14.097 Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 28. November 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. November 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-0700

9587

Übersicht Das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) soll totalrevidiert werden. Das neue IBSG übernimmt die meisten Bestimmungen zu den bereits bisher durch das IBSG geregelten Informationssystemen und wird mit neuen Bestimmungen zu zusätzlichen Informationssystemen ergänzt. Neu aufgenommen werden die formalgesetzlichen Grundlagen für das Verwaltungsinformationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM), das Informationssystem zur Bearbeitung leistungsdiagnostischer Daten, das Informationssystem zur systematischen Evaluation von Kursen und Lehrgängen und das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping.

Ausgangslage Das IBSG wurde am 17. Juni 2011 von der Bundesversammlung verabschiedet und mit Bundesratsbeschluss vom 5. September 2012 auf den 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt. Mit demselben Beschluss verabschiedete der Bundesrat den dazugehörigen Ausführungserlass, die Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV). Auch dieser trat am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dem Bundesrat bis Ende 2013 einen Entwurf zur Revision des IBSG vorzulegen, der eine formalgesetzliche Verankerung des Verwaltungsinformationssystems der Eidgenössischen Hochschule für Sport (EHSM) vorsieht, soweit dieses System Daten zu Disziplinarverfahren enthält.

Zudem sollten die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, damit mit der Entwicklung Schritt gehalten kann und weitere Informationssysteme betrieben werden können, die einer formalgesetzlichen Grundlage bedürfen, weil mit ihnen besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. Es handelt sich dabei um ein Informationssystem zur Bearbeitung leistungsdiagnostischer Daten und ein Informationssystem zur systematischen Evaluation von Kursen und Lehrgängen. Darüber hinaus wird zur Erhöhung der Rechtssicherheit für das bestehende Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping ebenfalls eine formalgesetzliche Grundlage geschaffen. Schliesslich fliessen die Erfahrungen, die mit der Anwendung des bisherigen Gesetzes gemacht worden sind, in die Totalrevision mit ein.

Inhalt der Vorlage Das
totalrevidierte IBSG schafft die Rechtsgrundlage für die elektronische Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, in den Informationssystemen des Bundesamts für Sport (BASPO) und im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping. Eine detaillierte gesetzliche Regelung ist aufgrund der geltenden Datenschutzgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über den Datenschutz und der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz, erforderlich.

9588

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20111 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) und der dazugehörige Ausführungserlass, die Verordnung vom 5. September 20122 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV), sind am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Mit dem Inkraftsetzungsbeschluss beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dem Bundesrat bis Ende 2013 einen Entwurf zur Revision des IBSG vorzulegen, der eine formalgesetzliche Verankerung des Verwaltungsinformationssystems der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) vorsieht, da in diesen System u.a. Daten zu Disziplinarverfahren, mithin also besonders schützenswerte Daten, bearbeitet werden sollen. Als Folge der weiteren Entwicklungen in der Sportförderung wurde der Einsatz von weiteren Informationssystemen erforderlich, deren Betrieb ebenfalls einer formalgesetzlichen Grundlage bedarf. Es handelt sich um das Informationssystem zur Bearbeitung leistungsdiagnostischer Daten und das Informationssystem zur systematischen Evaluation von Kursen und Lehrgängen. Schliesslich soll das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, der privatrechtlichen Stiftung Antidoping Schweiz, die teilweise öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ebenfalls eine gesetzliche Grundlage erhalten.

1.2

Die beantragte Neuregelung

1.2.1

Nationales Informationssystem für Sport

Der ursprünglich bezeichnete Rahmen, dem das nationale Informationssystem für Sport dienen soll, wurde bei der Erarbeitung des geltenden IBSG teilweise zu weit gesteckt. Aktuell, wie auch in einer mittelfristigen Entwicklung, werden mit diesem Informationssystem nur Programme und Massnahmen administriert, die unmittelbar durch den Bund geführt oder unterstützt werden. In erster Linie handelt es sich dabei um das Programm «Jugend und Sport» (J+S) sowie die durch den Bund unterstützten Kaderbildungen im Programm «Erwachsenensport Schweiz» (ESA). Zusätzlich werden die Kurse der Trainerbildung des Bundesamts für Sport (BASPO), einzelne Massnahmen des Sports in der Schule, namentlich das Programm «Schule bewegt» und auch Militärsportkurse im nationalen Informationssystem für Sport administriert. Hingegen kommt dem Bereich Leistungssport keine eigenständige Bedeutung zu. Soweit diesbezüglich durch das BASPO Personendaten bearbeitet werden, geschieht dies ausschliesslich im Rahmen der Unterstützung von Angeboten der J+S-Nachwuchsförderung, also im Rahmen von J+S.

1 2

SR 415.1 SR 415.11

9589

1.2.2

Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen

Das Informationssystem der EHSM enthält die Daten und Informationen, die für den Betrieb der Hochschule notwendig sind. Aktuell ist dieses System in der IBSV geregelt, da man bei der Erarbeitung des IBSG davon ausging, dass mit Artikel 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG), mit Artikel 27 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG) und Artikel 8 des geltenden IBSG in Verbindung mit Artikel 9 Buchstaben a, b, g und h des geltenden IBSG eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden war.

Bei der Ausarbeitung der IBSV wurde jedoch moniert, dass für die Bearbeitung von Daten zu Disziplinarentscheiden eine formalgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden müsse.

1.2.3

Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten

Die aktuelle Regelung sieht vor, dass im Informationssystem für medizinische Daten (Art. 13­16 IBSG) auch leistungsdiagnostische Daten bearbeitet werden. Es zeigt sich nun, dass die Leistungsdiagnostik sinnvollerweise über ein eigenes Mess- und Informationssystem verfügen sollte, das im Rahmen der künftigen technischen Entwicklung weiter ausgebaut werden soll. So sollen neben den herkömmlichen Testformen auch Monitoring-Verfahren einbezogen werden, die auf Trainingstagebüchern, Sensorik sowie lokalen und globalen Positionsverfahren beruhen. Das BASPO schafft daher für die Bearbeitung dieser Daten ein besonderes, spezialisiertes Informationssystem, das vom Informationssystem mit den übrigen medizinischen Daten getrennt ist. Wie beim Informationssystem für medizinische Daten ist auch beim Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten kein automatischer Datenaustausch mit anderen Informationssystemen vorgesehen.

1.2.4

Informationssystem zur Kursevaluation

Die Ausbildung von Sportleiterinnen und Sportleitern auf verschiedenen Stufen gehört zu den Kernaufgaben des BASPO. Zu den Massnahmen zur Sicherung der Qualität solcher Ausbildungen gehört die Evaluation der einzelnen Kurse und Lehrgänge. Diese Evaluation soll systematisch für alle Typen von Ausbildungen, insbesondere durch Befragung der Beteiligten (Studierende, Dozierende und Ausbildungsleitung) erfolgen. Aufgrund der systematischen Befragung und der sich daraus ergebenden Bewertung der Dozentinnen und Dozenten könnten gegebenenfalls Persönlichkeitsprofile hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit und Fähigkeit dieser Personen abgeleitet werden. Dieses Informationssystem ist dementsprechend auf formalgesetzlicher Ebene zu verankern.

3 4

SR 172.010 SR 172.220.1

9590

1.2.5

Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping

Die Bekämpfung von Doping stellt gemäss Artikel 19 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20115 (SpoFöG) eine staatliche Aufgabe dar. Diese Aufgabe hat der Bund an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping, die Stiftung Antidoping Schweiz, übertragen. Die Stiftung Antidoping Schweiz ist daher als Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 (DSG) zu betrachten. Infolgedessen soll ihr Informationssystem gesetzlich verankert werden, und weil es Gesundheitsdaten und Daten über Dopingverfahren und Sanktionen enthält, ist es auf formalgesetzlicher Ebene zu verankern.

1.3

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung generell gut aufgenommen. Der Gesetzesentwurf und die dadurch geschaffene Transparenz werden grundsätzlich begrüsst.

Ein grosser Teil der Vernehmlassungsteilnehmer verzichtet auf eine inhaltliche Stellungnahme und erklärt sich mit der Vorlage einverstanden. Viele Vernehmlassungsteilnehmer beschränken sich zudem auf Bemerkungen zu Punkten, von denen sie besonders betroffen sind.

Wiederholt wird kritisch darauf hingewiesen, dass die neu geregelten Inhalte zu den Disziplinarverfahren an der EHSM und zum Informationssystem von Antidoping Schweiz bereits im Rahmen des Erlasses des IBSG hätten berücksichtigt werden müssen.

1.3.1

Allgemeine Bestimmungen

Aufgeworfen wird die Frage, ob die vertragliche Übernahme einer Aufgabe in der Sportförderung eine ausreichende Grundlage für eine Datenbearbeitung darstellen kann. Zu überprüfen seien zudem die Erfassung und Aufbewahrungsfrist von medizinischen Daten, die lediglich im Rahmen der Gewährleistung des Arztdienstes an einer Sportveranstaltung erhoben werden.

1.3.2

Nationales Informationssystem für Sport

Sportorganisationen äussern den Wunsch, dass das nationale Informationssystem für Sport den Verbänden und Vereinen generell zur Bearbeitung ihrer Daten zur Verfügung stehen soll.

Von einzelnen Vernehmlassenden wird gefordert, dass allfällige Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote künftig ebenfalls im Informationssystem aufgeführt werden sollen.

5 6

SR 415.0 SR 235.1

9591

Von einzelnen Vernehmlassenden wird die Forderung erhoben, dass Kantone und Sportverbände Einsicht in sämtliche Daten, auch solche über Strafverfahren und über Sanktionen betreffende Verstösse gegen den fairen und sicheren Sport, erhalten sollen.

Grundsätzlich kritisch äussern sich zahlreiche Kantone zur Beteiligung an den Kosten des Informationssystems. Zumindest solle festgeschrieben werden, dass der Status quo beibehalten wird.

1.3.3

Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten

Sportorganisationen begrüssen ein eigenständiges System für das Erfassen von leistungsdiagnostischen Daten ausdrücklich.

Kritisch hinterfragt wird von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern, dass auch Personen, die leistungsdiagnostische Tests in Auftrag gegeben haben, Informationen über den Gesundheitszustand erhalten können.

1.3.4

Informationssystem zur Kursevaluation

Es wird begrüsst, dass der Qualität der Ausbildung von Sportleiterinnen und Sportleitern eine hohe Priorität zukommt, und es wird festgehalten, dass das neue Evaluationssystem dazu einen Beitrag leisten könne.

Etliche Kantone wünschen, dass das System auch den Kantonen und Verbänden zur Evaluation der unter ihrer Verantwortung oder Administration durchgeführten J+S-Kurse zur Verfügung steht. Gleichzeitig wird verschiedentlich betont, dass dadurch keine Mehrkosten für die Kantone entstehen dürfen.

1.3.5

Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping

Der Dachverband des Schweizer Sports als Stifter von Antidoping Schweiz begrüsst die gesetzliche Regelung dieses Systems ausdrücklich. Die Welt-Anti-DopingAgentur (WADA) wünscht, dass auch ihr Informationssystem vom Gesetz erfasst wird.

Kritisch hinterfragt wird die Notwendigkeit, Aufenthaltsdaten von Sportlerinnen und Sportlern sowie Hinweise über Aktivitäten und Funktionen bearbeiten zu können.

Ebenfalls hinterfragt wird die Notwendigkeit, Sanktionsentscheide im Internet zu veröffentlichen.

Kontrovers diskutiert wird die Möglichkeit, die Datenbekanntgabe zu verzögern oder zu verweigern, falls dies zu Zwecken der Dopingbekämpfung erforderlich ist.

Hinsichtlich der Löschung von Strafdaten wegen Verstössen gegen das SpoFöG wird verlangt, dass diese automatisch zu erfolgen hat, wenn eine Entfernung aus dem Strafregister erfolgt.

9592

1.3.6

Bewertung der Ergebnisse

Im Vergleich zum Vorentwurf des Vernehmlassungsverfahrens ergab sich keine Notwendigkeit, bedeutenden Anpassungen vorzunehmen.

Dem namentlich aus Sportkreisen teilweise geäusserten Wunsch zur Bekanntgabe von zusätzlichen Daten (z.B. Strafdaten) kann aus grundsätzlichen Datenschutzüberlegungen nicht gefolgt werden. Der Grundsatz, wonach eine Datenbekanntgabe nur soweit erfolgt, als dies zur Wahrnehmung einer Aufgabe tatsächlich erforderlich ist, geht einem weitergehenden Informationswunsch vor.

Geprüft, aber verworfen wurde der Antrag, wonach das nationale Informationssystem für Sport den Sportverbänden und -vereinen generell zur Verwaltung ihrer Personendaten und ihrer Kursangebote zur Verfügung stehen soll, auch wenn diese keinen Bezug zu den Sportfördermassnahmen des Bundes aufweisen.

Aufgenommen wurde aber beispielsweise der Hinweis, dass Artikel 2 so präzisiert werden soll, dass nur dann eine Datenbearbeitung erfolgen darf, wenn Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Sportförderungsgesetzes wahrgenommen werden. Zugestimmt werden kann auch einer Ergänzung des Datenkatalogs im nationalen Informationssystem für Sport um den Hinweis auf Zugehörigkeit zu Leistungsgruppen, was insbesondere im Rahmen der J+S-Nachwuchsförderung von Bedeutung ist.

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 1: Zur Verdeutlichung, dass der Regelungsbereich des Gesetzes sowohl Personendaten allgemein als auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile umfasst, wird der Einleitungssatz umformuliert. Die Buchstaben a­c bleiben abgesehen von einer redaktionellen Anpassung in Buchstabe b unverändert.

Abs. 2: Das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping wird nicht durch das BASPO betrieben, sondern durch die Agentur selber.

Entsprechend ist eine Ergänzung erforderlich. Der Titel des Erlasses hingegen muss nicht angepasst werden, da die nationale Agentur im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG als Bundesbehörde betrachtet wird und das Informationssystem zur Bekämpfung von Doping daher auch als Informationssystem des Bundes bezeichnet werden kann.

Art. 2 Artikel 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 2. Aufgrund der Anpassung von Artikel 1 muss dieser Artikel redaktionell angepasst werden.

Art. 3­5 Die Bestimmungen werden unverändert aus dem geltenden IBSG übernommen.

9593

Art. 6 Die Aufbewahrungsdauer der Daten in den Informationssystemen des BASPO soll, mit Ausnahme der Daten im Informationssystem für medizinische Daten, durch den Bundesrat festgelegt werden.

Für die medizinischen Daten legt Absatz 2 in Analogie zu den einschlägigen Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern vom 2. Dezember 19847 (Art. 26 Abs. 2) eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren fest, es sei denn, die betroffene Person verlangt eine vorzeitige Löschung.

Für die Aufbewahrung der Daten der weiteren Systeme sind für die Ausführungsverordnung folgende Regelungen vorgesehen: ­

Daten des nationalen Informationssystems für Sport: wie im geltenden Recht (Art. 16 IBSV);

­

Leistungsdiagnostische Daten: wie für medizinische Daten;

­

Daten im Informationssystem der EHSM: wie im geltenden Recht (Art. 16 IBSV);

­

Daten zur Kursevaluation: zehn Jahre seit der letzten Bearbeitung.

Die Aufbewahrungsdauer der Daten zur Bekämpfung von Doping ist in Artikel 35 geregelt.

Art. 7 Diese Bestimmung wird unverändert aus dem geltenden IBSG übernommen.

Art. 8 Als Folge der Verankerung der Informationssysteme der EHSM und der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping auf Gesetzesstufe können die im Abschnitt zum nationalen Informationssystem für Sport enthaltenen Zweckbestimmungen, die diese beiden Informationssysteme betreffen, gestrichen werden. Dies betrifft die bisherigen Buchstaben d und h. Dies bedeutet aber nicht, dass im System beispielsweise keine Daten über Untersuchungen und Massnahmen wegen Dopingverstössen mehr geführt werden. Sie dürfen dies aber nur insoweit, als es für die Erfüllung der Aufgaben in den aufgelisteten Bereichen, etwa für den Vollzug von J+S, notwendig ist.

Dem bisherigen Buchstaben e, der den Bereich Leistungssport betrifft, kommt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten keine eigenständige Bedeutung zu. Er ist Bestandteil von J+S. Dementsprechend kann der Buchstabe ersatzlos gestrichen werden.

Art. 9 Als Folge der Anpassung des Zwecks des Informationssystems (Art. 8) ist auch der Datenkatalog anzupassen. Es soll in diesem Zusammenhang zudem klargestellt werden, dass es sich bei diesem Datenkatalog nicht um eine abschliessende Liste handelt. Das Datensystem kann also auch zusätzliche nicht besonders schützens7

Bernische Systematische Gesetzessammlung, BSG 811.01

9594

werte Personendaten enthalten. Diese wären im Rahmen der Ausführungsverordnung zu präzisieren.

Bst. c: Die Erwähnung von Leistungsgruppen stellt eine Präzisierung dar, die namentlich im Zusammenhang mit der Nachwuchsförderung in J+S von Bedeutung ist.

Bst. e: Die Erwähnung von Kadermitgliedern im Programm «Erwachsenensport Schweiz» (ESA) ist nach bisheriger Regelung fälschlicherweise nicht erfolgt, obwohl Artikel 39 Absatz 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20128 (SpoFöV) vorsieht, dass Kaderanerkennungen bei einer strafrechtlichen Verurteilung, welche die Eignung der Person als Sportleiterin oder Sportleiter in Frage stellt, zu entziehen ist.

In Buchstabe f wird in Ergänzung des bisherigen Wortlauts nunmehr die generellere Formulierung «Fairness und Sicherheit im Sport» verankert. Mit diesem Begriff werden neben dem Bereich Doping weitere Bereiche abgedeckt. Es handelt sich dabei insbesondere um verbandsrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit Wettkampfmanipulationen oder groben Verstössen gegen das Fairplay-Gebot. Damit soll verhindert werden, dass der Bund im Rahmen der Sportförderung Sportleiterinnen und Sportleiter unterstützt, die mit ihrem Verhalten gegen die ethischen Werte des Sports verstossen.

Studienrichtungen und Studienqualifikationen werden ausschliesslich im Informationssystem der EHSM (Art. 21­24) erfasst und bearbeitet. Die bisherigen Buchstaben g (Hinweise über Studienrichtungen) und h (Qualifikationen, die ihm Rahmen des Studiums erworben werden) können daher gestrichen werden.

Art. 10 Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Gegenüber dem heutigen Recht wird in Buchstabe e präzisiert, dass Daten nicht nur bei den Sportund Jugendverbänden und -vereinen, sondern ebenfalls bei weiteren Organisationen beschafft werden können.

Im Bereich Militärsport werden die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt (Bst. g).

Art. 11 Abs. 1: Die bisherige Formulierung wonach die Daten «auf Gesuch hin» zugänglich gemacht werden, vermittelte den falschen Eindruck, dass für jeden einzelnen Abrufvorgang ein vorgängiges Gesuch eingereicht werden muss. Dies ist nicht der Fall.

Ein förmliches Gesuchsverfahren ist nicht vorgesehen. Eine Organisation, die Zugriff auf Daten im Abrufverfahren wünscht, geht von sich aus auf das BASPO zu.

Die bisherige Formulierung wird
daher vereinfacht.

Im Rahmen des neugeschaffenen Informationssystems für leistungsdiagnostische Daten soll den Sportlerinnen und Sportlern zum Zweck der Fortschrittsbeobachtung ein laufender Zugang auf sie betreffende Daten, namentlich auf Trainingstagebücher, ermöglicht werden (Art. 20 Abs. 2). Der bisherige Buchstabe a, der einen Zugriff im Abrufverfahren auf das nationale Informationssystem für Sport für Ein-

8

SR 415.01

9595

zelpersonen vorsah, wird somit hinfällig. Den Sport- und Jugendverbänden kommt eine Zugriffsmöglichkeit auf ihre eigenen Daten im Rahmen von Buchstabe b zu.

Abs. 1 Bst. b: Erfasst werden einerseits Sportverbände, die gestützt auf Artikel 4 SpoFöG direkt oder indirekt unterstützt werden, und andererseits Sportverbände, die sich an J+S beteiligen. Dazu kommen Organisationen, die an Programmen nach Artikel 3 SpoFöG mitwirken. Namentlich unterstützt das BASPO in ESA eine Reihe von Organisationen für deren Durchführung von Erwachsenensportleiterkursen, die nicht unter dem Begriff der Sport- und Jugendverbände subsumiert werden können.

Es handelt sich beispielsweise um die Stiftung Pro Senectute, die Schweizer Paraplegiker-Vereinigung und den Verband Wanderwege Schweiz. Da auch solchen Organisationen Zugriff auf das Informationssystem gewährt werden können soll, erweist sich der momentan im IBSG verwendete Begriff «Sport- und Jugendverbände» als zu eng.

Abs. 1 Bst. c: Schulen, Hochschulen und Universitäten benötigen einen Zugriff auf Daten des nationalen Informationssystems für Sport, insbesondere wenn sie als Organisatoren von J+S-Angeboten oder als Organisatoren von Angeboten der J+S-Kaderbildung tätig sind. Insofern können diese Anspruchsgruppen und damit die bisherigen Buchstaben d (Schulen) und e (Hochschulen und Universitäten) zusammengefasst werden.

Abs. 1 Bst. e: Im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung auf den Gebieten der Altersund Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen nimmt die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) mit der Führung ihrer zentralen Register eine wichtige Rolle ein. Aus diesem Grund soll eine Datenbekanntgabe mittels Abrufverfahren an die ZAS vorgesehen werden. Die ZAS soll Zugriff auf die Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von eidgenössischen oder kantonalen J+S-Leiterkursen erhalten, um so EO-Missbräuche verhindern zu können.

Abs. 2: Die Auszahlung von EO-Entschädigungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines J+S Leiterkurses erfolgt durch die zuständigen AHV-Ausgleichskasse gestützt auf die EO-Anmeldeformulare, welche die Teilnehmenden vom Kursorganisator erhalten und ausgefüllt an die Ausgleichskasse weiterleiten. Den AHVAusgleichskassen soll ermöglicht werden, diese EO-Anmeldung mit möglichst geringem Aufwand
mit den Kurstagen der betreffenden Person vergleichen zu können, um so ungerechtfertigte EO-Ansprüche bereits vor der Auszahlung der EO feststellen zu können. Analoge Bestimmungen zur Datenweitergabe sind für Armeeund Zivilschutzangehörige mit der Botschaft vom 3. September 20149 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee (Art. 13 Bst. f des Entwurfs zur Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Okt. 200810 über die militärischen Informationssysteme) vorgesehen und wurden bereits geschaffen für Zivildienstleistende mit Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199511 über den zivilen Ersatzdienst.

Abs. 3: Die Formulierung im geltenden IBSG, wonach Daten «im Einzelfall [...] auf Gesuch hin [...] in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekannt gegeben werden» können, vermittelte den Eindruck, solche Datenweitergaben kämen nur 9 10 11

BBl 2014 6955 7097 SR 510.91 SR 824.0

9596

ausnahmsweise vor. Dies trifft insofern nicht zu, als eine Datenweitergabe regelmässig an diejenigen Stellen und Personen erfolgt, die von Absatz 1 erfasst sind, denen aber keine Datenbekanntgabe im Abrufverfahren zukommt, beispielsweise weil die Häufigkeit und Menge des Datenbezugs es nicht rechtfertigen, einen entsprechenden Zugang einzurichten. Zudem erfolgt eine regelmässige, aber beschränkte Weitergabe von Daten an Stellen und Personen, mit denen im Bereich fairer und sicherer Sport zusammengearbeitet wird, so zum Beispiel an die für die Durchführung des Präventionsprogramm «cool and clean» zuständige Stelle beim Dachverband des Schweizer Sports (Swiss Olympic) oder an die Schweizerische Rettungsflugwacht (REGA).

Die bisherige Umschreibung der Stellen, denen Daten in Form von einzelnen Datensätzen und Listen bekannt gegeben werden dürfen, erwies sich in der Praxis als teilweise zu eng, weil die Datenempfänger nicht in allen Fällen über unmittelbare gesetzliche oder bestehende vertragliche Aufträge verfügen. So können beispielsweise einem Veranstalter eines nationalen Breitensportanlasses nach dem geltenden IBSG keine Listen von J+S-Organisatoren in der entsprechenden Sportart bekannt gegeben werden, damit er diese gezielt mit Informationen versorgen kann, weil die Durchführung des Anlasses weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Aufgabe darstellt. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von spezifischen Adresslisten an sportwissenschaftliche Forschungsinstitutionen.

Art. 12 Diese Bestimmung wird unverändert vom geltenden IBSG übernommen. An der bisherigen Kostenregelung, wie sie in der geltenden IBSV stipuliert ist, soll festgehalten werden.

Art. 13­16 Als Folge der Schaffung eines eigenständigen Systems für die Leistungsdiagnostik (Art. 17­20) wird die Zweckbestimmung des Informationssystems für medizinische Daten (Art. 13) angepasst und die Bestimmung zur Weitergabe von leistungsdiagnostischen Daten gestrichen (Art. 16). Der Einleitungssatz von Artikel 14 wird analog zu demjenigen von Artikel 9 ergänzt. Artikel 15 bleibt gegenüber dem geltenden Recht unverändert.

Art. 17 und 18 Sportliche Leistungsfähigkeit ist nicht allein von physischen, sondern auch von psychischen Faktoren abhängig. Zu den physischen Faktoren gehören Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer und die Fähigkeit der Athletin
oder des Athleten, diese Konditionsfaktoren im Wettkampf umzusetzen. Zu den psychischen Faktoren zählen die Persönlichkeitsmerkmale wie die Wettkampfangst und die mentalen Strategien der Athletin oder des Athleten, um mit dieser Angst umzugehen, wie auch die Motivation, die Befindlichkeit und der Erholungszustand. Bereits in der Botschaft vom 11. November 200912 zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport wurde festgehalten, dass auch Angaben zur psychischen Verfassung der Sportlerinnen und Sportler bearbeitet werden können.

12

BBl 2009 8189, hier 8229

9597

Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass Gesundheitsdaten nur soweit erhoben werden, als diese für die Leistungsdiagnostik relevant sind. Insofern sind die Gesundheitsdaten nach Artikel 18 Buchstabe d und diejenigen nach Artikel 14 Buchstabe b nicht identisch.

Bei den freiwillig gemeldeten Daten nach Artikel 18 Buchstabe e handelt es sich insbesondere um Einträge in ein elektronisches Trainingstagebuch.

Art. 19 Diese Bestimmung ist analog zu Artikel 15 formuliert. Zusätzlich wird jedoch deutlich gemacht, dass die Daten zu einem wesentlichen Teil vom BASPO selbst und zwar im Rahmen von Leistungstests und -messungen erhoben werden.

Art. 20 Abs. 1: Leistungsdiagnostische Daten sind primär für die Sportlerinnen und Sportler sowie für die Personen, Behörden und Organisationen, die leistungsdiagnostische Tests und Untersuchungen in Auftrag gegeben haben, bestimmt. Sie können für behandelnde Medizinalpersonen von Bedeutung sein, um gegebenenfalls gezieltere Diagnosen und Therapien vornehmen zu können. Der Weitergabe der Daten an diese Personen muss die Sportlerin oder der Sportler zustimmen, da die diesbezüglichen medizinischen Massnahmen ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse vorgenommen werden dürfen.

Nicht erforderlich ist eine ausdrückliche Zustimmung der Athletin oder des Athleten zur Weitergabe von Daten an Dritte, deren Erhebung durch diesen Dritten, insbesondere einen Sportverband veranlasst wurde. Eine Datenerhebung im Bereich der Leistungsdiagnostik ist ja immer nur dadurch möglich, dass sich die Athletin oder der Athlet daran aktiv beteiligt. Die Zustimmung zur Datenweitergabe erfolgt in diesen Fällen mithin dadurch, dass sich die Athletin oder der Athlet diesen Tests unterzieht.

Abs. 2: Den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern können auch Ergebnisse und Daten von andern Sportlerinnen und Sportlern bekannt gegeben werden, soweit diese einen Einfluss auf ihre eigene Aktivität haben, was namentlich in Mannschaftssportarten der Fall ist, und die betroffenen Personen der Datenweitergabe zugestimmt haben. Bei der Abgabe der Einwilligung wird die Person hinreichend über die Datenweitergabe, insbesondere darüber, welche Daten an wen zu welchem Zweck weitergegeben werden, informiert.

Art. 21 und 22 Die Umschreibung des Zwecks und der bearbeiteten Daten entsprechen der Formulierung,
die bisher in den Artikeln 13 (Zweck) und 14 (Gegenstand) der IBSV enthalten war. Ergänzt werden sie mit dem Hinweis, dass neben den Personalien auch Fotografien der Studierenden gespeichert werden. Diese Fotolisten sind namentlich für die recht grosse Anzahl von nebenamtlichen Dozierenden ein wesentliches Identifikationshilfsmittel.

In Artikel 22 Buchstabe b wird zudem die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen, wie sie in Artikel 65 SpoFöV vorgesehen sind, neu explizit und auf Gesetzesstufe geregelt. Die Bearbeitung von Daten im Zusam9598

menhang mit Disziplinarentscheiden ist für einen geregelten Hochschulbetrieb unabdingbar. Da es sich dabei um besonders schützenswerte Daten handelt, wird ihre Bearbeitung explizit aufgeführt. Allfällige Disziplinarfehler von Mitarbeitenden der Hochschule, namentlich von Dozentinnen und Dozenten, werden nach den Bestimmungen über das Bundespersonal geahndet und unterstehen nicht dem IBSG.

Die von Artikel 14 IBSV ins IBSG übernommene Formulierung wird ergänzt, indem klargestellt wird, dass nicht nur Abschlussqualifikationen, sondern auch die Bewertungen der einzelnen Kompetenznachweise im System erfasst sind. Zudem kann das System neben den Ausbildungsabschlüssen auch absolvierte Aus- und Weiterbildungsgänge sowie allfällige Titel enthalten.

Art. 23 Soweit die Daten nicht durch das BASPO selbst generiert werden, werden sie bei den Studierenden oder den Mitgliedern des Lehrkörpers beschafft.

Art. 24 Der Wortlaut der Absätze 1 und 2 entspricht Artikel 15 der geltenden IBSV.

Art. 25 In diesem System sollen nicht nur die Kurse und Lehrgänge evaluiert werden, die das BASPO selbst durchführt, sondern auch solche, die mit Mitteln des BASPO unterstützt werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Kurse der J+S-Kaderbildung, die von Kantonen und Verbänden organisiert werden. Die erhobenen Daten dienen vorweg dem BASPO zur Überprüfung der Wirksamkeit seiner Massnahmen.

Dementsprechend werden die Evaluationen durch das BASPO angeordnet. Solche Anordnungen erfolgen regelmässig in partnerschaftlicher Absprache zwischen dem BASPO und den allenfalls involvierten Kantonen und Verbänden. Nicht vorgesehen ist jedoch, dass Kantone oder Verbände eigene Kursevaluationen, beispielsweise von verbandsinternen Schulungen, in diesem System bearbeiten können.

Art. 26 Bst. b: Als Kursleiterinnen und Kursleiter gelten die Personen, die für die Konzeption und Organisation des Kurses oder der Lehrveranstaltung verantwortlich sind.

Als Dozentinnen und Dozenten gelten die einzelnen Referenten, Lehrpersonen, Klassenlehrerinnen und -lehrer usw.

Bst. c Ziff. 1 und 2: Es geht insbesondere um die Frage nach der Zufriedenheit der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer mit der inhaltlichen und fachlichen Qualität der Kurse (Kursaufbau, Themenwahl, Kursleiter/innen, Referent/innen), der Lehrmittel (Einsatz, Inhalt) und der Kursorganisation
(Kursdauer, -administration).

Weiter sollen Angaben und Bewertungen zur Zufriedenheit der Teilnehmerinnen, Teilnehmer, Dozentinnen und Dozenten von Kurs- und Lehrveranstaltungen mit dem Transfernutzen bearbeitet werden können.

9599

Art. 30 Das Informationssystem, das sich bei der Stiftung Antidoping Schweiz, der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, im Einsatz befindet, dient unterschiedlichen Zwecken.

Bst. a: Im Bereich Ausbildung, Beratung und Information werden Vorträge und Veranstaltungen ausgewertet. Erhoben werden dabei Daten zum Anlass, Personalien von Kontaktpersonen, die Anzahl Zuhörerinnen und Zuhörer und (ohne Bezug zu Einzelpersonen) deren Bildungsniveau.

Bst. b: Weiter dient das Informationssystem der Auswertung von Forschungsprojekten, an denen Antidoping Schweiz beteiligt ist. Personendaten werden hier, wenn überhaupt, nur anonym bearbeitet.

Bst. c: Eine zentrale Rolle spielt das System für die Administration von Dopingkontrollen, Ermittlungen und verbandsrechtlichen Sanktionierungen. Bearbeitet werden zu diesem Zweck Daten von Personen, bei denen gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 SpoFöG oder gestützt auf ihre Unterstellung unter das Dopingstatut von Swiss Olympic vom 15. November 200813, revidiert am 19. November 2010, Dopingkontrollen durchgeführt werden.

Art. 31 Die Stiftung Antidoping Schweiz ist als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping Inhaberin der Datensammlung. Sie hat dementsprechend alle Massnahmen zum Schutz, zur Sicherheit und zur Integrität der im Informationssystem enthaltenen Daten zu treffen. Ihr obliegt es auch, das Auskunftsrecht der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 8 DSG sicherzustellen.

Art. 32 Bst. a: Erfasst werden nicht nur die Personalien der Sportlerinnen und Sportler, sondern gegebenenfalls auch diejenigen von Trainerinnen und Trainern, sportlichen Betreuerinnen und Betreuern, Funktionärinnen und Funktionären, medizinischem Personal, medizinischem Hilfspersonal usw. Neben den Personalien im engeren Sinn wird auch die Zugehörigkeit der oben genannten Personen zu Sportverbänden erfasst.

Bst. b: Damit Kontrollen nicht nur während, sondern auch ausserhalb der Wettkämpfe möglich sind, sind die Kontrollorgane über Aufenthaltsorte zu informieren. Nur mit diesen Angaben kann die Dopingbekämpfung zielgerichtet, überraschend und effektiv arbeiten. Sportlerinnen und Sportler sind deshalb teilweise verpflichtet, ihre Aufenthaltsorte und -zeiten sehr detailliert und für jeden Tag der Woche bekannt zu geben. Diese Angaben werden nicht nur von Swiss Olympic, sondern auch
von der WADA in den Richtlinien über die Aufenthaltsangaben von Athleten («Whereabouts information») in gleicher Weise gefordert. Die Meldepflicht gilt für Athletinnen und Athleten in einem Kontrollpool. Je nach Leistungsniveau bestehen unterschiedliche Bestimmungen zur obligatorischen Meldepflicht. In der Regel gilt: Je höher eine Sportlerin oder ein Sportler leistungsmässig eingestuft ist, desto detail-

13

Das Dopingstatut ist abrufbar unter: www.swissolympic.ch > Ethik > Ethik-Charta > 7.Doping und Suchtmittel

9600

lierter müssen die Angaben zu den Aufenthaltsorten sein. In der Schweiz werden deshalb unterschiedliche Kontrollpools geführt.

Bst. c: Neben den Tätigkeiten von Sportlerinnen und Sportlern können auch die Funktionen von Trainerinnen und Trainern, sportlichen Betreuerinnen und Betreuern, Funktionärinnen und Funktionären, medizinischem Personal, medizinischem Hilfspersonal usw. erfasst sein.

Bst. d: Müssen Sportlerinnen und Sportler aus gesundheitlichen Gründen eine verbotene Substanz oder Methode einnehmen oder anwenden, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag für eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) zu stellen. Dadurch wird der Person die Anwendung von Substanzen oder Methoden aus der Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Dopingliste) von Antidoping Schweiz unter gewissen Auflagen gestattet, falls keine alternative Therapieform besteht. Der Antrag auf eine ATZ wird von der unabhängigen ATZ-Kommission von Antidoping Schweiz geprüft.

Bst. e: Zu den Ermittlungsdaten gehören alle Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit der Abklärung von begangenen oder möglichen Dopingdelikten erhoben werden. Analysen von Dopingproben werden nicht durch Antidoping Schweiz selbst vorgenommen, sondern in einem akkreditierten Labor durchgeführt.

Die entsprechenden Analyseresultate bilden in der Folge eine zentrale Begründung für die auszusprechende Sanktion.

Bst. f: Zeugnisse und Berichte von Fachpersonen bilden ein immer wichtigeres Instrument in der Dopingbekämpfung. Die Einnahme von unerlaubten Mitteln können im Körper biochemische und biologische Veränderungen bewirken. Allfällige Unregelmässigkeiten in den entsprechenden Profilen (z.B. Hormon- oder Blutprofile) können damit Hinweise auf Doping liefern. Dies ist selbst dann möglich, wenn die verbotene Substanz nicht eindeutig identifiziert werden kann. Zur Beurteilung dieser Unregelmässigkeiten ist jedoch ein umfassendes Spezialwissen notwendig.

Bst. g: Bei den Sanktionen handelt es sich um verbandsrechtliche Sanktionen, namentlich Sperren für die weitere Teilnahme an Sportwettkämpfen. Als weitere Sanktionen bei Dopingverstössen kommen aber auch die Aberkennung von Rekorden und die Streichung von Resultaten oder Bussen in Frage.

Bst. h: Artikel 24 SpoFöG legt fest, dass Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden die nationale
Agentur zur Bekämpfung von Doping über eingeleitete Strafverfahren wegen Verstössen gegen Artikel 22 SpoFöG zu informieren haben.

Bst. i: Bei den Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 4 SpoFöG (Einziehung und Vernichtung) handelt es sich nicht um Sanktionen, sondern um polizeiliche Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Dopingmitteln und -methoden.

Art. 33 Gestützt auf die einschlägigen Reglemente, namentlich das Dopingstatut von Swiss Olympic, haben die betroffenen Sportlerinnen und Sportlern eine Vielzahl von Daten selbst zu liefern. Dies betrifft namentlich Angaben zu ihrem Aufenthaltsort, wenn sie sich in einem entsprechenden Kontrollpool befinden, und medizinische Daten im Zusammenhang mit einer ATZ.

9601

Mitteilungen von nationalen und internationalen Dopingkontrollstellen, den Zollbehörden, dem schweizerischen Heilmittelinstitut sowie den Polizei-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erfolgen gestützt auf die Artikel 20 und 24 SpoFöG.

Art. 34 Abs. 1: Das Informationssystem bildet ein geschlossenes System, das mit keinen anderen Systemen verknüpft ist. Eine Datenbekanntgabe an Dritte erfolgt lediglich im Einzelfall. Dies betrifft insbesondere Daten über Aufenthaltsorte von Sportlerinnen und Sportlern, über ATZ und über Dopingverstösse. Dies ermöglicht es, dass die zuständigen Organisationen oder Behörden die erforderlichen Massnahmen zur Dopingbekämpfung, wie Kontrollen oder Sanktionen, ergreifen oder, soweit ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten zu beurteilen ist, die erforderlichen Untersuchungen treffen können. Insbesondere bei einer Datenbekanntgabe ins Ausland muss nach Artikel 25 SpoFöG sichergestellt werden, dass der Empfänger, beispielsweise ein ausländisches nationales olympisches Komitee, einen angemessenen Schutz gewährleistet, da dieser per se nicht dem schweizerischen Datenschutzrecht unterstellt ist.

Bst. d: Internationale Dopingbekämpfungsstellen können unter den besonderen Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 1 SpoFöG ebenfalls Empfängerinnen von Daten dieses Systems sein.

Abs. 2: Eine Datenbekanntgabe an die betroffene Sportlerin oder den betroffenen Sportler darf den Zweck der Datenerhebung, insbesondere die Feststellung und Sanktionierung von Dopingverstössen, nicht vereiteln. Eine Datenbekanntgabe an diese Personen kann deshalb zurückbehalten oder verzögert werden, bis die notwendigen Untersuchungen getätigt sind.

Abs. 3: Die hauptsächliche Sanktion im Dopingbereich stellt das Verbot dar, künftig an Sportwettkämpfen teilnehmen zu können (Sperre). Eine Sperre bezieht sich nicht nur auf die Sportart oder den Sportverband, in dem die Sportlerin oder der Sportler sanktioniert wurde, sondern auf sämtliche nationalen und internationalen Sportwettkämpfe, die vom WADA-Code oder vom Doping-Statut erfasst sind. In der Schweiz gilt diese Sperre namentlich für alle Sportwettkämpfe im Sinne von Artikel 21 SpoFöG und Artikel 75 Absatz 2 SpoFöV. Um diese Sperren auch an kleineren, lokalen oder regionalen Sportwettkämpfen durchsetzen zu können, mithin auch an solchen,
zu denen auch nichtlizenzierte Personen zugelassen sind, müssen die jeweiligen Organisatoren davon Kenntnis nehmen können. Dieser Kenntnisnahme dient die Veröffentlichung der entsprechenden Liste auf dem Internet.

Art. 35 Für Daten von Personen mit Wettkampflizenzen wird, analog zur derzeit in Artikel 6 Absatz 2 IBSV vorgesehenen Aufbewahrungsdauer von Daten des nationalen Informationssystems für Sport, eine maximale Aufbewahrungsfrist bis zur Vollendung des 70. Altersjahres vorgesehen.

Die vorgesehene minimale Aufbewahrungsdauer für Strafdaten im Zusammenhang mit Verstössen gegen das SpoFöG entspricht derjenigen von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der geltenden IBSV.

Für die übrigen Daten soll die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gesetzlich verankert werden.

9602

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine direkten Auswirkungen auf den Bund, weder finanziell noch personell. Datenschutzregelungen sind grundsätzlich kostenneutral, da damit lediglich die gesetzlichen Grundlagen für Aufgaben nachgeführt werden, die durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags wahrgenommen werden.

3.2

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Es sind keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden zu erwarten.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

Mit Hilfe des Meldeblatts zur Regulierungsfolgenabschätzung des SECO wurde entsprechend den Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 1999 eine Regulierungsfolgenabschätzung vorgenommen. Da mit der Vorlage jedoch einzig die gesetzlichen Grundlagen für Aufgaben nachgeführt werden, die bereits heute wahrgenommen werden, sind keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten.

Ebenfalls ist mit keinen Auswirkungen im Bereich der ökologischen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit sowie im Energiebereich zu rechnen.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Das geltende IBSG ist am 1. Oktober 2012 und somit in der Legislaturperiode 2011­2015 in Kraft getreten. Die vorliegende Totalrevision erfolgt noch in derselben Legislaturperiode. Entsprechend ist sie weder in der Botschaft vom 25. Januar 201214 zur Legislaturplanung 2011­2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201215 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt. Die Revision des IBSG ist dennoch angezeigt, damit den Vorgaben des DSG, wonach die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 17 Abs. 2 DSG) sowie die Weitergabe solcher Daten im Abrufverfahren (Art. 19 Abs. 3 DSG) in einem Bundesgesetz geregelt sein muss, nachgekommen werden kann. Die effiziente Gestaltung von Verwaltungsabläufen unter Einsatz neuer Hilfsmittel und Technologien im Bereich der Datenbearbeitung bringt es mit sich, dass aufgrund dieser Vorgaben die entsprechenden Erlasse laufend angepasst werden müssen.

14 15

BBl 2012 481 BBl 2012 7155

9603

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Der Bundesgesetzgeber stützt sich zum Erlass der Datenschutzbestimmungen, die auf Verwaltungsbehörden anwendbar sind, auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung16 (BV). Nach Artikel 17 DSG dürfen Organe des Bundes Personendaten nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage bearbeiten. Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist (Art. 17 Abs. 2 DSG). Einer ausdrücklichen formalgesetzlichen Grundlage bedarf es zudem, wenn besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden sollen (Art. 19 Abs. 3 DSG). Mit dem vorliegenden Erlass werden die notwendigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Informationssysteme im Bereich Sport geschaffen oder ergänzt. Ergänzend zum bisherigen IBSG werden daher die bereits bestehenden Informationssysteme der EHSM und der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping sowie das künftige Informationssystem zur Kursevaluation neu auf formalgesetzlicher Ebene geregelt.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Entwurf entspricht dem Übereinkommen vom 28. Januar 198117 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Übereinkommen STE 108) (für die Schweiz seit 1. Februar 1998 in Kraft), das die Artikel 8 und 10 der Konvention vom 4. November 195018 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten konkretisiert. Ebenfalls gewahrt sind die Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 8. November 200119 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung, das der verbesserten Umsetzung der im Übereinkommen STE 108 enthaltenen Grundsätze dient.

5.3

Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 122 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

16 17 18 19

SR 101 SR 0.235.1 SR 0.101 SR 0.235.11

9604

5.4

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Bundesrat kann unter bestimmten Voraussetzungen die Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben (Art. 5). Mit Ausnahme der Aufbewahrungsdauer von medizinischen Daten und der Daten zur Bekämpfung von Doping, regelt der Bundesrat die Dauer der Aufbewahrung der Daten der Informationssysteme in einer Verordnung (Art. 6 Abs. 2). Weiter liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Kostenbeteiligung für Behörden und Organisationen, denen Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, vorzusehen (Art. 12). Der Bundesrat erlässt ferner die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu den Verantwortlichkeiten, den bearbeiteten Daten, den Einzelheiten der Beschaffung der Daten und der Bearbeitungsrechte, zur Zusammenarbeit mit den Kantonen und zu den erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit (Art. 36).

9605

9606