Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad) vom 20. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche entsprechend dem Reglement vom 21. November 2011 gemäss Anhang2 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

20. November 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 243 vom 16. Dezember 2014, veröffentlicht.

2014-2493

9421

Reglement über den Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)

Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) des Verbands «2rad Schweiz» (Unternehmerverband der Zweiradbetriebe) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Zweiradbranche zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die typische Leistungen der Zweiradbranche erbringen und folgende Tätigkeiten ausüben:

1

3

a.

Handel mit Fahrzeugen mit maximal zwei Rädern, deren Ersatzteilen, deren Zubehör oder Zweiradbekleidung;

b.

Unterhalt, Reparatur und Umbau von Fahrzeugen mit maximal zwei Rädern.

SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)

Der Fonds gilt auch für folgende Betriebe oder Betriebsteile, die Leistungen gemäss Absatz 1 erbringen:

2

a.

Abend- oder Wochenendhändler sowie Reparaturwerkstätten, die eine solche Tätigkeit als Nebenbeschäftigung betreiben;

b.

Arbeitsintegrationsprogramme, die eine Zweiradabteilung beinhalten;

c.

bewachte Velostationen mit Werkstatt.

Der Fonds gilt für Betriebe des Detailhandels einzig, wenn die entsprechende Betriebsstätte Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b erbringt.

3

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden durch «2rad Schweiz» betreuten Abschlüssen ausüben: a.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung als: 1. Fahrradmechanikerin / Fahrradmechaniker EFZ, 2. Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin / Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker EFZ, 3. Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker EFZ, 4. Zweiradmechanikerin / Zweiradmechaniker (Fahrräder), 5. Zweiradmechanikerin / Zweiradmechaniker (Kleinmotorräder), 6. Fahrrad- und Motorfahrradmechanikerin / Fahrrad- und Motorfahrradmechaniker, 7. Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker;

b.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer höheren Berufsbildung als: 1. Fahrradmechanikermeisterin / Fahrradmechanikermeister, 2. Fahrrad- und Motorradmechanikermeisterin / Fahrrad- und Motorradmechanikermeister;

c.

Personen ohne Abschluss gemäss Buchstabe a oder b und angelernte Personen, die Leistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 erbringen.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung folgender Leistungen bei:

1

a.

Berufsentwicklung: 1. Entwicklung und Unterhalt der beruflichen Grundbildung, insbesondere: ­ Entwicklung und Unterhalt von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen mit Übersetzungen ­ Fachkunde-Unterlagen für Lernende ­ Prüfungsentwicklung, Prüfungsevaluation ­ Expertenschulung ­ Schlussfeiern ­ Organisation von nationalen Berufswettkämpfen ­ Organisation und Teilnahme an internationalen Berufswettkämpfen, 2. Entwicklung und Unterhalt der höheren Berufsbildung, insbesondere: ­ Entwicklung von Prüfungsordnungen ­ Prüfungsentwicklung ­ Expertenschulung ­ Prüfungsdurchführung ­ Schlussfeiern, Geschenke;

b.

überbetriebliche Kurse: 1. Erarbeiten von Reglementen und Rahmenprogrammen, 2. Erarbeiten von Unterlagen und Unterrichtsmaterialien, 3. Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, 4. Entschädigung für die Organisation von obligatorischen überbetrieblichen Kursen;

c.

Berufswahl-Vorbereitung: 1. Erstellen von Informationsmaterial, Plakaten, DVD, 2. Unterlagen zur Auswahl der Lernenden, 3. Unterlagen zu Schnupperlehren in Lehrbetrieben, 4. Teilnahme an Ausstellungen inkl. Infrastruktur;

d.

Weiterbildung: 1. Entwicklung eines zweiradspezifischen Weiterbildungsangebots, 2. Übernahme der Auslagen der Kursleitenden;

e.

Verwaltung: Deckung des durch «2rad Schweiz» erbrachten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes im Zusammenhang mit den Aufgaben der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)

Die Verwaltungskommission kann auf Antrag der Fondskommission weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Grundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b).

2

Art. 9 1

Beiträge

Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus: a.

dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4:

CHF 200

b.

den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 5:

CHF 50

2

Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig.

3

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

4

5

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Der Verzugszins beträgt 5 % nach Ablauf dieser Frist. Mit der zweiten Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von 20 Franken erhoben.

6

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG5 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

2

4 5 6

SR 831.40 SR 412.10 SR 412.101

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Verwaltungskommission

Oberstes Organ des Fonds ist die Verwaltungskommission. Sie führt den Fonds als Aufsichtsorgan in strategischer Hinsicht.

1

2 Die Verwaltungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Dabei handelt es sich um Mitglieder der Geschäftsleitung von «2rad Schweiz» und um Vertreterinnen und Vertreter der Sektionen von «2rad Schweiz».

Die Verwaltungskommission wird durch die Delegiertenversammlung «2rad Schweiz» gewählt.

3

4

3

Sie erfüllt folgende unübertragbaren Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder und der Präsidentin oder des Präsidenten der Fondskommission;

b.

jährliche Wahl der Revisionsstelle;

c.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

d.

Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

e.

Genehmigung des Budgets;

f.

Erteilung der Decharge an die Fondskommission und die Geschäftsstelle;

g.

Information der Delegiertenversammlung von «2rad Schweiz»;

h.

Erlass eines Ausführungsreglements zu diesem Fondsreglement;

i.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

j.

Anträge auf Änderungen des Fondsreglements nach Beschluss der Delegiertenversammlung «2rad Schweiz»;

k.

Wahl der oder des Vorsitzenden.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

Art. 13

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie besteht aus fünf Mitgliedern.

3

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)

c.

4

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 14

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen das Reglement des Fonds.

1

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der «2rad Schweiz»-Rechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts7 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG8 der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde durch die Delegiertenversammlung von «2rad Schweiz» am 21. November 2011 genehmigt.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

7 8

SR 220 SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)

Art. 19

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst die Delegiertenversammlung von «2rad Schweiz» mit Zustimmung des SBFI den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird einem verwandten Zweck zugeführt.

2

Aarau, 21. November 2011

«2rad Schweiz»: P. Sommer Zentralpräsident

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D. Schärer Zentralsekretär