Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau Änderung vom 23. Juni 2014 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. Juni 2013 und vom 20. August 20131 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gerüstbau wird allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 13 Abs. 1 und 2

Lohn (Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle)

II Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2014 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. August 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2015.

23. Juni 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2013 6167 7023 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau. BRB

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