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Bekanntmachungen der Depa r temente und Abteilungen

Weisungen an die Dienststellen der allgemeinen Bundesverwaltung, an die Regiebetriebe des Bundes und an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen für die Einsparung von Heizöl und Benzin (Vom l O.Dezember 1974)

Am 21. November 19731} hat der Bundesrat Weisungen für die Einsparung von Heizöl und Benzin im Bereich der allgemeinen Bundesverwaltung, der Regiebetriebe des Bundes und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen erlassen (Beschränkung der Raumtemperaturen, Überwachung der Feuerungsanlagen, Benzineinsparungen). Obschon die Massnahmen im Zeichen der Ölkrise des Herbstes 1973 verfugt wurden und sich die Versorgungslage seither weitgehend normalisiert hat, bleiben die erwähnten Weisungen, die übrigens nicht befristet sind, weiterhin in Kraft, und zwar aus folgenden Gründen : 1. Masshalten im Energiehaushalt ist und bleibt ein dringendes Gebot.

2. Aus Gründen des Umweltschutzes drängt sich ebenfalls eine sparsame Verwendung von Heizöl und Benzin auf.

3. Die Versorgungslage im Ölsektor kann sich von einem Tag zum ändern wieder verschlechtern.

4. Die ernste Finanzlage des Bundes erfordert eine Beschränkung auf das Unerlàssliche.

» BEI 1973 II 1092 1974_909

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Wir bitten Sie, darüber zu wachen, dass in Ihren Bereichen die Weisungen weiterhin befolgt werden.

Bern, den 10. Dezember 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Brugger

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Der Bundeskanzler : Huber

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Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Prüfung und Stempelung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24, Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemass Artikel 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. November 1951 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant.

Compagnie des Compteurs S.A., Genève

S

Einrohr-Balgengasmesser mit Leichtmetall-Gussgehäuse ( TypeNB6 J.

= 5 dm3 Qmax = 12 m3/h Qmm = 0.06 m3/h

Wabern, den 21. November 1974 Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: R. Zwicky

1974-837

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Der Schweizerische Dachdeckermeisterverband beantragt, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, die Revision des Reglements vom 7. Oktober 1946 über die Durchführung von höheren Fachprüfungen im Dachdeckergewerbe. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem abgeänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die allfällige Einsprachen bis zum 12. Februar 1975 zu richten sind.

Bern, den 18. Dezember 1974 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Abteilung für Berufsbildung

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Bewilligung zum Bau des Heükopterflugfeldes Gampel (Vom 2. Dezember 1974)

Das Eidgenössische Luftamt, gestützt auf das Gesuch vom 19. Juni 1973, nach Anhörung des Regierungsrates des Kantons Walhs, des Eidgenössischen Militärdepartementes, des Eidgenössischen Amtes für Umweltschutz, des Delegierten für Raumplanung, der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege, gestützt auf Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 27. Dezember 1948 und die Artikel 42-46 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973, bewilligt der Heliswiss, Schweizerische Helikopter AG, Belp, den Bau des Helikopterflugfeldes Gampel wie folgt :

l

Gegenstand

Diese Bewilligung berechtigt zum Bau eines Helikopterflugfeldes (Landefläche 30 x 30 m, Einstellhangar von 20 x 70 m Grundfläche) bei Gampel, Koordinate 622 070/128 780 nach den vom Eidgenössischen Luftamt genehmigten Plä-

2 Aufsicht Die gesamten Bauarbeiten unterstehen der Aufsicht des Eidgenössischen Luftamtes.

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Entzug

Das Eidgenössische Luftamt kann die Baubewilligung ohne Entschädigung entziehen, wenn sich aus dem Verhalten der Bewilligungsträgerin oder aus ande1975-5

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ren Umständen ergibt, dass mit der Verwirklichung der bewilligten Anlage nicht mehr gerechnet werden kann.

4

Vorbehalt des Baupolizeirechts

Diese Baubewilligung ersetzt keine allenfalls nach Baupolizeirecht für die Erstellung der Anlage erforderliche Bewilligung.

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Benützung des Flugfeldes

1. Das Flugfeld darf erst nach Erteilung der Betriebsbewilligung benützt werden.

2. Die Betriebsbewilligung wird folgende Betriebseinschränkungen enthalten : - Die Benützung des Flugfeldes zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung ist untersagt.

- Das Flugfeld steht normalerweise Helikoptern bis 31 Maximalgewicht zur Verfügung.

3. Weitere Betriebseinschränkungen werden vorbehalten.

Bern, den 2. Dezember 1974 Eidgenössisches Luftamt Sektion Flugplätze : Hefti

Anhang

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

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Jahr

1975

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1

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01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.01.1975

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17-22

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