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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathe.

(Vom 27. März l 863.)

Der Bundesrath hat die von der k. grossbritannischen Gesandtschaft unterm 3. Februar d. J. gestellte Anfrage: w e l c h e G e s e z e zum Schuze der in F a b r i k e n b e s c h ä s t i g t e n Kinder und j u n g e n L e u t e d e r m a l e n in der Schweiz b e s t e h e n , nach Eingang der diessfälligen Berichte von Namentlichen Kantonen, also beantwortet: ,,Gesezliche Bestimmungen bestehen nur in den Kantonen Zürich , Glarus, St. Gallen, Aargau und Thurgau. Diese Geseze werden dem Wunsche der Gesandtschaft entsprechend beigelegt, wobei jedoch zu bemerken ist, dass im Kanton Glarus eine Revision des dortigen Gesezes im Gange ist.

,,Aus dem Kanton Unterwalden n. d. W. ist als mit der Frage in Verbindung stehend lediglich eine Verordnung betreffend die Fabrikation von Zündholzchen eingesandt worden.

,,Jm Weitern erwähnen einige Berichte der in der Gesetzgebung über das Schulwesen bestehenden Vorsehrist, dass keine Kinder vor Ablauf der gesezliehen Dauer der Schulpflicht in den Fabriken verwendet werden dürfen. Es wird dieses z. B. erwähnt in den Berichten von Graubünden , wo die Schulpflichtigkeit bis zum zurükgelegten 14. Altersjahr, Schwyz , Basel - Landschaft und Basel-Stadt , wo sie bis zum 12. Jahre dauert. Aehnliche Bestimmungen existiren ohne Zweifel noch in mehrern andern Kantonen , wenn auch die Berichte dieses Verhältnisses nicht spezielle Erwähnung gethan haben.

,,Was das positive Gesez noch nicht erreichte, das hat in einzelnen Kantonen das gesunde Gefuhl, oder wenn man will, die S i t t e ergänzt.

Jn dieser Beziehung bemerkt die Regierung von Appenzell A. Rh., es sei dort allgemein angenommen, dass Kinder nicht a l l z u f r ü h zum Fabrik..

dienste verwendet werden dürfen , die Arbeitszeit für Kinder und Erwach..

sene angemefsen zu beschränken sei ; serner werde die religiose Erziehung und die fortgesezte Schulbildung auch der in den Fabriken verwendeten Kinder gepflegt, so wie auch aus Bewahrung der Gesundheit der Arbeiter und Aufrechthaltung der Ordnung und guteu Sitten das Augenmerk ge-

lenkt. Für dieses Alles sorgen hauptsächlich die Fabrikherren selbst aus

herkömmlichem eigeuem Antriebe , und die ossentliche Kontrole sei höchst selten genöthigt, sich aus Humanitätsgründen in die innere Wirthschaft der Fabriken einzumischen.

110 ,,Aus dem Berichte der Regierung von Basel.^Stadt wird schliessiich noch erwähnt, dass dort verschiedene Anstalten gemeinnüziger Ratur bestehen , welche sich mit der geistigen Fortbildung und der physischen Pflege namentlich der in Fabriken arbeitenden jungen Leute besehästigen. Die.^ selben seien namentlich ans die dort arbeitenden fremden Binder berechnet.

Dahin gehoren vor Allem die mit Verabreichung von Kost verbundenen allgemeinen Fabriksehulen und die eigentümliche Anstalt , worin Hr.

Richter-Linder sür eirea 400 Mädchen die Erziehung mit der Fabrikarbeit verbindet.^

(Vom 30. März 1863.)

Der Bundesrath hat die Jnspektoren für die diessjährigen JnfanterieOffiziers -Aspixantensch.^len in St. Gallen und Solothurn ernannt,

nämlich :

.^. sür die Schule in St. Gallen : h.

,,

,,

,,

,, Solothurn :

Hrn.

,,

eidg. Oberst Hs. Konrad v. Escher in Zürich.

eidg. Oberst Joh. Konrad

E.^sf in Zürich.

Mit Zusehrist vom 20. dieß ...acht die Regierung^ von L^ern dem Bundesrathe die Anzeige, dass Hr. Nationalrath Joseph Bühler von Büron am 1.). dieses Monats gestorben sei.

(Vom 1. April 1863.)

Der Bundesrath wählte als Bostkommis in Lausanne. ^rn. Louis Element, von Granges.

,, Posthalter in Resslau (St. Gallen): .^rn. Joachim R o t h , Fabrikant, von dort.

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02.04.1863

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