Flughafen Bern-Belp Gesuch um Plangenehmigung für die 4. Ausbauetappe

Gemeinde:

Belp

Gesuchstellerin:

Alpar Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, 3123 Belp

Gegenstand Plangenehmigung:

Die 4. Ausbauetappe wird in Etappen realisiert. In der ersten Phase (Publikationsinhalt) werden die Grundvoraussetzungen für einen aviatischen Betrieb bereitgestellt, bestehend aus: ­ Rollwegverbindung Nord-Süd, inklusive Bypass, Verbreiterung bestehender Rollweg D, Begradigung Rollweg K; ­ Haupterschliessungstrassee Elektro ab Energieverteilzentrale Nord für die luftseitigen Systeme (Rollwegbefeuerung, beleuchtete Schilder); ­ Beschilderung und Befeuerung im Bereich der Rollwege K, D, D1 und P und der neuen Flugzeugabstellfläche; ­ Beschilderung Gras-Rollwege entlang der Graspiste 14R-32L; ­ Flugzeugabstellfläche inklusive Bau der unter den Belagsflächen liegenden Werkleitungen; ­ Haupterschliessung Werkleitungen zur neu geplanten Energiezentrale Süd; ­ Retentionsbecken mit Pumpstation zur Entwässerung der neuen Flugzeugabstellfläche; ­ Umbau Auslaufwerk in Vorfluter Gürbe für den Anschluss der neuen Flächen; ­ Ausbau und Sanierung der Muri- und Selhofenstrasse als Erschliessung und Parkplatz.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Bern und die interessierten Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 27. Januar 2014 bis zum 25. Februar 2014 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für öffentlichen Verkehr, Reiterstrasse 11, 3011 Bern; ­ Gemeindeverwaltung Belp, Bauabteilung, Güterstrasse 13, 3123 Belp

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Einsprachen:

Während der Auflagefrist können eingereicht werden: a) Einsprachen gegen die Bauprojekte (Art. 37f Abs. 1 LFG); b) Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 35 Bst. a des Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung EntG; SR 711); c) Begehren, die eine Planänderung bezwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. b EntG); d) Begehren gemäss Art. 7­10 EntG (Art. 35 Bst. b EntG); e) Forderungen für die zu enteignenden Rechte, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird; dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird (Art. 36 Bst. a EntG); f) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 36 Bst. b EntG); g) Begehren um Sachleistung (Art. 18 und 36 Bst. c EntG).

Einsprache kann erheben, wer nach dem EntG dazu berechtigt oder mehr als jedermann von dem oben beschriebenen Vorhaben betroffen ist.

Neben den Grundeigentümern sind ferner die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten befugt, selbständig Forderungen anzumelden (Art. 37 EntG).

Einsprachen und Begehren sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

Weitere Hinweise:

Soweit die zu enteignenden Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt (Art. 38 EntG).

Entschädigungsforderungen gelten nach Ablauf dieser Fristen als verwirkt (Art. 41 Abs. 2 EntG). Sie können später nur noch geltend gemacht werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 41 EntG).

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Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung der Alpar AG keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung mehr getroffen werden (Enteignungsbann, Art. 42 EntG).

Die von der Enteignung betroffenen Flächen bzw. die durch das zu erstellende Werk bedingten dauernden Veränderungen im Gelände sind mit Pflöcken und Profilen ausgesteckt bzw. markiert (Art. 28 EntG, Art. 37c LFG, Art. 27b VIL). Die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung der Pflöcke und Profile ist strafbar (Art. 118 EntG).

28. Januar 2014

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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