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Schweizerisches Bundesblatt.

XV.Jahrgang. l.

Nr. 8.

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B

e r

21. Februar 1863.

i c h t

des

schweizerischen Bundesgerichts an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1862.

(Vom 19. Januar 1863.)

Tit. l Jndem wir Jhnen nach gesetzlicher Vorschrift den Bericht über unsere Geschäftstätigkeit während des Jahres 1862 vorlegen, beginnen wir mit der Bemerkung, dass unsere Gesehäste auch im Berichtsjahre ausschliesslieh eivilreehtlicher Ratur waren, indem ein bei dem Cassationsgeriehte eingeleiteter Zolldesraudationssall aus dem Kanton Genf vor der

gerichtlichen Verhandlung seine gütliche Erledigung fand und andere Fälle

von s t r a f r e c h t l i c h e m Eharatter nicht anhängig gemacht wurden.

Jn eivilrechtlieher Hinficht dagegen fand eme wesentliche Vermehrung der Geschäfte gegenüber dem Vorjahre statt, und wir waren daher genothigt, zu vier verschiedenen Sitzungen zusammenzutreten, welche (mit Jnbegrisf der dem Aetenstudium gewidmeten Tage) 24 Sitzungstage in Anspruch nahmen ; von diesen .Sitzungen wurden drei in Bern und eine in St.

Gallen abgehalten.

Zur Erledigung dureh Endurtheil gelangten während des Be-

riehtsjahres 12 Eivilproeesse, nämlich ein Erxpropriationsfall der Rordost-

bahn, ein solcher der Grossh. Badifehen Bahn, fünf Expropriationsfälle der Wiefenthalbahn und fünf weitere Broeefse.

Von diesen Processen wurden die meisten zufolge der gesetzlieheu Eompetenzbestimmungen dem Entscheide des Bundesgerichtes unterstellt; B u n d e s b l a t t .

J a h r g .

X V .

B d .

I .

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eine Ausnahme hievon bildeten zwei Brozesse, der eine ^.visehen Herrn Thomas Brasse.^ und der Eentralbahn , der andere zwischen Basel.^Land, Solothnrn und der Eentralbahn , welche durch Eompromiss der Barteien .an das Bundesgerieht gelangt stnd. Die Mehrzahl Derselben bot theils in rechtlicher Beziehung , theils dureh ^ie Grosse der streitigen Summen und die ih^en von weitern preisen zugewendete Aufmerksamkeit ein grosseres Juteresse, und es scheint daher ein kurzes Eintreten auf die diesssälligen Urtheile nicht ausser Blatz.

Unter den E^propriationsfallen verdient derjenige der R o r d o f t b a h . . g e s e l l s e h a f t mit den B e s i t z e r n d e r R h e i n s ä h r e zu K o b l e n z im Danton Aargau eine besondere .Erwähnung wegen einiger dabei zum Entscheide gelangten rechtlichen Fragen. Seit alten Reiten besteht nämlich zu Eoble.^ eine Fähre über den Rhein, als deren ,,Gere..ht.^keit^ durch eine vom 20. Februar l 6^5 datirte Urkunde erklärt wir^, ,,dass ^wischen Kadelburg und Waldshut kein anderes Rebeusahr sein, noch gebraucht werden soll^. Bei ...lnlass der Erstellung ^er Bahnverbindung ^wischen Turgi und Waldshut wurde anf gemeinsame Kosten der schweizerischen Rordostbahn und der Grossh. Badis..hen Bahn in kleiner Entfernung unterhalb der erwähnten Fähre eine stehende Eisenbahnbrücke über den Rhein erbaut. Gestü^t nun darauf, ..^ss durch diese Brückenbaute theils die den Fährebesitzern zustehende Gerechtigkeit in hohem Masse verletzt, theils der Fährebetrieb wegen der Gefahr eines Losreisseus der ^ähre von dem Spanntau und ihres dannzumaligen .^..pralleus au die Bfeiler der Brücke unmöglich werde , verlangten die Fährebesi^ex in erster Linie die Uebernahme der ^ähre durch die beiden Bahnverwaltnngen uni den Breis von ^r. 80,79.^, in zweiter Linie aber eine angemessene Entschädigung für den . in Folg..^ Eo....nrre.^ der Bahnbrücke eintretenden Minderwerth der .^ähre snr di^. vermehrten Unterhaltungskosten und für die .^eitern, durch die Brückeubaute bedingten Mehrkosten des Fährebetriebes, woran die Rordostbahnges.^llschast znr Halste zu partieipireu habe. Diese Bahn-

gesellsehaf.^ dagegen bestritt je.^.^ Entschädignngspfli^t , neben andern

gründen gestützt darauf, dass ^ie Fährebesitzer keine Gerechtigkeit in dem behaupteten Sinne haben, und dass Entsehädigungsbegehren von Brivaten an Bahnnnternehninngen die unmittelbare körperliche Einwirkung der betretenden Bahn a^s ein ihnen zustehendes Ei^nthumsobjeet voraussetzen.

Wir anerkannten nun zunächst, dass den ^ährebesitzern ein Brivatrecht, Bersoueu und Gliter vermittelst einer ^ähre sür ein gewisses ^ährgeld uber den Rhein ^. setzen, wirklich zukomme, und dass denselben anch die Besugniss, die Erstellung anderer Fähren ^wische.. .^adelburg und Walds^ hut zu verhindern, beziehungsweise i... Fall einer solchen Erstellung Entschädigung ^u verlangen, kaum abgesprochen werden konne; dessen ungeachtet hielten wir die hieraus abgeleiteten Ansprüche a^ die Rordostbahngesellsehast^ sür unbegründet, davon ausgehend, dass, wenn eine Landesobrigkeit eine Sehiffssähre in noch so aussehliesslieher Weise eoneedirt habe, sich doch ohne die all.^bestimmteste.. Anhaltspunkte nicht annehu^eu lasse,

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sie habe damit auch auf das Recht der Ueberbrückung des betreffenden Flusses verachten und sich sogar die Benutzung spaterer vervollkommneter ^ransporteinrichtungen , sobald dieselben das betreffende öffentliche Genasser überschreiten müssen, verschliessen wollen. Was sodann die Rechtsauffassung der Rordostbahn betraf, dass Entschädigungsausprachen von Brivaten an Bahnunternehmungen nothwendig eine direete körperliche Einwirkuug der Bahn auf ein Eigenthumsob^ekt voraussehen, und dass aus diesem Grunde das eventuelle Eutschädigungsbegehren gleichfalls ^u verwerfen sei , so pflichteten wir derselben nicht bei , sondern hielten eine analoge Anwendung der Art. 6 und 7 des E^propriationsgesetzes auf den vorliegenden Fall sur gerechtsertigt; wir brachten nämlich diese Gejetzesartikel, welel.,e den Unternehmer eines öffentlichen ^Werkes zur Er. stellung von Vorrichtungen , die im Juteresse der öffentlichen Sicherheit oder derjenigen des Einzelnen nothwendig werden, verpflichten, in derart zur Anwendung, dass wir die .^ordostbahngesellschast an Hand erhobener Expertenberichte zur Bezahlung einer Entschädigungssumme anhielten, welche hinreicht, die Fährebesitzer in Stand zu setzen, durch stete untadelhafte Jnstandhaltnng der Fahreeinrichtnng , einem Losreissen der Fähre vom Spanntau mogliehst vorzubeugen und durch Bestellung einer vermehrten Schiffsmannschaft bei einem dennoch eintretenden Losreissen der Fähre ein Anprallen au die Brückenpfeiler zu verhindern.

Ein Broeess zwischen der E i n w o h n e r g e m e i n d e T h u n s t e t t e n und dem B u u d e s r a t h führte ^u einer beachtenswerten Interpretation des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behorden und Beamten vom 9. Dezember 1850.

Jn diesem Vroeesse wurde der Bundesrath als ..Vertreter des Bundes von der Klägerin dasür hastbar gemacht, dass der Konsul B as l er in .Louisville einen ihm aus ihren Wunsch vom Bundesrath zu weiterer Besorgung übermachten Wechsel von ^r. 2000 unterschlagen habe. Wir stimmten jedoch dieser Auffassung nicht bei, weil auch nur eine .snbsidiäre Hastbarkeit des Staates für die durch seine Beamteten den Vrivaten zugefugten Schädigungen aus einem .allgemein geltenden Rechtsgrundsatz nicht abgeleitet werden kann, sondern zu seiner Begründung einer positiven Vorschrift des Gesetzgebers bedürste,
und weil nicht altein eine solche Vorschrift in der Buudesgesetzgebung .sich nicht findet, sondern aus der Entstehungsgeschichte und dem Jnhalte des oben genannten Gesetzes im Gegentheil auf den bestimmten Willen des Gesetzgebers geschlossen werden muss, ^eiue allgemeine Hastpflicht des Bun.des für seine Beamteten nicht auszustellen.

Grosse Sensation erregte seinerzeit das Urtheil über die Klage des Herrn T h o m a s B r a s s e ^ gegen die E e n t r a l b a h n , wohl weniger wegen der dabei ^ur Beantwortung gelangten rechtlichen Fragen, als wegen der Höhe der Geldsummen, welche dabei der gerichtlichen EntScheidung ^unterstellt worden sind, indem auf der einen Seite die Eentral^ bahn an Hrn. Brasse^ eine Forderung von Fr. ^304,645 geltend machte

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und auf de.: andern Seite Herr Brasse^ von der Eentralbahn in einer

Mehrzahl von Boften Fr. 1,723,732 verlangte. Die Brüsnng des äusserst umfangreichen Aetenmaterials sührte uns dazu, die Forderung der Eentralbahn zu ..verwerfen und die erste dnrch H.rrn Brasse^ verlangte Bost von Fr. 385,354 demselben zuzusprechen, die Mehrforderung des Herrn Brasse^ aber für unbegründet zu erklären.

Ein zwischen dem Danton Uri und den. Bund zur Entscheidung gelangter Broeess war eine Folge der Bestimmung von Art. 33 der Bundesversassnng, welcher das Vostwesen im ganzen Umfang der Eidgenossensehaft dem Bunde übertragen nnd die Kantone verpflichtet hat, das bisher geübte Bostregal um die Dnrchschnittssnmme des reinen Ertrages, den sie in den Jahren 1844-1846 vom Bostwesen aus ihrem Kantonalgebiete bezogen haben, dem Bunde abzutreten. Während nämlich der

Bundesrath das jährliche Betressniss des Kantons Uri sür das Bostre^l abschliesslich auf Fr. 29,771 bestimmt hatte, verlangte Uri eine jährliehe Entschädigung von Fr. 53,295, und trat diessfalls nach Anleitung des Gesezes klagend vor dem Bundesgeriehte anf ; seine Klage führte zu einem langjährigen Vorverfahren, dessen umfassende Ergebnisse die Mehrsorderung von Uri als unbegründet erscheinen liessen und daher die Verwerfung der .Klage zur Folge hatten.

Eine besonder^ grosse Bedeutung hatte ein Broeess ^wischen den Ständen Basel-.Laüd und B a s e l - S t a d t , indem derselbe, abgesehen ^on der Hohe der streitigen Summen, als eine Eonse^uenz der im Jahre 1833 durchgeführten Trennung des Kantons .^asel in die genannten .beiden Halbkantone erscheint und daher begreiflicherweise nicht allein bei den Betheiligten, sondern anch in weitern Kreisen in hohem Masse die Aufmerksamkeit auf sich zog.

Der schiedsgerichtliche ..Spruch vom 19. Rovember 1833, welcher die Trennung durchführte, hat nämlich die

^Verfügung über die Festungswerke von Basel ausschliesslich Basels tadt

eingeräumt und dieselben ihrer Substanz nach von dem Jnventar ^es in Theilung fallenden Vermögens ausgeschlossen, dabei aber auf den Fall,

dass durch die zuständige Behorde von Basel^Stadt die Schleifung der

.Festungswerke versügt und dadurch nach ^.lbzug der Kosten wirkliches Staatsvermogen begründet werden sollte, Basel-Land das Recht, daran

in gleichem Verhältnisse wie bei der damaligen Theilnng des Staatsver-

mogens Antheil zu nehmen, vorbehalten. Raehdem nun Basel-.^tadt in neuerer Zeit begonnen hatte, bedeutende ^lbtheilungen der Festungswerke ^u sehleisen und das durch die Schleifung gewonnene Areal theils ^r Anlegung von öffentlichen Strassen, Blähen und Vromenaden, theils zu andern offentliehen Zwecken, theils zum Verkauf an Brivatpersonen zu verwenden, glaubte Basel-Land den Augenblick zur Geltendmachung des ihm durch den Schiedsspruch vorgehaltenen Rechtes gekommen, und erhob

^egen Basel-Stadt eine Klage aus Realtheilüng .der Baslersestnngswerke

i.m Verhältnisse von 64 ^ sür B.^l-Land und von 36 ^ für Basel-

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Stadt oder aus Bezahlung eine.. Geldentschädignng an Basel-Land im Betrage von Fr. 1,162,265; Basel^Stadt dagegen bestritt diese For..

derung als in jeder Beziehung unbegründet. Die Würdigung des von

den Parteien beigebrachten Aetenmaterials^ und die Abwägung der beider.^ seitigen sehr eingehenden rechtlichen Erörterungen sührte uns zur Verwerfung der Klage aus Realtheilnng, weil Basel-Land nach dem ^ehiedsspruche vom l 9. November 1833 keinerlei Miteigenthum an den Festungswerken zusteht, sondern das ausschliessliche und unbedingte Eigenlhum an den Leitern Basel-Stadt zugekommen ist. Ebensowenig erschien uns nach Wortlaut.und Sinn . des Schiedsspruches ^ ein Forderungsrecht von BaselLand begründet hinsichtlich der .noch nngeschleisten Theile der Feftungswerke, sowie hinsichtlich derjenigen Theile, welche zwar geschleist, aber zn andern, dem bürgerliehen Verkehr entzogenen öffentlichen Sachen verwendet worden sind, so lange eine solche Verwendung andauert, dagegen erklärten wir die Forderung von .Basel-Land aus 64 .^ des Werthes derjenigen Theile, welche geschleist und zu wirklichem Staatsvermogen verwendet worden sind, für begründet, in der Meinung, dass von deren Werth nicht sämmtliche, infolge der Schleifung der Festungswerke für Ba^el-.^tadt erwachsenen Dosten (wie Letzteres eventuell verlangte), sondern nur die auf diese Theile selbst verwendeten Kosten in Abzug gebracht werden dürsen.

Endlich haben wir noch einen ^wischen B a s e l ^ L a n d , ...^olothurn und der E e n t r a l b a h u g e s e l l s e h a s t zur Beurtheilung gelaugten Vroeess zn erwähnen, welcher eine Folge war von dem durch die Hauensteintnnnelbaute bewirkten Abfluss von bisher nach Basel-.Land geflossenem Wasser in den Kanton Solothurn und von einem Vergleiche, der darauf^

hin am 14. März^1858 zwischen Basel-Land und der Eentralba^n ab-

geschlossen worden ist. Durch diesen Vergleich verpflichtete sich nämlich die Eeutralbahu, die Wasser, welche Zuflüsse des Homburgerbaehes gebildet haben nnd durch den Bau des Tunnels abgeleitet worden sind, soweit es technisch moglich ist, desinitiv in den Homburgerbaeh ^urückzuleiten , und gestützt hierauf verlangte Basel-Land von der Eentralbahn die Rückleitung zweier bedeutender, im Hauenfteintunnel an verschiedenen Stellen zu Tage tretender Ouelleneomple^. , der sogenannten ^Kalten .^uellen^ und .,Warmen .^uelleu^.

Die Eentralbahn anerkaunte vor Bundesgerieht die Bflicht zur Rückleitung der ,,Kalten Ouellen^, nicht a.ber auch diejenige zur Rückleitung der tiefer im Tunnel gelegenen ^Warmen Quellen ^, mit dem Bemerken, dass der Kostenbetrag ^ für letztere^

jedenfalls auf ^r. 200,0l)0 ansteigen würde. ..^olothurn endlich als

Jntervenient unterstützte die Eentralbahn in ihrem Begehren, um einer Verminderung der ihm schon früher ans dem Hauenstein zugekommenen Wassermenge vorzubeugen. Wir erklärten das von Basel-Land gestellte Begehren nm Rückleitung auch der ,,Warmen ^nellen^ für unbegründet, weil wir einen a l l g e m e i n e n Reehtsgrund für Basel-Land, die Rückleitung der Wassermenge, welche durch die von ihm ohne Vorbehalt eon-

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386 eedirte Tunnelbaute ihm entzogen worden , von der Eentralbahn zu sordern, nicht als vorhanden ansahen, sondern als e i n z i g e n Titel für die

.^lage den Vergleich vom 14. März 1858 erblickten, und weil ein Beweis dafür, dass die ,,Warmen .^nellen^ früher Zuflüsse des Homburgerbaehes gebildet haben, nicht erbracht worden war, dieser Beweis aber nach dem klaren Wortlaute des Vergleiches hätte erbracht sein müsse.., um die Eentralbahn zur Zurückleitnng auch dieser Quellen anhalten zu konnen. Dabei behielten wir jedoch nach Massgabe des eidgeno ssisehen Er^propriationsgesetzes denjenigen Vrioaten, welche sich durch die eingetre^.

tenen Veränderungen in den Wasserverhältnissen aus der Rord- und ^.üdseite des Hauensteintunnels beschädigt glanben. das Reeht zur geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche vor.

Mit den im Vorstehenden berührten Urtheilen haben alle ans dem Jahr 1861 in das Jahr 1862 hinübergetragenen Tendenzen, mit einziger Ausnahme eines aus Wnnseh beider Parteien sistirten E^propriatio..ssalles,

ihre Erledigung gesunden.

Es gingen nämlich folgende Vendenzen aus das Jahr. 1862 hinüber.

Ex^propriationsfälle . . . . .

. 6 4 anderweitige Vroeesse

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Jm Lause des Berichtsjahres gingen

streitigkeiten ein : Expropriationen Ehescheidungen Andere

Fälle

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5 Summe --^

folgende neue Rechts-

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.24 . 7

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.^umme Jm Ganzen lagen also vor .

Rechtsstreitigkeiten.

Hievon wurden erledigt :

durch gerichtliches Urtheil .

,, blossen Geriehisbesehlnss .

,,

die Jnstrnetionseommissionen

6.^

6

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37 l 06

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l2 2 .

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Die ^umme der erledigten Rechtsstreitigkeiten beträgt also 86 Mithin werden auf das Jahr 1863 als pendent hinübergetragen ^0 Rechtsstreitigkeiten.

Reben Erledigung der erwähnten 86 .Reehtsstreitigkeiten durch das ^Gericht und die von ihm bestellten Eommissionen hatte das Bundes-

Bericht theils einige alljährlich wiederkehrende Geschäste ^u besorgen, theils iu zwei gesetzgeberischen Angelegenheiten sich zu bethätigen. Einmal.

gaben wir dem Bundesrathe ei.n Gutachten ab über die in Anregung ge.kommene R e v i s i o n des G e s e t z e s über die O r g a n i s a t i o n der

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387 B u n d e s r e c h t s p s l e g e . wir sprachen uns dabei g e g e n eine eingreifende Revision aus, und hielten znr Zeit bloss in der Richtung eine Aenderung sür wünschbar, dass die ^eit, anf welche die eidgenossisehen Ges^wornen gewählt werden , von drei aus sechs Jahre ausgedehnt werde , seither haben die gesetzgebenden Räthe die Angelegenheit in beiden Riehtungen im .^inne unserer Vorschläge erledigt. Sodann erliessen wir, in Voll.^iehungs des Nachtragsgesetzes über die gemischten Ehen au.. 5. Juli 1862 eine V e r o r d n u n g über das ^ e r f a h r e n in Eh e s eh e i du n g sp r o e es s e n vor dem Bundesgerichte, wir erklärten dabei auch sür diese Vroeesse die Bestimmungen des Gesetzes über das Versahren in bürgere lichen Rechtsstreitigkeiten im Wesentlichen für anwendbar, und stellten erhebliehe Abweichungen davon nur insofern auf. als wir den Richter bei den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Bunkten zur Erhebung der Verhältnisse von sieh aus und ohne Veranlassung der Parteien sür besngt erklärten , demselben gestatteten , die Barteien personlich ein^uvernehmen , und die Abweichung von dem Brineipe der .^effeutliehkeit der Verhand..

lungen aus besondern Gründen sür einzelne ^älle vorsahen.

Jndem wir hiemit am Schlusse unsers Geschäftsberichtes angelangt sind, erneuern wir die Versicherung unserer vollkommenen Hochaehtnng.

Bern, den 1.). Januar 1863.

Jm Ramen des Bundesgeriehtes , ^er P r ä s i d e n t :

^. Ed. B losch.

Der Gerieh tsschreiber :

.^r. E. Escher.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1863

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381-387

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