16. September 2014

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2014, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

1, 2, 3, 4, 5, 6 Konzentration: 0,02 % Dosierung: 240 g/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-89 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Maximal eine Behandlung pro Parzelle und Jahr.

3 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

4 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Larven in den Beeren nach dem Stadium BBCH 83.

5 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

6 Keine Behandlung von Tafeltrauben.

1

SR 916.161

6874

2014-2505

Das Pflanzenschutzmittel Surround (W 6416, 95 % Kaolin) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2014, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

1, 2, 3, 4, 5 Konzentration: 2 % Dosierung: 24 kg/ha Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-89 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Larven in den Beeren nach dem Stadium BBCH 83.

3 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

4 Keine Behandlung von Tafeltrauben.

5 Die Auswirkungen einer Behandlung auf die Gärung der Maische aus behandelten Trauben wurde nicht untersucht.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St-Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

30. September 2014

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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SR 172.021

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