Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses

Entwurf

(Änderung des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 19. Mai 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. August 20142, beschliesst: Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire, Marra, Pardini, Schelbert) Nichteintreten I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20063 Art. 148 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. l und Abs. 1bis Verbrechen und Vergehen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

l.

ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe k offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben k und l einen Vermögensvorteil verschafft.

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BBl 2014 6231 BBl 2014 6241 SR 951.31

2014-1761

6239

Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses. BG (Änderung des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes)

2. Bankengesetz vom 8. November 19344 Art. 47 Abs. 1 Bst. c und 1bis 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: c.

ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und c einen Vermögensvorteil verschafft.

3. Börsengesetz vom 24. März 19955 Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: c.

ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und c einen Vermögensvorteil verschafft.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 952.0 SR 954.1

6240